L 12 AL 70/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AL 251/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 70/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 24.05.1997 bis 23.05.1998 aufzuheben und die Erstattung in Höhe von 4.891,89 DM zu verlangen.

Der 0000 geborene Kläger ist gebürtiger T. Er bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 23.05.1997 Arbeitslosengeld. Am 05.05.1997 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Die Frage nach Vermögen verneinte er. Mit Bescheid vom 06.06.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe zunächst aufgrund der Anrechnung von Einkommen der Ehefrau ab. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch half die Beklagten ab und gewährt dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab 24.05.1997 in Höhe von wöchentlich 93,24 DM und für die Zeit vom 01.01. bis 23.05.1998 in Höhe von wöchentlich 94,92 DM, jeweils unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 179,16 DM in der Woche.

Im Antrag vom 05.04.1998 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Eingang bei der Beklagten am 06.05.1998) gab der Kläger ein Vermögen von 40.000,00 DM an. Daraufhin forderte die Beklagte von ihm eine genaue Vermögensauflistung. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 24.04.1998 bei dem Kläger angefragt, bei welchen Instituten Freistellungsaufträge erteilt worden seien. Daraufhin benannte der Kläger die Sparkasse T1 und reichte Kopien von Sparbüchern ein.

Nach einer Anhörung des Klägers vom 29.05.1998 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 24.05.1997 bis 23.05.1998 zurück, und zwar mit folgender Begründung: Eine Bedürftigkeit habe in diesem Zeitraum nicht vorgelegen. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen in Höhe von 61.542,47 DM, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 16.000,00 DM verbleibe ein Betrag von 45.542,47 DM. Bei Teilung dieses zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (860,00 DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 52 Wochen nicht bedürftig sei. Für die von der Rücknahme betroffene Zeit habe er Leistungen in Höhe von 4.891,68 DM zu Unrecht erhalten, die er zu erstatten habe.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: In der Zeit ab 24.05.1997 habe er nicht über ein Vermögen von 61.542,47 DM verfügt. Das vor 2 Jahren vorhandene Vermögen sei vor der Arbeitslosenhilfeantragstellung bereits für die Renovierung seines kriegsbeschädigten Hauses in C verbraucht worden. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.1998 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 28.09.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und im Wesentlichen vorgebracht: Durch die Kriegswirren sei sein Haus in C zerstört worden. Die Wiederherstellungskosten hätten mindestens 49.158,73 DM betragen. Da ihm die Polizei verboten habe, das zerstörte Haus wieder aufzubauen, habe er sich im Jahre 1999 ein Wochenendhaus in T2 gekauft. Dieses sei nicht bewohnt. Wenn in der Widerspruchsbegründung gestanden habe, er habe das Geld verbraucht, so stimme dies nicht. Außerdem habe er sich am 16.07.1997 für sein schrottreifes Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 17.750,00 DM angeschafft. Im Übrigen sei die Beklagte bei der Berechnung seines Vermögens von falschen Werten ausgegangen. Der Kläger hat Fotos seines in C zerstörten Hauses zu den Akten gereicht. Ferner hat er eine Bestätigung des Finanzamtes T2 vom 01.10.1999 vorgelegt, wonach er am 10.08.1999 ein Haus für 37.097,00 c Mark gekauft habe. Bezüglich eines Autokaufs in Höhe von 17.750,00 DM hat der Kläger die Bestellung von 16.07.1987 vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 30.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten: Es sei richtig, dass das berücksichtigungsfähige Vermögen des Klägers am 24.05.1997 52.077,40 DM betragen habe. Dieser Betrag liege weit über der für den Kläger geltenden Freigrenze von 16.000,00 DM. Weder der Kauf eines Gebrauchswagens noch der Erwerb eines Wochenendhauses in T2 mindere das berücksichtigungsfähige Vermögen. Die Arbeitslosenhilfe diene nämlich primär der Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Das Sozialgericht hat von der Sparkasse T1 eine Aufstellung der am 24.05.1997 vorhandenen Konten des Klägers beigezogen, aus der sich folgendes ergibt:

Salden per 24.05.1997 -

000000000 Girokonto 66,41 DM H

000000000 Sparbuch 8.710,40 DM H

000000000 Sparbuch 43.367,54 DM H

000000000 Sparbuch 15.000,00 DM H.

Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 22.02.2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u. a. dargelegt: Die Beklagten habe die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 24.05.1997 bis 23.05.1998 zu Recht zurückgenommen. Dem stehe nicht entgegen, dass am 24.05.1997 das vorhandene Vermögen nur 52.077,40 DM abzüglich einer Freigrenze von 16.000,00 DM betragen habe. Zwar führe der Betrag von 36.077,40 DM dazu, dass anstelle von 52 Wochen eine Bedürftigkeit lediglich für 41 Wochen (36.077,40 DM: 860,00 DM) nicht vorgelegen habe. Hätte der Kläger jedoch nach Ablauf der 41 Wochen erneut die Gewährung von Arbeitslosenhilfe beantragt, so wäre dieser Antrag wiederum mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden. Denn aus der Aufstellung der Sparkasse T1 vom 30.08.2000 gehe hervor, dass der Kläger auch im Jahre 1998 über Vermögen in Höhe von 45.000,00 DM verfügt habe. Der Autokauf vom 16.07.1997 in Höhe von 17.750,00 DM sei bei der Überprüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-V) bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Aus dieser Regelung werde ersichtlich, dass grundsätzlich für den Zeitraum, für den wegen zu berücksichtigenden Vermögens Bedürftigkeit zu verneinen sei, eine erneute Prüfung nicht in Betracht komme. Da ab 24.05.1997 eine Bedürftigkeit für 41 Wochen nicht vorgelegen habe, sei mithin der Autokauf am 16.07.1997 nicht zu berücksichtigen. Auch der Kauf des Wochenendhauses am 10.09.1999 in Höhe von 32.097 c Mark sei hinsichtlich der Überprüfung der Bedürftigkeit des Klägers für die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 24.05.1997 nicht zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-V sei zwar die Verwertung eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohne oder eine entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt sei, nicht zumutbar. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Aufgrund des erst am 10.08.1999 getätigten Kaufs des Wochenendhauses sei ein alsbaldiger Erwerb eines Hausgrundstücks durch den Kläger nicht gegeben. Ein alsbaldiger Erwerb könne nur bejaht werden, wenn damit zu rechnen sei, dass das Vermögen für den vorgesehenen Zweck innerhalb eines Jahres verwendet werde. Der Jahreszeitraum sei für die Bejahung eines alsbaldigen Erwerbs angemessen. Zudem werde das Wochenendhaus vom Kläger nicht selbst bewohnt. Dieses wäre jedoch erforderlich, um eine Verwertbarkeit zu verneinen. Sinn der Privilegierung des eigengenutzten Hausgrundstücks sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung als Lebensmittelpunkt. Daraus folge, dass der Erwerb eines solchen Objekts nur dann privilegiert sei, wenn der Eigentümer es selbst bewohne. Die Beklagte verlange auch zu Recht die Erstattung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 24.05.1997 bis 23. 05.1998 in Höhe von 4.891,68 DM.

Gegen dieses ihm am 12.03.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.04.2001 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Der Betrag von 17.750,00 DM für den Ersatz-Autokauf sei bei der Überprüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, denn es könne nicht auf den zufälligen Beginn der Überprüfung der Bedürftigkeit am 24.05.1997 ankommen. Der Kläger habe weder Einfluss auf den Beginn der Bedürftigkeit noch habe er Einfluss darauf, wann das vorhandene Fahrzeug "seinen Geist aufgebe" und demzufolge ein Gebrauchtfahrzeug als Ersatz habe angeschafft werden müssen. Ferner habe das Sozialgericht die Aufwendungen in Höhe von 7.000,00 DM völlig unberücksichtigt gelassen, die er aus Anlass der Beerdigung seiner Mutter aufgewendet habe. Dies seien die Beerdigungskosten und die Ablösung der noch vorhandenen Schulden seiner Mutter. Auch auf den Tod seiner Mutter habe er schwerlich Einfluss gehabt, so dass dieser Umstand zu berücksichtigen sei. Schließlich seien die Kosten für den Kauf des Wochenendhauses in T2 in Höhe von 32.097,00 DM von seinen Vermögen in Abzug zu bringen. Der Kläger schildert erneut die Vorgeschichte dieses Kaufs.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.02.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie vertritt die Auffassung: Die drei vom Kläger geltend gemachten Beträge (17.750,00 DM für die Anschaffung eines PKWs, 7.000,00 DM Beerdigungskosten und 32.097,00 DM für den Kauf eines Wochenendhauses) könnten im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Das Auto sei fast 2 Monate nach Beginn der Gewährung von Arbeitslosenhilfe angeschafft worden. Der Kläger habe die Beerdigungskosten (7.000,00 DM) erst 3 Monate nach Bewilligung von seinem Sparbuch abgehoben. Das Wochenendhaus werde nicht von ihm selbst bewohnt. Die Eigennutzung sei jedoch zwingend erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 00 00 00) und der Akten der Staatsanwaltschaft Siegen - 00 Js 000/00 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1998 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zu Recht für die Zeit vom 24.05.1997 bis 23.05.1998 zurückgenommen und kann vom Kläger die Erstattung in Höhe von 4.891,68 DM verlangen.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab 24.05.1997 liegen vor (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), denn die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Klägers war rechtswidrig, weil der Kläger nicht bedürftig war. Ihm stand Arbeitslosenhilfe ab 24.05.1997 gar nicht zu.

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur derjenige, der u. a. bedürftig ist. Bedürftig im Sinne von § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 1 AFG ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksichtig auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden §§ 6 ff. Alhi-V. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-V ist u. a. das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-V).

Am Stichtag 24.05.1997, den die Beklagte nicht zufällig festlegte, sondern der sich daraus ergibt, dass der Kläger von diesem Tag an Arbeitslosenhilfe beantragte, hatte der Kläger auf seinen vier Konten bei der Sparkasse T1 ein Guthaben von insgesamt 67.144,35 DM. Wenn von diesem Betrag der Freibetrag von 16.000,00 DM für den Kläger und seine Ehefrau in Abzug gebracht wird (§ 6 Abs. 1 Alhi-V), so ergibt sich ein zumutbar verwertbarer Betrag von 51.144,35 DM. Eine Division dieses Betrages durch 860,00 DM (Arbeitsentgelt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet) führt dazu, dass der Kläger für 59 Wochen nicht bedürftig war (§ 9 Alhi-V) und nicht lediglich - wie vom Sozialgericht errechnet - für 41 Wochen (vgl. zur Berechnung: BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -). Der zuvor dargestellt Zeitraum von 59 Wochen ab 24.05.1997 reicht über das Ende des Rücknahmezeitraumes (23.05.1998) hinaus.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind von dem zuvor angenommenen Betrag des zumutbar verwertbaren Vermögens in Höhe von 51.144,35 DM keine weiteren Beträge in Abzug zu bringen. Die vom Kläger mit der Berufungsbegründung dargestellten drei Beträge stellen nämlich kein privilegiertes Vermögen im Sinne der Regelbeispiele des § 6 Abs. 3 S 2 Alhi-V dar.

Dies gilt zunächst für den Betrag von 17.750,00 DM, den der Kläger für den Kauf eines Gebrauchtwagens (verbindliche Bestellung am 16.07.1997) aufwandte. Es ist hervorzuheben, dass diese Bestellung fast zwei Monate nach dem Stichtag, an dem die Bedürftigkeit des Klägers als Voraussetzung für die Arbeitslosenhilfe zu prüfen war, erfolgte. Eine einmal festgestellte fehlende Bedürftigkeit am 24.05.1997 für 59 Wochen konnte durch diesen späteren Kauf nicht mehr nachträglich begründet werden (vgl. BSG Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R -) bzw. - weil der Kauf nicht unter ein Regelbeispiel nach § 6 Abs. 3 S. 2 Alhi-V fiel - von dem späteren Zeitpunkt an die Bedürftigkeit ändern.

Das gleiche gilt für den vom Kläger geltend gemachten Betrag von 7.000,00 DM, der ihm anlässlich der Beerdigung seiner Mutter und Ablösung ihrer Schulden am 20.08.1997, demnach fast drei Monate nach dem zu prüfenden Stichtag, entstand. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er auf den Tod seiner Mutter keinen Einfluss hatte. Gleichwohl ist dieser Gesichtspunkt unerheblich, da - wie dargestellt - die für 59 Wochen verneinte Bedürftigkeit durch diesen nicht unter § 6 Abs. 3 S. 2 Alhi-V zu subsumierenden Sachverhalt nicht nachträglich in zeitlicher Hinsicht gekürzt oder sogar ganz aufgehoben werden kann.

Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, dass der von ihm gezahlte Betrag von 32.097,00 DM für den Kauf des Wochenendhauses in T2 am 10.08.1999 gemeinsam mit seinem Sohn von seinem Vermögen in Abzug zu bringen ist. Dieser Betrag ist kein privilegiertes Vermögen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz Nr. 7 Alhi-V. In diesem Zusammenhang nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (S. 6 des angefochtenen Urteils) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). - Ergänzend ist hervorzuheben, dass die in der Berufung erneut vorgetragene Problematik, der Kläger habe zunächst sein im Krieg zerstörtes Haus reparieren wollen und die Reparatur sei nur daran gescheitert, dass er diese nicht habe durchführen dürfen, nicht erheblich ist. Denn wenn er sein Haus in C tatsächlich mit dem vorhandenen Vermögen repariert hätte, so würde sich die Beurteilung nicht ändern. Der für die Reparatur aufgewandte Betrag wäre nämlich nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-V privilegiert, weil der Kläger diesen Betrag nicht für ein Haus eingesetzt hätte, das er selbst bewohnt hierzu (BSG Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R -, BSGE 49,30,31; Ebsen in Gagel, AFG, § 137 Rdn. 205). - Entgegen seiner Auffassung wäre der Sachverhalt auch nicht anders zu beurteilen, wenn sein Haus durch den Krieg nicht beschädigt worden wäre. In einem solchen fiktiv gebildeten Fall wäre kein Betrag für eine dann nicht erforderliche Reparatur abzuziehen gewesen. Das Vermögen wäre - wie oben dargestellt - zumutbar verwertbar gewesen. - Der weitere vom Kläger gebildete fiktive Fall, dass er sein Geld für Urlaubszwecke ausgegeben hätte, also gerade kein Vermögen am Stichtag mehr gehabt hätte, weicht von dem zu beurteilenden Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht ab und führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.

Es ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das am 24.05.1997 vorhandene Vermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung iSd § 6 Abs. 3 S 2 Nr. 3 Alhi-V bestimmt war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R -).

Dadurch, dass der Kläger in seinem Arbeitslosenhilfeantrag vom 05.05.1997 das Vorhandensein von Vermögen verneinte und dazu noch die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich versicherte, hat er in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. Dies geschah auch zumindest grob fahrlässig, weil der Kläger bei Anstellen ganz naheliegender Überlegungen leicht zu dem Ergebnis kommen musste, die von ihm gemachten Angaben seien unrichtig. Selbst wenn der Kläger gemeint haben sollte, das Vermögen sei als privilegiertes Vermögen nicht verwertbar, so hätte er zunächst die Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zutreffend und vollständig machen müssen. Der Beklagten war es vorbehalten, in eine Sachprüfung über die Verwertbarkeit einzutreten. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann falsche Angaben in der Meinung zu machen, dass sich diese ohnehin nicht auswirkten. Sollten bei dem Kläger solche Überlegungen eine Rolle gespielt haben, so wäre dies nicht zu billigen. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Ausfüllung des Antrages somit zu bejahen. (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.10.2001 - L 12 AL 236/00 -). Da die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf den Angaben des Klägers beruhte, liegen die Rücknahmevoraussetzungen insgesamt vor.

Die Beklagte kann die Erstattung der von ihr in dem vorgenannten Zeitraum geleisteten Arbeitslosenhilfe in Höhe von 4.891,68 DM nach § 50 Abs. 1 SGB X verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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