L 13 KG 35/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KG 5/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 KG 35/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Kindergeldes in den Jahren 1983 und 1984 für die drei 0000, 0000 und 0000 geborenen Kinder des Klägers.

Dieser bezog im hier streitigen Zeitraum auf Grund eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 26.04.1983 Kindergeld nur noch in Höhe der Sockelbeträge. Ein gegen diesen Bescheid geführtes Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren (L 13 KG 64/88, Landessozialgericht Nordrhein Westfalen - LSG NRW -) blieben erfolglos: Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies mit Urteil vom 25.05.1988 (S 32 Ar 228/84) eine auf Zahlung von Kindergeld in ungekürzter Höhe ab Januar 1983 gerichtete Klage ab. Eine gegen das Urteil des SG Düsseldorf und das dieses bestätigende Urteil des LSG NRW vom 04.04.1989 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers (1 BvR 658/89) wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1989 nicht zur Entscheidung angenommen. Das LSG NRW verwarf schließlich eine Wiederaufnahmeklage gegen sein Urteil vom 04.04.1989 als unzulässig (L 13 94/90).

Im Juli 1990 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte aus, er sehe der baldigen Nachzahlung der ihm verfassungswidrig vorenthaltenen Kindergeldbeträge entgegen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.1990 ab, wobei sie das Begehren des Klägers als Antrag nach § 44 des zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auslegte. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos (S 17 KG 19/91, SG Düsseldorf): Das SG wies mit Urteil vom 05.06.1992 eine auf höhere Kindergeldzahlung für den 01.01.1983 bis 30.09.1984 gerichtete Klage ab.

Mit einem am 19.12.2001 eingegangenen Schreiben vom 18.12.2001 übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben des Finanzamtes M bezüglich der Kindergeldhöhe für die Jahre 1983 und 1984 mit der Bemerkung, die Beklagte möge dies als formlosen Antrag auf Kindergeldnachzahlung betrachten.

Mit Bescheid vom 16.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 21 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab und führte insbesondere aus, es liege bereits die erste Voraussetzung für eine Anwendung der genannten Vorschrift nicht vor, denn die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes für die Kalenderjahre 1983 und 1984 sei bestandskräftig geworden. Insofern verwies sie auf die in diesem Zusammenhang geführten Rechtsstreite vor der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein Westfalen sowie vor dem Bundesverfassungsgericht. Den hiergegen am 25.01.2001 eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 30.01.2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2002 Klage zum SG Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen vorgebracht hat, die ab Januar 1983 vorgenommenen Kürzungen des Kindergeldes auf die Sockelbeträge seien verfassungswidrig.

Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2002 die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 21 BKGG seien nicht erfüllt, denn die Entscheidung über die Höhe des dem Kläger ab 1983 gezahlten Kindergeldes sei durch die rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden.

Der Kläger hat gegen den ihm am 11.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.06.2002 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere vorgetragen hat, es sei in verfassungswidriger Weise das ihm zustehende höhere Kindergeld verweigert worden. Auch seien die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt, denn bei Erlass der Verwaltungsakte sei das Recht unrichtig angewandt worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. Mai 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom 26.04.1983, 30.07.1984, 10.09.1990, 23.08.1991 und 22.10.1991 zu ändern und höheres Kindergeld für 1983 und 1984 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten L 13 KG 64/88, LSG NRW und S 17 KG 19/91, SG Düsseldorf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte hat das dem Kläger für die Jahre 1983 und 1984 zustehende Kindergeld nach den seinerzeit geltenden Vorschriften zutreffend bewilligt. Auch sind die Voraussetzungen für eine Nachbesserung gemäß der Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld (§ 21 BKGG in der Fassung vom 04.01.2000) nicht erfüllt. Danach kommt in Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 01. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist (Satz 1 der Vorschrift).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs des Klägers für die Jahre 1983 und 1984 bestandskräftig geworden. Als Bestandskraft wird die Bindungswirkung von Verwaltungsakten bezeichnet. Ein Verwaltungsakt wird nach § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Der Kläger hat den gegen die Kindergeldbewilligung gegebenen Rechtsbehelf, den Widerspruch sowie die dann gegebenen Rechtsmittel, Klage und Berufung, erfolglos eingelegt. In dem abgeschlossenen Verfahren L 13 KG 64/88, LSG NRW ist die auf höhere Kindergeldzahlung auch für die Jahre 1983 und 1984 gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Damit ist Bestandskraft der Kindergeldbewilligungen für die Jahre 1983 und 1984 eingetreten. Darüber hinaus ist in dem Verfahren S 17 Kg 19/91, SG Düsseldorf nochmals eine auf höheres Kindergeld für 1983 sowie für Januar bis September 1984 gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden.

Entgegen der Meinung des Klägers erwächst ihm aus der in Teilen gegebenen Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Kindergeldhöhe in den Jahren 1983 und 1984 kein unmittelbarer Anspruch auf höheres Kindergeld. Das duale System des Kinder- und Familienlastenausgleichs ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wieder eingeführt worden. Neben dem Kindergeld (§ 10 BKGG) wurden Kinderfreibeträge (§ 32 EStG) bei der Einkommensteuer gewährt. In Entscheidungen vom 10.11.1998 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 246 - 279) bestimmt, dass das Existenzminimum eines Kindes in den Jahren 1983 bis 1995 steuerlich nicht in jedem Falle ausreichend berücksichtigt worden ist. Außerdem hat es weitere allgemeine Merkmale festgelegt, wie das Existenzminimum eines Kindes für die Freistellung von der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, in den noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beheben. Dabei hat es ihm freigestellt, die verfassungsrechtlich gebotene Änderung durch die Anhebung des Kinderfreibetrages, eine Anhebung des Kindergeldes oder einen anderen Ausgleich vorzunehmen. Durch § 53 EStG und § 21 BKGG hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Vorgaben die Nachbesserungsmöglichkeiten zum einen vorrangig im Bereich des Einkommensteuerrechts verwirklicht und zum anderen nur den Kindergeldberechtigten zu Gute kommen lassen, in deren Verfahren die Kindergeldbewilligungen noch nicht bestandskräftig geworden waren.

Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 44 SGB X stützen. Nach dessen Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Bei den Kindergeldbewilligungen für die Jahre 1983 und 1984 ist entgegen der Meinung des Klägers das Recht nicht unrichtig angewandt worden. Die Beklagte hat vielmehr die seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Dass diese Vorschriften später durch die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (a.a.O.) in Teilen für verfassungswidrig erklärt wurden, ändert hieran nichts. Die Beklagte war auch verpflichtet, die Vorschriften in der seinerzeit geltenden Fassung anzuwenden, denn sie waren geltendes Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar, nicht aber für nichtig erklärt. Aus diesem Grund hat es den Gesetzgeber auch nur verpflichtet, in den noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beheben.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Beklagten als Mitglied der Exekutive auch keine Prüfungskompetenz bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Vorschriften zu. Eine solche obliegt alleine der Judikative. Auch diese ist darauf beschränkt, für verfassungswidrig gehaltene Gesetze dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, welches alleine eine Verwerfungskompetenz für gültige Gesetze hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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