L 16 B 1/02 KR ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 183/01 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 1/02 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2001 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zweimal wöchentlich jeweils einmal täglich ambulante psychatriche Behandlungspflege bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin leidet an einer endogenen Psychose mit zeitweisem Alkoholabusus. Der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. C verordnetete seit dem 01.01.1999 psychiatrische Behandlungspflege, deren Kosten zunächst von der Antragsgegnerin auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bis zum 30.06.2001 übernommen wurde. Nachdem die beratende Ärztin des MDK, S-O in einer Stellungnahme vom 09.05.2001 zwar die Fortsetzung der Pflege für wünschenswert erachtet, die Zuständigkeit aber bei dem Sozialhilfeträger gesehen hatte, lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung der Pflege ab. Bis zum 30.09.2001 trat zunächst der zuständige Sozialhilfeträger ein, verweigerte aber über diesen Zeitpunkt hinaus mangels seiner Zuständigkeit und der Verpflichtung der Antragsgegnerin eine weitere Kostenübernahme.

Mit ihrem Antrag, den das Sozialgericht (SG) Köln mit Beschluss vom 06.12.2001 abgelehnt hat, begehrt die Antragstellerin die Übernahme der Kosten der ambulanten psychiatrischen Pflege (APP) seit dem 01.10.2001 bzw. die Gewährung dieser Pflege für die Zukunft.

Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet.

Nach der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen und als Änderung des Prozessrechts auch im laufenden Verfahren zu berücksichtigenden Vorschrift (vgl. BSG SozR 3-2500 § 15 Nr. 1) des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Derartige Nachteile drohen der Antragstellerin, weil ohne die begehrte APP, insbesondere der damit verbundenen Medikamentengabe, eine ernsthafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin nach den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen zu besorgen ist, so dass das Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache der Antragstellerin nicht zuzumuten und eine vorläufige Regelung über den Streitgegenstand erforderlich ist. Der daraus resultierende Anordnungsgrund kann nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des zuständigen Sozialhilfeträgers durch die Antragstellerin verneint werden.

Ob mit Inkrafttreten des § 86b SGG eine solche Verweisung, die der Senat zur früheren Rechtslage in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet hat (vgl. Beschluss vom 13.12.2001 - L 16 B 49/01 KR ER - m.w.N. zur Rechtsprechung des Senats), generell ausgeschlossen ist, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, denn der Senat hat auch schon früher Ausnahmen zugelassen, etwa wenn die Entscheidung des Versicherungsträgers offensichtlich rechtswidrig gewesen ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 18.12.2001 - L 16 B 57/01 KR ER -). Jedenfalls ist in Ansehung des § 86b Abs. 2 SGG, weil diese Vorschrift andernfalls bedeutungslos wäre, dann eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers im einstweiligen Anordnungsverfahren möglich, wenn das Begehren des Versicherten gegen diesen aufgrund der Prüfung der Erfolgsaussichten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkennbar Erfolg in der Sache haben muss (Anordnungsanspruch), der Krankenversicherungsträger als erster angegangen worden ist (Rechtsgedanke des § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und wesentliche Interessen der Versichertengemeinschaft der einstweiligen Regelung nicht entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der Verordnung des Dr. C umfasst die APP bei der Antragstellerin die Medikamentengabe bzw. die Überwachung der regelmäßigen Einnahmen der erforderlichen Mittel. Für diese Leistungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Anspruchs der Antragstellerin auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) einzustehen, so dass zumindest insoweit der Anspruch begründet erscheint. Ob die übrigen von Dr. C verordneten pflegerischen Maßnahmen bei einer Erkrankung des psychotischen (schizophrenen) Formenkreises der Krankenpflege des § 37 Abs. 2 SGB V oder der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzuordnen sind, ist nicht ohne weiteres abgrenzbar. Angesichts des Umstandes, dass der MDK über mehr als zwei Jahre die APP der Krankenpflege insgesamt zugerechnet hat und ein wesentlicher Teil dieser Pflege (Medikamentengabe) hierzu in jedem Fall zählt, ist es gerechtfertigt, bei einer summarischen Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Antragsgegnerin insgesamt als Leistungsverpflichtete anzusehen.

Für den Anspruch der Antragstellerin ist es schließlich ohne Belang, dass über den 30.06.2001 hinaus Verordnungen des Dr. C nicht mehr vorliegen, da nach dessen Bescheinigungen und den Stellungnahmen des MDK unzweifelhaft ist, dass die APP in unveränderter Form zum gegenwärtigen Zeitpunkt benötigt wird.

Die Antragsgegnerin hatte auch - zeitlich - vor dem möglicherweise auch zuständigen Sozialhilfeträger über ihre Leistungsverpflichtung zu entscheiden. Schließlich stehen angesichts des grundsätzlichen Erstattungsanspruchs der Antragsgegnerin für den Fall ihrer Leistungsunzuständigkeit nach §§ 102 ff. SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger auch die Interessen der Versichertengemeinschaft einer vorläufigen Regelung nicht entgegen.

Im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Begehrens der Antragstellerin in der Hauptsache steht auch der Stattgabe des Antrags nicht der Umstand entgegen, dass hierdurch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt (vgl. dazu BVerwG, NJW 2000, 160; Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 12. Aufl., Rdn. 14 zu § 123).

Die Anordnung war vorläufig bis zur Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache zu befristen, da nicht absehbar ist, ob über diesen Zeitpunkt hinaus eine vorläufige Regelung erforderlich ist, und der Antragstellerin in einem möglichen Berufungsverfahren ein weiterer Antrag möglich ist.

Unbegründet ist hingegen die Beschwerde, soweit das SG den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf Erstattung der Kosten, die in der Vergangenheit für die Durchführung der APP entstanden sind, abgelehnt hat. Insoweit ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr infolge der vorläufigen Nichtbegleichung der entsprechenden Rechnungen Nachteile entstehen könnten, die eine unverzügliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin unabdingbar machten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG, wobei eine Kostenteilung infolge des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin nicht angemessen erscheint.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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