L 16 KR 133/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 44/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 133/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KR 1/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der zweiten Instanz. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Weise für die Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung der Landwirte die Flächen des Klägers als Alleinunternehmer einerseits und als Mitunternehmer einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) andererseits zusammenzurechnen sind.

Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und dadurch Mitglied der nach § 19 KVLG 1989 zuständigen Beklagten.

Er betreibt ein Einzelunternehmen und ist mit 90 % an einem weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen (K ... GbR) beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 errechnete die Beklagte sowohl für das Einzelunternehmen als auch den GbR-Anteil isoliert den korrigierten Flächenwert und setzte die daraus errechnete Gesamtsumme, reduziert um 10 %, als Bemessungsgrundlage fest. Diese Methode sei durch § 39 Abs. 4 Satz 4 der Satzung vom 18.04.1989 in der Fassung des Elften Nachtrages vom 24.11.1999 vorgegeben, der lautet: "§ 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ALG gelten". § 32 Abs. 6 Satz 6 bestimme, dass mehrere Unternehmen des Versicherten als ein Unternehmen gelten und ihre Wirtschaftswerte vor Ermittlung des Beziehungswertes zusammenzurechnen seien. § 32 Abs. 6 Satz 7 sehe für den Fall, dass der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt sei, vor, dass den Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen sei. Diese Auffassung werde auch durch den Kommentar des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen "Alterssicherung der Landwirte" zu § 32 Abs. 6 ALG gestützt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2000 Klage erhoben und vorgebracht, nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG gelten mehrere Unternehmen eines Versicherten als ein Unternehmen. Diese gesetzliche Wertung sei nunmehr ausdrücklich in die Satzung der Beklagten aufgenommen worden. Deshalb seien für die Beitragsbemessung vor Ermittlung des Beziehungswertes nach der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) die Wirtschaftswerte des Einzelunternehmens- und des Mitunternehmensanteils zusammenzurechnen. Erst die Summe der Wirtschaftswerte sei dann mit dem entsprechenden Beziehungswert zu multiplizieren. Diese Berechnungsweise führe zu einem für ihn günstigeren Ergebnis, da die Beziehungswerte nach der AELV mit zunehmendem Wirtschaftswert degressiv verlaufen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 28.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte für die Mitgliedschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer unter Zusammenrechnung der Flächen als Einzel- und Mitunternehmer seiner landwirtschaftlichen Unternehmen neu zu berechnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.

Mit Urteil vom 20.04.1991 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Beitrag des Klägers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Zusammenrechnung seiner Flächen als Allein- und als Mitunternehmer neu zu berechnen. Zur Begründung hat die Kammer auf ihr früheres Urteil in der Sache S 11 KR 52/99 und den unter dem Az.: L 16 KR 20/00 geschlossenen Vergleich verwiesen. Die Satzungsänderung begründe keine inhaltliche Veränderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu der früheren Entscheidung. Bereits im vorzitierten Urteil sei die Anwendung dieser Vorschrift unterstellt worden. Dies gelte jedenfalls für den hier allein zur Entscheidung stehenden Fall eines Vollerwerbslandwirts, dessen Unternehmen bzw. Mitunternehmensanteile ohnehin der Gruppe 1 zuzuordnen seien. Soweit in der Literatur ohne nähere Begründung die Rechtsauffassung der Beklagten scheinbar bestätigt werde, folge die Kammer dem nicht. Satz 7 des § 32 Abs. 6 ALG solle lediglich sicherstellen, dass Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zugerechnet werde. Demgegenüber bestimme Satz 6 der Norm als spezielle Vorschrift, dass, wie beim Kläger, mehrere Unternehmen eines Unternehmers als ein Unternehmen gelten. Satz 7 habe bei Vollerwerbslandwirten insoweit nur eine klarstellende Funktion. Die Beklagte komme zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass der Kläger mit einem 90prozentigen Anteil an der GbR deutlich höhere Beiträge zur Krankenversicherung als bei einer Alleineigentümerschaft leisten müsste.

Gegen dieses ihr am 21.05.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.06.2001 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und betont, ihre Auffassung stehe im Einklang mit der ab 01.01.2000 gültigen Änderung der Satzung. Mit dem Verweis auf § 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ALG habe sichergestellt werden sollen, dass bei der Ermittlung der Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft sowohl in der Krankenversicherung der Landwirte als auch in der Altershilfe für Landwirte einheitlich verfahren werde. Dort scheide die Zusammenrechnung aus, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.04.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.04.2001 zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beklagte setze sich mit der Begründung des Sozialgerichts in keiner Weise auseinander. Sie berufe sich vielmehr auf eine ebenfalls nicht begründete Kommentierung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, dem sie selbst angeschlossen sei. Der Kläger macht geltend, dass nach seiner Methode der monatliche Beitrag nur DM 481,- betrage und damit erheblich niedriger als der von der Beklagten festgesetzte Betrag von monatlich DM 706,- ausfiele.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2000 verurteilt, den Beitrag des Klägers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Zusammenrechnung seiner Flächen als Allein- und als Mitunternehmer neu zu berechnen. Auch zur Überzeugung des Senats darf die Beklagte nicht zuerst sowohl für das Einzelunternehmen als auch den GbR-Anteil den korrigierten Flächenwert isoliert errechnen, um dann die - um 10 % reduzierte - Gesamtsumme als Bemessungsgrundlage festzusetzen. Insbesondere kann die Beklagte die von ihr gewählte Berechnungsmethode nicht auf die Regelung des § 39 Abs. 4 Satz 4 ihrer Satzung vom 18.04.1989 in der Fassung des 11. Nachtrages vom 24.11.1999 stützen. Die dort erfolgte Bezugnahme auf § 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) reicht hierfür nicht.

Für die Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft normiert § 40 Abs. 1 KVLG 1989, dass die Beiträge für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer nach Beitragsklassen festgesetzt werden und die Satzung die Beitragsklassen nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab bestimmt. Nach § 40 Abs. 5 KVLG 1989 bestimmt bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabes die Satzung das Verfahren. In dem Muster einer Satzung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen wurde als Maßstab des Flächenwertes ein "anderer angemessener Maßstab" i.S.d. § 40 Abs. 5 KVLG 1989 entwickelt (Noell/Deisler, KVLG 2001, 16. Aufl. 2001, S. 209 mit Darstellung der Rechtsprechung, die den Flächenwert als angemessenen Maßstab i.S.d. Vorgängervorschrift akzeptiert hat). Nach der Satzung der Beklagten ist Grundlage für die Berechnung des Flächenwerts bei landwirtschaftlicher Nutzung der nach der Satzung der Westfälischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft maßgebliche durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, sowie die Gesamtfläche des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes (§ 39 Abs. 2a der Satzung). Der Flächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird danach in den in § 39 Abs. 3 der Satzung aufgeführten Nutzungsarten mit dem aufgeführten Multiplikator errechnet. Nach § 39 Abs. 4 der Satzung der Beklagten wird dann der vorstehend ermittelte Flächenwert mit einem Faktor vervielfältigt. Als Faktor gilt der in der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) für die in § 32 Abs. 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert. Maßgeblich ist der Beziehungswert des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. Das erzielte Ergebnis wird dann noch auf 90/100 korrigiert.

Durch den 11. Nachtrag vom 24.11.1999 wurde in § 39 Abs. 4 der Satzung der Beklagten eingefügt: "§ 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ALG gelten." Damit verweist die Satzung auf das Recht der Beitragszuschüsse nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Die Beitragszuschussregelung des § 32 ALG erfolgte wegen EG-rechtlicher Bedenken gegen die zuvor bestehende Barleistung mit Wirkung vom 01.01.1991 (Gesetz vom 27.09.1990, BGBl. I S. 2110). Beitragszuschussberechtigt sind diejenigen Pflichtversicherten, deren für die Beitragsbemessung berücksichtigungsfähiges Jahreseinkommen einen bestimmten jährlichen Betrag nicht übersteigt. "Jahreseinkommen" wird in § 32 ALG allerdings nicht i.S.d. steuerrechtlichen Begrifflichkeit verwendet, sondern
in einem spezifischen ALG-Sinn, der nicht mit der Bedeutung des Einkommensbegriffs im Einkommensteuergesetz (EStG) verwechselt werden darf. Grundsätzlich ist die Summe der erzielten positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG Grundlage für die Ermittlung des Jahreseinkommens. § 32 Abs. 5 Satz 1 ALG enthält zwei alternative Voraussetzungen, unter denen das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach Abs. 6 festzusetzen ist. Die erste Alternative liegt vor, wenn keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG erfolgt. Die zweite Alternative besteht darin, dass keine hinreichend zeitnahe Einkommenssteuerveranlagung erfolgt. In diesen beiden Fällen wird dann nicht der konkrete Gewinn zugrundegelegt, sondern es erfolgt eine Gewinnschätzung auf der Grundlage eines korrigierten Wirtschaftswertes. Nach der Gesetzesterminologie erfolgt die Ermittlung des Arbeitseinkommens auf der Grundlage von "Beziehungswerten". Das sind Korrekturfaktoren, die die mit steigendem Wirtschaftswert sich verändernde Ertragskraft berücksichtigen. Der damit gewählte Maßstab soll der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen näherkommen als der nicht korrigierte Wirtschaftswert. Die Einzelheiten zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft legt eine Rechtsverordnung, die AELV, fest, vgl. § 35 ALG. Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG gelten mehrere Unternehmen der Landwirtschaft, die ein Versicherter betreibt, als ein Unternehmen. § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG normiert, dass Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen ist. Regelungsinhalt der - von der Satzung der Beklagten in Bezug genommenen - Sätze 6 und 7 des § 32 Abs. 6 ALG ist jedoch nicht eine "Berechnungs-Methode" für den Fall des Zusammentreffens von Alleineigentum und Einkommen aus einer Bruchteilsgemeinschaft. Der in Bezug genommene Satz 6 normiert vielmehr gerade die Fiktion eines einheitlichen Unternehmens, insofern mehrere Unternehmen als ein Unternehmen gelten. In dem von der Beklagten hervorgehobenen Satz 7 wird lediglich festgelegt, dass Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen ist. Die letztgenannte Regelung ist schon alleine deshalb notwendig, da der Miteigentümer zivilrechtlich nicht anteiliger Flächeneigentümer ist, sondern vielmehr eine Bruchteilsgemeinschaft besteht. Satz 7 schafft somit erst die Voraussetzung dafür, dass das Einkommen aus dem Gemeinschaftsunternehmen überhaupt bei der
Feststellung des Arbeitseinkommens heranzuziehen ist.

Es mag durchaus sein, dass für das Recht der Alterssicherung der Landwirte und die vorstehend dargestellte Systematik zur Gewinnschätzung auf der Grundlage eines korrigierten Wirtschaftswertes eine Zusammenrechnung ausscheidet, wenn der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt ist. Dies wird sich wohl schon allein deshalb aus der Gesetzessystematik des § 32 ALG ergeben, insofern dort in § 32 Abs. 6 Satz 3 eine zwingende Zuordnung von Betrieben, die von mehr als einem Unternehmer betrieben werden, zur Gruppe 1 erfolgt. Dieses Argument verwendet nach Auffassung des Senats auch die von der Beklagten angeführte Kommentierung in dem vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen herausgegebenen Kommentar zur Alterssicherung der Landwirte. (Stand November 2002, § 32 ALG S. 5.4). Dieses systematische Argument gilt aber schon allein aus folgendem Grund nicht für den Beitragsmaßstab bezüglich der Aufbringung der Mittel der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: Die Satzung der Beklagten bestimmt gerade in § 39 Abs. 4 Satz 2, dass als Vervielfältigungsfaktor stets der in der ALV für die in § 32 Abs. 6 ALG genannte Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert gilt. Wenn damit aber sowohl für das Alleinunternehmen als auch die Berücksichtigung der Bruchteilsgemeinschaft stets eine Zuordnung zu den Beziehungswerten der Gruppe 1 vorgeschrieben wird, ist es weder systematisch noch logisch zwingend, vorab mit den betreffenden Beziehungswerten zu multiplizieren und erst dann die Gesamtsumme zu bilden.

Das von der Beklagten angeführte Argument, mit der Satzungsänderung habe man eine Gleichbehandlung bezüglich der Gewinnschätzung auf der Grundlage eines korrigierten Wirtschaftswertes in der Alterssicherung und auf der Grundlage eines korrigierten Flächenwertes in der Krankenversicherung der Landwirte erreichen wollen, verfängt ebenfalls nicht. Denn, wie vorstehend dargestellt, erfolgt nach § 32 Abs. 6 ALG grundsätzlich eine Zuordnung zu unterschiedlichen Gruppen mit differierenden Beziehungswerten, soweit es sich nicht um die zwingende Festlegung des § 32 Abs. 6 Satz 3 ALG handelt, wonach Betriebe, die von mehr als einem Unternehmer betrieben werden, stets der Gruppe 1 zuzuordnen sind. Denn die Satzung der Beklagten legt generell fest, dass als Vervielfältigungsfaktor der für die Gruppe 1 festgesetzte Beziehungswert heranzuziehen ist.

Somit lässt sich auch der geänderten Satzung der Beklagten in der Fassung vom 24.11.1999 keine Regelung entnehmen, auf die sich die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode stützen ließe. Um eine ausreichende Bestimmtheit abgabenrechtlicher Regelungen zu gewährleisten, ist aber wenigstens im Grenzbereich zwischen beitragspflichtigen und nicht mehr beitragspflichtigen Einnahmen eine spezielle konkretisierende Satzungsregelung zu fordern (vgl. zur Berücksichtigung einer Witwenabfindung bei der Beitragsbemessung BSG, Urteil vom 22.05.2003 - B 12 KR 12/02 R - m.w.N.).

Die von der Beklagten verwendete Methode der Beitragsfestsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung der Satzung rechtfertigen. Denn zum einen gilt für abgaberechtliche Regelungen, wie allgemein für eingreifende Vorschriften, das Gebot der Normenklarheit. Zum anderen teilt der Senat die Bedenken des Sozialgerichts, ob die von der Beklagten bevorzugte Berechnungsmethode zu gerechten Ergebnissen führt. Anlass zu Zweifeln besteht etwa dann, wenn der Krankenversicherungsbeitrag des Klägers erheblich günstiger ausfiele, wenn er statt seiner 90 %-igen Beteiligung an der GbR dieses zusätzliche Unternehmen als Einzelunternehmer betriebe. Zwar schließt das gesetzliche Gebot, bei der Ausgestaltung von Rechten die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten und seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 33 Sozialgesetbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I)) eine Pauschalierung und typisierende Regelung auch durch Verwaltungsvorschriften nicht generell aus (BSG, Urteil vom 22.10.1980 - 3 RK 54/79 -; s.a. BSG, Urteil vom 24.09.2002 - B 3 A 1/02 R -). Die Freiheit des Einzelnen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten jedoch der Sozialverwaltung, im Interesse des verpflichteten Bürgers auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, sofern und soweit das Gesetz einen Handlungsspielraum zulässt (Amtliche Begründung (BT-Drucks. 7/868 S. 27) zum Normzweck des § 33 SGB I.). Diese Grenze wird zur Überzeugung des Senats jedenfalls dann überschritten, wenn zusätzlich zur Degression der Beziehungswerte nach dem ALV durch die gewählte Berechnungsmethode eine Schlechterstellung von Mitunternehmern erfolgt, ohne dass dem ein zunehmender Wirtschaftswert aufgrund der Mitunternehmerschaft gegenübersteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache im Hinblick auf die Mustersatzung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Satzungen anderer landwirtschaftlicher Krankenkassen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG beimisst.
Rechtskraft
Aus
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