L 17 (15) U 300/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 U 69/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 (15) U 300/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen einer Zugunstenentscheidung gemäß § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ob der Kläger am 22.09.1993 einen Arbeitsunfall erlitten und deshalb Anspruch auf eine Verletztenrente hat.

Der 1940 geborene türkische Kläger, der seit 1973 in der Bundesrepublik in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig war, war im Unfallzeitpunkt als geringfügig beschäftigter Abbruchhelfer für die Firma M ... I ... G ... tätig und bezog zugleich Arbeitslosenhilfe. Er erlitt am 22.09.1993 bei Abbrucharbeiten an einer ehemaligen Fabrik in N ..., H ...str., einen Unfall. Der Arbeitgeber gab in seiner Unfallanzeige vom 05.11.1993 an, der Kläger sei trotz des Verbotes durch den Vorarbeiter Spiech in den Gefahrenbereich hineingelaufen. Die am selben Tage vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten durchgeführte Unfalluntersuchung ergab, dass der Kläger beim Verlassen des wegen des Abrisses geräumten Gebäudebereichs seine Zigaretten verloren hatte. Als der Kläger deshalb die Treppe hochgelaufen sei - obwohl der Vorarbeiter S ... es verboten habe, in den Gefahrenbereich zu laufen - sei diese eingestürzt, da der Bagger bereits mit der Arbeit begonnen hatte. Dr. H ..., Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik der Städtischen Kliniken N ... - L ...krankenhaus - diagnostizierte eine körpernahe Oberschenkelstückfraktur rechts, Schädelprellung, multiple Prellungen beider Beine, Schnittwunde linker Unterschenkel sowie basale Metatarsale-V-Fraktur rechts (Durchgangsarztbericht vom 23.09.1993 und Zwischenbericht vom 19.10.1993). Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 11.07.1994 und Beiziehung eines Vorerkrankungsverzeichnisses der Bundesknappschaft veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Oberarzt Dr. Z ..., Chirurgische Abteilung des Knappschaftskrankenhauses B ... in G ..., der unter dem 08.09.1994 und 11.11.1994 die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 11.07.1994 wegen der Folgen der Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, der Mittelfußfraktur und der Bewegungseinschränkungen im rechten Hüftgelenk mit einer vorläufigen MdE um 30 v.H. für ein halbes Jahr einschätzte und eine abschließende Nachuntersuchung für erforderlich hielt.

Im Rahmen einer Vernehmung des Klägers zum Unfallgeschehen gab dieser am 12.01.1995 an, er habe sich im Abbruchhaus zur Erledigung der vorbereitenden Arbeiten befunden, als der Bagger plötzlich mit den Abrissarbeiten begonnen habe. Von einem Verbot des Vorarbeiters S ..., die Baustelle zu betreten, sei ihm nichts bekannt gewesen. Auch wäre er nicht wegen einer Schachtel Zigaretten gegen ein Verbot in ein baufälliges Haus gegangen. Der Arbeitskollege Dilekci könne bestätigen, dass er ausdrücklich vom Vorarbeiter zum Arbeiten in die vierte Etage geschickt worden sei. Die Beklagte zog die Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 901 Js 2494/93 - bei, in denen sich Aussagen des Zeugen S ... und des Baggerführers M ..., beeidete Aussagen der Zeugen B ... und D ... sowie eine Stellungnahme des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes M ... vom 23.09.1993 und eine Stellungnahme der Firma P ... und Z ... - PuZ - in W ..., die die
Firma M ... beauftragt hatte, befanden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiter S ... und M ... wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, da der Kläger die Verletzung wegen Nichtbeachtung der bekannten Verhaltensmaßnahmen selbst verschuldet habe.

Mit Bescheid vom 22.02.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Heilbehandlung und einer Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach ständiger Rechtsprechung kein Versicherungsschutz bestehe, da der Kläger sich trotz des Verbotes des zuständigen Mitarbeiters wieder in das Gebäude begeben habe ausschließlich zu dem privaten Zweck, die Zigaretten zu holen. Den hiergegen ohne nähere Begründung am 10.03.1995 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1995 gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger als unbegründet zurück.

Am 29.12.1997 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und führte zur Begründung aus, dass das angebliche Zigaretten- holen nur der Zeuge S ... bestätigt habe, nicht aber die Zeugen B ... und D ... Der Zeuge S ... habe sich als Verantwortlicher für die Sicherung der Baustelle in einem deutlich erkennbaren Interessenkonflikt befunden. Auch bestünden Widersprüche hinsichtlich seiner - des Klägers - Tätigkeiten im Unfallzeitpunkt im Vergleich zu den Angaben des Zeugen B ... Nach den Bekundungen des Zeugen S ... sei zudem davon auszugehen, dass er - der Kläger - auf gar keinen Fall vom Gerüst aus die Arbeit zu verrichten gehabt habe, sondern auf der Decke des abzureißenden Gebäudes gestanden habe. Er sei über den unmittelbar bevorstehenden Abbruch des Hauses auch gar nicht informiert worden. Auch habe der Zeuge B ... angegeben, er habe "um die Ecke herum" gearbeitet, so dass fraglich sei, wie das vom Zeugen S ... behauptete Gespräch habe stattfinden können. Zudem habe der Zeuge B ... neben dem Zeugen S ... arbeitend gestanden und dessen Angaben zu den Gründen, warum er - der Kläger - angeblich den Arbeitsplatz verlassen habe, gerade nicht bestätigt. Schließlich habe die Beklagte versäumt, den Zeugen Rose zum Unfallgeschehen zu befragen.

Mit Bescheid vom 30.04.1998 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 07.05.1998 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Zugunstenbescheides ab, da keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren rechtsverbindlich gewordenen Entscheidung zu erkennen seien. Den hiergegen am 12.05.1998 erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.1998 als unbegründet zurück und verwies u.a. auf das Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft D ...

Der Kläger hat am 07.07.1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben, sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, die Beklagte habe sich ausschließlich auf die widersprüchlichen Angaben des Zeugen Spiech bezogen und den Sachverhalt oberflächlich ermittelt.

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H ...R ..., M ... D ..., W ... S ... und T ... B ... Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 31.07.2000, 12.09.2000 und 12.12.2000 Bezug genommen. Auf die Vernehmung des Zeugen M ..., der unter Betreuung steht, hat der Kläger verzichtet. Die angeforderten Akten der Staatsanwaltschaft konnten nicht übersandt werden, da diese bereits vernichtet waren.

Durch Urteil vom 23.10.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 13.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2001 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe den Begriff der versicherten Tätigkeit zu eng und den Begriff der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu weit gefasst. Unter Zugrundelegung des vom Bundessozialgericht (BSG) bewusst angelegten großzügigen Maßstabes zur Definition der versicherten Tätigkeit gehe der Versicherungsschutz im Falle geringfügiger Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit von wenigen Minuten nicht verloren. Auch könne im Hinblick auf seine unzureichenden Deutschkenntnisse nicht ausgeschlossen werden, dass er die Anweisung, das einsturzgefährdete Haus nicht zu betreten, nicht verstanden habe, so dass von einer "selbst geschaffenen Gefahr" nicht gesprochen werden könne. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass am Tag vor dem Unfall noch innerhalb des Gebäudes Arbeiten verrichtet worden seien. Er - der Kläger - verbleibe auch bei seiner Schilderung, wonach er sich am Unfalltag selbst im eingestürzten Haus befunden und dort nach Anweisung des Zeugen Spiech Arbeiten verrichtet habe. Abgesehen davon, dass sich der Unfall im engsten zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit ereignet habe und damit eine nicht widerlegte Vermutung dafür spreche, dass sich der Unfall infolge der Arbeitstätigkeit ereignet habe, sei auf Grund der schwersten Versäumnisse der Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte eine Umkehr der Beweislast anzunehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.10.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1998 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 22.02.1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1995 das Ereignis vom 22.09.1993 als Arbeitsunfall durch Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen.

Die Beklagte, die dem erstinstanzlichen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass unter Zugrundelegung der im Berufungsverfahren erfolgten weiteren Beweisaufnahme sicher feststehe, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in dem abzureißenden Gebäudeteil eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Da er aufgrund seines jetzigen Gesundheitszustandes dazu auch nicht mehr befragt und die Widersprüche zu seinen eigenen Angaben klären könne, könne auch nicht festgestellt werden, wie lange die beabsichtigte Arbeitsunterbrechung ohne das Ereignis gedauert hätte. Es könne dementsprechend auch nicht unterstellt werden, dass es sich nur um eine ganz geringfügige und zeitlich nur sehr kurze Unterbrechung gehandelt habe. Im Übrigen sei aber insbesondere durch die Aussage des Zeugen S ... bewiesen, dass der Kläger einer selbst geschaffenen Gefahr erlegen sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die erneute Vernehmung der Zeugen D ..., S ... und B ... Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30.10.2002 und 08.01.2003 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist recht-mäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme des rechtsverbindlich (§ 77 SGG) gewordenen Bescheides vom 22.02.1995 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1995, mit dem die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Dieser Verwaltungsakt war und ist rechtmäßig.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein eine Sozialleistung ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der Streitstoff war unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zur Gliederung des Überprüfungsverfahrens des § 44 SGB X (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33, ebenso Bereiter-Hahn/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 44 SGB X Rdnr. 3.1) ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung des Bescheides in vollem Umfang erneut zu prüfen, da im Hinblick auf die vom Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte die Veranlassung gegeben war, die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Unrichtigkeit in Frage zu stellen und den Ereignishergang durch Zeugenvernehmung näher zu klären. Davon ausgehend ist jedoch auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahmen im Gerichtsverfahren nicht wahrscheinlich gemacht, dass der Kläger einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der von ihm geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz [UVEG], § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 - 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 61, 127, 128). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nrn. 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSGE 58, 80, 83). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128). Lässt sich nicht fest stellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG, Urteil vom 20.02.2001 a. a. O.; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 19; BSG, Urteil vom 28. Juni 1984 - 2 RU 54/83 - = HV-Info 1984 Nr. 15, 40; BSGE 58, 76, 79; siehe auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr. 36).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien lässt sich der zu fordernde volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit nicht erbringen. Hierfür sind die folgenden Erwägungen maßgebend: Der Kläger und die Zeugen B ... und S ... befanden sich am Unfalltag auf einem Baugerüst, das u.a. an einer Seite des Abbruchhauses oberhalb eines Garagenkomplexes aufgebaut war. Die Aufgabe des Klägers und des Zeugen S ... bestand darin, außen vom Gerüst aus mit einem Presslufthammer die Außenwand einzudrücken, da der auf der Innenseite des Abbruchhauses befindliche Bagger diese Arbeit wegen der zu schützenden Nachbarbebausung nicht verrichten konnte. Der Kläger entfernte sich sodann vom Gerüst und begab sich über das Garagendach auf die rückwärtige Seite des Abbruchhauses in Richtung Treppenhaus, das ursprünglich eine Verbindung zwischen dem Abbruchhaus und einem anderen Gebäudekomplex herstellte. Als er sich im unteren Bereich des Treppenhauses befand, schlug der Bagger auf die Decke des Gebäudeteils, wodurch das frei und offen stehende Treppenhaus zum Einsturz gebracht wurde. Die anderslautenden Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen, die der Zeuge D ... im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem SG teilweise noch bestätigt hatte und wonach der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt zur Arbeitsverrichtung auf der 4. Etage des abzureißenden Gebäudeteiles befand und er verunfallte, als die Baggerschaufel die Decke zur 5. Etage durchschlug, sind aufgrund der Aussagen der übrigen Zeugen eindeutig widerlegt. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen B ..., S ... und D ... zum Fundort des Klägers nach dem Unfall im Treppenhaus ist bereits aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz auf dem Gerüst und dem Unfallort im Treppenhaus diese Einlassung unzutreffend. Hätte er sich im Unfallzeitpunkt tatsächlich im Abbruchhaus befunden, wäre er nach den einleuchtenden Ausführungen des Zeugen B ... durch die herabstürzenden Deckenteile zerquetscht worden. Aufgrund dieser äußeren Gegebenheiten sind auch die Angaben des Zeugen S ... im Gerichtsverfahren glaubhaft, wonach sich der Kläger über das Garagendach auf die rückwärtige Seite des Abbruchhauses in Richtung Treppenhaus begeben hatte. Dieser Zeuge hat als Einziger den Kläger beobachtet. Die anderen Zeugen konnten hierzu keine Angaben machen, weil sie entweder keinen Sichtkontakt oder nicht auf den Kläger geachtet hatten. Zwar ist zeitnah zum Unfallgeschehen sowohl in der Unfallanzeige des Arbeitgebers als auch in dem Durchgangsarztbericht angegeben worden, der Kläger sei aus ca. 2,50 m Höhe abgestürzt, was dafür sprechen könnte, dass er durch das Abbruchhaus und sodann im Treppenhaus heruntergegangen ist. Auch der Zeuge S ... hat anlässlich der Zeugenvernehmung im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens am 11.06.1994 angegeben, der Kläger habe eine Treppe, die "außen am Gebäude" gewesen sei, betreten und sei sodann mit der Treppe nach unten gestürzt. Dieser Hergang erscheint jedoch - auch wenn er zeit nah zum Unfallgeschehen gemacht worden ist - unwahrscheinlich, da das Treppenhaus nur durch das Abbruchhaus selbst oder ebenerdig betreten werden konnte und ein Betreten des Hauses, von dem im Wesentlichen nur noch die Außenwände standen, wegen der bereits teilweise eingeschlagenen obersten Decke fernliegend erscheint. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich im Bereich des Treppenhauses befand, wo er - und dies ist entscheidend - nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen keine betrieblich bedingten Tätigkeiten zu verrichten hatte.

Allein der Umstand, dass ein Unfall - wie hier - auf dem Arbeitsplatz eines Versicherten bzw. auf dem Betriebsgelände eingetreten ist, begründet den inneren Zusammenhang noch nicht, denn der bloße Aufenthalt des versicherten Arbeitnehmers dort reicht zur Annahme des Versicherungsschutzes nicht aus. In der Unfallversicherung besteht mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen außerhalb der See- und Binnenschifffahrt (vgl. dort §§ 838 und 552 RVO) kein sogenannter Betriebsbann (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2001, a.a.O. m.w.N.), so dass auch im Falle der Einwirkung besonderer, dem Betrieb eigentümlicher Gefahren Unfälle bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht versichert sind. Vielmehr ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachging, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt war (vgl. BSG SozR § 548 RVO Nr. 22; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 22 und 38). Danach haben weder der Kläger selbst noch die gehörten Zeugen Angaben dazu gemacht, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer betriebsdienlichen Tätigkeit in diesem Sinne nachging, als er sich in dem Treppenhaus befand. Er hatte weder die Anweisung erhalten, dort Arbeiten zu verrichten, noch ist eine sonstige dem Betrieb dienende Tätigkeit ersichtlich geworden.

Letztlich ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren nicht sicher zu klären, aus welchem Grund der Kläger sich von seinem eigentlichen Arbeitsplatz zu dem Treppenhaus begeben hat. Er selbst hat - da er eine ganz andere Unfallstelle behauptet hat - dazu keine Angaben gemacht. Mangels anderweitiger Gesichtspunkte steht jedoch fest, dass der Unfall während einer vom Kläger selbst bestimmten Arbeitsunterbrechung eintrat. Soweit der Beweggrund des Klägers war - wie von dem Zeugen S ... zeitnah zum Unfallgeschehen und auch in der nachfolgenden Beweisaufnahme angegeben worden ist -, verlorene oder vergessene Zigaretten zu holen und gegebenenfalls eine Zigarrettenpause einzulegen, so begründet dies keinen Versicherungsschutz. Zwar könnten die Angaben des Zeugen S ... anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung, wonach der Kläger heruntergefallene Zigaretten holen wollte, ein Fortbestehen des Unfallversicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer kurzfristigen Arbeitsunterbrechung begründen. Da der Arbeitsplatz des Klägers aber auf dem umseitig gelegenen Baugerüst war, lässt sich dieser Vorgang ausweislich der von dem Zeugen B ... im Termin vom 30.10.2002 gefertigten Skizze von Baulichkeiten (Bl. 202 der Streitakte) wegen des doch deutlich entfernt liegenden Unfallortes nicht nachweisen. Insoweit erscheinen die Angaben des Zeugen S ... anlässlich der Zeugenvernehmungen im Gerichtsverfahren nachvollziehbarer, wonach der Kläger möglicherweise durch das Treppenhaus hindurch zu einem auf der anderen Straßenseite gelegenen Café gehen wollte, um dort seine vergessenen Zigaretten zu holen. Der innere Zusammenhang besteht nach der oa. Rechtsprechung des BSG nämlich nur dann, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit während einer Pause dem Betrieb zu dienen bestimmt war. Das Holen der Zigaretten bzw. Einlegen einer Zigarettenpause wäre aber grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, weil diese Tätigkeit, ebenso wie die Aufnahme von Nahrung, regelmäßig unabhängig von jeglicher betrieblicher Tätigkeit durchgeführt werden oder notwendig werden. Dass das möglicherweise beabsichtigte Rauchen zur Weiterarbeit für den betroffenen Versicherten notwendig war (vgl. BSG SozR § 550 RVO Nr. 15), hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet und er hat bis zuletzt bestritten, im Unfallzeitpunkt einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein.

Auch die denkbare Möglichkeit, dass der Kläger sich zum Verrichten der Notdurft in das Treppengebäude begeben hat, erweist sich als fernliegend, da sich diese - den Versicherungsschutz grundsätzlich aufrechterhaltende Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 35, 97) - hier nicht mit der zu fordernden Gewissheit i.S. eines Vollbeweises feststellen lässt. Diese Einschätzung gründet sich im Wesentlichen darauf, dass der Zeuge S ... nachvollziehbar und einleuchtend angegeben hat, die Notdurft sei keinesfalls im inneren Bereich des ab zubrechenden Gebäudekomplexes und im Arbeitsbereich des Baggers verrichtet worden. Im Übrigen hat der Senat auch keine Zweifel, dass dem Kläger, der auch schon am Vortag auf der Baustelle und damals mit Vorbereitungsarbeiten im Inneren des Gebäudes für den Einsatz des Baggers befasst war, wusste, dass er sich dort nicht mehr aufhalten durfte. Dies hat der Zeuge S ... glaubhaft bekundet und dies war auch den übrigen Zeugen bekannt.

Letztlich kann der innere Zusammenhang auch nicht nach den Grund- sätzen des Mitwirkens einer gefährlichen Betriebseinrichtung angenommen werden. Im Hinblick darauf, dass es - wie dargelegt - einen sog. Betriebsbann in der allgemeinen Unfallversicherung nicht gibt, ist es für den Versicherungsschutz nicht maßgebend, ob betriebliche Gefahren - hier das Einstürzen des Treppenhauses - beim Unfall mitgewirkt haben, sondern ob der Unfall bei der versicherten Tätigkeit, also während einer Verrichtung geschah, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 22 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn eine besondere Betriebsgefahr auf den mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit befassten Versicherten im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes einwirkt, ohne dass diese private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (BSG Urteil vom 20.02.2001 a.a.O., m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Hätte sich der Kläger nicht in den Bereich des Treppenhauses begeben, wäre er nicht an dieser Stelle verunglückt. Zudem hatte der Kläger spätestens mit dem Betreten des Treppenhauses, wenn nicht bereits mit dem Verlassen des sicheren Gerüstes, den räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes in jedem Fall verlassen.

Schließlich kommt ein Versicherungsschutz aufgrund einer sog. "gemischten Tätigkeit" ebenfalls nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die sowohl privaten unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind, was der Fall sein kann, wenn sich eine Tätigkeit nicht aufteilen lässt (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2001, a.a.O m.w.N.). Da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch im Berufungsverfahren nicht ermitteln lässt, welche betrieblichen Interessen zu dienen bestimmte Tätigkeit der Kläger vor dem Unfall im Bereich des Treppenhauses ausgeübt hat, stellt sich die Frage der Abgrenzung zu einer zugleich ausgeführten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nicht. Desgleichen kann - auch angesichts der räumlichen Entfernung des Klägers von seiner konkreten Arbeitsstelle und der (unbekannten) Dauer der Arbeitsunterbrechung - nicht von einer unschädlichen und geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit ausgegangen werden, die den Versicherungsschutz unberührt läßt.

Soweit der Kläger meint, dass es wegen der Versäumnisse der Beklagten bei der Sachverhaltsaufklärung zu einer Umkehr der Beweislast gekommen sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, tritt auch bei einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar einer Beweisvereitelung durch denjenigen, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum Vorteil gereicht, grundsätzlich keine Umkehr der Beweislast ein. Vielmehr sind in einem derartigen Fall die Tatsachengerichte berechtigt, im Rahmen der vielfältigen Möglichkeiten der Beweiswürdigung an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen. Dies schließt jedoch nicht die Befugnis ein, das Beweismaß zu verringern oder frei darüber zu entscheiden, ob die Gewißheit erforderlich oder die Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BSG SozR 3-1500 § 128 SGG Nr. 11 m.w.N.; BSGE 24, 25, 28). Hier beruht aber der fehlende Nachweis der versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt gerade nicht auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Beklagte, sondern darauf, dass weder zeitnah noch aufgrund der im Gerichtsverfahren durchgeführten Ermittlungen Tatsachen festgestellt werden konnten, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Ausübung einer versicherten Tätigkeit erlauben. Der vom Kläger behauptete Unfallhergang konnte nicht bewiesen werden.

Nach alledem ist nicht der Nachweis geführt, dass die Ablehnung von Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 22.09.1993 mit Bescheid vom 22.02.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1995 rechtswidrig war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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