L 1 AL 19/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 10 (21) AL 213/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 19/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 258/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen.

Der 1952 geborene Kläger bezog in der Zeit vom 16.05.1997 bis zum 25.05.1997 sowie vom 27.11.1997 bis 19.11.1998 Arbeitslosengeld, in der Zwischenzeit Unterhaltsgeld. Seit der Erschöpfung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 19.11.1998 erhält er Anschlussarbeitslosenhilfe von der Beklagten. Sämtliche Bewilligungsbescheide sind bestandskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 27.09.2000 machte der Kläger einen Anspruch auf Neuberechnung der in der Vergangenheit zu niedrig bemessenen Leistungen entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 31.10.2000 Arbeitslosenhilfe für den neuen Bewilligungsabschnitt (ab 20.11.2000) nach einem von 800 DM auf 780 DM herabgesetzten Bemessungsentgelt. Der wöchentliche Leistungssatz reduzierte sich dadurch um 5,25 DM auf 227,64 DM.

Den gegen die Herabsetzung des Bemessungsentgelts gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2000 als unbegründet zurück. Das Bemessungsentgelt sei zu Recht gemäß § 201 Sozialgesetz- buch Drittes Buch (SGB III) mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst worden. Die Berechnungsweise legte die Beklagte im Einzelnen dar.

Mit der am 11.12.2000 zum Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf höhere Leistungen weiterverfolgt ohne dies näher zu begründen.

Er hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 31.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 zu verurteilen, ihm ab dem 20.11.2000 höhere Arbeitslosenhilfe zu bewilligen;

2. die Höhe seiner Leistungen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Vergangenheit zu überprüfen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid als rechtmäßig erachtet.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 20.11.2000 sei von der Beklagten zutreffend be- rechnet worden. Bezüglich des Antrages zu 2. sei die Klage unzulässig, da es an einer Bescheiderteilung und der Durchführung des Vorverfahrens fehle. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.

Gegen den ihm am 13.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.03.2003 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er wiederum nicht eingereicht.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.02.2003 zu ändern und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 31.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2000 und der Folgebescheide vom 12.01., 05.11.2001, 14.01., 07.02., 29.11.2002 und 15.01.2003 zu verurteilen, ihm ab dem 20.11.2000 höhere Arbeitslosenhilfe zu bewilligen;

2. die Höhe seiner Leistungen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Vergangenheit zu überprüfen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe.

Mit Bescheid vom 03.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02. 2003 hat die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 27.09.2000 die Höhe der in der Vergangenheit bewilligten Leistungen gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überprüft und bestätigt. Vor dem Sozialgericht Köln ist
diesbezüglich unter dem Aktenzeichen S 10 AL 72/03 ein Streitverfahren anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer: ...) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Bezüglich des Berufungsantrages zu 1. ist die zulässige Berufung nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Beklagte hat die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 20.11.2000 zutreffend berechnet.

Nach § 201 Abs. 1 SGB III wird das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst. Die Anpassung unterbleibt, wenn der nach Satz 1 verminderte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 beträgt.

Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ist am 20.11.1998 entstanden. Zuletzt war ihm mit Bescheid vom 04.11.1999 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.11.1999 bis zum 19.11.2000 bewilligt worden. Damit war zum 20.11.2000 eine Anpassung gemäß § 201 Abs. 1 SGB III vorzunehmen. Der für das Jahr 2000 geltende Anpassungsfaktor (vgl. §§ 138 Abs. 2, 411 SGB III) betrug 1,006. Dieser ist um 0,03 auf 0,976 zu vermindern. Multipliziert mit dem bis zum 19.11.2000 zu Grunde gelegten Bemessungsentgelt in Höhe von 800 DM ergibt sich ein vermindertes Bemessungsentgelt in Höhe von 780,80 DM, gerundet 780 DM. Da der An- passungsfaktor nicht zwischen 0,99 und 1,01 lag, entfiel die Anpassung nicht. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 SGB III nicht vor, nach denen ebenfalls eine Anpassung zu unterbleiben hätte.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die zum 01.01.1998 eingeführte Vorschrift, die die Regelung des § 136 Abs. 2 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ersetzt hat, nicht. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe BSG, SozR 3-4100 § 242 v Nr. 1 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 136 Abs. 2 b i.d.F. ab 01.04.1996 i.V.m. § 242 v AFG, sowie BSG, Urteil vom 07.02.2002, Az: B 7 AL 42/01 R zu § 201 SGB III i.d.F. bis 31.12.2001 - Revisionsentscheidung zu LSG NRW, L 1 AL 2/00) schließt sich der Senat an und nimmt zur Begründung Bezug auf die genannten Entscheidungen. In der bis zum 31.03.1996 geltenden Fassung hatte § 136 Abs. 2 b AFG noch im Abstand von 3 Jahren die Überprüfung des erzielbaren Bemessungsentgelts mit der Möglichkeit einer unter Umständen auch deutlichen Herabbemessung vorgesehen. Dem gegenüber findet seit dem 01.04.1996 jedes Jahr eine gleichmäßige Neubemessung geringen Umfangs statt (vgl. dazu Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 201 RdNrn. 3 ff), die den Einzelnen im Durchschnitt weniger belastet.

Der auf Überprüfung der Höhe des Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeldes sowie der Arbeitslosenhilfe gerichtete zulässige Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.

Der Bescheid vom 03.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02. 2003 ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Bescheid war bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen und hätte vom Sozialgericht Köln einbezogen werden müssen. Es handelt sich zwar um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X und nicht um die Anfechtung einer laufenden Leistungsbewilligung. Allerdings kann sich der Ausgang des Verfahrens auch auf die Höhe der Leistungen ab dem 20.11.2000 auswirken.

Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen im Hinblick auf die pauschale Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Die Voraussetzungen des § 434 c Abs. 1 SGB III liegen nicht vor, weil der Kläger weder die Bescheide, mit denen die Beklagte Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld bewilligt hat, angefochten hat noch am 22.06.2000 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2001 entstanden sind, bleiben gemäß § 434c Abs. 4 SGB III einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung ebenfalls außer Betracht. Verfassungsmäßige Bedenken bestehen bezüglich der Regelung nicht. Das Bundessozialgericht hat in zwei neueren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit des § 434 c Abs. 1 SGB III bestätigt (Urteile vom 25.03.2003, B 7 AL 114/01 R und 106/01 R) und im Beschlusswege die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtberücksichtigung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts bei der Arbeitslosenhilfe verneint (Beschluss vom 21.08.2001, B 11 AL 89/01 R). Mit weiterem Urteil vom 05.06.2003 hat das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Regelung des § 434 c Abs. 4 SGB III nicht verfassungswidrig ist und hat insoweit auf den Unterschied zwischen beitragsfinanziertem Arbeitslosengeld im Verhältnis zu steuerfinanzierter Arbeitslosenhilfe verwiesen. Auf die Entscheidungsgründe der zitierten bundessozialgerichtlichen Urteile und des Beschlusses nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollinhaltlich Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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