L 13 RA 15/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 RA 264/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 15/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 183/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.02.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen früheren Versicherungsfall der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU) sowie um einen Anspruch auf Rente wegen EU/BU auf Dauer.

Die am 1947 geborene Klägerin arbeitete nach dem zweijährigen Besuch einer Handelsschule kurzfristig als Bürogehilfin, Haushälterin und Verkäuferin. Von Januar 1969 bis Januar 1975 war sie nicht erwerbstätig. In der Zeit vom 03.02.1975 bis zum 31.12.1995 war sie beim L M zunächst bis Dezember 1984 als Verkäuferin, sodann bis September 1989 als Kassiererin im Lebensmittelbereich und zuletzt als Kassiererin in einer Sonderfläche eingesetzt. Die Tätigkeit setzte nach Auskunft des Arbeitgebers grundsätzlich eine zweijährige kaufmännische Ausbildung als Verkäuferin voraus, welche die Klägerin jedoch nicht durchlaufen hatte. Sie verrichtete nach Ansicht des Arbeitgebers alle Arbeiten vollwertig. Bis zum 31.12.1984 war sie in der Gehaltsgruppe I und sodann in der Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (NRW) eingestuft. Seit Oktober 1995 ist die Klägerin arbeitsunfähig (au) krank bzw. arbeitslos.

Am 05.09.1995 beantragte sie EU-Rente wegen einer Vielzahl von Erkrankungen, wie einem allergischen Asthma, einem ständigen Schwindel sowie Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)- Beschwerden. Die Beklagte lehnte nach Beiziehung eines Heilverfahrensentlassungsberichts über eine Kur vom 17.01. bis 14.02.1995 in C, aus welcher die Klägerin als sofort arbeitsfähig für ihren zuletzt ausgeführten Beruf entlassen wurde, mit Bescheid vom 26.10.1995 den Rentenantrag ab.

Auf den hiergegen am 15.11.1995 eingelegten Widerspruch holte die Bekagte ein internistisches Gutachten von Dr. L, M, vom Februar 1996 ein, welcher ein allergisches Asthma bronchiale, einen essentiellen Hypertonus eine Skoliose und ein depressives Syndrom diagnostizierte und Leistungseinschränkungen nur bzgl. des Hebens von Gewichten über 20 kg, schnellerem Laufen und größerem Stress machte. Desweiteren holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten des Arztes Z, L, vom Februar 1996 ein, der ein rezidivierendes Cervicobrachialsyndrom, ein rezidivierendes Toracolumbalsyndrom, eine Retropatellararthrose beidseits und eine Knick-Senk- und Spreizfußbildung beidseits diagnostizierte und die Klägerin noch für vollschichtig einsatzfähig in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit hielt. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 03.07.1996 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.07.1996 Klage zum Sozialgericht (SG Düsseldorf) erhoben.

Das SG hat einen Bericht des behandelnden Internisten Dr. M sowie eine Auskunft der Fa. L eingeholt und sodann Beweis erhoben über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen der Klägerin zunächst durch Einholung eines Hauptsachverständigengutachtens von Dr. C, Arzt für Orthopädie und Rheumatologie, E, vom 13.10.1997 sowie eines internistischen Zusatzgutachtens von Dr. B, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Allerlogie, O, vom 23.09.1997. Die Sachverständigen haben folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:

HWS-Syndrom mit Schulter-Arm-Syndrom beidseits;

Dorsolumbalskoliose mit Insuffizienz der langen Rückenstrecker und möglicher Lumboischialgie links;

Epicondylitis lateralis beidseits;

beginnende Daumengelenkarthrose links;

beginnende Arthrose des rechten Hüftgelenks;

beginnende mediale Gonarthrose sowie Retropatellararthrose;

ausgeprägte Knick-Senkfuß-Stellung beidseits;

Rhinitis allergica;

Bronchitis allergica.

Sie haben die Klägerin zusammenfassend noch für fähig gehalten, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten, die zu einer Belastung des Achsenorgans durch einseitige Körperhaltung führen und ohne rein stehende oder rein sitzende Tätigkeiten sowie ohne Gefährdung durch Zugluft, Kälte, Nässe usw. und ohne vorgeneigte Haltungen und Knien vollschichtig und regelmäßig zu verrichten.

Auf Empfehlung von Dr. C hat das SG sodann ein Gutachten auf psychiatrischem Gebiet von Dr. H vom Sachverständigenbüro für Forenssische Psychiatrie vom 23.07.1998 eingeholt. Dieser Sachverständige hat ein durch eine chronische Konfliktsituation sowie psycho-physische Erschöpfung ausgelöste leichte reaktive Depression mit diversen Beschwerden wie Antriebsverminderung und Interessenverlust diagnostiziert. Er hat diese Störungen für nicht von dauerhafter Natur und eine deutliche Besserungsmöglichkeit für überwiegend wahrscheinlich gehalten. Vorübergehend hat er die Klägerin für nicht mehr fähig gehalten, die Tätigkeit einer Kassiererin wegen der damit verbundenen Anforderungen an Konzentration, Durchhaltevermögen und psychischer Anspannung zu verrichten. Hingegen hat er sie für fähig erachtet, andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig und regelmäßig zu verrichten, wenn insbesondere Arbeiten unter Zeitdruck vermieden würden.

Schließlich hat das SG ein Gutachten auf urologischem Gebiet von Dr. U, E, vom 29.07.1999 eingeholt. Dieser Arzt hat auf seinem Fachgebiet eine Stressharninkontinenz II. Grades festgestellt und aufgrund dieser Erkrankung Tätigkeiten, bei denen Gewichte über 5 kg gehoben oder bewegt werden müssen oder ein rascher Wechsel zwischen sitzender und laufender Tätigkeit im Vordergrund steht sowie Tätigkeiten, die langes Stehen abverlangen, ausgeschlossen. Leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne plötzlichen Lagewechsel, in geschlossenen und geheizten Räumen, mit der Möglichkeit, eine Toilette aufsuchen zu können, hat er noch vollschichtig und regelmäßig für möglich gehalten.

Nachdem weitere Befunde auf orthopädischem Gebiet zu den Akten gelangt waren, hat das SG eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C nach Aktenlage eingeholt, der keine Differenz zu seiner Beurteilung im Jahre 1997 festgestellt hat.

Die Bekagte hat sich dennoch bereit erklärt, Rente wegen EU auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 11.08.1999 bis voraussichtlich zum 28.02.2003 anzuerkennen; hiermit hat die Klägerin sich nicht einverstanden erklären können. Sie hat ausgeführt, im Vordergrund stünden bei ihr ständige Schmerzen, die zum größen Teil auf einen nicht erkannten Bandscheibenvorfall zurückzuführen seien. Die Beklagte hat ihr Anerkenntnis mit Rentenbescheid vom 13.04.2000 ausgeführt und der Klägerin EU-Rente, beginnend am 01.03.2000 und befristet bis zum 28.02.2003 bewilligt.

Am 09.08.2001 erlitt die Klägerin einen aktuen Herzhinterwandinfarkt, wegen dessen sie im N-Krankenhaus in G behandelt wurde. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine Belastungscoronarinsuffizenz, eine coronare Eingefäßerkrankung, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipoproteinämie und Lebensmittelallergien. Sie hielten unter Würdigung der vorliegenden Befunde und des Verlaufs der Erkrankung die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für bis zum Ablauf von etwa drei Monaten nach dem Infarktgeschehen für mäßiggradig, im Anschluss hieran für nicht nennenswert eingeschränkt.

Mit Urteil vom 06.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen:

Bis zum 11.08.1999 sei weder der Versicherungsfall der BU noch der EU eingetreten. Nach allen Gutachten sei davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, mit der Möglichkeit, bei Bedarf eine Toilette aufsuchen zu können, habe verrichten können. Die Klägerin, die keinen Beruf erlernt habe, sei günstigstenfalls wie eine Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zu bewerten. Damit sei sie noch sozial zumutbar etwa auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verweisbar gewesen. Hierbei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, bei der die Möglichkeit bestehe, bei Bedarf eine Toilette aufzusuchen. Da sie in der Zeit bis zum 11.08.1999 nicht berufsunfähig (bu) im Sinne des § 43 des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gewesen sei, sei sie erst recht nicht erwerbsunfähig (eu) im Sinne des § 44 SGB VI gewesen, weil der Versicherungsfall der EU eine wesentlich größere Leistungsminderung voraussetze. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf EU- oder BU-Rente auf Dauer über den 28.02.2003 hinaus. Entgegen der Meinung der Beklagten liege noch kein untervollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes oder auch nur für die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit als Pförtnerin vor.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22.02.2002 zugestellte Urteil am 18.03.2002 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, zwischenzeitlich habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Diese Verschlechterung zeige, dass bereits vor dem angenommenen Versicherungsfall EU vorgelegen habe und dass ihre Leistungsfähigkeit auch auf Dauer eingeschränkt sei.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 13.04.2000 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 05.09.1995 über den 28.02.2003 hinaus auf Dauer zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten sowie der zum Verfahren beigezogenen Akte S 36 SB 64/96, SG Düsseldorf, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Klägerin hat jedenfalls über die mit Bescheid vom 13.04.2000 bewilligten Leistungen hinaus gegenwärtig keinen weitergehenden Anspruch auf Rente wegen EU oder BU. In Übereinstimmung mit dem SG geht der Senat davon aus, dass bei der Klägerin der von der Beklagten angenommene Versicherungsfall der EU auf Zeit überhaupt nicht eingetreten ist. Damit kann sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von EU-Rente ab einem früheren Zeitpunkt und über den 28.02.2003 hinaus auf Dauer haben.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), weil der Rentenantrag bereits im September 1995 gestellt wurde und sich auf die Zeit vor dem 01.01.2001 bezieht (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Eu sind gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM übersteigt. Eu ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bu sind gemäß § 43 SGB VI aF Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Die Klägerin ist nicht einmal bu.

Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der bisherige Beruf des Versicherten (Urteil vom 04.11.1998, B 13 RJ 95/97 R m.w.N.). Dies ist im Fall der Klägerin der einer Kassiererin in der Ausgestaltung, wie sie die Tätigkeit bei der Firma L ausgeübte. Die Klägerin war von 1985 bis 1995 als solche in verschiedenen Bereichen eingesetzt.

Die Tätigkeit der Kassiererin kann bzw. konnte die Klägerin zumindest vorübergehend wegen der bei ihr auf psychiatrischem und urologischem Gebiet vorliegenden Erkrankungen nicht mehr ausüben. Insofern hat der Sachverständige Dr. H wegen der zumindest vorübergehend vorliegenden reaktiven Depression Tätigkeiten mit Anforderungen an Konzentration, Durchhaltevermögen und psychischer Anspannung, wie sie die Arbeit einer Kassiererin mitbringen, ausgeschlossen. Auf urologischem Gebiet liegt eine Stressharninkontinenz II. Grades vor, welche bedingt, dass die Klägerin nur noch Tätigkeiten mit überwiegend sitzender Arbeit ohne plötzlichen Lagewechsel verrichten kann. Die Tätigkeit einer Kassiererin wird, was bereits die Auskunft der Fa. L zeigt, im übrigen aber offenkundig ist, in einigen Branchen ausschließlich im Stehen und Gehen verrichtet. Die weiter existierenden Kassierertätigkeiten, insbesondere in Lebensmittelgeschäften, die im Sitzen verrichtet werden, lassen keinen plötzlichen Lagewechsel und nicht die ständige Möglichkeit zu, eine Toilette aufsuchen zu können.

Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten, muss festgestellt werden, ob er gesundheitlich fähig ist, einen Beruf, der seinem bisherigen qualitativ gleichwertig ist, noch vollwertig und vollschichtig zu verrichten (vgl. hierzu u.a. Urteil BSG vom 23.10.1996, 4 RA 1/96 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 14). Hierfür ist der bisherige Beruf des Versicherten nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 23.08.2001, B 13 RJ 13/01 R mwN) einzustufen. Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist die Klägerin, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, wie eine angelernte Angestellte im oberen Bereich, d.h. mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren anzusehen. Zwar war sie zuletzt in der Gehaltsgruppe II des einschlägigen Tarifvertrages eingestuft. Diese Gehaltsgruppe umfaßt ausweislich ihrer Definition "Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern" mit Regelbeispielen wie denen eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit oder eines Telefonisten, der mehr als 3 Amtsanschlüsse zu bedienen hat. Allein aus der tariflichen Einstufung folgt jedoch nicht die Gleichstellung mit Angestellten, die eine mehr als zweijährige Ausbildung haben, denn der einschlägige Tarifvertrag umfaßt in der Gehaltsgruppe II auch Tätigkeiten, die keine solche abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, wie etwa die genannte Tätigkeit des Telefonisten. Zudem ist die Begrifflichkeit des Tarifvertrags bzgl. einer abeschlossenen Ausbildung anders als die des Mehrstufenschemas. Der Tarifvertrag versteht unter Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung solche, die eine zweijährige Ausbildung des Berufsbildes Verkäufer nachweisen können. Im Rahmen des Mehrstufenschemas sind als gelernte Angestellte jedoch erst die anzusehen, die eine mehr als zweijährige abgeschlossene Ausbildung haben. Eine bis zu zweijährige Ausbildung wird als sog. oberer Anlernbereich bezeichnet. Damit genügt hier allein die tarifliche Einstufung jedenfalls dann nicht für eine Eingruppierung als gelernter Angestellter, wenn keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren vorliegt. Die Klägerin verfügt jedoch, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zudem setzte ihre Tätigkeit bei der Fa. L nach Auskunft des Arbeitgebers nur eine zweijährige Ausbildung voraus. Da der Arbeitgeber selbst die von der Klägerin verrichtete Tätigkeiten also nicht wie eine solche mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung betrachtet, kann die von ihm vorgenommene Einstufung in die Tarifgruppe II des einschlägigen Tarifvertrages auch keine entsprechende Gleichstellung bewirken.

Als angelernte Angestellte ist die Klägerin zumutbar verweisbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, jedenfalls soweit diese keinen ganz geringen qualitativen Wert haben, denn innerhalb des Mehrstufenschemas ist jedem Versicherten ein sozialer Abstieg um eine Stufe zumutbar (vgl. hierzu u.a. Urteil des BSG vom 16.06.1994, 13 RJ 55/93 m.w.N). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind Verweisungsätigkeiten konkret zu benennen; diese müssen sich darüberhinaus durch bestimmte Qualitätsmerkmale gegenüber den üblichen ungelernten Tätigkeiten auszeichnen. Mit dem bei ihr vorliegenden körperlichen Leistungsvermögen, wie es die im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen beschrieben haben, kann die Klägerin noch Tätigkeiten einer einfachen Pförtnerin an der Nebenpforte ausüben. Diese sind ihr auch entsprechend den genannten Kriterien sozial zumutbar. Insofern nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils.

Weil die Klägerin hiernach nicht bu ist, ist sie erst recht nicht eu im Sinne des § 44 SGB VI aF, denn diese Vorschrift setzt eine noch weitergehende Leistungsminderung voraus.

Soweit die Klägerin ausführt, zwischenzeitlich habe sich ihr Gesundheitszustand insbesondere durch den Herzinfarkt wesentlich verschlimmert, ist dies unzutreffend. Ausweislich des Berichts der behandelnden Ärzte des N-Krankenhauses bedingen die bei ihr von Seiten des Herz-Kreislaufsystems vorliegenden Erkrankungen nur eine Leistungseinschränkung von bis zu 3 Monaten nach dem Infarktgeschehen. Darüberhinaus belegt der Eintritt einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands keineswegs, dass zuvor die Gesundheitsstörungen gravierender waren, als dies seinerzeit festgestellt wurde.

Sofern die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen insbesondere von Seiten des Stütz- und Bewegungsaparates progredient verlaufen sein sollten, ist dem ggf. im Rahmen eines Weitergewährungsantrages bei Ablauf der Zeitrente Rechnung zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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