L 18 KN 65/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 Kn 78/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 65/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.06.1995 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren B 8 KN 7/97 R dem Grunde nach. Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten im Wege der Neufeststellung des ihm ab dem 01.06.1988 gezahlten Knappschaftsruhegeldes verlangen kann, dass die Beschäftigungszeit von März 1961 bis März 1982 statt der Angestelltenversicherung als Pflichtversicherungszeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wird.

Der am 00.00.1928 geborene Kläger siedelte am 00.00.1988 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland um. Er ist als Heimatvertriebener anerkannt und Inhaber des Vertriebenenausweis A. Er war bis März 1982 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog anschließend eine Invalidenrente aus dem polnischen Sozialversicherungssystem. Mit Auskunft vom 06.07.1989 teilte der polnische Sozialversicherungsträger formularmäßig mit, dass eine Beschäftigungszeit von Januar 1949 bis März 1982 nahezu ohne Unterbrechungen nachgewiesen sei. Die im einzelnen angegebenen Beschäftigungszeiten bezeichnete er als im System der allgemeinen Rentenversicherung, nicht im System der Rentenversicherung für Bergleute zurückgelegt.

Die Beklagte ordnete im Ruhegeldbescheid vom 30.04.1990 die Beschäftigungszeiten zwischen 1943 und 1945, zwischen 1949 und 1951 sowie zwischen 1953 und 1958 der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zu. Die gesamte Zeit von März 1961 bis März 1982 wurde der Angestelltenversicherung zugeordnet. Während dieser Zeit war der Kläger bei den Firmen Q (01. 03.1961 bis 01.04.1973) und U (02.04.1973 bis 31.03.1982) beschäftigt.

Bei der Firma Q handelte es sich um einen Verbund von 22 Betrieben des Maschinenbaus für den Bergbau. Es wurden Maschinen und Bergbauanlagen sowie Ausrüstung für Braun- und Steinkohlezechen produziert. Dem Verbund waren zudem mehrere Maschinenreparaturbetriebe von Steinkohlenbergwerken unterstellt. Das Unternehmen seinerseits war dem polnischen Bergbau-Ministerium unterstellt. Ausweislich einer Bescheinigung der Q wurden Jubiläumszuwendungen aufgrund der "Bergmanns-Karte" ausgezahlt.

Der Kläger war bei diesem Unternehmen als Oberinspektor in der Hauptverwaltung in der "Abteilung für Organisation der Produktivität und Arbeitsnormen" beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, die Einführung von Arbeitsnormen in den Maschinenbau und auch in den Maschinenreparaturbetrieben der Bergwerke zu begleiten und deren Einhaltung zu überwachen. Er war verantwortlich für alle Arbeiten der Reorganisation.

Die U produzierte Bergbauanlagen und hydraulische Grubenstempel. Nach eigenen Angaben des Klägers wurden die Bergbauanlagen in alle Welt geliefert. Das Unternehmen gehörte zum o.g. Verbund der 22 Betriebe, die der Q unterstellt waren.

Der Kläger war als Spezialist für Technologie und Arbeitsorganisation sowie als selbständiger (Einkaufs-) Referent tätig. Während der Beschäftigung als Technologie-Spezialist sowie als Spezialist für Arbeitsorganisation hatte der Kläger die Aufgabe, die Beschäftigten der Sektion für Arbeitsorganisation zu beaufsichtigen und mit der Abteilung für technischen Fortschritt im Bereich der Einführung von modernen Arbeitsmethoden und neuen Technologien zusammenzuarbeiten.

Der gegen den Bescheid über die Gewährung des Knappschaftsruhegeldes vom 30.04.1990 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1991 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Duisburg - S 4 Kn 21/91) hat der Kläger vorgetragen, er sei vom 01.03.1961 bis 01.04.1973 in der Hauptverwaltung des polnischen Industrieverbandes für Bergbaumaschinen - Q - in L in der "Abteilung für Organisation der Produktivität und Arbeitsnormen" beschäftigt gewesen. Das Unternehmen sei dem polnischen Bergbau-Ministerium unterstellt gewesen und die Mitarbeiter hätten "die Privilegien des Bergbaus wahrgenommen". In der Zeit vom 02.04.1973 bis 31.03.1982 sei er in der Fabrik für Bergbauvorrichtungen U in U beschäftigt gewesen. Dieses Unternehmen sei ebenfalls dem Bergbau-Ministerium unterstellt gewesen. Er habe dort alle "Privilegien dieses Ressorts" gehabt. Die Beschäftigten hätten unter denselben Arbeitsbedingungen gestanden wie diejenigen in Übertagebetrieben der Steinkohlenbergwerke. Zum Beleg seines Vortrags legte der Kläger Bescheinigungen der beiden polnischen Unternehmen vom 12.12.1991 und 19.12.1991 vor.

Am 23.02.1993 schlossen der Kläger und die Beklagte zur Niederschrift des Sozialgerichts folgenden Teilvergleich:

1. Die Beklagte ordnet die Zeit vom 12.10.1953 bis 15.03.1955 in die Leistungsgruppe C II b 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG zu.

2. Die Beklagte ordnet die Zeit vom 01.04.1967 bis zum 31.03.1982 der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zu § 22 FRG zu.

3. Der Kläger erklärt hierzu: Ich bin hiermit einverstanden und sehe das Verfahren mit Ausnahme des Zeitraumes vom 16.03.1955 bis 31.03.1958 insgesamt als erledigt an.

Hinsichtlich der weiteren (zunächst noch) streitigen Beschäftigungszeiten vereinbarten die Verfahrensbeteiligten durch schriftliche Erklärungen vom 06.08.1993 und 20.08.1993 die Zuordnung in bestimmte Leistungsgruppen nach dem FRG zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Kläger erklärte daraufhin schriftlich, er sei sich mit der Beklagten einig, dass nunmehr der Rechtsstreit S 4 Kn 21/91 SG Duisburg erledigt sei.

Mit Rentenbescheid vom 15.11.1993 (zugestellt am 16.12.1993) führte die Beklagte die vereinbarten Leistungsgruppenzuordnungen aus. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 12.01.1994, indem er "Widerruf" erhob. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Q in 22 Fabriken Maschinen, Bergbauanlagen sowie jegliche Ausrüstung für Braunkohlen- und Steinkohlenzechen produziert habe. Die Fabrik für Bergbauanlagen U sei der Q unterstellt gewesen und habe Bergbauanlagen und hydraulische Grubenstempel produziert. Diese Beschäftigungszeiten müssten daher der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden. Der Widerspruch wurde mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, der Bescheid vom 15.11.1993 habe allein den von den Parteien vor dem Sozialgericht Duisburg geschlossenen Vergleich ausgeführt. Die vereinbarten Berechnungsfaktoren seien für die Parteien bindend. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Rentenbescheides sei nicht mehr zulässig.

Mit Schriftsatz vom 28.04.1994 hat der Kläger Antrag auf Neufeststellung des Ruhegeldes unter Zuordnung der Versicherungszeit von März 1961 bis März 1982 zur knappschaftlichen Rentenversicherung gestellt. Mit Bescheid vom 08.06.1994 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und verwies darauf, dass in der Zeit vom 01.03.1961 bis 31.03.1982 keine knappschaftlichen Arbeiten verrichtet bzw. Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb zurückgelegt worden seien. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.1996 zurückgewiesen.

Zur Begründung der Klage hat der Kläger im wesentlichen seinen Vortrag des Verwaltungs- und des Widerspruchsverfahrens wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe sich am 23.02.1993 vor dem Sozialgericht nur verglichen oder vergleichen wollen, soweit es um die Zuordnung von Beschäftigungszeiten in die Leistungsgruppen des FRG-Systems gehe, nicht aber auch über die Zuordnung der Zeiten in der Angestelltenversicherung statt in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Zur weiteren Begründung seiner Klage hat der Kläger Schreiben der Firmen Q und U vorgelegt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die angefochtenen Bescheide hätten nur den am 24.08.1993 geschlossnen Vergleich ausgeführt. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht die Frage gewesen, ob das Knappschaftsruhegeld unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung neu festzustellen sei.

Das Sozialgericht hat die Klage als gegen die Bescheide vom 15.11.1993 und 12.04.1994 gerichtet sowie auf Neufeststellung der Rente angesehen und mit Urteil vom 07.06.1995 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die angefochtenen Bescheide führten allein den Vergleich des vorherigen Streitverfahren aus. In der Sache bestehe kein Anspruch auf Zuordnung der Beschäftigungszeit von März 1961 bis März 1982 zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Kläger habe in Maschinenbaubetrieben gearbeitet, die nach dem deutschen Versicherungsrecht keine knappschaftlichen Betriebe oder Nebenbetriebe gewesen seien.

Gegen das Urteil hat der Kläger mit der Begründung Berufung eingelegt (LSG NRW L 2 (18) Kn 46/95), er habe die Stellung bei der Q nur aufgrund seiner besonderen bergmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten einnehmen können. Er habe besondere Kontrollen und Organisationsarbeiten in Bergwerksbetrieben ausgeführt. Seiner Aufsicht hätten 9 Reparaturbetriebe für Bergwerksmaschinen unterstanden, dies habe der Sicherheit in Bergwerksbetrieben gedient; es habe sich um Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 b Reichsknappschaftsgesetz (RKG) gehandelt. Die Beschäftigung bei der U, in der Zeit vom 02.04.1973 bis 31.03.1982, sei letztlich den polnischen Bergwerksunternehmen zugute gekommen und daher im Wege der Gesetzesanalogie ebenfalls als knappschaftlich versichert anzusehen.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht ist der Rechtsbeistand zwar erschienen, jedoch nach entsprechendem Hinweis nicht aufgetreten, weil er (noch) nicht die Erlaubnis zum mündlichen verhandeln hatte.

Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 18.07.1996 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dem Kläger wegen mutwilliger Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 1000 DM auferlegt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 30.01.1997 die Revision zugelassen und mit Urteil vom 31.03.1998 das Urteil des LSG NRW vom 18.07.1996 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Gerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, das LSG habe die mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör hinreichend zu beachten. Denn es habe den Rechtsbeistand des Klägers zurückgewiesen, ohne den Kläger zu befragen, ob er die Vertagung der Verhandlung beantrage. Die Verweisung an einen anderen Senat erscheine geeignet, dem Vertrauen in die Rechtsprechung aufgrund eines fairen Verfahrens zu dienen.

Im weiteren Verfahren vor dem LSG hat der Kläger vorgetragen, dass er bei einer "Vereinigung" mit dem Namen "Q" beschäftigt gewesen sei, die später den Namen Q1 und dann "H" geführt habe. Die Kohlegewinnung der Zechen sei absolut abhängig gewesen von den Bergbaumaschinenfabriken und diese wiederum in ihrer Existenz von den Kohlebetrieben. Diese Bergbaumaschinenfabriken hätten historisch bedingt noch nicht von der Verordnung des Reichsministers aus dem Jahre 1933 erfasst werden können. Er habe zudem alle Privilegien genossen, die ansonsten den Beschäftigten der Bergbaubetriebe zustanden. Dementsprechend sei er auch im Besitz einer Bergmannskarte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.06.1995 zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 15.11.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1994, des Bescheides vom 08.06.1994 in der Fassung vom des Widerspruchsbescheides vom 10.01.1996 sowie des Bescheides vom 07.02.2000 zu verurteilen, die Zeit von März 1961 bis März 1982 nicht der Angestelltenversicherung, sondern der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, dass die streitigen Zeiten nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Mit Bescheid vom 07.02.2000 wurde dem Kläger die Regelaltersrente für die Zeit ab dem 01.05.1993 gewährt.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten, den der Akten SG Duisburg S 4 Kn 21/91 , den der Akten BSG, B 8 KN 7/97 R und den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 15.11.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1994, der Bescheid vom 08.06.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.1996 sowie der Bescheid vom 07.02.2000 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuordnung der Zeit von März 1961 bis März 1982 zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Durch den Bescheid vom 15.11.1993 wird der Kläger nicht beschwert. Denn dieser Bescheid führt lediglich zutreffend die getroffene materiell-rechtliche Vergleichsvereinbarung aus, die der Prozessvergleich vom 23.02.1993 zugleich enthält. Die Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid die Zeit vom 12.10.1953 bis 15.03.1955 in die Leistungsgruppe C II b 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG und die Zeit vom 01.04.1967 bis zum 31.03.1982 der Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 zu § 22 FRG zugeordnet. Zu weitergehenden Regelungen, etwa der Zuordnung weiterer Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung, war die Beklagte nach dem gerichtlichen Vergleich nicht verpflichtet. Weder ergeben sich Gründe aus denen der Vergleichsvertrag angefochten werden könnte (§§ 54, 58 Abs.1 SGB X, 119,123, 139 BGB) noch sind Nichtigkeitsgründe gem. §§ 54, 58 Abs. 2 SGB X erkennbar.

Die Beklagte hat ebenfalls zu Recht mit Bescheid vom 08.06.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.1996 eine Rücknahme ihrer Bescheide vom 30.04.1990 und 15.11.1993, die beide die streitige Beschäftigungszeit der Angestelltenversicherung zuordnen, abgelehnt und dementsprechend auch mit dem Bescheid vom 07.02.2000 über die Zuerkennung der Regelaltersrente keine weiteren Zeiten der knappschaftlichen Versicherung zugeordnet.

Der Bescheid vom 08.06.1994 ist gem. § 96 SGG Gegenstand des seinerzeit vor dem Sozialgericht anhäng gewesenen Klageverfahrens S 2 Kn 78/94 geworden. Dies folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des § 96 SGG. Der Bescheid vom 08.06.1994 ersetzt den Bescheid vom 15.11.1993 nicht, sondern dessen Ersetzung wird gerade ablehnt. Allerdings zielt § 96 SGG auf schnelle und erschöpfende Entscheidung über das gesamte Streitverhältnis, so dass es gerechtfertigt ist, dass ein Bescheid, der sich gleichermaßen wie das anhängige sozialgerichtliche Verfahren über die Zuordnung der streitigen Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung verhält, zum Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. u.a. BSG Urteil vom 03.10.1984, 5 b RJ 96/93 - SozR 1500 § 96 Nr. 30). Gleiches gilt für den Bescheid vom 07.02.2000.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen soweit zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Dem steht zunächst der gerichtliche Vergleich vom 23.02.1993 nicht entgegen. Denn die Erledigung eines Anspruchs durch gerichtlichen Vergleich schließt einen Anspruch auf Neufeststellung nach § 44 SGB X grundsätzlich dann nicht aus, wenn der Vergleich keinen Verzicht auf das materielle Recht darstellt (BSG Urteil vom 15.10.1985, 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251, Nr. 115). Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.02.1993 (S 4 Kn 21/91) u.a. erklärt, er sehe das Verfahren "insgesamt für erledigt an". Diese Erklärung bezieht sich allein auf das seinerzeit anhängige Gerichtsverfahren, bei dem es in erster Linie um die Leistungsgruppenzuordnung ging. Daher ist in der dieses Verfahren beendenden Prozesserklärung nicht zugleich ein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Sozialleistungen zu sehen.

Die Beklagte ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die streitige Beschäftigungszeit der Angestellten- und nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist. Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Die streitige, in Polen zurückgelegte Beitragszeit fällt unter den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 (DPSVA 1975 - BGBl II 1976, 396).

Dieses Recht findet gem. § 300 Abs. 3 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der Fassung des Art.1 Nr.52 a des Gesetzes vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) Anwendung. Danach sind bei der Neufeststellung der Rente mit gleichzeitiger Notwendigkeit, die Entgeltpunkte neu zu ermitteln, die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Nur so kann jedenfalls sichergestellt werden, dass die materiell-rechtlichtlich Entscheidung getroffen wird, wie sie richtigerweise von vornherein hätte getroffenen werden müssen (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 30.01.1997, 4 RA 55/95 - SozR 3-2600 § 300 Nr.10).

Zur Zeit der erstmaligen Feststellung der Rente des Klägers - mit Bescheid vom 30.04.1990 - galt das DPSVA 1975. Dieses Abkommen wurde auch nicht durch das spätere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (DPSVA 1990 - BGBl II 1991 S. 743) verdrängt bzw. ersetzt. Denn nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Abkommens vom 08.12.1990 (Art 27 Abs.2 Satz 1 und 2 DPSVA 1990) findet das DPSVA 1975 weiterhin u.a. auf Personen Anwendung, die vor dem 01.01.1991 in einem Vertragsstaat aufgrund des Abkommens von 1975 Ansprüche und Anwartschaften erworben und die auch nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten haben (vgl. dazu BSG Urteil vom 29.09.1998, B 4 RA 91/97 R - SGb 1999, 24).

Nach Art. 2 Abs.1 des Gesetzes zum DPSVA 1975 vom 12. März 1976 (BGBl II 1976, 393) in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung Berücksichtigung finden, gemäß Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975 in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt. Damit sind auf die vom Kläger in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten die §§ 14 ff. Fremdrentengesetz (FRG) entsprechend anwendbar (vgl. BSG Urteil vom 29.09.1997, 8 RKn 16/96 - Kompass 1998, 227 ). Dementsprechend werden die in den Geltungsbereich des FRG zuziehenden Berechtigten rentenrechtlich so gestellt, als ob sie im Inland beschäftigt gewesen wären und hier ihr Arbeits- und Versicherungsleben zurückgelegt hätten (BSG Urteil vom 6.12.1979, GS 1/79 - SozR 5050 § 15 Nr.13; BSG Urteil vom 29.03.1990, 4 RA 22/89 - SozR 3-2200 § 1291 Nr.1).

Gem. § 20 Abs. 4 FRG werden Beitragszeiten, selbst dann der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn Beiträge zu einer knappschaftlichen Rentenversicherung im Herkunftsstaat nicht entrichtet worden sind, die Beschäftigung aber nach bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. Ohne Bedeutung ist daher, dass der polnische Sozialversicherungsträger formularmäßig mitgeteilt hat, Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden, obwohl es in Polen eine der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechende Berufsversicherung der Bergleute gibt (vgl. dazu Gesetz über die Rentenversorgung der Bergleute und ihrer Familien vom 01.02.1983 - abgedruckt in Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, 2. Auflage, Anlage 16, S 293).

Sind die Beitragszeiten des Klägers allein nach deutschem Recht zu bewerten, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger in Polen in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 RKG beschäftigt gewesen ist und die Beschäftigung, wäre sie im Bundesgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der (deutschen) knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte (vgl. u.a. BSG Urteil vom 06.08.1992, 8 RKn 8/91 - SozR 3-5050 § 22 Nr. 2).

Weder die Beschäftigung bei der Q noch die bei der U erfolgten jedoch in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 RKG (§ 1 RKG ist nach dem Wortlaut von § 20 Abs. 4 FRG unbeachtlich).

Beide Betriebe haben keine Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen (§ 2 Abs. 1 RKG). Denn bei der Q handelte es sich um einen Verbund von 22 Betrieben des Maschinenbaus für den Bergbau, in denen Maschinen und Bergbauanlagen sowie Ausrüstung für alle Braun- und Steinkohlezechen produziert wurden. Die Firma U produzierte Bergbauanlagen und hydraulische Grubenstempel. Die Betriebe hatten daneben erforderlichenfalls die Maschinen und Anlagen zu warten, instandzuhalten bzw. instandzusetzen. Sie lieferten daher die Ausrüstung, welche es den Bergwerksbetrieben ermöglichte oder erleichterte, bergmännische Arbeiten zur Gewinnung von Mineralstoffen auszuführen. Sie waren jedoch, als eigenständige Betriebseinrichtungen, nicht Bestandteil der eigentlichen knappschaftlichen, d.h. auf die Gewinnung von Mineralien und ähnlichen Stoffen, ausgerichteten Betriebstätigkeit der polnischen Bergwerke. Allein die aufsichts- und weisungsrechtliche Stellung des polnischen Bergbauministeriums führt angesichts der im übrigen für § 2 Abs.1 RKG fehlenden Voraussetzungen nicht zu einer abweichenden Bewertung und keinesfalls dazu, die Q und U einem knappschaftlichen Betrieb nach deutschem Knappschaftsversicherungsrecht gleichzustellen.

Die polnischen Betriebe der Bergbaumaschinenherstellung, in denen der Kläger beschäftigt war, sind auch nicht als Nebenbetriebe (§ 2 Abs. 2 RKG) von knappschaftlichen Hauptbetrieben mit den Merkmalen des § 2 Abs. 1 RKG anzusehen. Um einen unselbständigen Betriebsteil handelt es sich, wenn eine Produktionsstätte in bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt (BSG Urteil vom 22.05.1974, 5 RKn 7/73 - SozR 2600 § 2 Nr. 1) und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre (BSG, Urteil vom 06.11.1985, 8 RK 20/84 SozR 2200 § 245 Nr.4). Davon kann weder bei der POLMAG noch bei der TAGOR ausgegangen werden. Denn die Q hatte als Vereinigung der Bergbaumaschinenfabriken einen eigenen Leitungsapparat. Der Kläger war selbst in deren "Hauptverwaltung" beschäftigt und nicht Angestellter eines Steinkohlenbergwerks als knappschaftlichen Hauptbetrieb. Der Generaldirektor an der Spitze der Q war - nach eigenem Vortrag des Klägers - für die Planerfüllung verantwortlich und wurde bei Nichterfüllung dafür zur Verantwortung gezogen. Im übrigen hatte die Q, wie der Kläger ebenfalls selbst vorgetragen hat, die gleichen Rechte wie die polnischen Bergbauzechen. Von einem einheitlichen Leitungsapparat von Bergwerken und Q kann daher ebenso wenig ausgegangen werden, wie von einer organisatorischen und personellen Verflechtung oder sogar einem räumlichen Zusammenhang von Q einerseits und den Bergwerken andererseits. Dies gilt gleichsam für die U, die, da zur Vereinigung der Bergbaumaschinenfabriken gehörig, allenfalls als Nebenbetrieb der Q angesehen werden könnte. Damit wäre sie jedoch kein Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes gewesen. Im übrigen hatte auch die U, ausweislich der vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen, eine eigene Personalabteilung und einen 1. Direktor. Es handelte sich bei beiden Betrieben damit um eigenständige Einrichtungen, die eine Vielzahl von Steinkohlenbergwerke, andere Mineralbergwerke sowie auch ausländische Firmen, z.B. in Deutschland, belieferten.

Nicht entscheidend für die Qualifizierung als Nebenbetrieb ist das Maß der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unternehmens von einem Bergwerksbetrieb. Ungeachtet der seinerzeit bestehenden Besonderheiten des polnischen Wirtschafts- und Sozialsystems, führt auch in der Bundesrepublik Deutschland die - allein auf der unternehmerischen Entscheidung beruhende - einseitige Ausrichtung eines Betriebes auf im Bergbau benötigte Produkte nicht dazu, diesen Betrieb als knappschaftlichen Nebenbetrieb anzusehen, selbst dann nicht, wenn seine wirtschaftliche Existenz eng mit der eines oder mehrerer Bergwerke verbunden ist.

Bei den vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich auch nicht um solche in einem Unternehmen, das in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergwerksbetrieb) bestimmte Arbeiten auszuführen hatte, die - nach der gem. Art. 2 § 2 des Knappschaftsversicherungsneuregelungsgesetzes bis zum 31.12.1991 geltenden Verordnung vom 11.02.1933 (RGB1. I S. 66) - als knappschaftliche Arbeiten anzusehen gewesen und damit für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleichzustellen gewesen wären (§ 1 Abs.2 der Verordnung vom 11.02.1933). Bei den enumerativ in § 1 Abs.1 der Verordnung vom 11.02.1933 genannten Tätigkeiten handelt es sich grundsätzlich um Arbeiten, die entweder unter Tage ausgeführt werden oder die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen und rein körperlicher Art sind. Die Tätigkeiten, die der Kläger während der Beschäftigungszeit bei der Q und der U ausübte, waren jedoch - nach eigenem Vortrag des Klägers - in erster Linie reine Organisations- und Normüberwachungsarbeiten. Soweit der Kläger seinem eigenen Vortrag zufolge als Mitglied der sogenannten Ressort- und Branchenkommission auch in Reparaturbetrieben von Bergwerken die Durchsetzung von Arbeitsorganisationsformen und von Arbeitsnormen zu betreiben und zu überwachen hatte, erfolgte dies aus seiner Aufgabenzuweisung als Beschäftigter der Q, nicht jedoch als Personal-Zugehöriger eines knappschaftlichen Betriebes oder Nebenbetriebes. Er unterstand nicht der Leitung eines Bergwerks, sondern der Führung der Q, die ihm die Aufgabe zugewiesen hatte, die im Betriebsbereich der Q erarbeiteten Organisationsformen und Arbeitsnormen in anderen Maschinenbau- oder Instandsetzungsbetrieben einzuführen und durchzusetzen.

Die vom Kläger am Beispiel der Holzlagerplätze beschriebenen betrieblichen und maschinellen Veränderungen bei der Förderung von Mineralien rechtfertigen keine Gleichstellung der Maschinebaubetriebe mit knappschaftlichen Betrieben.

Der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs.1 RKG verbietet es im Wege der ergänzenden Auslegung, Betriebe des Maschinenbaus allein deshalb als knappschaftliche Betriebe zu betrachten, weil deren Produkte in Bergwerken zum Einsatz gelangen. Eine derartige Gesetzesauslegung über den Wortlaut hinaus wäre lediglich dann zulässig, wenn der sich aus der Regelung ergebende Gesetzeszweck ergäbe, dass der Gedanke des Gesetzes einen zu engen oder zu weiten und deshalb unrichtigen Ausdruck gefunden hätte (vgl. GmS BVerwGE 37, 369, 371 f.; BSG Urteil vom 17.7.1997 - 7 RAr 106/96, NZA-RR 1998, 229-231). Der Grundgedanke des § 2 Abs. 2 RKG, durch eine einheitliche (knappschaftliche) Versicherung den laufenden Austausch von Arbeitskräften durch die Zuordnung zu unterschiedlichen Versicherungszweigen nicht zu erschweren, kommt für die Maschinenbaubetriebe, in denen der Kläger tätig gewesen ist, nicht zum Tragen, da es keinen Personal- oder Sachmittelaustausch zwischen den Betrieben des Maschinenbaus und denen eines Bergwerksbetriebes gab. Im übrigen bringt die Regelung des § 2 Abs.1 Satz 2 RKG deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz des § 2 Abs.1 Satz 1 RKG nur für die dort genannten Betriebe abweichen wollte.

Der Katalog der Verordnung vom 11.02.1933 über knappschaftliche Arbeiten muss auch nicht für solche vom Kläger ausgeübten Arbeiten erweiternd ausgelegt werden. Dieser Katalog ist bewusst auf manuelle Arbeiten und deren unmittelbare Beaufsichtigung beschränkt. Für derartige Tätigkeiten besteht das Bedürfnis nach knappschaftlicher Versicherung, weil sie unmittelbar der Förderung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen dienen und ebenso kräftezehrend und gesundheitsgefährdend sind wie Tätigkeiten unter Tage (vgl. dazu BSG Urteil vom 30.06.1998, B 8 KN 10/96 R - Kompass 1999,178). Dieses Schutzes bedürfen Tätigkeiten, die allein der Aufstellung und der Durchsetzung von Arbeitsnormen und Organisationsformen dienen nicht. Diese allein der Betriebswirtschaft dienenden Tätigkeiten werden von der Verordnung nach ihrem Sinn und Zwecke daher nicht erfasst.

Diesem Ergebnis steht die Neureglung der knappschaftlich versicherten Tätigkeiten durch § 138 SGB VI nicht entgegen. Insbesondere kann der Kläger aus dem Umstand, dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die nach § 138 Abs. 4 SGB VI erforderliche Rechtsverordnung zur Bestimmung von Art und Umfang der knappschaftlichen Arbeiten noch nicht erlassen hat, nicht schließen, die von ihm in Polen ausgeübten Arbeiten müssten nunmehr der knappschaftlichen Versicherung zugerechnet werden. Denn bis zum Erlass einer solchen Verordnung gilt § 1 Abs.1 der Verordnung über knappschaftliche Arbeiten vom 11.02.1933 weiter (Kassler-Kommentar/Niesel § 138 SGB VI Rdn. 17) oder sie ist zumindest zur Bestimmung dessen, was unter knappschaftlicher Arbeit im Sinne von § 138 Abs.4 Satz 1 SGB VI zu verstehen ist, heranzuziehen (May, Knappschaftliche Arbeiten, NZS 1996, 213). In jedem Fall verbleibt es dabei, nur solche Tätigkeiten als knappschaftliche Arbeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzurechnen, die unter den schwierigen Verhältnissen und den besonderen Gefahren des Bergbaus verrichtet werden müssen und bei denen die Körperkräfte im Vergleich zu anderen gewerblichen Arbeiten besonders stark abgenutzt werden (vgl. May a.a.O).

Die Beschäftigung des Klägers während der streitigen Zeiten hätte daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen, wenn sie in einem Unternehmen, dessen Gegenstand dem der polnischen Unternehmen Q und U entspräche, in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden wäre. Andernfalls würde man den Kläger als Vertriebenen besser stellen, als diejenigen Versicherten, die allein unter den Vorschriften des Bundesrechts in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren oder sind. Daher kann auch unberücksichtigt bleiben, ob den Beschäftigten der Bergbaumaschinenfabriken in Polen die gleichen Privilegien wie Bergbaubeschäftigten gewährt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür nach § 160 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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