L 2 U 57/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 222/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 U 57/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 249/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.09.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer höheren Unfallrente als nach einer MdE um 10 v.H.

Der am 00.00.1944 geborene Kläger bezog bereits wegen eines Unfalles am 00.00.1970 Rente nach einer MdE um 30 v.H. sowie eine solche nach einer MdE um 10 v.H. wegen eines weiteren Arbeitsunfalles am 00.00.1973. Seit 1983 war er als Stapelfahrer tätig und erlitt den hier in Rede stehenden Arbeitsunfall vom 22.10.1993. Wegen "knöchern fest verheilter Brüche des 1. - 3. Mittelfußknochens links sowie subjektiver Beschwerden" gewährte ihm die Beklagte zunächst bis 19.02.1995 Rente nach einer MdE um 20 v.H. und danach bis auf weiteres nach einer MdE um 10 v.H. Durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 24.04.1997 (S 13 (10) U 140/95) wurde die Beklagte - Gutachten von Prof. Dr. C vom 02.03.1996 und Dr. W vom 14.01.1997 folgend - verurteilt, die Rente nach einer MdE um 20 v.H. bis 21.10.1995 und ab 22.10.1995 nach einer MdE um 10 v.H. zu gewähren, dem sie mit Ausführungsbescheid vom 05.06.1997 entsprach. Das Berufungsverfahren endete damit, daß der Kläger nach Einholung weiterer Gutachten im Termin vor dem Landessozialgericht (LSG) am 26.01.1999 seine Berufung zurücknahm und die Beklagte sich im Hinblick auf vom Kläger geltend gemachte Schmerzen auch im rechten Bein bereit erklärte, eine Verschlimmerung der Unfallfolgen seit Mai 1998 zu prüfen.

Daraufhin zog sie einen Entlassungsbericht von Dr. W1 über die stationäre Behandlung des Klägers vom 30.11. bis 17.12.1998 im N-hospital in H bei; darin wurde mitgeteilt, daß bei diesem nach abgelaufener Fraktur überhaupt kein korrelierender pathophysiologischer Befund bestehe und von einer erheblichen Aggravation, wenn nicht sogar Simulation auszugehen sei. In seinem Gutachten für die Beklagte vom 25.05.1999 kam Dr. H zu dem Ergebnis, daß sich gegenüber dem maßgeblichen Vorgutachten befundmäßig eine leichte Besserung ergeben habe, weil die zuvor dokumentierte Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels nicht mehr nachzuweisen sei, und die Unfallfolgen weiterhin mit einer MdE um 10 v.H. einzuschätzen seien. Die Schmerzen im linken Hüftgelenk seien weder klinisch noch röntgenologisch noch szintigrafisch zu objektivieren. Daraufhin lehnte die Beklagte den Erhöhungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 24.06.1999 und Widerspruchsbescheid vom 30.07.1999 ab.

Mit der am 11.08.1999 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf höhere Rente weiterverfolgt.

Die Beklagte hat sich auf einen Arztbrief von Prof. Dr. N vom 05.11.1999 berufen, worin dieser die vom Kläger bei einer Untersuchung angegebenen Beschwerden im Bereich des linken Hüft- und Kniegelenkes als sicher unfallunabhängig bezeichnet, zumal auch kein radiologisches und klinisches Korrelat vorliege; die geklagten Restbeschwerden des linken Fußes seien als leichtgradig einzustufen; eine Unterarmgehstütze und orthopädisches Schuhwerk würden nicht für erforderlich gehalten.

Auf den Antrag des Klägers hat das SG nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von Prof. Dr. O vom Universitätsklinikum F vom 24.01.2001 eingeholt, wonach gegenüber den von Dr. W beschriebenen Befunden keine Verschlechterung der Unfallfolgen eingetreten ist und alle Gelenke einwandfrei funktionieren.

Diesem Gutachten folgend hat das SG die Klage durch Urteil vom 03.09.2001 abgewiesen.

Gegen das ihm am 07.09.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, daß er intensive Schmerzen am linken Fuß habe und orthopädische Schuhe benötige; die Hüft- und Rückenschmerzen seien Unfallfolgen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 03.09.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.1999 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 22.10.1993 ab 01.01.1999 Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Termin vom 27.05.2002 ist die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert worden. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die im Einverständnis mit dem Beteiligten gemäß § 155 Abs. 3, 4 durch den Berichterstatter als Einzelrichter und § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist vom 30.07.1999 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente als nach einer MdE um 10 v.H. (Stützrentensituation), weil in seinen Unfallfolgen keine Verschlimmerung gegenüber den dem letzten maßgebenden Bescheid vom 05.06.1997 zugrunde liegenden gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist. Eine solche Verschlimmerung ist aber gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Voraussetzung für eine neue Einstufung des Grades der MdE.

Daß keine Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten ist und diese auch weiter mit einer MdE um 10 v.H. zu bewerten sind, ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus dem ausführlichen, sorgfältigen und widerspruchsfreien Gutachten von Prof. Dr. O, das überdies nach § 109 SGG erstattet worden ist, also von dem Arzt des Vertrauens des Klägers.

Nach diesem Gutachten, das auch in Übereinstimmung steht mit den Ergebnissen des Verwaltungsgutachtens von Dr. H und dem Bericht von Prof. Dr. N, ist gegenüber den von Dr. W unter dem 14.01.1997 beschriebenen Unfallfolgen keine Verschlechterung eingetreten. Soweit an den Mittelfußknochens 1 bis 3 des linken Fußes ein Restbefund in Form der minimalen Minderung der Weichteilkontur am linken Bein, der mäßiggradigen Temperaturdifferenz des linken Fußes im Vergleich zum rechten, der im Stehen und Sitzen sichtbaren Farbänderung des linken Fußes gegenüber dem rechten, der Bewegungseinschränkung der Zehen am linken Fuß, der Schmerzempfindung und der Residuen der abgelaufenen Dystrophie am linken Fuß vorhanden ist, ist dieser angesichts der verbliebenen geringen funktionellen Einschränkungen mit einer MdE von 10 v.H. ausreichend bewertet. Es haben sich nämlich funktionell keinerlei Hinweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Sprunggelenke, der Kniegelenke, der Hüftgelenke oder der Wirbelsäule finden lassen, die einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 22.10.1993 aufweisen könnte. Soweit Wirbelsäulenbeschwerden vorhanden sind, entbehrt die Behauptung des Klägers, daß diese Folgen des Arbeitsunfalles vom 22.10.1993 seien, jeder Grundlage.

Bedenken gegen die Überzeugungskraft dieses Gutachtens sind nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dezidiert vorgebracht worden.

Der Kläger benötigt auch objektiv keine Unterarmgehstützen und kein orthopädisches Schuhwerk, wie bereits Prof. Dr. N dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil maßgebend allein die Umstände des Einzelfalles waren.
Rechtskraft
Aus
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