L 10 Vs 18/94

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 Vs 159/93
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 Vs 18/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 4. Januar 1994 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des ihren verstorbenen Sohn betreffenden Feststellungsverfahrens nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) haben, ihnen eine Auskunft über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu erteilen ist und ob ihnen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender Bescheidung zusteht.

Der Kläger zu 1) ist der Vater und die Klägerin zu 2) die Mutter und Alleinerbin des am 00.00.1993 verstorbenen C W.

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1981 bei dem Sohn der Kläger wegen "Folgeerscheinungen nach Oberschenkelbruch links 1979, X-Beinstellung" eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. (heute: Grad der Behinderung) sowie eine erhebliche Gehbehinderung festgestellt hatte, beantragte dieser am 20.01.1993, vertreten durch den Kläger zu 1), die Feststellung eines höheren GdB sowie der Voraussetzungen für die Merkzeichen "aG, B, H, RF, Bl" für die Zeit ab September 1989 (Diagnostizierung des bösartigen Hirntumors). Nach dem Tod ihres Sohnes begehrten die Kläger aus steuerrechtlichen Gründen, das Antragsverfahrens ihnen gegenüber festzusetzen und einen förmlichen Bescheid zu erteilen.

Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 07.04.1993 ab, da das Verwaltungsverfahren nach dem SchwbG grundsätzlich mit dem Tod des Antragstellers ende. Soweit sich Rechtsnachfolger um Steuerrückzahlungen durch die Finanzämter bemühten, habe das Finanzamt von dem zuständigen Versorgungsamt eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. Am 28.04.1993 übersandte sodann der Beklagte dem zuständigen Finanzamt eine gutachtliche Stellungnahme und teilte den Klägern dies auch mit.

Am 19.05.1993 haben die Kläger Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben.

Sie haben die Auffassung vertreten, aufgrund der Bevollmächtigung durch ihren Sohn sei der Beklagte verpflichtet, ihnen einen Bescheid zu erteilen. Gegenüber dem Finanzamt sei der Nachweis hinsichtlich des GdB und der Nachteilsausgleiche nur durch Vorlage eines Bescheides zu führen. Da ihnen dies durch die Weigerung des Beklagten unmöglich sei, entstehe ein noch zu beziffernder Schaden, der im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu ersetzen sei.

Außerdem seien entgegen der Ansicht des Beklagten in seiner gutachtlichen Stellungnahme die Voraussetzungen eines GdB von 100 und des Nachteilsausgleichs "H" nicht erst seit 1992, sondern bereits seit 1989 gegeben, so daß auch ein Anspruch gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehe. Schließlich sei ihnen zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert worden.

Durch Gerichtsbescheid vom 04.01.1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf Feststellung des GdB sowie der gesundheitlichen Merkmale nach dem SchwbG erlösche mit dem Tod des Anspruchsinhabers. Folglich bestehe auch weder ein Anspruch gemäß § 44 SGB X noch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht sei ebenfalls unbegründet, denn es fehle an einem Verwaltungsverfahren im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Gegen den am 13.01.1994 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 07.02.1994 Berufung eingelegt.

Sie vertreten weiterhin die Auffassung, der Beklagte sei zur Bescheiderteilung verpflichtet. Außerdem habe er ihnen rechtswidrigerweise nicht mitgeteilt, welcher GdB bestehe und ob bzw. ab wann die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "H" vorlägen. Dies sei ihnen erst durch die Steuerbescheide bekannt geworden. Die Feststellungen des Beklagten seien zudem unzutreffend, denn die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "H" lägen zumindest seit 1990 vor.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.1995, zu dem die Kläger mit dem Hinweis geladen worden sind, daß auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, ist für sie niemand erschienen.

Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen zufolge beantragen die Kläger,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.01.1994 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Auskunftsverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, das Antrags- ggf. Widerspruchsverfahren fortzuführen bzw. zuzulassen, die Rücknahme des rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 2 SGB X vorzunehmen sowie festzustellen, daß die Untätigkeitsklage zulässig war und ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund der unterlassenen Auskunft und Nichtbearbeitung des Antrags gegeben ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unbegründet und verweist im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat in Abwesenheit der Kläger mit dem Vertreter des Beklagten verhandeln und eine Entscheidung treffen können, denn die Kläger sind mit der Ladung, die ihnen ausweislich der Postzustellungsurkunden jeweils am 27.05.1995 ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Kläger sind zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat ihre Klagen zu Recht abgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 1) hat schon deshalb keinen Erfolg, weil seine Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Denn, wie er selbst vorträgt und sich auch aus dem Erbschein vom 06.04.1993 ergibt, ist die Klägerin zu 2) Alleinerbin des Sohnes. Sie allein kann mithin als Rechtsnachfolgerin ggf. seine Ansprüche geltend machen. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) ergibt sich seine Klagebefugnis nicht aufgrund der Vollmacht. Zwar wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben, dies hat jedoch nur zur Folge, daß der Bevollmächtigte ggf. für den Rechtsnachfolger auftreten kann, gibt ihm jedoch kein eigenes Antragsrecht.

Die Berufung der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet.

Die von ihr erhobene Untätigkeitsklage ist zwar gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes mehr als sechs Monate verstrichen sind, sie ist jedoch unbegründet, da der Beklagte für die fehlende Bescheidung einen zureichenden Grund im Sinne von § 88 Abs. 1 SGG hat, der einer Bescheidung auch auf Dauer entgegensteht, so daß eine Aussetzung des Verfahrens verbunden mit einer Fristsetzung zur Erteilung des beantragten Verwaltungsaktes gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht in Betracht kommt. Die Klägerin zu 2) hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides über die Feststellung eines GdB und der gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs. Denn der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung, des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nach dem SchwbG erlischt mit dem Tod des Anspruchsinhabers. Daß ein etwaiger Feststellungsanspruch weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen kann, hat das Sozialgericht in dem Gerichtsbescheid unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig und zutreffend begründet. Der Senat nimmt deshalb hierauf Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) hat nicht bestanden. Da der Klägerin zu 2), wie dargelegt, kein Feststellungsrecht nach dem SchwbG zusteht, hat sie auch keine Auskunftsrechte gegenüber dem Beklagten. Dieser ist nur dem Finanzamt gemäß § 65 Abs. 3 Einkommens steuerdurchführungsverordnung behördenintern zur Auskunft verpflichtet. Es ist der Klägerin zu 2) unbenommen, sich insoweit an die Finanzverwaltung zu wenden; im übrigen hat sie aufgrund der erteilten Steuerbescheide zwischenzeitlich Kenntnis vom Inhalt der erteilten Auskunft erhalten. Soweit die Klägerin meint, die Steuerschuld sei aufgrund dieser Auskunft zu hoch festgesetzt worden, ist sie allein auf die Rechtsbehelfe gegenüber den Steuerbescheiden zu verweisen.

Auch der von ihr geltend gemachte Anspruch gemäß § 44 Abs. 2 SGB X scheitert ebenfalls schon daran, daß der Feststellungsanspruch nach dem SchwbG mit dem Tod des Sohnes erloschen ist. Davon abgesehen setzen Ansprüche nach § 44 SGB X voraus, daß zuvor ein rechtswidriger begünstigender Bescheid ergangen ist. Auch daran fehlt es.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Klägerin zu 2) scheidet schließlich, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ebenfalls aus. Dieser Anspruch ist auf die Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestünde, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Da der Beklagte, wie ausgeführt, gegenüber der Klägerin zu 2) keine Pflichten verletzt hat, sie vielmehr mit Schreiben vom 07.04.1993 in zutreffender Weise auf die bestehende Rechtslage hingewiesen hat, liegen schon die Grundvoraussetzungen für einen Herstellungsanspruch nicht vor. Es kann dahinstehen, ob und in welcher Form überhaupt ein Schaden vorliegt und ob dieser überhaupt mit einem Herstellungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Saved