L 12 AL 188/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 3/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 188/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.20032 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.514,86 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung eines Lohnkostenzuschusses und über einen damit verbundenen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.830,30 DM.

Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Er beantragte am 04.08.1999 für die Einstellung des Arbeitnehmers ... K ... einen Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche nach den Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit (LKZ-Jug) und zwar für die Dauer von 10 Monaten in Höhe von 60 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

Der Kläger gab in dem schriftlichen Antrag an, dass der Arbeitsvertrag am 23.08.1999 abgeschlossen worden und die Arbeitsaufnahme am 01.09.1999 erfolgt sei. Es handele sich um eine Vollzeittätigkeit mit 39 Stunden wöchentlich. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt betrage ca. 4.200,00 DM brutto monatlich. Das tarifliche Arbeitsentgelt betrage 24,21 DM stündlich in der Lohngruppe 4 bei einer tariflichen ortsüblichen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich. Mit der Antragsstellung verpflichtete sich der Kläger unter anderem, während der Förder- und Weiterbeschäftigungszeit dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ - Jug auswirken, insbesondere eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts.

Mit Bescheid vom 30.08.1999 bewilligte die Beklagte antragsgemäß einen Lohnkostenzuschuss ab 01.09.1999 für die Dauer von 10 Monaten bis 30.06.2000 in Höhe von 60 % des für die Bemessung des Lohnkostenzuschusses berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.049,20 DM monatlich. Zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes ist in dem Bescheid angegeben, dass dieses 5.082,00 DM betrage, nämlich 4.200,00 DM zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 21 %.

Der Bescheid enthielt verschiedene Nebenbestimmungen, unter Ziffer 1 unter anderem folgende Regelung: "LKZ - Jug wird mit der Maßgabe gewährt, dass ... sie während der Förderungs- und Weiterbeschäftigungszeit dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitteilen, die sich auf die Zahlung des LKZ - Jug auswirken können, insbesondere - eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts - eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts."

Als weitere "Maßgabe" in diesem Sinne war aufgeführt, dass der Kläger innerhalb von 2 Monaten nach Förderende (bzw. bei Veränderungen sofort) einen Beschäftigungsnachweis (bzw. eine Veränderungsmitteilung) vorlegt und innerhalb von 2 Monaten nach Förderende die monatlich gezahlten Entgelte nachweist.

Der Lohnkostenzuschuss wurde im bewilligten Umfang ausgezahlt.

Nach dem Förderende forderte die Beklagte den Kläger mehrfach vergeblich auf, einen Beschäftigungsnachweis vorzulegen und die monatlich gezahlten Arbeitsentgelte nachzuweisen.

Mit Bescheid vom 23.10.2000 teilte sie dem Kläger mit, die Bewilligung des Einstellungszuschusses werde für die gesamte Zeit aufgehoben. Der Kläger habe Leistungen in Höhe von 30.492,00 DM zu Unrecht bezogen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Dieser Betrag sei zu erstatten.

In der Folgezeit gelang es der Beklagten im Rahmen einer Außenprüfung von dem Arbeitnehmer K ... die Lohnabrechnungen für den Zeitraum von September 1999 bis Mai 2000 zu erhalten. Es ergab sich, dass der Arbeitnehmer stets weniger Lohn erhielt, als die Beklagte berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt der Bemessung des Lohnkostenzuschusses zu Grunde legte. Im Juni bekam er aufgrund einer Erkrankung kein Entgelt von dem Kläger. Wegen der Höhe der Zahlungen in den einzelnen Monaten wird auf die Aufstellung Bl 51 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Änderungsbescheid vom 31.01.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bescheid über die Bewilligung des Einstellungszuschusses werde für die Zeit vom 01.09.1999 bis 30.06.2000 teilweise aufgehoben. In der Zeit vom 01.09.1999 bis 31.05.2000 sei an den Arbeitnehmer K ... nicht das ursprünglich angegebene berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt gezahlt worden. Ab 01.06.2000 hätten die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überhaupt nicht mehr vorgelegen. Der Kläger habe Leistungen in Höhe von 8.830,30 DM zu Unrecht bezogen und an das Arbeitsamt zu erstatten.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2001 - Eingang bei der Beklagten am 23.02.2001 - Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, da ihm Herr Kastrup durch einen selbst verursachten Motorradunfall seine Arbeitskraft seit dem 03.04.2000 bis in ungewisse Zukunft nicht zur Verfügung gestellt habe, sehe er sich außer Stande, irgendwelche Gelder zurückzuzahlen. Die Beklagte möge sich doch an Herrn Kastrup wenden zwecks Erstattung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe aufgrund des ausgezahlten Arbeitsentgelts lediglich einen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss in Höhe von 21.671,70 DM gehabt. Tatsächlich habe er 30.492,00 DM erhalten. Der Bewilligungsbescheid vom 30.08.1999 sei rechtswidrig, dass heißt von Anfang an falsch gewesen. Die Aufhebung stütze sich auf § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses von 3.049,20 DM sei nur deshalb erfolgt, weil der Kläger angegeben hatte, Herrn ... K ... ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200,00 DM regelmäßig zu zahlen. Diese Angabe sei jedoch falsch gewesen, da der Kläger dieses Entgelt in keinem einzigem Monat tatsächlich auch gezahlt habe. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewandt hätte, dass ihm der bewilligte Lohnkostenzuschuss von 3.049,20 DM tatsächlich nicht zugestanden habe, eben weil das von ihm angegebene Arbeitsentgelt von 4.200,00 DM monatlich nicht gezahlt worden sei. Der Bewilligungsbescheid vom 30.08.1999 enthalte detaillierte Angaben dazu, wie sich der bewilligte Lohnkostenzuschuss errechne und dass ihm ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.200,00 DM zu Grunde liege. Den Betrag von 8.830,30 DM habe er gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Dagegen hat der Kläger am 03.01.2002 vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben. Er hat im wesentlichen vorgetragen, Herr K ... habe manchmal früher Feierabend gemacht, da er immer etwas zu erledigen gehabt habe. Er habe ihm daher den Stundenlohn kürzen müssen. Die Beklagte wolle ihn offensichtlich finanziell schädigen.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 hat das SG die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger schriftsätzlich beantragt hat,

den Bescheid vom 23.10.2000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.01.2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung den aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 angeschlossen.

Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 06.09.2002 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2002 - Eingang beim SG Detmold am 04.10.2002 - hat er sich an das Landessozialgericht NRW gewandt und "Widerspruch" gegen den Gerichtsbescheid eingelegt.

Er trägt vor, als Beweis habe er Lohnnachweise, die er auch dem Arbeitsamt Bielefeld vorgelegt habe. Daraus ergebe sich, dass Lohn an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden sei.

Eine weitere Begründung seitens des Klägers erfolgte nicht. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.08.2003 ist der Kläger ordnungsgemäß geladen worden, jedoch nicht erschienen.

Nach den Vorbringen des Klägers geht der Senat davon aus, dass er sinngemäß beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 02.09.2002 abzuändern und den Bescheid vom 23.10.2000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.01.2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Einer Entscheidung des Senats in der Sache steht nicht entgegen, dass das Urteil des SG an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Das SG durfte nämlich nicht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Vorliegend entspricht die Anhörung des Klägers durch das SG nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil in dem Anhörungsschreiben lediglich auf § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen wird. Demgegenüber setzt eine ordnungsgemäße Anhörung voraus, dass die Absicht des Gerichts deutlich wird, ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen (vgl. Meyer-Ladewig, § 105 SGG, Rdz. 10). Dieser Verfahrensfehler ist allerdings durch die mündliche Verhandlung des Senats geheilt.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 23.10.2000 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31.01.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Zu Recht hat die Beklagte ihre Entscheidung auf Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützt. Die Bewilligung des LKZ-Jug erfolgte zwar aufgrund der Richtlinien der Bundesregierung zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit. In diesen Richtlinien wird jedoch die Anwendbarkeit des SGB III und X festgelegt.

Wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger bereits vor Beginn der Beschäftigung des Arbeitnehmers K ... die Absicht hatte, kein Arbeitsentgelt in Höhe von 4.200,00 DM brutto im Monat zu zahlen, konnte die Beklagte ihre Entscheidung zu Recht auf § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB X stützen. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach Abs 2 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schützwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich unter anderem dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). § 330 Abs. 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn die Vorraussetzungen § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.

Wenn der Kläger also tatsächlich von Anfang an nicht einen monatlichen Bruttolohn von 4.200,00 DM zahlen wollte, hat er in seinem Antrag vom 04.08.1999 bewusst falsche Angaben gemacht. Weil aufgrund dieser falschen Angaben ein zu hoher Lohnkostenzuschuss durch die Beklagte bewilligt wurde, ist diese Bewilligung rechtswidrig gewesen und eine teilweise Rücknahme mit der weiteren Folge eines Erstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 2 SGB X zu Recht vorgenommen worden.

Die Entscheidung der Beklagten ist aber auch dann rechtmäßig, wenn der Kläger zunächst die Absicht gehabt haben sollte, ein Bruttoentgelt von 4.200,00 DM monatlich tatsächlich zu zahlen. Rechtsgrundlage der Entscheidung der Beklagten ist dann § 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sobald in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse unter anderem dann aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Bewilligung des LKZ-Jug für einen Zeitraum von 10 Monaten stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Es ist als wesentlichen Änderung in den Verhältnissen anzusehen, dass der tatsächliche Bruttoverdienst des Arbeitnehmers Kastrup in jedem Monat des Bewilligungszeitraums de facto unter dem von der Beklagten berücksichtigten Verdienst von 4.200,00 DM monatlich gelegen hat bzw. für Juni 2000 überhaupt kein Entgelt vom Kläger gezahlt worden ist. Wegen der tatsächlichen Differenz wird auf die Aufstellung der Beklagten in der Verwaltungsakte sowie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die Aufhebung ist auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an gerechtfertigt, denn der Kläger ist zur Überzeugung des Senats seinen Mitteilungspflichten mindestens grob fahrlässig, möglicherweise sogar vorsätzlich nicht nachgekommen. Bereits mit dem Antrag hat der Kläger nämlich erklärt, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Antragsangaben mitzuteilen, insbesondere eine Verringerung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Auf diese Verpflichtung ist der Kläger mit dem Bewilligungsbescheid nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Demgegenüber ist festzustellen, dass der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides tatsächlich keinerlei Mitwirkungshandlungen gegenüber der Beklagten mehr vorgenommen hat. Selbst die Lohnabrechnungen sind der Beklagten nicht vom Kläger vorgelegt worden. Vielmehr musste sich die Beklagte diese Abrechnungen vom Arbeitnehmer K ... beschaffen. Das Vorbringen des Klägers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers K ... sei nicht zufriedenstellend gewesen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Tatsache ist, dass der Arbeitnehmer K ... vom Kläger durchgehend ein geringeres Arbeitsentgelt erhalten hat, als der Bewilligung des LKZ-Jug zu Grunde gelegt worden ist. Für den Senat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger offensichtlich meint, von der Beklagten Leistungen beanspruchen zu können, die über seinen tatsächlichen Aufwendungen gelegen haben. Hinzuweisen ist beispielhaft auf den Monat Mai 2000. In diesem Monat hat der Kläger dem Arbeitnehmer K ... einen Bruttolohn von ca. 2.000,00 DM gezahlt, jedoch einen Lohnkostenzuschuss von 3.049,20 DM erhalten. Im Monat Juni 2000 hat der Kläger keinerlei Lohn mehr gezahlt, den Lohnkostenzuschuss jedoch auch erhalten.

Die Berechnungen der Beklagten sind nach Überprüfung durch den Senat zutreffend, so dass sich aufgrund der Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung in Höhe von 8.830,30 DM auch ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger gem. § 50 Abs. 2 SGB X in Höhe von 8.830,30 DM ergibt.

Der Kläger hat als unterliegender Teil und weil er ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat gem. § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, der mit Wirkung vom 02.01.2002 in das SGG eingefügt wurde, werden nämlich Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben und die §§ 154 - 162 der VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. In § 183 SGG werden Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannt, für die das Verfahren vor dem Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. Weder die Beklagte noch der Kläger als Arbeitgeber gehören zu diesem Personenkreis. Insbesondere ist der Kläger, der Lohnkostenzuschüsse bezogen hat, nicht als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG anzusehen. Dies ergibt die Auslegung der §§ 183, 197 a SGG unter Berücksichtigung der Gesetzesgründung. Darin heißt es: "Als Ausnahmeregelung zu der in § 183 SGG vorgesehenen Gebührenfreiheit regelt § 197a SGG die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und bestimmter Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für die Verfahren, an denen Personen beteiligt sind, die nicht eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreies Rechtsschutzes bedürfen. Dies gilt z. B. für Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern unter einander oder für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern" (BT-Drucks. 14/5943 Nr. 68 Seite 28,29). Eines besonderen Schutzes bedarf der Kläger als Arbeitgeber nicht (so auch Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.03.2003, Aktenzeichen L 3 AL 979/02 ER).

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 14, 13 Abs. 2 GKG. Der mit dem Bescheid geltend gemachte Erstattungsbetrag in Höhe von 8.830,30 DM ist in einen Euro-Wert (4.514,86 Euro) umzurechnen gewesen.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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