L 14 RA 65/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 RA 215/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 65/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als selbstständige Dozentin.

Die 1960 geborene Klägerin ist seit 1989 Beamtin im Dienste der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (NW). Seit März 1994 ist sie wegen der Erziehung ihrer 1994, 1996 und 2002 geborenen Kinder in Mutterschutz / Erziehungsurlaub bzw. ohne Dienstbezüge beurlaubt ( § 85 a LBG-NW).

Nach ihren Angaben übte die Klägerin seit ca. 1990/1991 bis zum Beginn der Kindererziehung im März 1994 eine Tätigkeit als selbständige Dozentin im Steuerrecht aus. Im Rahmen dieser Tätigkeit beschäftigte die Klägerin keinen Arbeitnehmer. Ausweislich eingereichter Bescheide über Einkommenssteuer bezog die Klägerin aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in 1993 in Höhe von 3098,- DM und in 1994 in Höhe von 4726,- DM.

Am 29.09.2001 faxte die Klägerin der Beklagten einen vorsorglichen" Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin und Vortragende. Sie gab an, sie habe erst im September 2001 von der Möglichkeit erfahren, dass auch die nebenberufliche Tätigkeit als Dozentin rentenversicherungspflichtig sein könne. Sie teile diese Auffassung nicht, stelle aber vorsorglich zur Vermeidung etwaiger Rechtsnachteile fristgerecht den Antrag auf Befreiung. Sie habe eine anderweitige finanzielle Absicherung, und zwar als Beamtin des Landes NW, und zahle im übrigen freiwillige Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Auch habe sie eine Lebensversicherung, die vor Dezember 1998 abgeschlossen worden sei, und eigenes Vermögen.

Mit Bescheid vom 17.05.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbständige für die Tätigkeit als Dozentin ab, gestützt auf § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur möglich, wenn die Klägerin am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die Klägerin habe nur bis 1994 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.

Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin dar, sie habe ihre Dozententätigkeit nicht 1994 aufgegeben, sondern sei seitdem in Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei ausreichend, wenn vor dem 01.01.1999 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Aus der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs dürfe ihr kein Nachteil entstehen. Andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 Grundgesetz (GG) vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 231 Abs. 6 SGB VI zurück. Die Klägerin habe am 31.12.1998 keine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Diese habe zu dem Zeitpunkt geruht und die Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VI unterlegen. Auch Personen, die am 31.12.1998 ihre Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt hätten, könnten sich beispielsweise mangels Versicherungspflicht nicht von dieser befreien lassen.

Hiergegen richtete sich die am 04.10.2002 erhobene Klage. Die Klägerin hat ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Im Verhandlungstermin vom 19.05.2003 hat die Klägerin erklärt, sie habe im Jahre 1990 oder 1991 mit der Dozententätigkeit angefangen und letztmalig im Dezember 1993 aus ihr Einnahmen erzielt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2002 zu verurteilen, sie gemäß § 231 Absatz 6 SGB VI für die Dozententätigkeit von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.05.2003 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Sie habe am 31.12.1998 keine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, da sie lediglich bis 1993 als Dozentin tätig gewesen sei. Mangels weiterer Einkünfte sei sie seitdem auch nicht mehr versicherungspflichtig selbständig tätig, auch wenn sie die Absicht gehabt habe, nach mehreren Jahren wieder als Dozentin zu arbeiten. Zwar setze das Tatbestandsmerkmal der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 nicht voraus, dass genau an diesem Tag Versicherungspflicht bestanden habe. Die Stichtagsregelung sei nach ihrem Sinn und Zweck so zu lesen, dass es darauf ankomme, ob vor dem 31.12.1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei, die am 31.12.1998 noch nicht beendet gewesen sei, und der Selbständige bis dahin in dieser Tätigkeit nicht nur gelegentlich versicherungspflichtig gewesen sei. Diese Auslegung trage den Intentionen des Gesetzgebers bei der Schaffung des Befreiungstatbestandes Rechnung und verhindere, dass durch zufällige Gestaltungen die vom Gesetzgeber intendierte Befreiungsmöglichkeit für die selbständig tätigen Lehrer und Erzieher ausgeschlossen werden könne. Auch unter Berücksichtigung dieser Auslegung sei die Klägerin aber am 31.12.1998 nicht versicherungspflichtig gewesen. Zwar habe sie vor diesem Stichtag eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, sie sei aber in den letzten fünf Jahren überhaupt nicht mehr versicherungspflichtig gewesen. Das Fehlen der Versicherungspflicht im Dezember 1998 basiere also nicht auf einer zufälligen Gestaltung, sondern auf der Entscheidung der Klägerin, wegen Kindererziehung ab 1994 nicht mehr berufstätig zu sein. Die Vorschrift sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen dahingehend auszulegen, dass es bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ausreiche, wenn bis zum Erziehungsurlaub eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Das ergebe sich nicht aus Art. 6 GG. Zum einen bestünden lediglich gesetzliche Regelungen für den Erziehungsurlaub von abhängig Beschäftigten, nicht aber von Selbständigen. Des weiteren lasse sich aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, die bereits mehrere Jahre zurückliege, nicht auf einen unbedingten Willen schließen, dass diese Tätigkeit nach Ablauf des Erziehungsurlaubs wieder ausgeübt werde. Aufgrund des Zeitablaufs wäre dies eine Vermutung, die der Gesetzgeber seiner Regelung nicht zugrundelegen müsse. Diese Ungewissheit der tatsächlichen Wiederaufnahme der Tätigkeit zeige sich auch bei der Klägerin, deren Erziehungsurlaub für ihr zweites Kind nach drei Jahren abgelaufen sei, also im Jahre 1999, und die auch in der Folgezeit nicht wieder als Dozentin tätig geworden sei, obwohl der Erziehungsurlaub für ihr drittes Kind erst im Jahre 2002 begonnen habe. Des weiteren fehle es auch an einer Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Die Vorschrift sei geschaffen worden, damit die am 31.12.1998 selbständigen Lehrer, die eine private Vorsorge getroffen hatten, nicht Rückforderungsansprüchen für mehrere Jahre ausgesetzt seien. Diese Gefahr bestehe bei der Klägerin nicht, da Beiträge lediglich für vier Jahre nachgefordert werden könnten, sie aber im Vierjahreszeitraum vor dem 31.12.1998 keinerlei Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit gehabt habe. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da es vorliegend an einer Vergleichbarkeit zwischen denjenigen selbständigen Lehrern, die am 31.12.1998 versicherungspflichtig tätig gewesen seien, und denjenigen, die seit mehreren Jahren nicht mehr versicherungspflichtig tätig gewesen seien, weil sie sich im Erziehungsurlaub befunden hätten, fehle. Der Unterschied liege darin, dass nur diejenigen, die noch in den letzten Jahren vor 1998 versicherungspflichtig tätig gewesen seien, Beitragsnachforderungen ausgesetzt gewesen seien.

Das Urteil ist der Klägerin am 03.06.2003 zugegangen.

Mit ihrer Berufung vom 30.06.2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, sie hinsichtlich ihrer Tätigkeit als selbständige Dozentin nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Sie sei seit vielen Jahren nebenberuflich gelegentlich, aber nicht nur geringfügig, als Dozentin tätig. Da eine nebenberufliche Dozententätigkeit von Beamten/Richtern schon nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI falle, sei eine Befreiung an sich schon nicht erforderlich. Insofern habe sie ihren Antrag auch nur vorsorglich gestellt. Durch über 80-jährige Nichtanwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf nebenberufliche Dozenten läge insofern auch eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Selbst wenn aber § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI greifen würde, erfülle sie jedenfalls die Befreiungsvoraussetzungen des § 231 Abs. 6 SGB VI, denn es handele sich bei der Formulierung in § 231 Abs. 6 SGB VI "am 31.12.1998" um eine unpräzise Formulierung, die durch Auslegung dahingehend zu verstehen sei, dass "vor dem 31.12.1998" gemeint sei. Sie sei aber "vor dem 31.12.1998" selbständig tätig gewesen. Das vom Sozialgericht im Wege der Auslegung aufgestellte weitere in § 231 Abs. 6 SGB VI nicht genannte Kriterium, dass die Tätigkeit nicht vor dem 31.12.1998 beendet gewesen sein dürfe, sei bei ihr ebenfalls erfüllt, wenn es auf dieses Kriterium überhaupt ankommen sollte. Denn sie habe ihre Dozententätigkeit niemals beendet. Es sei sehr schwer, in der seit vielen Jahren bestehenden wirtschaftlichen Krise Aufträge zu erhalten. Zur Akquisition habe sie zahlreiche Fachaufsätze und Buchbeiträge geschrieben. Wenn überhaupt, läge bei ihr daher eine Unterbrechung ihrer selbständigen Tätigkeit vor, nicht aber eine Beendigung. Das vom Sozialgericht entwickelte Kriterium mache außerdem nur Sinn für den Fall hauptberuflicher Tätigkeit, nicht aber für den Fall nebenberuflicher Tätigkeit, die typischerweise erheblichen Schwankungen unterliege. Die Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI sei im übrigen im Lichte des Art. 6 GG dahingehend auszulegen, dass es bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ausreiche, wenn bis zum Erziehungsurlaub eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werde. Jede andere Auslegung verstoße gegen Art. 6 GG. Schließlich liege in ihrer Nichtbefreiung ein Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Ungleichbehandlung liege hier darin, dass sie nur deshalb nicht befreit werde, weil sie sich am Stichtag und den Jahren zuvor im Erziehungsurlaub befunden habe. Durch die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs dürfe aber niemand benachteiligt werden. Dass gesetzliche Regelungen für den Erziehungsurlaub nur für abhängig Beschäftigte, nicht aber für Selbständige bestünden, könne nicht als Argument für die Ablehnung ihres Antrags herangezogen werden. Denn darin würde erneut ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.05.2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.2003 zu ver- urteilen, die Klägerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit als selbständige Dozentin nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat die Klägerin aufgefordert, Kopien der Steuerbescheide aus den Jahren, in denen Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, zu übersenden. Die Klägerin hat daraufhin Kopien der Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 übersandt. Danach hat die Klägerin aus der selbständigen Tätigkeit 1993 Einkünfte in Höhe von 3098,- DM und in 1994 in Höhe von 4726,- DM erzielt. Ergänzend hat die Klägerin dazu vorgetragen, 1993 seien ihr aus selbständiger Vortragstätigkeit 5498,- DM zugeflossen, von denen wegen der Pauschale der steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 2400,- DM 3098,- DM zu versteuern gewesen seien. Sozialversicherungsrechtlich maßgeblich seien zu den 5498,- DM weitere 1417,50 DM hinzuzurechnen, die in ihren Einkünften des Jahres 1994 mitenthalten seien. Diese beträfen einen Lehrgang, den sie im September 1993 gehalten, aber erst im Januar 1994 abgerechnet habe. Insgesamt habe sie daher 1993 aus der Vortragstätigkeit 6915,50 DM erzielt und damit die Geringfügigkeitsgrenze in 1993 überschritten. Für 1994 habe sie bei Abzug der 1417,50 DM von den versteuerten 4726,- DM für selbständige Tätigkeit somit 3308,50 DM erzielt, die bis zum Beginn ihres Mutterschutzes am 03.03.1994 angefallen seien, so dass sie auch für 1994 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Die Einkommenssteuerbescheide von 1992 und früher lägen mehr als 10 Jahre zurück und unterlägen nicht mehr der Aufbewahrungspflicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klage nicht begründet ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin fällt als selbständig tätige Dozentin unter die Versicherungspflicht des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Von dieser Versicherungspflicht kann sie nicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI befreit werden.

Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Tätigkeit als selbständige Dozentin hat die Klägerin mit ihrem Befreiungsantrag in Frage gestellt und daher den Antrag nur vorsorglich gestellt. Die Klägerin fällt aber als selbständige Dozentin unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Klägerin hat nicht nur im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, was unstreitig ist. Sie fällt auch unter den Begriff des selbständig tätigen Lehrers (vgl. zu folgendem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3 - 2600 § 2 SGB VI Nr. 5 und Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 2 Rdn. 8). Denn die Begriffe des Lehrers und Erziehers in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und in weitem Sinne zu verstehen. Die Tätigkeit des Lehrers umfasst jede Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, gleich auf welchem Gebiet. Besondere Anforderungen sind weder an die Vorkenntnisse des Lehrers, seine pädagogischen Fähigkeiten oder die Art der Vermittlung noch an die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen. Die Vermittlung darf jedenfalls nicht nur ein rein untergeordneter Teil der selbstständigen Tätigkeit sein, wie dies etwa bei vorwiegend gemeinsamer Freizeitgestaltung der Fall ist (z.B. geführte Exkursionen, Leitung von gemeinschaftlichen Sport). Da im übrigen § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Wortlaut (alle) Lehrer erfasst, unabhängig davon, ob neben- oder hauptberuflich tätig, greift auch der Einwand der Klägerin nicht, eine nebenberufliche Dozententätigkeit (von Beamten) falle schon nicht unter § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Anordnung der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer in der Rentenversicherung ist schließlich auch verfassungskonform (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.2000, a.a.O.), so dass der Senat insgesamt keine Zweifel hat, dass die Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit als selbständige Dozentin unter die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fällt.

Eine Befreiung von der Versicherungspflichtigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Tätigkeit als selbständige Dozentin kommt nicht in Betracht.

Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI scheidet aus. Denn diese Vorschrift greift nur bei beschäftigen Lehrern, und zwar solchen, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Schule haben, deren Träger eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts ist. Bei der Klägerin als selbständig tätiger Dozentin fehlt es insofern an dem Merkmal einer Beschäftigung.

Eine Befreiung kommt auch nicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI in Frage.

Der Absatz 6 des § 231 SGB VI ist seit 07.04.2001 in Kraft (angefügt durch Art. 2 des ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.04.2001 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 14, 467)) und hat den darin bezeichneten Selbständigen eine dem Absatz 5 nachgebildete und zeitlich bis 30.09.2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet, da viele Selbständige erst im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstmals erfahren haben, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren, was (insbesondere) für viele nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (seit dem 01.01.1992) versicherungspflichtige selbständige Lehrer galt (vgl. BT-Drucks. 14/5095).

Zu dem nach § 231 Abs. 6 SGB VI berechtigten Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Dafür wäre nach § 231 Abs. 6 SGB VI erforderlich, dass die Klägerin "am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt hat". Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend nicht erfüllt (so dass sich im übrigen eine Prüfung des Vorliegens der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 231 Abs. 6 SGB VI erübrigt). Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 231 Abs. 6 SGB VI noch Verfassungsrecht rechtfertigen es, dieses Tatbestandsmerkmal als erfüllt anzusehen und die Klägerin zum berechtigten Personenkreis des § 231 Abs. 6 SGB VI zu zählen.

Die Klägerin hat nicht "am 31.12.1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt", was der Wortlaut des § 231 Absatz 6 SB VI aber erfordert. Der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals steht vorliegend schon entgegen, dass die Klägerin in der selbständigen Tätigkeit als Dozentin versicherungsfrei war, selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass ihre Tätigkeit als selbständige Dozentin noch bis zum 31.12.1998 angedauert hat, was hier streitig ist. Die Regelungen über die Versicherungsfreiheit gehen denen über die Befreiung von der Versicherungspflicht vor. Liegt Versicherungsfreiheit vor, scheidet eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus (BSGE 57, 117 (125) = SozR 2200, 1260 c Nr. 15 (Urteil vom 28.08.1984, 11 Ra 74/83)).

Zwar war die Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit als selbständige Dozentin nicht schon nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des 31.12.1998) versicherungsfrei. Denn eine Versicherungsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Tätigkeit als selbständige Dozentin ergibt sich nicht aus ihrem Status als Beamtin der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt der Klägerin nur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. ihrer Tätigkeit als Beamtin, nicht jedoch - ohne weiteres - für eine weitere Beschäftigung, die sie als Beamtin neben ihrem Dienstverhältnis ausübt. Entsprechend hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.09.1980 entschieden (BSGE 50, 231 ff.). Darin führt das Bundessozialgericht aus, es entspreche der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass sich die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Beamten nicht auf Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, die der Beamte neben seinem Dienstverhältnis unterhält. Übt also ein Beamter eine entgeltliche und nicht geringfügig entlohnte Nebentätigkeit aus, so unterliegt er der Versicherungs- und Beitragspflicht wie andere Arbeitnehmer auch. Damit gewinnt er einerseits einen seinem zusätzlichen Einkommen entsprechenden Versicherungsschutz, andererseits wird vermieden, dass er durch eine Versicherungs- und Beitragsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt einen gegenüber den versicherungspflichtigen Bevölkerungsgruppen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorsprung erhält (Solidaritätsgedanke). Beide Gründe gebieten es, bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Nebentätigkeiten eines Beamten die Versorgungsanwartschaft aus dem Beamtenverhältnis unberücksichtigt zu lassen. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn sich die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft auch auf weitere Beschäftigungen, die ein Beamter neben seinem Dienstverhältnis ausübt, erstreckt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI). Erforderlich ist dazu das Vorliegen eines sogenannten Gewährleistungsbescheides der Obersten Dienststelle. Ein solcher Bescheid liegt der Klägerin nicht vor.

Die Klägerin war aber nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SGB IV hinsichtlich der Tätigkeit als selbständige Dozentin (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des 31.12.1998) versicherungsfrei. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin die Tätigkeit als selbständige Dozentin seit 1990/1991 und zuletzt im März 1994 ausgeübt, daraus seitdem auch keine Einkünfte mehr erzielt. Unter Zugrundlegung der nachweislich erzielten Einkünfte der Klägerin aus dieser Tätigkeit war die Tätigkeit eine geringfügige selbständige Tätigkeit. Auf Aufforderung des Gerichts, Kopien der Steuerbescheide aus den Jahren zu übersenden, in denen die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, hat die Klägerin Kopien der Einkommenssteuerbescheide für 1993 und 1994 übersandt. Danach hat sie aus der selbständigen Tätigkeit 1993 Einkünfte in Höhe von 3098,- DM und in 1994 in Höhe von 4726,- DM erzielt. Ergänzend hat die Klägerin dazu vorgetragen, 1993 seien ihr aus selbständiger Vortragstätigkeit 5498,- DM zugeflossen, die sich aus einer Pauschale der steuerfreien Aufwandsentschädigung in Höhe von 2400,- DM und versteuerten 3098,- DM zusammensetzten. Dazu seien weitere 1417,50 DM hinzuzurechnen, die in ihren (versteuerten) Einkünften des Jahres 1994 mitenthalten seien. Diese beträfen einen Lehrgang, den sie im September 1993 gehalten, aber erst im Januar 1994 abgerechnet habe. Für 1994 habe sie bei Abzug der 1417,50 DM von den versteuerten 4726,- DM aus selbständiger Tätigkeit somit 3308,50 DM erzielt. Legt der Senat die eingereichten Nachweise und die Angaben der Klägerin zugrunde, war die von ihr seit 1990/1991 ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dozentin versicherungsfrei. Denn die Klägerin lag mit dem nachgewiesenen bzw. vorgetragenen Jahresverdienst aus selbständiger Tätigkeit unter den von § 8 SGB IV in der hier maßgeblichen Fassung vorgesehenen Grenzen, die eine geringfügige von einer nicht mehr geringfügigen Tätigkeit unterscheiden. Dies folgt für 1993 daraus, dass die versteuerten 3098,- DM und die erst in 1994 abgerechneten 1470,50 DM, somit 4568,50 DM, unter der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze für 1993 (530,- DM monatlich) lagen. Die von der Klägerin für 1993 angeführte steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 2400,- DM ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 SG IV. Dies ist seit dem 01.04.1999 durch § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV klarstellend normiert, galt aber nach einhelliger Auffassung auch schon für die Zeit davor (vgl. etwa Kasseler Kommentar zum SGB IV, § 14 Rdn. 3). Da bei schwankendem Arbeitsentgelt nach allgemeiner Meinung für ein Jahr der Durchschnitt zu errechnen ist (vgl. etwa Kasseler Kommentar zum SGB IV, § 8 Rdn. 11), lagen die Einkünfte der Klägerin in 1993 im Durchschnitt bei 380,- DM monatlich (4568,50 DM geteilt durch 12). In 1994 lagen die Einkünfte - versteuerte 4726,- DM, die nach dem Vortrag der Klägerin um die erst in 1994 abgerechneten 1417,50 DM zu reduzieren sind, somit 3308,50 DM, ebenfalls unter der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze, denn im Durchschnitt erzielte die Klägerin in 1994 275,- DM monatlich (3308,50 DM geteilt durch 12), die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze lag aber 1994 bei 560,- DM monatlich.

Es genügt nicht dem Normzweck des § 231 Abs. 6 SGB VI, wenn es sich bei der Tätigkeit des Selbständigen am 31.12.1998 um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat, die (nur) wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei war. Abgesehen davon, dass die Klägerin faktisch zuletzt 1994 als Dozentin selbständig tätig war, geht die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur, der sich der Senat anschließt, dahin, dass eine nur dem Grunde nach bestehende Versicherungspflicht für eine Befreiung nach § 231Abs. 6 SGB VI nicht ausreicht (vgl. etwa: Kasseler Kommentar zum SGB VI, § 231, Rdn. 19; Eicher/Haase, Kommentar zum SGB VI, § 231, Rdn. 21; Gesamtkommentar zum SGB VI, § 231, Anm. 7.2 (Personenkreis), Laurich, DAngVers 2001, 195 ff.). Zwar vertritt eine Mindermeinung (Hauck/Haines, Kommentar zum SGB VI, § 231 Rdn. 59) die Auffassung, es stehe der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht entgegen, wenn eine am 31.12.1998 ausgeübte selbständige Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei war, wenn es sich ansonsten um eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Tätigkeit gehandelt habe. Die Stichtagsregelung sei nach ihrem Sinn und Zweck so zu lesen, dass es darauf ankomme, ob vor dem 01.01.1999 (nicht: am 31.12.1998) eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist. Dies gebiete es, zur Vermeidung der vom Gesetz nicht gewollten Härten auch dem Selbständigen die Befreiung von der Versicherungspflicht zu gestatten, der vor 1999 bereits eine der im Gesetz genannten Tätigkeiten ausgeübt habe, in dieser jedoch "zufällig" am 31.12.1998, etwa wegen Geringfügigkeit, versicherungsfrei gewesen sei. Dieser Auffassung kann sich der Senat aus den von der herrschenden Meinung vorgetragenen und auch den Senat überzeugenden Gründen nicht anschließen. Danach kann sich derjenige, der am 31.12.1998 eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil er eben nicht versicherungspflichtig war (vgl. auch BSGE 57, 117, SozR 2200, 1260 c Nr. 15); daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich später der Umfang der Tätigkeit über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus erhöhen könnte. Nach dem gleichen Grundsatz kann sich auch ein Selbständiger, der am 31.12.1998 einen Arbeitnehmer beschäftigt hat und deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen ist, nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen, selbst wenn er nach diesem Datum keinen Arbeitnehmer (mehr) beschäftigt. Denn Sinn und Zweck des § 231 Abs. 6 SGB VI ist, Personen, die erst im Zuge der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfahren haben, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in ihrer selbständigen Tätigkeit (seit 1992) rentenversicherungspflichtig waren und die in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt hatten, von dieser grundsätzlichen Versicherungspflicht - zeitlich bis zum 30.09.2001 befristet - eine Befreiungsmöglichkeit zu eröffnen und sie damit vor einer weiteren Doppelversorgung zu bewahren. Nicht erfasst von diesem Regelungszweck sind damit Personen, die zum 31.12.1998 in der selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen, etwa wegen Geringfügigkeit oder weil ein Arbeitnehmer beschäftigt wurde, schon allein deshalb nicht, weil diese bis dahin keine Doppelversorgung durch Rentenversicherungsbeiträge und anderweitige Vorsorge aufgebaut haben können.

Zu einem anderen Ergebnis führt auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 02.09.2002 (S 18 RA 961/02) nicht, auch wenn sich der Senat dieser Entscheidung anschließen würde. Darin führt das Sozialgericht Berlin aus, § 231 Abs. 6 SGB VI sei (auch) dann erfüllt, wenn eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor dem 31.12.1998 ausgeübt wurde, am 31.12.1998 noch nicht beendet war und der Selbständige bis zum 31.12.1998 durch diese Tätigkeit nicht nur gelegentlich versicherungspflichtig war. Diese Auslegung trage der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des Tatbestandes Rechnung und verhindere, dass durch zufällige Gestaltungen die vom Gesetzgeber intendierte Befreiungsmöglichkeit für die selbständig tätigen Lehrer und Erzieher ausgeschlossen werden könne. Regelmäßig dürfte am Silvestertag des Jahre 1998 von den wenigsten selbständigen Lehrern und Erziehern tatsächlich eine berufliche Tätigkeit verrichtet worden sein. Deshalb könne es nach Auffassung der Kammer nicht darauf ankommen, ob am Stichtag die Tätigkeit selber verrichtet worden sei, sondern es müsse genügen, dass die zuvor begonnene selbständige Tätigkeit bis zum Stichtag noch nicht beendet gewesen sei. Darüber hinaus solle die Auslegung gewährleisten, dass Selbständige, die teilweise über mehrere Jahre hinweg ihre selbständige Tätigkeit verrichtet hätten und deshalb von der Befpeiungsvorschrift erfasst werden sollten, nur deshalb von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst würden, weil sie gerade im Monat Dezember (z.B. wegen der Weihnachtsferien) die Geringfügigkeitsgrenze zu § 5 Abs. 2 SGB VI nicht überschritten hätten, wenn auch in der Folgezeit nicht nur gelegentlich mit Versicherungspflicht gerechnet werden müsste. Der Schluss daraus werde wiederum aus einer nicht nur gelegentlichen Versicherungspflicht bis zum 31.12.1998 gezogen. Würde der Senat diese Auslegung des § 231 Abs. 6 SGB VI zugrunde legen, stünde einer Befreiungsmöglichkeit der Klägerin nach wie vor entgegen, dass sie hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit als Dozentin bislang versicherungsfrei war, das vom Sozialgericht Berlin aufgestellte Merkmal einer "nicht nur gelegentlichen Versicherungspflicht bis zum 31.12.1998" bei der Klägerin somit nicht erfüllt ist. Die Klägerin war seit 1994 faktisch nicht mehr als selbständige Dozentin tätig. In den Jahren davor war sie nur in geringfügigem Umfang tätig. Bei der Klägerin liegt mithin keine zufällige Gestaltung vor, durch die eine vom Gesezgeber intendierte Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen würde.

Abgesehen davon kann nach Auffassung des Senats auch nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass diese noch "am 31.12.1998" versicherungspflichtig selbständig tätig war, was nach dem Wortlaut des § 231 Absatz 6 SB VI aber erforderlich ist. Selbst wenn die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut dahingehend ausgelegt würde, dass es ihrem Normzweck genügt, wenn bis zum 31.12.1998 eine dem Grunde nach versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, erfüllt die Klägerin dieses Kriterium nicht. Eine zuletzt unstreitig im März 1994 und somit bis zum Stichtag des 31.12.1998 über mehrere Jahre faktisch nicht mehr ausgeübte selbständige Tätigkeit überspannt die aufgeführte Auslegung des § 231 Abs. 6 SGB VI deutlich.

Eine solche nach Auffassung des Senats nicht mehr vertretbare Auslegung des § 231 Abs. 6 SGB VI ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zunächst gilt, dass der Gesetzgeber mit dem Stichtag des 31.12.1998 in § 231 Abs. 6 SGB VI keine willkürliche Regelung getroffen, vielmehr diesen Stichtag in Anlehnung an das Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI am 01.01.1999 bestimmt hat. Dies beruhte auf der Überlegung, dass etliche Selbständige im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VI erstmalig mit Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI von ihrer Versicherungspflicht erfahren haben. Den bis dahin vorhandenen guten Glauben dieser Versicherungspflichtigen hat der Gesetzgeber schützen wollen. Hingegen hat der Gesetzgeber weitergehenden Forderungen nicht Rechnung tragen wollen, weil Selbständige, die schon seit mehreren Jahren nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen sind, in Bezug auf den Schutz ihres guten Glaubens an das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nicht besser gestellt werden können als Selbständige, die bis zum Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tatsächlich nicht rentenversicherungspflichtig waren. Dies gilt auch für die Stichtage und Fristen (vgl. dazu auch Urteil des 4. Senats des Landessozialgerichts NW vom 08.11.2002, L 4 RA 56/02, unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/5095, Seite 9). Des weiteren gilt, dass die Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch ansonsten nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen (vgl. Urteil des BSG vom 30.04.1997, 12 RK 20/96, in dem das BSG Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Befreiungsregelungen, gemessen an Artikeln 14 und 12 sowie 2 Grundgesetz, macht). Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Verfassungswidrigkeit der Regelung wegen einer Benachteiligung aufgrund Kindererziehung - soweit ihre faktisch seit 1994 nicht mehr ausgeübte Tätigkeit nicht dem Auslegungskriterium "bis zum 31.12.1998" genügen sollte - ist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil zu verweisen, denen sich der Senat anschließt. Die Vorschrift des Artikel 6 Grundgesetz gebietet nicht, jeden mittelbar sich durch Kindererziehung ergebenen Nachteil auszugleichen, sofern die Benachteiligung nicht gerade an den Sachverhalt Ehe, Familie oder Kindererziehung selbst anknüpft, was bei der Regelung des § 231 Abs. 6 SGB VI jedoch schon nicht der Fall ist. Diese Regelung trifft nicht nur erziehende Mütter oder Väter, sondern auch andere Personengruppen, so etwa auch diejenigen Selbständigen, die am 31.12.1998 einen Arbeitnehmer beschäftigten und daher nicht der Versicherungspflicht unterlagen, aber später versicherungspflichtig werden, weil sie keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigen. Es sind daher nicht nur etwa diejenigen durch diese Vorschrift "benachteiligt", die eine Kindererziehung ausüben. Abgesehen davon erscheint dem Senat die Schlüssigkeit der von der Klägerin vorgetragenen Benachteiligung aufgrund Kindererziehung fraglich, da die Klägerin nach ihrem Vortrag während der Kindererziehung durch zahlreiche Fachaufsätze und Buchbeiträge Akquisition betrieben hat, wenngleich dies nach ihrem Vortrag vor dem Hintergrund der angespannten Wirtschaftslage nicht zu Dozenten-Aufträgen geführt hat, so dass schon eine Kausalität zwischen Kindererziehung und Nichtausübung der Dozententätigkeit nicht zwingend erscheint. In der Nichtbefreiung der Klägerin liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG. Die von der Klägerin vorgetragene Ungleichbehandlung - sie werde nur deshalb nicht befreit, weil sie sich am Stichtag und den Jahren davor in Erziehungsurlaub befunden habe - liegt schon dadurch nicht vor, dass eine Nichtbefreiung der Klägerin auch einer Überprüfung anhand der Maßstäbe des Art. 6 GG stand hält, wie oben ausgeführt ist. Im übrigen sind denjenigen Personen, die zum 31.12.1998 in ihrer selbständigen Tätigkeit keiner Rentenversicherungspflicht unterlagen, und damit nicht vom Regelungszweck des § 231 Abs. 6 SGB VI erfasst werden, die Personen gleichzustellen, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erst nach dem 01.01.1999 aufgenommen haben. Für diese Personen sieht das Gesetz ebenfalls keine Befreiungsmöglichkeit vor, weil der Gesetzgeber nach wie vor grundsätzlich von der sozialen Schutzbedürftigkeit von Lehrern und Erziehern, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, ausgeht. Insofern liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved