L 14 RJ 115/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 RJ 63/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 115/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.

Die am 00.00.1918 in C/Polen geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens. Sie hielt sich von 1940 bis 1944 im Ghetto Lodz auf. Im Anschluss daran wurde sie in das Konzentrationslager Auschwitz deportiert. Von dort kam sie in das Zwangsarbeitslager Mittelstein. 4 bis 6 Wochen vor Kriegsende befand sie sich im Lager Weißwasser, das auf tschechischem Gebiet gelegen war. Nach der Befreiung kehrte sie nach Polen zurück, um nach ihrer Familie zu suchen. In Polen heiratete sie am 00.00.1949. Im Jahr 1950 wanderte sie mit ihrem Mann zunächst nach Israel und von dort 1954 nach Brasilien aus. Dort lebt sie als brasilianische Staatsbürgerin bis heute.

Am 14.04.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Hierzu gab sie an, von 1940 bis August 1944 im Ghetto Lodz gearbeitet zu haben. Später ergänzte sie, dass auch Ersatzzeiten von September 1939 bis Mai 1940, von August 1944 bis Mai 1945 und von Mai 1945 bis zum 31.12.1946 anzuerkennen seien.

Die Beklagte zog die Entschädigungsakte über die Klägerin bei. Die Klägerin übersandte eine Zeugenerklärung des B M über die Tätigkeit der Klägerin von Mai 1940 bis August 1944 in Lodz als Pelznäherin.

Mit Bescheid vom 04.01.2001 lehnte die Beklagte die Zahlung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen der §§ 113 ff. Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) bzw. der §§ 18, 19 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) seien nicht erfüllt. Eine Rente ins Auland könne nur gewährt werden, wenn Beitragszeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden seien. Dies sei bei der Klägerin nicht erfolgt. Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts nach dem 08.05.1945 sei nicht anrechenbar, da die Klägerin nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in ihr Heimatgebiet (Polen) zurückgekehrt sei. Eine verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nur bis zum 08.05.1945 glaubhaft; bei Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen werde dies aber überprüft. Die Beklagte merkte in dem Versicherungsverlauf die Zeit vom 18.11.1939 bis zum 30.04.1940, vom 16.08.1944 bis zum 08.05.1945 und vom 09.05.1945 bis zum 08.11.1945 als Verfolgungsersatzzeit und die Zeit vom 01.05.1940 bis zum 15.08.1944 als Pflichtbeitragszeit vor.

Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin ausgeführt, die Nichtgewährung der Rente verstosse gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Es sei nicht einzusehen, dass ihr, nur weil mit Brasilien kein Versicherungsabkommen bestehe, keine Rente ausgezahlt werde, während andere NS-Verfolgte aus Israel und den USA mit vergleichbaren Arbeits- und Beitragszeiten in den Genuss einer Rente kämen, weil mit diesen Ländern ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen bestünde. Dies widerspreche dem Geist der Wiedergutmachung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und nahm Bezug auf die Gründe des ablehnenden Bescheides.

Mit ihrer Klage vom 25.04.2001 hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ferner hat sie geltend gemacht, sie sei nach der Befreiung nicht auf Dauer nach Lodz zurückgekehrt. Vielmehr habe sie sich dort lediglich vorübergehend aufgehalten, um Familienangehörige zu suchen. Sie habe Polen nicht sofort wieder verlassen können, da sie seinerzeit schwer krank gewesen und vom jüdischen Zentralkomitee bzw. dem Joint betreut worden sei. Es habe sich somit um einen verfolgungsbedingten Zwangsaufenhalt in Polen gehandelt. Sie habe sich zwar bemüht, aus Polen Unterlagen zu besorgen, die ihre verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen, sei aber an keine Unterlagen gekommen.

Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2001 zu verurteilen, eine Rentenunterlage herzustellen und die Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erneut vorgetragen, die Klägerin sei nach dem verfolgungsbedingten Verlassen ihres Heimatgebiets nach der Befreiung dauerhaft wieder in ihr Heimatgebiet zurückgekehrt.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 07.05.2003 abgewiesen und ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte möge eine Versicherungsunterlage herstellen, unzulässig. Ausweislich des dem Bescheid vom 04.01.2001 beigefügten Versicherungsverlaufs habe die Beklagte eine Versicherungsunterlage hergestellt und insgesamt 61 Monate an Pflicht- und Ersatzzeiten im Versicherungskonto der Klägerin gespeichert. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der Rente ins Ausland. Die Klägerin sei brasilianische Staatsangehörige und lebe in Brasilien. Bei berechtigten Ausländern würden gem. § 113 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. Das seien Zeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden seien. Bundesgebiets-Beitragszeiten lägen bei der Klägerin, was zwischen den Parteien auch unstreitig sei, nicht vor. Die Klägerin könne einen Anspruch auf Zahlung einer Rente auch nicht aus § 18 WGSVG herleiten. Nach § 18 Abs. 1 WGSVG sei das Gebiet des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietsstand zu verstehen, wozu auch die eingegliederten Ostgebiete zählten. Von dort sei die Klägerin zwar auf heute tschechisches Gebiet deportiert worden. Nach der Befreiung sei sie nach ihren eigenen Angaben jedoch sofort nach Polen zurückgekehrt. Dort habe sie auch im Jahre 1949 geheiratet. Zusammen mit ihrem Ehemann habe sie 1950 Polen verlassen und sei nach Israel und später nach Brasilien ausgewandert. § 18 Abs. 1 WGSVG setze jedoch voraus, dass der Verfolgte das genannte Gebiet endgültig verlassen hat. Bei einer nicht nur vorübergehenden Rückkehr und einer späteren erneuten Auswanderung kämen die Vergünstigungen nach § 18 Abs. 1 WGSVG für ihn nicht mehr in Betracht. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin im Anschluss an ihre Befreiung nicht nur vorübergehend nach Polen zurückgekehrt. Die Klägerin habe sich vielmehr dort bis zum Jahre 1950 aufgehalten. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen sei, solange dort zu verbleiben, seien nicht zu objektivieren. Die Klägerin sei selbst auch nicht in der Lage, beweiskräftige Unterlagen beizubringen. Der Umstand, dass die Klägerin sich mehr als vier Jahre im Anschluss an die Befreiung wieder in Polen aufgehalten habe, spräche gegen eine vorübergehende Rückkehr. § 18 Abs. 2 WGSVG sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil hier das Verlassen des Reichsgebietes nach dem Stand vom 30. Dezember 1937 erforderlich sei, und vor dem 01.01.1950 hätte erfolgen müssen. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es sei auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Die Klägerin habe wie alle Berechtigten, so auch berechtigte Deutsche, die keine Bundesgebietsbeitragszeiten vorzuweisen haben, keinen Anspruch auf Export einer Rentenleistung in das Ausland, wenn überstaatliches Recht oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen nicht etwas anderes bestimmten. Darin sei kein Verstoß gegen das Willkürverbot des Artikel 3 Abs. 1 GG zu erkennen. Auch der Wiedergutmachungsgedanke führe hier nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 18 WGSVG Rechnung getragen. Die Klägerin könne ihre Rentenleistungen erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WGSVG erfüllt wären. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin habe es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber mit dem brasilianischen Staat kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen habe. Art. 3 Abs. 1 GG lasse dem Gesetzgeber im Bereich außenpolitischer Gestaltung besonders viel Raum, denn eine Vielzahl von Gründen könne es geboten erscheinen lassen, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder nicht. Folglich könne die Klägerin nach dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstanden, dass die Zahlung mangels Bundesgebietsbeitragszeiten nach Brasilien für sie, wie für jeden anderen Berechtigten ohne Bundesgebietsbeitragszeiten, nicht in Betracht komme.

Gegen das ihr am 27.06.2003 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 16.07.2003 Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin begehrt, "eine Rentenunterlage herzustellen und Altersrente zu gewähren".

Im Termin der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der angefochtene Bescheid vom 04.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2001 sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass die Auszahlung der Rente abgelehnt werde. Die Entstehung des Stammrechts auf Regelaltersrente sei nicht verneint worden. Die Beklagte gehe vielmehr davon aus, dass die Klägerin aufgrund der in der Anlage 2 zum Bescheid vom 04.01.2001 aufgeführten Pflichtbeitrags- und Verfolgungszeiten ein solches Stammrecht erworben habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung Saarburg verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin der mündlichen Verhandlung erschienen sind. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminsladung des Prozessbevollmächtigten ist auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) hingewiesen worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Erhalt der Terminsladung mit Empfangsbekenntnis vom 16.08.2003 bestätigt.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Auszahlung einer Regelaltersrente nach Brasilien. Insoweit verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich der Senat anschließt. Der Vortrag und die Erkenntnisse im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass der Entstehung und dem Bestand des Stammrechts auf Regelaltersrente ein Auslandswohnsitz nicht entgegensteht, aber gegebenenfalls kein Zahlungsanspruch entsteht, es sei denn, dem steht wiederum ein Gegeneinwand entgegen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.08.1996, 4 RA 85/95 und vom 14.05.2003, B 4 RA 6/03 R).

Der Klägerin ist ein Stammrecht auf Regelaltersrente entstanden, denn im Versicherungskonto der Klägerin sind für das Entstehen eines Anspruchs auf Regelaltersrente ausreichende Pflicht- und Ersatzzeiten - insgesamt 73 Monate - gespeichert, indem die Zeiten vom 18.11.1939 bis 08.11.1845 als Verfolgungsersatz- oder Beitragszeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt sind. Der Auslandswohnsitz der Klägerin steht der Entstehung dieses Stammrechts auf Regelaltersrente nicht entgegen. Insofern hat der Vertreter der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung auch erklärt, der angefochtene Bescheid vom 04.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2001 sei lediglich dahingehend zu verstehen, dass die Auszahlung der Rente abgelehnt werde. Die Entstehung des Stammrechts auf Regelaltersrente sei nicht verneint worden. Die Beklagte gehe vielmehr davon aus, dass die Klägerin aufgrund der in der Anlage 2 zum Bescheid vom 04.01.2001 aufgeführten Pflichtbeitrags- und Verfolgungszeiten ein solches Stammrecht erworben habe.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Auszahlung der Regelaltersrente zu. Denn der Auszahlung der Regelaltersrente steht die rechtshindernde Einwendung entgegen, dass die Klägerin im Ausland wohnt und keine Bundesgebietsbeitragszeiten aufweisen kann, ohne dass die Klägerin dem einen Einwendungsausschluss (§ 18 WGSVG) entgegensetzten kann.

Bei der Klägerin werden als Ausländerin gemäß §§ 110, 113, 271 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte aus Entgeltpunkten für Bundesgebietsbeitragszeiten ermittelt. Dies sind Zeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 08.05.1945 gezahlt worden sind (§ 113 SGB VI) oder Zeiten, für die nach den vor dem 09.05.1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Pflicht- oder freiwillige Beiträge (§ 271 SGBVI) gezahlt worden sind. Solche Zeiten liegen bei der Klägerin nicht vor. Solche Zeiten kann die Klägerin auch nicht im Wege einer Nachentrichtung freiwilliger Beiträge, die noch in die Regelaltersrente einfliessen würden, erwerben (vgl. dazu Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.08.1996 und 14.05.2003, a.a.O.).

Der rechtshindernden Einwendung, dass die Klägerin im Ausland wohnt und keine Bundesgebietsbeitragszeiten hat, kann die Klägerin keinen Einwendungsausschluss - §§ 18 und 19 WGSVG - entgegenhalten. Die Voraussetzungen des § 18 WGSVG liegen nicht vor. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass in § 18 Abs. 1 WGSVG das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem jeweiligen Gebietsstand zu verstehen ist, zu dem in dem von § 18 Abs. 1 WGSVG in Bezug genommenen Zeitraum 1933 bis 1945 auch die eingegliederten Ostgebiete zählten. Das Sozialgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 WGSVG voraussetze, dass der Verfolgte das in § 18 Abs. 1 WGSVG genannte Gebiet endgültig verlassen hat, also nicht greift, wenn der Verfolgte in das Gebiet nicht nur vorübergehend zurückgekehrt ist und dann später auswandert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu §§ 18, 19 WGSVG (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.09.1981, 11 RA 59/80). Die Klägerin ist im Anschluss an ihre Befreiung nicht nur vorübergehend in ihr Herkunftsgebiet (Polen) zurückgekehrt. Eine nur vorübergehende Rückkehr ist nicht gegeben, denn die Klägerin hat sich dort noch fünf Jahre aufgehalten und hat in dieser Zeit dort auch geheiratet. Nicht zu objektivieren ist, dass sie zu diesem 5-jährigen Aufenthalt verfolgungsbedingt gesundheitlich gezwungen war. Insbesondere gibt auch die beigezogene Entschädigungsakte keinen Hinweis auf einen verfolgungsbedingten Zwangsaufenthalt im Heimatland Polen für die Dauer von fünf Jahren. Die Beklagte hat im Bescheid vom 04.01.2001 darauf hingewiesen, dass eine verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 08.11.1945 glaubhaft ist und hat diese ohne Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt. Eine weitere Überprüfung hätte nur bei Einreichung weiterer Unterlagen erfolgen können. Die Klägerin hat jedoch entsprechende Unterlagen trotz ihrer Bemühungen auch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht beibringen können. Zu Recht hat das Sozialgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 WGSVG verneint, denn die Klägerin hat nicht zwischen dem 08.05.1945 und dem 01.01.1950 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 verlassen, sondern erst nach dem 01.01.1950. Ferner greift auch § 19 WGSVG nicht. Die Anwendung dieser Vorschrift zugunsten der Klägerin scheitert nach ihrem Wortlaut daran, dass die Klägerin nicht bis zum 08.05.1945 die in § 19 WGSVG genannten Gebiete verlassen hat. Auch hat sie diese Gebiete nicht bis spätestens zum 01.01.1950 verlassen, was nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts ausreichen würde (vgl. Urteil vom 15.03.1974, 11 RA 9/73).

Nichts anderes folgt aus Verfassungsrecht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Klägerin hat es hinzunehmen, dass der deutsche Gesetzgeber mit Brasilien kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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