L 2 B 7/02 KN KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 62/02 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 7/02 KN KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 01.07.2002 geändert. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsvorgänger des Klägers war bei der Beklagten krankenversichert. Er erhielt von ihr häusliche Krankenpflege. Auf sein erneutes Begehren (Anträge und Verordnungen vom 26.09. und 19.10.2000) gewährte ihm die Beklagte nur teilweise das Beantragte (Bescheide vom 02., 15., 16.11. und 06.12.2000). Am 12.12.2000 legte der Rechtsvorgänger des Klägers Widerspruch ein und bat um Zusendung der Begutachtungsunterlagen. Unter Beifügung einer ärztlichen Verordnung beantragte er für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001 weitere Leistungen der häuslichen Krankenpflege (22.12.2000). Unter dem 09.01.2001 vermerkte die Beklagte, den Rechtsvorgänger des Klägers angerufen zu haben. Der Widerspruch werde aufrechterhalten, eine Begründung folge. Die Verordnung vom 01.01. bis 31.03.2001 werde Bestandteil des laufenden Widerspruchsverfahrens. Der Rechtsvorgänger des Klägers begründete ausführlich seinen Widerspruch und wies darauf hin, bei erneut ablehnender Entscheidung seinen Rechtsanwalt einzuschalten (12.01.2001). Unter dem 25.01.2001 "beantragten" die behandelnden Ärzte des Rechtsvorgängers des Klägers für diesen "einen zweimaligen Verbandwechsel pro Tag auch für die nächsten 4 Wochen" (Fax vom 25.01.2001, erneut am 29.01.2001 übersandt). Die Beklagte lehnte die "Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37" SGB V ab, mit dem Hinweis, die "Verordnung" werde "Gegenstand des laufenden Widerspruchverfahrens" (Bescheid vom 06.02.2001). Ohne den Rechtsvorgänger des Kläger hiervon in Kenntnis zu setzen, erbat sie eine Stellungnahme des SMD (06.02.2001). Auf der Grundlage von dessen Stellungnahme (Dr. S, 13.02.2000) verfügte die Beklagte unter dem 21.02.2001, unter Aufhebung des Bescheides vom 06.02.2001 teilweise dem Begehren für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2001 zu entsprechen mit dem Hinweis, die Entscheidung werde Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens (auf den 21.02.2001 datierter Bescheid). Deshalb hat der Rechtsvorgänger des Klägers am 23.02.2001 Klage auf Bescheidung seines Widerspruchs zum Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Aufgrund der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2001 hat der Rechtsvorgänger des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und schriftlich beantragt, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Die Beklagte hat sinngemäß beantragt, zu entscheiden, dass Kosten nicht erstatten werden. Sie hat vorgetragen, ein Fall der Untätigkeit habe nicht vorgelegen. Nach Übersendung der Widerspruchsbegründung sei es zumutbar gewesen, um eine Sachstandsmitteilung zu bitten. Das SG hat den Rechtsstreit an das SG Münster verwiesen (Beschluss vom 18.12.2001). Das SG Münster hat beschlossen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (Beschluss vom 01.07.2002). Mit seiner Beschwerde trägt der Kläger vor, die Beklagte sei untätig geblieben und habe unzureichend informiert.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des SG Münster vom 01.07.2002 zu ändern und zu beschließen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.

Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt vor, der Rechtsvorgänger des Klägers sei hinreichend darüber unterrichtet gewesen, dass noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen seien.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Maßgebend ist § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 6 des 5. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 30.03.1998 (BGBl. I S. 638). Die kostenrechtlichen Regelungen des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S.2144) gelten erst für Verfahren, die ab 02.01.2002 anhängig werden (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, Anmerkung 1c zu § 197a SGG, m.w.N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ermessensentscheidung des SG nur hinsichtlich der Beachtung der Voraussetzungen und Grenzen der Ermessensentscheidung nachprüfbar ist (vgl. z.B. LSG Bremen, Breithaupt 1987, S. 523; Zeihe aaO, § 193 SGG, Anmerkung 9c; Rohwer-Kahlmann, Verfahren der Sozial- gerichtsbarkeit, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 98), oder ob eine Überprüfung in vollem Umfang stattzufinden hat (vgl. z.B. Bayrisches LSG Breithaupt 1957, S. 288; LSG Berlin Breithaupt 1965 S. 440; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage XII Rdnr. 73; Meyer-Ladewig, SGG, § 193 Rdnr. 17 m.w.N.). Auch bei nur eingeschränkter Überprüfbarkeit ist die Entscheidung des SG abzuändern. Sie beruht nicht auf dem vollständigen, zutreffenden Sachverhalt. Im rechtlichen Ansatz zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass für die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG maßgeblich ist, ob der Kläger zur Zeit der Erhebung der Untätigkeitsklage am 23.02.2001 mit einer Bescheidung seines Widerspruchs rechnen durfte. So aber liegt es hier. Die Beklagte hatte auf den Widerspruch vom 12.12.2000 binnen eines Monats zu entscheiden, wie das SG nicht verkannt hat (§ 88 Abs. 2 SGG a.F.). Diese Frist verlängert sich nicht durch Entscheidungen, die während des laufenden Widerspruchverfahrens ergehen und dessen Gegenstand werden (§ 86 Abs. 1 SGG a.F. = § 86 SGG in der Fassung durch Art. 1 Nr. 34b des 6. SGG ÄndG). Es geht insoweit um dieselben Rechtsfragen. Aufgrund der Einreichung der Widerspruchsbegründung nach telefonischer Anfrage der Beklagten (09.01.2001) am 12.01.2001 verlängert sich die Monatsfrist für den Zeitraum, der bei unverzüglicher Bearbeitung erforderlich war, um darüber zu befinden, ob noch weitere Ermittlungen zu treffen sind oder nicht. Die Beklagte reagierte aber auf die Widerspruchsbegründung innerhalb dieses Zeitraums nicht. Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, das Fax von Dr. Gehrigk (25.01.2001) habe der weiteren Begründung der Widerspruchs gedient. Ausweislich seines Inhalts "beantragte" der behandelnde Arzt für den Rechtsvorgänger des Klägers "einen zweimaligen Verbandswechsel pro Tag auch für die nächsten 4 Wochen", verhielt sich mithin nicht zum Verfahrensgegenstand des Widerspruchsverfahrens. Es kommt danach nicht darauf an, ob die Ansicht des SG zutrifft, ein Widerspruchsführer könne bei mehrfacher Übersendung ein und desselben Schriftstücks an die zuständige Stelle erst dann davon ausgehen, sie habe alle zur Entscheidung nötigen Unterlagen, wenn sie das letzte identische Schriftstück erhalten hat, obwohl alles dafür spricht, dass dies schon beim Empfang des ersten identischen Schriftstücks der Fall ist. Tatsächlich hat die Beklagte weder die Widerspruchsbegründung noch den Antrag vom 22.12.2000 noch den "Antrag vom 25.01.2001" und dessen Doppel (29.01.2001) zum Anlass genommen, in weitere Ermittlungen einzutreten. Stattdessen hat sie, was das SG seiner Entscheidung allerdings nicht - soweit ersichtlich - zugrunde gelegt hat, den Antrag vom 22.12.2000 mit seiner Ergänzung vom 25.01.2001 ohne weitere Ermittlungen abgelehnt und ausgeführt, die "Verordnung wird Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens" (Bescheid vom 06.02.2001). Das konnte der Rechtsvorgänger des Klägers nur so verstehen, die Beklagte wolle ohne weitere Ermittlungen sein gesamtes Begehren zurückweisen. Dass die Beklagte entgegen den Verfahrensgrundsätzen des SGB X erst ein Begehren ablehnen und dann erst mit den Ermittlungen beginnen würde, wie sie es tatsächlich nach Erlass des Bescheides vom 06.02.2001 gemacht hat, konnte sich dem Rechtsvorgänger des Klägers nicht erschließen. Hierüber hat die Beklagte auch nicht informiert. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Rechtsvorgänger des Klägers auch aus der vorangegangen Verwaltungspraxis der Beklagten, auf seinen Antrag vom 26.09.2000 mit den Bescheiden vom 02., 15. und 16.11. sowie 06.12.2000 zu reagieren, nichts für die Bearbeitung seines Antrags vom 22.12.2000 ableiten. Obwohl der Rechtsvorgänger des Klägers bereits im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung darauf hingewiesen hatte, im Ablehnungsfalle seine Rechtsanwälte einzuschalten, hat die Beklagte auch in der Folgezeit bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage über ihre Ermittlungsschritte nicht informiert. Nach alledem hat die Beklagte dem Rechtsvorgänger allen Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben. Zu Unrecht beruft sich insoweit die Beklagte auf den Beschluss des LSG Niedersachsen vom 11.04.1994 (L 4 S Kr 29/94). Das LSG geht in dieser Entscheidung davon aus, habe die Krankenkasse dem Betroffenen mitgeteilt, sie müsse noch ermitteln, oder ihn um Geduld gebeten, sei es dem Betroffenen nach Ablauf der Sperrfrist für die Untätigkeitsklage vor Klageerhebung zuzumuten, den Versicherungsträger um eine Sachstandsmitteilung zu bitten. Die Beklagte hat aber den Rechtsvorgänger des Klägers, der obendrein durch die Vorenthaltung der Verbandswechsel in eine missliche Lage zu geraten drohte, weder auf Ermittlungen hingewiesen noch um Geduld gebeten.
Rechtskraft
Aus
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