L 10 V 9/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 V 81/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 V 9/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Teilversorgung.

Der 1942 in Oberschlesien geborene Kläger ist deutscher Volkszugehörigkeit. Er lebt in A/Polen. Seit September 1993 hat er auch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Unter Beifügung einer Bescheinigung der Orthopädin G, L/L, vom 07.03.1996 beantragte der Kläger am 01.04.1996 Beschädigtenversorgung. Am 20.12.1944 sei auf der Flucht vor der Roten Armee in dem Ort C/Oberschlesien neben dem Pferdegespann eine Bombe eingeschlagen. Darauf sei der Wagen umgekippt. Er habe dabei eine schwere Quetschung des Fußes erlitten. Wegen der Besetzung Oberschlesiens durch die Rote Armee sei eine ärztliche Versorgung nicht möglich gewesen. Später sei er mit seiner Mutter in einem sogenannten Krüppelhaus/Krankenhaus gewesen. Unterlagen über die Behandlung seien nicht mehr vorhanden. Erst als Volljähriger habe er sich wegen der Folgen der Verletzungen in ärztliche Behandlung gegeben.

In der Bescheinigung der Ärztin G ist angegeben, der Kläger stehe seit Jahren wegen des rechten Fußes in ihrer Behandlung. Das rechte Knie sei verformt und in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt. Der Kläger habe ihr gegenüber angegeben, während der Evakuierung sei ein Wagen umgekippt und habe den Fuß gequetscht.

Der Kläger übersandte schriftliche Erklärungen der F (F) G und der I (I) P vom 18.05.1996, die Verletzungen des Klägers am rechten Fuß durch den wegen des Bombeneinschlags umgestürzten Wagen am 22.12.1944 bestätigten.

Auf Anfrage teilte das Bundesarchiv - Militärarchiv - Freiburg unter Beifügung der Fotokopie der "Geheimen Tagesberichte der Deutschen Wehrmachtsführung im zweiten Weltkrieg 1939 bis 1945" mit, die sowjetischen Truppen hätten

Ende Januar 1945 das oberschlesische Industriegebiet erreicht. Bei C sei erst in der zweiten Hälfte des Monats März 1945 gekämpft worden.

Ferner wurden auf Veranlassung des Beklagten I P und F G am 03.10.1996 durch die Sozialversicherungsanstalt, Nebenstelle P, als Zeuginnen vernommen.

I P erklärte, der Kläger sei während einer Bombardierung im Dezember 1944 durch Bombensplitter verletzt worden; an welchem Körperteil, wisse sie nicht; er habe geblutet und geschrieen; bis heute hinke er.

F G bekundete, auf das Fuhrwerk der Familie G1 sei eine Bombe gefallen. Der Kläger habe eine Verwundung am Bein erlitten, seither hinke er. Sie sei während der Evakuierung in der selben Gruppe gewesen. Nach der Bombardierung hätten die Leute erzählt, der Kläger sei verletzt worden.

Die im April/Mai 1997 ebenfalls durch den Beklagten veranlasste Begutachtung des Klägers durch die Bezirksärztekommission ergab fortgeschrittene degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes, erhebliche Muskelatrophien am Ober- und Unterschenkel und Bewegungsbeeinträchtigungen sowie eine hinkende Gangart. Die Gesundheitsstörungen wurden als Folge der behaupteten Bombensplitterverletzung gesehen. Die Röntgenuntersuchung des linken Knies habe keinen krankhaften Befund ergeben.

Nach versorgungsärztlicher Auswertung der von der Bezirksärztekommission erhobenen Befunde und angefertigten Röntgenaufnahmen der Kniegelenke und Unterschenkel lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 13.03.1998 ab, weil die Verletzung des rechten Fußes nicht durch schädigende Einwirkungen im Sinne des BVG verursacht worden sei. Splitter hätten nicht festgestellt werden können.

Seinen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die Verletzungen des rechten Beines seien durch unmittelbare Kriegseinwirkungen verursacht worden, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.1999 - an die Deutsche Botschaft in Warschau am 16.02.1999 abgesandt - zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 14.05.1999 Klage erhoben und vorgetragen, die Gesundheitsstörungen am rechten Bein seien Folge der durch die Bombardierung während der Flucht erlittenen Verletzung. Er hat erneut darauf hingewiesen, dass er mit seiner Mutter im "Krüppelhaus" in M zur Behandlung gewesen sei und dass keine ärztlichen Unterlagen mehr vorhanden seien. Seine Mutter habe mit ihren 5 Kindern Wichtigeres zu tun gehabt als sich um sein Bein zu kümmern. Die Namen der behandelnden Ärzte wisse er nicht mehr. Seine Eltern seien verstorben. Auf Anfrage des Sozialgerichts (SG) benannte er zwei Zeugen dafür, dass er bereits im Vorschulalter gehbehindert gewesen sei. Ferner legte er ein weiteres Attest der Ärztin G vom 01.08.2000 vor, in der diese die Behandlung wegen Schmerzen im rechten Knies seit 1970 bestätigt. Die Karteiunterlagen seien bis auf ihren Bericht vom 07.03.1996 durch eine Überschwemmung im Juli 1997 vernichtet worden.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.1999 zu verurteilen, wegen der Schäden an seinem rechten Bein eine Versorgungsrente nach einer MdE um mindestens 25 v.H. zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung des fachorthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. O, Evangelisches X-krankenhaus T, C, vom 20.10.2001. Dieser hat in seinem Gutachten ausgeführt, bei dem Kläger bestünden im Bereich der rechten unteren Extremität eine Pangonarthrose mit Subluxation des Gelenkes und ligamentäre Instabilität sowie Weichteilkontraktur, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 bedingten. Es sei möglich, dass die sekundäre Zerstörung des Kniegelenkes auf die vom Kläger angegebene Kriegsverletzung zurückzuführen sei. Eine genauere Aussage sei infolge der Vielzahl der aus dem Unfallereignis denkbaren, sich teilweise überlappenden Schädigungsmuster sowie der äußerst lückenhaften bzw. unvollständigen medizinischen Angaben, nicht möglich.

Das SG hat mit Urteil vom 26.11.2002 die Klage abgewiesen und ausgeführt, auch wenn die Auskunft des Militärarchivs Freiburg dem entgegenstünde, gehe die Kammer auf Grund der Zeugenaussagen davon aus, dass der Kläger im Dezember 1944 auf der Flucht eine Beinverletzung erlitten habe. Es fehle jedoch an Nachweisen über die konkrete Art der Verletzung sowie der Entwicklung der Verletzungsfolgen in den Jahrzehnten nach der Verletzung. Die Kammer habe darauf verzichtet, die vom Kläger benannten Zeugen dazu zu hören, ob er bereits im Vorschulalter ein hinkendes Gangbild gehabt habe. Auch wenn dies unterstellt werde, ergäbe sich keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass der heutige Zustand des rechten Beines ursächlich auf die während der Flucht erlittene Verletzung zurückzuführen ist. Die Kammer schließe sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen an. Danach sei es allenfalls möglich, dass der jetzige Zustand auf eine beim Sturz im Dezember 1944 in Gang gesetzte Infektion zurückzuführen sei. Ausreichend wahrscheinlich sei das jedoch angesichts des Fehlens von konkreten Befunden nicht.

Gegen das am 10.03.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.05.2003 Berufung eingelegt und zu deren Begründung auf die Ausführungen in den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten der Bezirksärztekommission und die Aussagen der im Verwaltungsverfahren gehörten Zeuginnen hingewiesen. Auch die von ihm im Gerichtsverfahren benannten Zeugen könnten bekunden, dass er in der Schule als Krüppel behandelt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.11.2002 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers im Termin auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden können. Der Kläger ist von diesem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Münster ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger durch den Bescheid vom 13.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.1999 nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem BVG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilversorgung lassen sich unter Berücksichtigung seines Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen (§ 64 Abs. 1 Satz 1, § 64 e Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BVG).

Gemäß § 1 Abs. 1 BVG wird auf Antrag Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung gewährt, die u.a. durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung herbeigeführt worden ist. Eine Schädigung i.S.d. § 1 Abs. 1 BVG stehen Schädigungen gleich, die durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung herbeigeführt worden sind (§ 1 Abs. 2 a). Als unmittelbare Kriegseinwirkung gelten, wenn sie im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege stehen, Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umstände der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war (§ 5 Abs. 1 c ). Der Versorgungsanspruch setzt ferner voraus, dass durch schädigende Einwirkung eine gesundheitliche (Primär-)Schädigung eingetreten ist und Gesundheitsstörungen vorliegen, die als deren Folgen zu bewerten sind. Militärisch bzw. militärähnlich Dienst- bzw. Einwirkungen i. S. des § 5 Abs. 1 c, (Primär-)Schädigung und Schädigungsfolgen müssen mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9 a RV 2/84 -, SozR 3850 § 51 BSeuchG Nr. 9). Lediglich für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen (Primär-)Schädigung und Schädigungsfolgen genügt die Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG). Weitere Voraussetzungen für die Gewährung der Versorgungsrente ist, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Schädigungsfolgen um mindestens 25 v.H. gemindert ist (§ 31 BVG).

Mit dem SG geht der Senat auf Grund der Aussagen der im Verwaltungsverfahren gehörten Zeuginnen P und G davon aus, dass der Kläger als zweijähriger auf der Flucht eine Verletzung erlitten hat. Dem steht die dem Beklagten erteilte Auskunft des Bundesarchivs - Militärarchiv - Freiburg nicht entgegen. Zwar ist es nach dem durch "Die geheimen Tagesberichte der Deutschen Wehrmachtsführung im Zweiten Weltkrieg 1939 bis 1945" dokumentierten Verlauf des Vormarsches der Roten Armee erst im Januar 1945 in das oberschlesische Industriegebiet und im März in dem Bereich des davon süd-westlich gelegenen Ortes C zu Kämpfen gekommen, wobei für die Kämpfe im Bereich C neben dem Einsatz von Artillerie auch Lufteinsätze dokumentiert sind. Jedoch ist nach den Behauptungen des Klägers und den Bekundungen der gehörten Zeugen davon auszugehen, dass sie sich bereits im Dezember 1944 auf der Flucht vor der Roten Armee befanden und es dabei zu Bombardierungen kam.

Nicht mit an Sicherheit grenzender, ernste vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit sind indes die schädigenden Einwirkungen und die (Primär-)Schädigung nachgewiesen. Der Kläger selbst hat unterschiedliche Angaben zu dem Hergang des Ereignisses gemacht. Gegenüber der Beklagten und dem Gericht hat er eine Bombendetonation neben dem Pferdefuhrwerk, welches daraufhin umgestürzt sei, und eine schwere Verletzung seines Fußes geschildert. Seiner ihn seit 1970 behandelnden Ärztin G hatte er von einer Quetschung des Fußes durch den umstürzenden Wagen berichtet. Gegenüber den Ärzten der Bezirkskommission hatte er eine Verletzung des rechten Knies durch Bombensplitter angegeben. Gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen hat er erklärt, von dem infolge der Bombendetonation umstürzenden Wagen gefallen und von diesem am Boden liegend getroffen worden zu sein.

Dass sich der Kläger an den Hergang des Ereignisses und die Art seiner Verletzung, die er im Alter von 2 Jahren und 2 Monaten erlitten hat, nicht mehr erinnern kann, sein Wissen vielmehr aus Erzählungen seiner verstorbenen Eltern herrührt, ist naturgemäß. Die Aussagen der im Verwaltungsverfahren angehörten Zeuginnen P und G haben keine weitere Aufklärung erbracht. Die Zeugin P bekundete eine Bombensplitterverletzung; welche Körperteile des Klägers davon betroffen waren, wusste sie allerdings nicht. Die Zeugin G berichtete von einer Bombardierung, bei der das Fuhrwerk der Familie des Klägers getroffen wurde und eine Verwundung des Beines des Klägers. Sie hatte ihre Kenntnisse von der Verletzung jedoch aus Berichten anderer Flüchtlinge.

Aus den medizinischen Befunden lässt sich der Nachweis einer Bombensplitterverletzung nicht erbringen. Die Hautveränderungen im Bereich beider unteren Extremitäten könnten zwar älteren Narben entsprechen. Eine Zuordnung dieser Veränderungen zu einem 60 Jahre zurückliegenden Ereignis lässt sich jedoch nicht begründen.

Auch lässt sich aus den heute an der rechten unteren Extremität erhobenen krankhaften Befunden trotz an den übrigen großen Gelenken bestehenden altersentsprechenden Befunden auf eine Schädigung im Zusammenhang mit dem Umstürzen des Pferdefuhrwerkes nicht zwingend schließen.

Auf Grund der Röntgenbildanalyse sind eine komplette oder inkomplette Schädigung der Wachstumsfuge oder ein Knochenbruch infolge eines Sturzes vom Pferdewagen oder durch eine Quetschung nicht nachgewiesen. Frakturresiduen wie Fehlstellungen oder Verschiebungen der äußeren Knochengestalt liegen nicht vor. Eine signifikante Achsenabweichung der rechten Extremität bzw. ein Längenunterschied im Vergleich zur Gegenseite bestehen ebenfalls nicht. Dass auch ohne entsprechende Röntgenbefunde die genannten Krankheitsbilder möglich sind, schließt zwar einen Knochenbruch oder eine Schädigung der Wachstumsfuge nicht aus, vermag jedoch nicht eine an Sicherheit grenzende, ernste vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit einer solchen Schädigung begründen.

Ebenso wenig lässt sich nachweisen, dass es bei dem Umsturz des Fuhrwerkes zu einer bakteriellen Entzündung der Weichteile gekommen und diese durch ein äußeres Ereignis, nämlich durch eindringende Holzsplitter, verursacht worden ist. Eine solche Entzündung kann bei nicht rechtzeitiger Diagnose und entsprechender ärztlicher Behandlung zu schweren Sekundärschäden führen. Selbst wenn der Kläger seit früher Kindheit gehbehindert gewesen ist, ist angesichts der Ungewissheit über den Hergang des schädigenden Ereignisses und fehlender medizinischer Unterlagen aus der Zeit bis 1996 der Nachweis über die Verletzung durch Holzsplitter (schädigendes Ereignis) und eine sich anschließende Entzündung (Schädigung) nicht erbracht.

Der Senat hat keine Möglichkeit gesehen, insoweit den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Medizinische Unterlagen über die Behandlung des Klägers als Kind im "Krüppelhaus" sind nach seinem Vorbringen nicht mehr vorhanden, ebenso keine medizinischen Unterlagen über die Behandlung durch die Ärztin G vor 1997. Im Hinblick darauf, dass der Senat von einer erheblichen Gehbehinderung schon im Vorschulalter ausgegangen ist, war eine Vernehmung der im erstinstanzlichen Verfahren benannten weiteren Zeugen nicht erforderlich. Der Umstand, dass weder der genaue Hergang des schädigenden Ereignisses noch die Schädigung nachgewiesen werden konnten, geht zu Lasten des Klägers. Ihm obliegt, da er aus ihn behaupteten, aber nicht nachweisbaren Tatsachen ein Recht herleiten will, die alleinige Beweis - bzw. Feststellungslast (Grundsatz der objektiven Beweislast).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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