L 12 AL 19/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 (21) Ar 88/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 19/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 16/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.02.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in allen Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte es in der Vergangenheit rechtswidrig abgelehnt hat, die Umschulung des Klägers zum Steuerfachangestellten zu fördern und ob sie hierzu gegebenenfalls für die Zukunft verpflichtet werden kann.

Im Februar 1997 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einer Umschulung zum Steuerfachangestellten, die beim Berufsfortbildungswerk des DGB in I ab 01.07.1997 stattfinden sollte. Der Kläger setzte der Beklagten eine Frist bis 15.03.1997, über seinen Antrag zu entscheiden. Noch im Februar 1997 teilte das Berufsförderungswerk des DGB in I mit, eine Bewilligung für diesen Umschulungskurs liege noch nicht vor. Dies sei auch dem Kläger mitgeteilt worden. Wegen einer großen Anzahl von Bewerbern habe sich der Träger ein Eignungsauswahlverfahren vorbehalten. Über die Aufnahme des Klägers in die Maßnahme könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. Mit Bescheid vom 03.03.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil der ab 01.07.1997 beginnende Lehrgang als berufliche Bildungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bisher nicht anerkannt sei.

Der Kläger hat noch im März 1997 Widerspruch erhoben und gerügt, dass Arbeitsamt handele willkürlich. Dessen Sachbearbeiter, Herr N, habe versucht, die Sache negativ zu seinen Ungunsten zu beeinflussen, in dem er dem Maßnahmeträger nahe gelegt habe, der Kläger solle als Teilnehmer abgelehnt werden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.1997 zurück. Noch im Mai 1997 teilte das Berufsförderungswerk dem Kläger mit, eine erneute Überprüfung der Bewerbersituation habe ergeben, dass alle Plätze in der Maßnahme belegt seien.

Am 02.06.1997 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, seine Widereingliederung ins Arbeitsleben sei nur durch die beantragte Umschulung zum Steuerfachangestellten möglich. Nach einem Test aus März 1996 sei ihm gesagt worden, er sei am allerbesten für den Berufsbereich geeignet, aus dem er auch hergekommen sei. Er sei früher als Steuerinspektor beruflich tätig gewesen. Es verstoße gegen die Gleichbehandlungspflicht und sei willkürlich, dass er vom Berufsförderungswerk nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Kein Mensch könne glauben, dass das Berufsförderungswerk nach freiem Ermessen entscheiden könne, wer an der Maßnahme teilnehme, weil das Arbeitsamt pro Teilnehmer mehr als 12.000,00 DM bezahle und deswegen auch bestimmen könne, wer an der Maßnahme teilnehme. Es liege daher auf der Hand, dass er von der Beklagten willkürlich und vorsätzlich benachteiligt worden sei, indem diese seine Nichtannahme durch das Berufsförderungswerk initiiert habe. Damit habe die Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Er habe schon aus diesem Grund ein Recht auf eine Förderung zum Steuerfachangestellten.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm zum schnellstmöglichen Zeitpunkt eine Umschulung zum Steuerfachangestellten bei einer Fachschule zu ermöglichen und zu bezahlen, inklusive Unterhaltsgeld, Fahrtkosten, Lernmittel und Lehrgangskosten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auf die Mitteilungen des Berufsförderungswerkes verwiesen, insbesondere eine telefonische Auskunft aus September 1997, nach der der Kläger an der eigentlichen Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab 01.10.1997 nicht habe teilnehmen können, weil er an der vorgeschalteten dreimonatigen Trainingsmaßnahme ab 01.07.1997 nicht teilgenommen habe.

Das Sozialgericht hat von der Beklagten die Maßnahmebogen über die Umschulungsmaßnahmen zum Steuerfachangestellten beim Berufsförderungswerk in I in der Zeit bis 1997 beigezogen und außerdem eine Auskunft desselben vom 15.10.1997 eingeholt. Sodann hat es mit Gerichtsbescheid vom 13.02.1998 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage unzulässig, weil die Beklagte die zukünftige Teilnahme des Klägers an entsprechenden Umschulungen nicht abgelehnt habe. Der Kläger müsse sich wie jeder andere umschulungswillige Arbeitslose der Mühe unterziehen, jeweils einzelne Umschulungen konkret bei feststehenden Maßnahmeträgern zu beantragen und könne erst nach Ablehnung solcher Maßnahmen und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine Verpflichtungsklage erheben. Soweit die Klage sinngemäß auch die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der beantragten Maßnahme ab 01.07.1997 zum Inhalt habe, sei sie als Fortsetzungsfeststellungsklage auszulegen. Insoweit sei die Klage wegen des erkennbaren Interesses des Klägers künftig eine solche Umschulungsmaßnahme zu erhalten, zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Förderung der Teilnahme bereits im März 1997 vor förmlicher Anerkennung der Maßnahme habe der Kläger selbst mit seiner äußerst knapp gesetzten Frist zum 15.03.1997 verursacht. Die Beklagte habe zum damaligen Zeitpunkt die Förderung aus zutreffenden Gründen abgelehnt. Die Geeignetheit des Klägers an der konkreten Maßnahme ab 01.07.1997 habe nicht festgestanden. Auch sei der Maßnahmeträger offensichtlich nicht bereit gewesen, die Maßnahme mit dem Kläger als Teilnehmer durchzuführen. Dies habe sich der Kläger durch sein Verhalten selbst zuzuschreiben. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 20.02.1998 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 03.03.1998 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt weiterhin eine schnellstmögliche Umschulung zum Steuerfachangestellten und will die Beklagte dazu verpflichtet sehen, ihm einen entsprechenden Kurs zu benennen und ihn dort anzumelden. Es könne nicht angehen, dass die Beklagte, die die finanziellen Mittel im Rückhalt habe, sich darauf berufe, dass der Maßnahmeträger ihm nicht als Teilnehmer wolle.

Das Gerichtsverfahren in der Berufungsinstanz hat sich über einen längeren Zeitraum hinweggezogen. Dies lag unter anderem daran, dass der Senat zweimal davon ausgegangen war, das Verfahren sei beendet und zwar durch einen gerichtlichen Vergleich vom 10.11.1999 bzw. einen Senatsbeschluss vom 19.03.2001. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechtsauffassung des Senats nicht geteilt. Mit Beschluss vom 28.11.2002 (B 7 AL 26/02 R) hat es den Beschluss des Senats vom 19.03.2001 aufgehoben, den Rechtsstreit zurückverwiesen und in den Gründen auch ausgeführt, dass am 10.11.1999 ein wirksamer Vergleich nicht geschlossen worden sei. Der Rechtsstreit sei in seiner ursprünglichen Form und mit seinem ursprünglichen Begehren fortzuführen.

Nach der Zurückverweisung hat der Kläger betont, dass es ihm weiterhin in erster Linie um eine von der Beklagten zu bestimmende Umschulung zum Steuerfachangestellten gehe, ferner begehre er die Feststellung, dass die Ablehnung im Jahr 1997 rechtswidrig gewesen sei.

Im Jahr 2003 hat der Kläger parallel zum vorliegenden Verfahren die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die von ihm angestrebte Umschulung beantragt. Mit Schreiben vom 02.07.2003 hat das Arbeitsamt L zunächst mitgeteilt, dass der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausgabe eines Gutscheins erfülle. Einzelheiten müssten aber noch im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden. Mit Schreiben vom 31.07.2003 hat das Arbeitsamt L dem Kläger mitgeteilt, dass es zur Zeit nicht möglich sei, einen Bildungsgutschein auszuhändigen, da keine Mittel mehr zur Verfügung ständen. Ob und wann sich noch eine neue Situation ergebe, sei ungewiss. Bezüglich des Verfahrens sei aber festzuhalten, dass eine Beratung beim Arbeitsamt vor Teilnahme gem. § 77 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) zwingend vorgeschrieben sei. Mit der Einführung des Bildungsgutscheines im Jahr 2003 solle die Auswahlfreiheit des Einzelnen gestärkt werden. Er könne unter allen zugelassenen Bildungsangeboten wählen. Jeder Träger bestimme aber selbst, wen er aufnehme. Eine Bestimmung des Schulungsträgers durch das Arbeitsamt sei daher ebenso unrealistisch wie die Anweisung, den Kläger als Umschüler aufzunehmen. Der Kläger sieht in dem Schreiben vom 31.07.2003 die bescheidmäßige Ablehnung einer Beratung und der Erteilung eines Bildungsgutscheins.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2003 hat sich die Beklagte ausdrücklich bereit erklärt, ein Beratungsgespräch bis zum 19.12.2003 durchzuführen und dann eine Entscheidung zu treffen.

Der Kläger hält dies nicht für ausreichend. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihn zum Steuerfachangestellten umzuschulen und ihm einen konkreten Kurs zu benennen und zu bezahlen. Nur so könne verhindert werden, dass sich die Beklagte darauf zurückziehe, der Maßnahmeträger wolle ihn nicht als Teilnehmer.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm zum schnellstmöglichen Zeitpunkt eine Umschulung zum Steuerfachangestellten bei einer Fachschule zu ermöglichen und zu bezahlen (Unterhaltsgeld, Fahrtkosten, Lernmittel und Lehrgangskosten), insbesondere ihm eine Fachschule und den Lehrgangsbeginn zu benennen, unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1997 und unter Änderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom 13.02.1998,
hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1997 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Verpflichtungsklage zur Erteilung eines Bildungsgutscheins oder Förderung eines von ihr auszusuchenden Kurses weiterhin für unzulässig. Für die Erteilung eines Bildungsgutscheins sei ein Beratungsgespräch erforderlich, welches sie ausdrücklich angeboten habe. Diese Beratung sei Anspruchsvoraussetzung und habe noch nicht stattgefunden. Für die Verpflichtung zur Förderung einer von ihr zu benennenden Maßnahme unter Verpflichtung des Maßnahmeträgers, den Kläger aufzunehmen, fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag hinsichtlich der Bescheide aus dem Jahre 1997 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Insoweit bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Streitgegenstand ist das ursprüngliche Klagebegehren des Klägers, ggfs. ergänzt durch inzwischen eingetretene Veränderungen oder Ergänzungen, die nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berücksichtigen sind. Das BSG hat für den Senat nach § 170 Abs. 5 SGG bindend entschieden, dass das Verfahren weder durch den Beschluss vom 19.03.2001 noch durch den Vergleich vom 10.11.1999 erledigt worden ist, sondern vielmehr über das ursprüngliche Begehren zu entscheiden ist. An diese Vorgabe des BSG hat sich der erkennende Senat zu halten.

Der Kläger begehrt in erster Linie eine Verpflichtung der Beklagten, ihn zum Steuerfachangestellten umzuschulen und ihm hierfür einen Maßnahmeträger zuzuweisen. Für eine Verpflichtungsklage ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also auf den 19.11.2003, abzustellen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 54 Rdnr. 34).

Sollte das Klagebegehren dahin auszulegen sein, dass der Kläger die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die berufliche Weiterbildung zum Steuerfachangestellten begehrt, so ist die Klage unzulässig, weil die Beklagte bisher weder die Erteilung eines Bildungsgutscheins endgültig abgelehnt hat noch bisher die von der Beklagten ausdrücklich angebotene und vom Gesetz vorgeschriebene Beratung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III stattgefunden hat. Sofern der Kläger in dem Schreiben der Beklagten vom 31.07.2003 eine Ablehnung der Beratung und die endgültige Ablehnung eines Bildungsgutscheins sieht, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Die Beklagte hat in diesem Schreiben die Beratung nicht abgelehnt, sondern ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer solchen hingewiesen. Noch in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2003 hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten, ein solches Beratungsgespräch bis zum 19.12.2003 durchzuführen. In dem Schreiben vom 31.07.2003 ist weder eine Ablehnung einer Beratung, noch die endgültige Ablehnung der Bewilligung eines Bildungsgutscheins zu sehen. Mangels angreifbarer Verwaltungsentscheidung ist somit die Klage auf Ausstellung eines Bildungsgutscheins unzulässig.

Sollte die Verpflichtungsklage dahin zu verstehen sein, den Kläger aufgrund der bis zum 31.12.2002 geltenden Rechtslage zum Steuerfachangestellten umzuschulen, ist die Klage ebenfalls unzulässig, jedenfalls unbegründet. Außer mit dem Bescheid vom 03.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1997 hat es die Beklagte zu keinem Zeitpunkt abgelehnt, den Kläger zum Steuerfachangestellten umzuschulen. Im Gegenteil: Noch im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger eine solche Umschulung ausdrücklich angeboten, was vom Kläger aber letztendlich nicht angenommen worden ist. Die Unzulässigkeit des ursprünglichen Klagebegehrens folgt aus den Ausführungen des Sozialgerichts auf Seite 4 erster Absatz des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen der Senat sich anschließt. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Letztlich scheitert die Klage auf Verpflichtung aber auch an der seit dem 01.01.2003 eingetretenen Rechtsänderung, die das vom Kläger formulierte Klageverfahren in dieser Form nicht mehr vorsieht. Gefordert wird nunmehr Eigeninitiative und Beweglichkeit des Arbeitslosen der selbst seine berufliche Fortbildung in die Hand nehmen soll und sich aktiv um einen Fort- und Umschulungsplatz kümmern soll. Spätestens seit dem 01.01.2003 ist eine Verurteilung der Beklagten, dem Kläger einen konkreten Ausbildungsplatz zuzuweisen, kein Raum mehr. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dies auch bereits vorher so zu sehen war.

Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Bescheid vom 03.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 07.05.1997 rechtswidrig gewesen ist, so könnte auch dieses Begehren bereits wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig sein. Ein solches kann bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bejaht werden. Die Beklagte hat aber bereits in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Förderung des Klägers abgelehnt. Sie hat dem Kläger sogar im Senatstermin vom 10.11.1999 ein konkretes Förderungsangebot unterbreitet, welches der Kläger nicht wahrgenommen hat. Für die Zeit nach dem 01.01.2003 ist eine Wiederholungsgefahr bereits deshalb nicht möglich, weil wegen der Änderung der Rechtslage eine Ablehnung mit der 1997 gegebenen Begründung nicht mehr in Betracht kommt. Hier hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 31.07.2003 lediglich angekündigt, dass die Erteilung eines Bildungsgutscheins derzeit wegen der Haushaltslage und der fehlenden Beratung abgelehnt werden könnte. Hierin könnte man die Ankündigung der Ablehnung einer Förderung auch nach neuem Recht sehen und so - bei großzügiger Auslegung zugunsten des Klägers - das Feststellungsinteresse bejahen. Jedenfalls ist die Feststellungsklage aber unbegründet, denn der Bescheid vom 03.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.1997 ist nicht rechtswidrig gewesen. Die Ablehnung mit der damaligen Begründung war nämlich rechtmäßig. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die für zutreffend gehaltenen Ausführungen auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Gerichtsbescheides, § 153 Abs. 2 SGG. Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Da der Kläger letztlich im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, konnten auch die Kosten des Revisionsverfahrens nicht erstattet werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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