L 14 RJ 105/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 248/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 105/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene haben dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Versicherungsnummer, die das Geburtsdatum 01.01.1941 enthält.

Der in Marokko geborene Kläger marokkanischer Staatsangehörigkeit reiste am 00.00.1962 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger verfügte zum damaligen Zeitpunkt über folgende Papiere, die jeweils als Geburtsdatum 1941" auswiesen, wobei Angaben zu Monat und Tag fehlten:

- Carte D´Identité Marocain", vom 04.04.1957
- Carte d´Immatriculation der Caisse d´Assurance Sociales Oran" von Mai 1957
- Führerschein vom 04.11.1961

Am 08.04.1962 meldete sich der Kläger an. In der Anmeldebestätigung des Landkreises E vom 08.04.1962 ist der Kläger mit dem Geburtsdatum 01.01.1941 aufgeführt. Am 15.04.1962 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis beim Landkreis E. In dem entsprechenden Antrag vom 15.04.1962 ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen. Ausweislich der Versicherungskarte Nr. 1 war der Kläger zunächst ab dem 09.04.1962 bis zum 25.12.1962 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig tätig. Diese Versicherungskarte wurde dem Kläger am 11.04.1962 ausgestellt. Auf ihr ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen. Eine Versicherungsnummer wurde dem Kläger nicht zugeteilt. 1963 wurde der Kläger in Marokko in das Geburtsregister mit dem Geburtsdatum 1941" eingetragen. Nach erfolgter Wiedereinreise vom 06.04.1963 erstattete der Kläger beim Landkreis E am 22.07.1963 erneut eine Aufenthaltsanzeige. In der Anzeige ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 angegeben. Ab dem 10.04. 1963 war der Kläger erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Am 16.12.1971 beantragte der Kläger die Ausstellung der Versicherungskarte Nr. 4 und außerdem die Feststellung einer Versicherungsnummer, letzteres mit der Begründung, dass er bisher in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, ohne eine Versicherungsnummer erhalten zu haben. In dem Antrag ist als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen. Am 10.02.1972 wurde dem Kläger die Versicherungskarte Nr. 4 ausgestellt, in der als Geburtsdatum der 01.01.1941 und als Versicherungsnummer 13 010141 M 083 eingetragen wurde. Am 06.11.1979 erteilte die Beklagte dem Kläger die Versicherungsnummer 000 und legte die alte Versicherungsnummer am 25.01.1980 still. In der Folgezeit wurde der Kläger unter dieser Versicherungsnummer bei den Sozialversicherungsträgern geführt. Im September 1998 wurde der Kläger eingebürgert. Er erhielt einen deutschen Personalausweis, der als Geburtsdatum den 01.01.1941 ausweist.

Im April bzw. Juni 2000 begehrte der Kläger von der Beklagten eine Kontenklärung und eine Rentenauskunft. Da die Rentenauskunft unterschiedliche Daten für den Beginn einer vorzeitigen Altersrente enthielt, bat der Kläger die Beklagte im Dezember 2000 um Mitteilung, welches Datum für einen etwaigen Beginn einer vorzeitigen Altersrente verbindlich gelte. Dabei verwies er darauf, am 01.01.1941 geboren und, bevor die Versicherungsnummer 000 vergeben worden sei, immer unter dem Geburtsdatum 01.01.1941 registriert worden zu sein. Nach weiterer Korrespondenz mit der Beklagten bat der Kläger um die Erteilung einer Versicherungsnummer, die das Geburtsdatum 01.01.1941 enthält.

Mit Bescheid vom 11.06.2001 lehnte die Beklagte die Erteilung einer solchen Versicherungsnummer ab. Das Geburtsdatum 01.01. 1941 sei zwar als erstes gegenüber einem Sozialleistungsträger angegeben worden, doch sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass ältere Personaldokumente (ausgestellt 1957) lediglich das Geburtsjahr 1941 beurkundeten. Den älteren Urkunden werde der höhere Beweiswert zugemessen. Die Versicherungsnummer 000 bleibe daher weiterhin gültig.

Dem entgegnete der Kläger mit seinem fristgemäßen Widerspruch, er habe bei seiner Einreise als Geburtsdatum den 01.01.1941 angegeben, so dass dieses Datum maßgeblich sei, § 33 a Absatz 1 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I). Davon dürfe die Beklagte nicht abweichen, § 33 a Absatz 2 SGB I, da sich auch aus älteren Urkunden nichts anderes ergebe. Diese würden nämlich 1941 ausweisen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.10.2001).

Am 07.11.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente.

Am 26.11.2001 hat er Klage erhoben, mit der er weiterhin begehrt, ihm eine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 01.01.1941 zu erteilen. Er wiederholt seine Auffassung, dass nach § 33 a Absatz 1 SGB I seine erste Angabe entscheidend sei, also der 01.01.1941, und die Beklagte davon nur abweichen dürfe, wenn sich ein anderes Geburtsdatum aus älteren Urkunden als dem Zeitpunkt der ersten Angabe ergebe, § 33 a Absatz 2 SGB I. Aus den existierenden älteren Urkunden von 1957 ergebe sich aber kein anderes Geburtsdatum. Denn darin sei 1941 als Geburtsdatum eingetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich dabei nicht um ein anderes Geburtsdatum.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2001 zu verurteilen, ihm eine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 01.01.1941 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt haben. Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 01.01. 1941 zu erteilen. Der Kläger habe unstreitig seit seiner Einreise gegenüber allen deutschen Sozialleistungsträgern stets das Geburtsdatum 01.01.1941 angegeben. Die Voraussetzungen des § 33 a Absatz 2 SGB I, von der ersten Angabe des Klägers abzuweichen, lägen nicht vor. Es läge weder ein Schreibfehler vor, noch eine Urkunde, die vor der Einreise des Klägers ausgestellt sei und die ein anderes Geburtsdatum enthalte. Zwar würden Urkunden existieren, die vor 1962 ausgestellt seien und lediglich das Geburtsjahr 1941 enthalten würden. Damit sei diesen Urkunden jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger nicht tatsächlich am 01.01. des Jahres 1941 geboren sei. Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten zutreffe, dass die Meldebehörden in den Fällen, in denen lediglich das Geburtsjahr durch Urkunden belegt gewesen sei, stets als vollständiges Geburtsdatum den 01.01. dieses Geburtsjahres eingetragen hätten, so dass der Kläger auf diesem Wege zu seinem konkreten Geburtsdatum gekommen sein könne, lasse sich nicht ausschließen, dass der Kläger tatsächlich zufällig auch an diesem Tag geboren sei. Die Beklagte verkenne die Systematik des § 33 a SGB I, wenn sie meine, es sei ausreichend, dass das zunächst angegebene Geburtsdatum möglicherweise falsch sei. Mit der Einführung des § 33 a SGB I habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre Geburtsdatum" gerade aufgegeben, um die besonders verwaltungsintensive Prüfung, die vor Inkrafttreten des § 33 a SGB I häufig zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums erforderlich gewesen sei, zu vermeiden, und habe das im Geltungsbereich des SGB maßgebliche Geburtsdatum eigenständig anhand formaler Kriterien definiert. Regelmäßig solle das erstmals angegebene Geburtsdatum zugrunde gelegt werden, unabhängig davon, ob dieses dem wahren historischen Datum entspreche.

Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 02.07.2002 zugegangen.

Mit ihrer Berufung vom 12.07.2002 trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen des § 33 a Absatz 2 SGB I seien erfüllt. Die erstmalige Angabe des Klägers einem Sozialleistungsträger gegenüber stamme aus dem Jahre 1962. Hierbei habe der Kläger als Geburtsdatum den 01.01.1941 angegeben. Es lägen jedoch drei Urkunden vor, deren Originale vor 1962 ausgestellt worden seien, und die ein anderes Geburtsdatum, nämlich das Jahr 1941 ohne Tag- und Monatsangabe, beinhalteten. Die erste Angabe des 01.01.1941 unterscheide sich erheblich von dem urkundlich belegten 1941.

Mitte Juli 2002 ist der bei der Beklagten gestellte Rentenantrag des Klägers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland- Pfalz eingegangen. Dem war eine Kopie des Gerichtsbescheides beigefügt. In Unkenntnis des anhängigen Berufungsverfahrens legte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz die Versicherungsnummer 000 still und vergab die Versicherungsnummer 000, unter der sie den Rentenantrag bearbeitet. Der Antrag ist im Hinblick auf das anhängige Verfahren bisher nicht beschieden. Der Senat hat die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz beigeladen. Diese schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 24.06.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beigeladene beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 24.06.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Probeberechnungen zu der Höhe einer vorzeitigen Altersrente des Klägers erstellen lassen unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 01.01.1941 und alternativ des Geburtsdatums 01.07.1941. Bei Zugrundelegung eines Geburtsdatums 01.01.1941 ergibt sich danach eine um etwa 150 Euro höhere monatliche Rente als bei Zugrundelegung eines Geburtsdatums 01.07.1941, darauf beruhend, dass bei Zugrundelegung des Geburtsdatums des 01.01.1941 Vertrauensschutz nach § 237 Absatz 4 SGB VI greifen würde, so dass eine vorzeitige Altersrente ohne Abschlag zu zahlen wäre. Der Senat hat außerdem eine Auskunft der Stadt S -Ausländerbehörde- eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht ist darin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums des 01.01.1941 zu vergeben ist.

Darauf hat der Kläger einen Anspruch. Dies unter Abänderung der von der Bekalgten zuletzt vergebenen Versicherungsnummer 000, die nach gängiger und vom Bundessozialgericht als bedenkenlos gesehener Verwaltungspraxis bedeutet hätte, dass der 1. Juli des (bekannten) Jahres der Geburt als maßgeblich anzusehen ist (Urteil vom 09.04.2003, B 5 RJ 32/02 R, SozR 4 - 0000), und unter Beibehaltung der von der Beigeladenen vergebenen Versicherungsnummer, soweit sie den 01.01.1941 als Geburtsdatum enthält.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 33 a SGB I. Ob eine Versicherungsnummer fehlerhaft ist und eine andere Versicherungsnummer zu erteilen ist, bestimmt sich nach § 33 a SGB I, der seit dem 01.01.1998 gilt und vorliegend anwendbar ist, da der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Versicherungsnummer, die das Geburtsdatum 01.01.1941 enthält, von Mai 2001 datiert. Nach § 33 a SGB I ist dem Kläger eine Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums des 01.01.1941 zu vergeben.

Dies folgt vorliegend zwar nicht schon daraus, dass der Kläger 1998 einen deutschen Personalausweis erhalten hat, der als Geburtsdatum den 01.01.1941 ausweist. Dem steht die Sperrwirkung des § 33 a Absatz 2 SGB I entgegen, weil die neue Personenstandsurkunde erst nach Eintritt des Klägers in die deutsche Rentenversicherung ausgestellt worden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.2003, Az.: B 5 RJ 32/02 R, SozR 4 - 0000).

Dies ergibt sich aber daraus, dass der Kläger bei seiner ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger den 01.01.1941 als Geburtsdatum angegeben hat. Von diesem damit nach § 33 a Absatz 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum kann vorliegend nicht nach § 33 a Absatz 2 SGB I abgewichen werden.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger bei seiner ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger den 01.01.1941 als Geburtsdatum angegeben hat, wie die Beklagte auch zuletzt noch im Berufungsschriftsatz ausgeführt hat. Dies entspricht im übrigen auch den objektiven Gegebenheiten. Denn Sozialleistungsträger im Sinne des § 33 a SGB I sind ausweislich § 12 SGB I die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Leistungsträger. Erste Angaben des Klägers gegenüber einem Sozialleistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I erfolgten am 08.04.1962 gegenüber dem Landkreis E als einem Sozialleistungsträger nach § 27 Absatz 2 SGB I (Anmeldung mit dem Geburtsdatum 01.01.1941) bzw. am 11.04.1962 gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 23 SGB I), als dem Kläger die Versicherungskarte Nr. 1 ausgestellt wurde, auf der als Geburtsdatum der 01.01.1941 eingetragen ist.

Von dem somit nach § 33 a Absatz 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum des 01.01.1941 kann vorliegend nicht nach § 33 a Absatz 2 SGB I abgewichen werden. Für ein Abweichen auf der Grundlage der hier einzig denkbar greifenden Nr. 2 des § 33 a Absatz 2 SGB I fehlt es am Vorliegen einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach § 33 a Absatz 1 SGB I ausgestellt worden ist und die ein anderes Geburtsdatum ausweist. Die aus der Zeit vor 1962 vorliegenden Urkunden weisen sämtlich ausschließlich ein Jahr, nämlich 1941, aus. Dies stellt aber kein "anderes Geburtsdatum" dar, und zwar schon allein dadurch nicht, dass hier kein vollständiges Geburtsdatum, sondern nur das Geburtsjahr ausgewiesen ist. § 33 a Absatz 2 Nr. 2 SGB I verlangt aber nach seinem Wortlaut, dass sich aus einer Urkunde ein anderes Geburtsdatum ergibt. Dieses Ergebnis entspricht im übrigen dem Sinn und Zweck des § 33 a SGB I. Denn würde die Angabe des Geburtsjahres 1941 in den vorliegenden Urkunden bereits ein anderes Geburtsdatum im Sinne des § 33 a Absatz 2 SGB I darstellen, würde dem Kläger zur Durchsetzung seines Begehrens letzlich abverlangt werden, seine erste Angabe, am 01.01.1941 geboren zu sein, durch den Nachweis von Tag und Monat seiner Geburt im Jahr 1941 bestätigen zu müssen. Es würde ihm letzlich abverlangt, Urkunden aus der Zeit vor 1962 beibringen zu müssen, die den Nachweis führen, dass er am 01.01. des Jahres 1941 geboren ist. Dies stünde nicht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 33 a SGB I. Mit Einfügung des § 33 a SGB I sollte (u.a.) der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleistungen mittels nachträglicher Änderung des amtlich festgestellten Geburtsdatums entgegengetreten werden. Geburtsdatenänderungen, die nach der Erstausgabe einer Versicherungsnummer vorgenommen werden, sollten daher bei der beanspruchten Neuvergabe einer Versicherungsnummer und damit bindend für den künftigen Leistungsfall unberücksichtigt bleiben. Damit wäre nicht vereinbar, wenn dem Versicherten auferlegt würde, das zuerst angegebene Geburtsdatum auch nachweisen zu müssen, nur weil die vorliegenden Urkunden nur das angegebene Geburtsjahr ausweisen.

Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, insbesondere nicht von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.04.2003 (a.a.O.). Dieses Urteil bezieht sich auf den Fall, dass bei der Erstvergabe einer Versicherungsnummer an den für das Geburtsdatum vorgesehenen Stellen Leerstellen verwendet wurden, weil nur Jahr, nicht aber Tag und Monat der Geburt bekannt waren. Für diesen Fall hat das Bundessozialgericht ausgeführt, die Leerstellen seien nach § 33 a Absatz 1 und 3 SGB I gültiger Bestandteil der Versicherungsnummer, der nur nach Maßgabe des § 33 a Absatz 2 SGB I korrigierbar sei. Dem Kläger ist aber bei der Erstvergabe eine Versicherungsnummer ohne Leerstellen zugeteilt worden, nämlich die Versicherungsnummer 000.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Da sich die Beigeladene den Ausführungen und dem Antrag der Beklagten angeschlossen hat, war auch sie an den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu beteiligen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, wie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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