L 11 B 25/03 KA

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (25) KA 313/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 25/03 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2003 abgeändert. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren dem Grunde nach zu einem Viertel. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zur Hälfte.

Gründe:

I.

Verfahrensgegenstand war zuletzt der Anspruch des Klägers auf Umschreibung in das bei der Beklagten geführte Arztregister gemäß § 5 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).

Der Kläger, approbierter Psychotherapeut, beantragte am 18.12.1998 die bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut in E. Diesen Antrag lehnte der zuständige Zulassungsausschuss am 21.04.1999 aus Gründen ab, die sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen lassen. Der Kläger erklärte nach eigenen Angaben in der betreffenden Sitzung jedoch seinen Willen, bedarfsabhängig zugelassen zu werden. Im Anschluss an die Sitzung wurde er ins Arztregister bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) eingetragen (Schreiben der KVWL an ihn vom 22.06.1999). Nach seinem Umzug nach N beantragte er mit Schreiben vom 11.05.1999, wörtlich gerichtet an die "Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein - Zulassungsausschuss Bereich Psychotherapie -", seinen am 18.12.1998 gestellten Antrag auf die Praxisadresse I-str. 000, 00000 N zu beziehen. Mit Schreiben vom 12.07.2000 an dieselbe Adresse erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Zulassungsantrags, wies allerdings darauf hin, er beabsichtige mindestens bis zum 14.08.2002 keine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit. Wörtlich hieß es dann weiter: "Z.Z. bitte ich Sie innerhalb einer üblichen Zeit von 2-4 Wochen um die schriftliche und rechtsverbindliche Bestätigung meiner Fachkunde und meines Eintrags ins Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie." In seinem Erwiderungsschreiben vom 18.07.2000 wies der Zulassungsausschuss den Kläger auf das Schreiben der KVWL vom 22.06.1999 und außerdem darauf hin, dass ein Zulassungsantrag nicht früher als zwei Jahre vor einer geplanten Niederlassung gestellt werden könne. Mit weiterem Schreiben vom 20.07.2000 (auf Gegenvorstellungen des Klägers vom 19.07.2000 hin) teilte er dem Kläger mit, dieser sei zurzeit ins Arztregister der KVWL eingetragen, könne aber nach § 5 Abs. 1 bis 3 Ärzte-ZV einen Umschreibungsantrag stellen, was er - nach Rücksprache "bei unserem Arztregister" - bislang nicht getan habe; der 1998 gestellte Zulassungsantrag werde in einer der nächsten Sitzungen beschieden (Schreiben vom 20.07.2000). Dem widersprach der Kläger und setzte eine Frist von einer Woche, ihm "in rechtsverbindlicher Form" seine "Fachkunde zu bestätigen" (Schreiben vom 08.08.2000). Mit Beschluss vom 30.08.2000 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag des Klägers auf bedarfsabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut ab. Der Kläger sei zwar ins Arztregister eingetragen worden und habe somit seine Fachkunde nachgewiesen. Es sei aber nicht zu erwarten, dass er seine Tätigkeit als Vertragspsychotherapeut in angemessener Frist aufnehmen werde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Berufungsausschuss zurückwies. Er erachtete die Begründung des Zulassungsausschusses als zutreffend und führte weiter aus, der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf isolierte rechtsverbindliche Bestätigung seiner Fachkunde, da diese bereits durch die Eintragung ins Psychotherapeutenregister nachgewiesen sei (Beschluss vom 22.11.2000).

Am 06.09.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) Klage gegen die "Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, Zulassungsausschuss für Ärzte" wegen "fortgesetzter und ... rechtswidriger Verweigerung der rechtsverbindlichen Bestätigung" seiner "Fachkunde als psychologischer Psychotherapeut für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" erhoben. Mit Schriftsatz vom 06.11.2000 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Zulassungsausschuss ein von ihr unabhängiges Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung sei. Jedenfalls sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2000 um Verweisung an das zuständige Sozialgericht gebeten und zugleich auf seine Zweifel an der Zuständigkeit des Zulassungsausschusses hingewiesen, da es ihm nicht um seine Zulassung gehe, sondern "nur um die rechtsverbindliche Bestätigung der Anerkennung" seiner "bereits von der" KVWL "anerkannten Fachkunde als Psychologischer Psychotherapeut für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie", die ihm die Beklagte bisher aus ihm unerklärlichen Gründen verweigere. Mit Beschluss vom 13.12.2000 hat das VG den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf (SG) verwiesen. Am 14.12.2000 hat der Kläger Klage gegen die "Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein bzw. die entsprechenden Unterinstanzen wie Zulassungsausschuss o.ä." sowie "vorsorglichen Widerspruch" gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 22.11.2000 erhoben wegen "fortgesetzter und vorsätzlicher Verweigerung der Bestätigung" seiner "Fachkunde bzw. eines Ausdrucks aus dem Arztregister". Mit Schriftsatz vom 02.10.2001 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung in ihr Arztregister, weil er bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Im Erörterungstermin vom 10.10.2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der sich bereits mit Schriftsatz vom 23.02.2001 bestellt hatte, klargestellt, es gehe dem Kläger nur um die Umschreibung ins Arztregister der Beklagten. Nachdem diese erfolgt war (Bescheid vom 24.01.2002), hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 28.05.2002) und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Das SG hat entschieden, dass Kosten unter den Beteiligten nicht zu erstatten sind, weil das Klageziel bis zum Erörterungstermin vom 10.10.2001 unklar und die Klage wegen fehlenden Vorverfahrens bis zur Erledigung in der Hauptsache unzulässig gewesen sei (Beschluss vom 11.02.2003).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er vorträgt, bis zum Erörterungstermin habe auch seine Zulassung in Streit gestanden. Umschreibungsanträge seien bereits mit Schreiben vom 11.05.1999 und 22.06.1999 gestellt worden. Auch nach dem Erörterungstermin vom 10.10.2001 sei die Umschreibung nicht sofort erfolgt.

Der Senat hat die den Kläger betreffende Zulassungs- und Arztregisterakte beigezogen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als die Beklagte ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Ausgangsverfahren zu tragen hat.

Da sich das Klageverfahren anders als durch Urteil erledigt hat, ist nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung auf Antrag des Klägers durch Beschluss über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Die Vorschrift des § 193 SGG ist noch maßgebend, da der Rechtsstreit vor dem 02.01.2002 anhängig geworden ist (BSG, SozR 3-2500 § 116 Nr. 24). Die Kostenverteilung erfolgt nach billigem Ermessen. Maßgebend für die Entscheidung sind in erster Linie der mutmaßliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Falle einer streitigen Entscheidung sowie die Frage, in welchem Umfang die Beteiligten zur Klageerhebung Anlass gegeben bzw. gehabt haben.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel zu tragen.

Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst zwei voneinander verschiedene Klagegegenstände verfolgt. Er hat sich zum einen gegen die "fortgesetzte und vorsätzliche Verweigerung der Bestätigung seiner Fachkunde bzw. eines Ausdrucks aus dem Arztregister" gewandt, zum anderen gegen den Beschluss des Berufungsausschusses vom 22.11.2000. Sofern im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "vorsorglich" in seinem Schriftsatz vom 14.12.2000 Zweifel bestanden haben sollten, ob tatsächlich auch eine Klageerhebung in Zulassungsangelegenheiten gewollt war, sind diese durch die Beschwerdebegründung ausgeräumt worden. Darin er ausdrücklich bestätigt, zunächst sei auch der Zulassungsanspruch von der Klage umfasst gewesen.

Im Hinblick darauf kommt eine vollständige Kostentragungspflicht der Beklagten schon deshalb nicht in Frage, weil sie für eine Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses nicht die richtige Beklagte war und die Klage daher zu keinem Zeitpunkt Erfolgsaussichten hatte. Vielmehr hätte der Kläger sie insoweit gegebenenfalls gegen den Berufungsausschuss richten müssen.

Dagegen wäre die Klage auf Erteilung eines "Ausdrucks aus dem Arztregister" zum Zeitpunkt der Erledigung im Falle einer streitigen Entscheidung aller Voraussicht nach zugunsten des Klägers ausgegangen.

Sein - unbestreitbar unklar formulierter - Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass er die Umschreibung in das für seinen neuen Wohnort zuständige Arztregister erstrebte (§ 5 Abs. 1 Ärzte-ZV). Bereits mit Schreiben vom 12.07.2000 - gerichtet an den Zulassungsausschuss für Ärzte, Bereich Psychotherapie Düsseldorf - hatte er gebeten, ihm seine Eintragung ins Arztregister zu bestätigen. Mit der Klageschrift zum VG hat er auf den Zuständigkeitswechsel von der KVWL zur Beklagten durch seinen Umzug nach N hingewiesen. Diesen Schriftsatz und die dem VG überreichte Vorkorrespondenz hat die Beklagte zeitnah erhalten (Verfügungen des Kammervorsitzenden vom 06.09. bzw. 09.11.2000). Mit der Klageschrift zum SG hat der Kläger noch einmal betont, die KVWL habe ihm seine Fachkunde bestätigt. Er begehre nun von der Beklagten einen entsprechenden Arztregisterauszug. Einen solchen Auszug kann die Beklagte jedoch nur solchen Psychotherapeuten erteilen, die überhaupt in ihrem Arztregister geführt werden. Infolgedessen ergibt eine Gesamtschau der Schreiben des Klägers mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit, dass es ihm um die Eintragung in deren Arztregister ging, die nach Lage der Dinge ausschließlich im Wege der Umschreibung bewerkstelligt werden konnte.

Entgegen der Auffassung des SG war die auf Umschreibung in das Arztregister der Beklagten gerichtete Klage zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ebenso wie des erledigenden Ereignisses auch zulässig, obwohl zu diesem Zeitpunkt zumindest noch keine förmliche Widerspruchsentscheidung (vgl. § 78 Abs. 3 SGG) ergangen war. Das ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG (sog. Untätigkeitsklage). Danach ist die Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem entsprechenden Antrag zulässig. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Ablauf von sechs Monaten auch ohne Vorverfahren Klage in der Hauptsache erhoben werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. (2002), § 88 Rdnr. 9a).

Diese Frist war bei Umschreibung des Klägers ins Arztregister der Beklagten am 24.01.2002 längst verstrichen. Jedenfalls mit der Klageschrift vom 12.12.2000 hat der Kläger, wie dargelegt, den Umschreibungsantrag gestellt. Dabei können auch prozessuale Schriftsätze Anträge auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens enthalten (vgl. z.B. für das Widerspruchsverfahren Meyer-Ladewig a.a.O. § 78 Rdnr. 3b), zumal sie der beklagten Behörde mitzuteilen sind (§§ 104 Satz 1, 108 Satz 2 SGG) und ein entsprechender Wille des Klägers unbedenklich anzunehmen ist. Die Beklagte hat die Klageschrift auch erhalten, wie ihr Schriftsatz vom 28.02.2001 belegt. Dass sie sie als Antrag auf Arztregistereintragung verstanden hat, belegt ihre Klageerwiderung vom 02.10.2001. Darin hat sie ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Arztregistereintragung, weil er keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Damit hat sie unzweideutig zu erkennen gegeben, dass sie den Antrag des Klägers zutreffend ausgelegt hat. Soweit sie dabei verkannt hat, dass auch prozessuale Schriftsätze Anträge enthalten können, ändert das nichts daran, dass die Klage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig geworden ist.

Die Klage war auch begründet. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass der Kläger auf diese Umschreibung einen Anspruch hatte, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Ärzte-ZV unzweifelhaft erfüllt waren. Überdies bestand auch während des gesamten Klageverfahrens kein sachlicher Grund, der eine Verzögerung der Umschreibung hätte rechtfertigen können. Zumindest nach der Entscheidung des Berufungsausschusses am 22.11.2000 hätte die Beklagte jederzeit die bei diesem zumindest zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegende Arztregisterakte anfordern und der Umschreibung entsprechen können.

Obwohl die Klage auf Arztregisterumschreibung zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zulässig und begründet war, ist eine vollständige Belastung der Beklagten mit den auf sie entfallenden außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht gerechtfertigt.

Der Senat kann insoweit eine eigene Ermessensentscheidung treffen, ohne klären zu müssen, inwieweit das sozialgerichtliche Ermessen bei Kostenentscheidungen nach § 193 SGG im Beschwerdeverfahren überprüfbar ist (vgl. zum Streitstand aus neuerer Zeit LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.11.2003 - L 2 B 7/02 KN KR - www.sozialgerichtsbarkeit.de - m.w.N.). Denn das SG hat nicht berücksichtigt, dass die Klage nach § 88 Abs. 1 SGG zulässig geworden war und damit einen wesentlichen für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkt nicht in seine Entscheidung einbezogen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers hinsichtlich der Untätigkeitsklage in vollem Umfang zu tragen, bestünde nur dann, wenn dieser bereits vor Klageerhebung mit einer Bescheidung hätte rechnen dürfen (allg.M.; vgl. statt aller LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.11.2003 - L 8 B 14/03 RJ - www.sozialgerichtsbarkeit.de - m.w.N.). Das ist indessen schon deshalb nicht der Fall, weil er vor Klageerhebung jedenfalls gegenüber der Beklagten sein Begehren auf Umschreibung noch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hatte. Vielmehr waren seine vorangegangenen Schreiben jeweils an den Zulassungsausschuss gerichtet, der - wie die Beklagte mehrfach zutreffend betont hat - selbstständig ist und auch keine ihrer "Unterinstanzen" darstellt (vgl. im Einzelnen § 96 Abs. 1 SGB V).

Kommt danach nur eine Kostenteilung in Betracht, so ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach Mitteilung der Klageschrift ohne weiteres Gelegenheit gehabt hätte, die Umschreibung des Klägers "unbürokratisch" zu bewirken. Indem sie fast ein Jahr lang untätig zugewartet und dann auch noch die Abweisung der Klage beantragt hat, hat sie jedenfalls zu deren Aufrechterhaltung in erheblichem Maße beigetragen. Andererseits hat der Kläger einen Prozess angestrengt, der vermeidbar gewesen wäre, wenn er die deutlich gefassten Hinweise im Schreiben des Zulassungsausschusses vom 20.07.2000 verständig gelesen und umgesetzt hätte. Darin hat der Zulassungsausschuss nämlich die Rechtsgrundlagen für eine Umschreibung ins Arztregister der Beklagten genannt und zudem darauf hingewiesen, bislang liege dort ein entsprechender Antrag nicht vor. Der Senat trägt im Rahmen seines Ermessens auch dem Umstand Rechnung, dass der Kläger, nachdem er rechtskundig vertreten war, keinen Anlass genommen hat, seine Klageanträge zu präzisieren und damit ein rasches Ende des im Ergebnis unnötigen Verfahren zu ermöglichen. Im Hinblick auf die genannten Gesichtspunkte erscheint es gerechtfertigt, die Beklagte mit der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu belasten, soweit sie sich anteilig auf den Umschreibungsantrag beziehen.

Die Anteile beider Klagegenstände am Gegenstandswert des gesamten Verfahrens sind gleich hoch zu bewerten. Weder die Umschreibung ins Arztregister der Beklagten noch der Zulassungsantrag haben für den Kläger einen messbaren wirtschaftlichen Wert gehabt, nachdem er auf absehbare Zeit nicht beabsichtigte, als Psychotherapeut im Rahmen des vertragsärztlichen Systems tätig zu werden. Da außergerichtliche Kosten für den Zulassungsantrag nicht und für den Umschreibungsantrag nur zur Hälfte zu erstatten sind, ist es daher insgesamt angemessen, der Beklagten ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved