L 4 (2) U 55/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 108/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 (2) U 55/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin gegen die Erhebung der Konkursausfallgeld(KAUG)-Umlage für das Jahr 1997.

Die H-Forschungszentrum Informationstechnik GmbH (H) wurde 1968 als Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung mit beschränkter Haftung gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland hielt 90 % des Geschäftsanteils, die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin 10 % des Geschäftsanteils zu gleichen Teilen. Die H finanzierte sich durch Einnahmen aus Drittmittelaufträgen (ca 1/3) und jährlichen Zuschüssen ihrer Gesellschafter in Form von Zuwendungsbescheiden. Die Gesellschafter stellten die Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Haushalte in Höhe des jeweiligen Finanzbedarfs zur Bestreitung der Ausgaben zur Verfügung. In der Bilanz wurden die erst nach dem Bilanzstichtag fälligen Ausgaben als Ausgleichsansprüche der H an ihre Gesellschafter bilanziert.

Die H wurde zunächst in das Unternehmerverzeichnis der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aufgenommen. Durch Erlass des Bundesministers für Wissenschaftliche Forschung vom 14.3.1969 wurde die H als Unternehmen i.S. des § 653 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in die Zuständigkeit des Bundes übernommen (Erlass des Bundesminister für Arbeit vom 21.3.1969). Mit Wirkung zum 12.3.1969 erfolgte die Überweisung der H an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung.

Mit Schreiben vom 9.6.1997 forderte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung unter Hinweis auf ihre Zuständigkeit für die Erhebung der KAUG-Umlage ab dem 1.1.1997 die H auf, das in 1996 gezahlte Jahresbruttoentgelt ihrer Beschäftigten nachzuweisen. Die H wandte sich gegen die Heranziehung zur KAUG-Umlage mit der Begründung, sie sei mangels Konkursfähigkeit nicht umlagepflichtig. Mit Bescheid vom 4.8.1998 setzte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung die KAUG-Umlage 1997 für die H auf 207.059,32 DM fest.

Hiergegen legte die H Widerspruch mit Begründung ein, dass zu ihren Gunsten die Ausnahmevorschrift des § 186c Abs. 2 S. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingreife. Wegen der Fehlbedarfsfinanzierung durch die Haushaltsgesetze ihrer Gesellschafter sei sie weder rechtlich noch tatsächlich konkursfähig. Es sei sinnwidrig einen Arbeitgeber, für den kein Konkursrisiko bestehe, zur Mitfinanzierung des Konkursausfallgeldes heranzuziehen. Eine solche Heranziehung hätte die Subventionierung der übrigen Arbeitgeber durch ihre Gesellschafter zur Folge. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.1999 half die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung den Widerspruch insoweit ab, als sie die KAUG-Umlage auf den Betrag von 207.057,72 DM reduzierte. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Bei der H handele es sich um eine juristische Person des Privatrechts, für die die Ausnahmevorschrift des § 186c Abs. 2 S. 2 AFG nicht eingreife. Die Vorschrift des § 186 Abs. 2 S. 2 AFG beschränke die Befreiung von der Konkursausfallgeldumlagepflicht auf den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig sei oder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichere. Selbst wenn der Ausnahmetatbestand dahingehend erweiternd ausgelegt werde, dass er die sogenannten Beliehenen, d.h. mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Personen des Privatrechts, erfasse, unterfalle die H nicht der Befreiungsvorschrift. Der Gesetzgeber stelle bei der Begründung der Umlagepflicht ausschließlich auf die rechtliche Möglichkeit des Konkurses und nicht auf die faktische Insolvenzgefahr ab. Daher verlange § 186 c Abs. 2 S. 2 AFG als Ausnahmevorschrift die ausdrückliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit durch ein Gesetz im formellen und materiellen Sinn oder einer aufgrund eines Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Durch die etatmäßige Veranschlagung der H im Bundeshaushalt und in den Länderhaushalten liege kein Zusicherung der Zahlungsfähigkeit durch Gesetz vor. Die Finanzierung der H sei nicht im Haushaltsgesetz verankert, sondern werde im Haushaltsplan, der kein formelles und materielles Gesetz sei, aufgrund einer Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nach § 91 b Grundgesetz (GG) festgestellt. Die Bereitstellung von Mittel für die H erfolge demgemäss in Folge einer Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung. Eine Gewährträgerhaftung, die in einer kündbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde festgelegt sei, sei für die Befreiung von der Konkursausfallgeldumlagepflicht nicht ausreichend.

Nach 1999 veräußerten die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an die Klägerin. Die Klägerin wandelte die H im Mai 2001 nach § 226 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die H-Forschungszentrum Informationszentrum e.V. & Co. KG um. Nach Übertragung des einzigen Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Klägerin als Komplementärin erlosch die H-Forschungszentrum Informationstechnik e.V. & Co. KG und wurde mit Wirkung zum 02.08.2001 aus dem Handelsregister gelöscht.

Mit der am 3.5.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die H die Aufhebung des Bescheide vom 4.8.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.3.1999 begehrt. Sie hat vorgetragen, sie sei von der Zahlung der KAUG-Umlage nach § 186 Abs. 2 S. 2 AFG befreit, da sie aufgrund einer Absicherung durch Gesetz nicht konkursfähig sei. Sie nehme als Forschungszentrum Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung im Sinne des Art. 91b Grundgesetz(GG) wahr. Als Großforschungseinrichtung werde sie von ihren Gesellschaftern institutionell gefördert. Ihre Zahlungsfähigkeit werde durch die Feststellung ihres Finanzbedarfes im Haushaltsplan und im Haushaltsgesetz gesichert. Des weiteren bestehe kein Insolvenzrisiko. Die institutionelle Förderung umfasse auch den Ausgleich einer eventuellen Unterdeckung zum Ende des Kalenderjahres (Fehlbedarfsfinanzierung). Dies schließe den tatsächlichen Eintritt eines Konkurses zwingend aus. Ihre Heranziehung zur KAUG-Umlage widerspreche damit den Sinn und Zweck des KAUG, der Absicherung der Arbeitnehmer im Fall des Konkurses des Arbeitgebers. Deshalb seien an der Umlage zur Aufbringung der Mittel für das KAUG nur die Arbeitgeber zu beteiligen, deren Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich KAUG beanspruchen könnten. Selbst wenn sie zur KAUG-Umlage herangezogen werden könne, sei diese Heranziehung aus Vertrauensschutzgründen nicht zulässig. Seit der Einführung der KAUG-Umlage 1974 sei sie von den jeweils zuständigen Stellen zu dieser Umlage nicht herangezogen worden. Wegen der materiell unveränderten Rechtslage seit 1974 folge aus dem Unterlassen der Heranziehung in einem Zeitraum von 23 Jahren ein Vertrauensschutz zu ihren Gunsten.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26.7.2001 die Fortsetzung des Streitverfahrens als Gesamtrechtsnachfolgerin angezeigt.

Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat vorgetragen, sie sei als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstmals ab 1.1.1997 Einzugsstelle für die KAUG-Umlage. Die Mittel für das KAUG seien von ihr jährlich nachträglich, also erstmals 1998 für das Kalenderjahr 1997, im gesetzlichen Auftrag für die Bundesanstalt für Arbeit einzuziehen.

Mit Urteil vom 26.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 17.8.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.9.2001 Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Sie wiederholt das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die Regelungen des § 186 Abs. 2 S. 2 AFG bzw. § 359 Abs. 2 S. 2 SGB III enthielten eine Regelungslücke, da sie nach ihrem Wortlaut nur die Befreiung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts von der Konkursausfallgeldumlage vorsähen. Sie nähmen Gesellschaften des Privatrechts, die wie die H öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gemeinnützig seien und deren etwaiges Haushaltsdefizit zwingend durch die öffentliche Hand finanziert werde, aus. Der Gesetzgeber habe diese Konstellation bei der Einführung des Befreiungstatbestandes des § 186 Abs. 2 S. 2 AFG übersehen. Dies sei nicht sachgerecht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass allein aus verfassungsrechtlichen Gründen in den 60-iger Jahren bei der Errichtung von Großforschungseinrichtungen, an denen der Bund und die Länder partnerschaftlich zusammenwirkten, die Organisationsform des Privatrechts gewählt wurde. Durch die vollständige Finanzierung durch die öffentlich Hand sowie die Garantiezusage der Gesellschafter zum Ausgleich des jeweiligen Haushaltes im Haushaltsgesetz unterscheide sich die H wesentlich von anderen Gesellschaften des Privatrechts.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2001 zu ändern und den Bescheid vom 04.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.3.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des SG Köln S 18 U 186/99 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der im Berufungsverfahren eingetretene Beteiligtenwechsel auf Seiten der Beklagten ist zulässig. Ursprüngliche Beklagte war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung. An die Stelle der Bundesrepublik Deutschland trat im Berufungsverfahren die Unfallkasse des Bundes im Wege der Rechts- und Funktionsnachfolge. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat nach § 115 Sozialgesetzbuch 7. Buch (SGB VII) bis zum 31.12.2002 die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.d.F. bis zum 31.12.2002 wahrgenommen. Durch § 218b SGB VII (Art. 9 des HZvNG vom 21.06.2002, BGBl I. S. 2167) wurde mit Wirkung zum 01.01.2003 die Unfallkasse des Bundes gegründet, die an die Stelle des Bundes als eigener Träger der Unfallversicherung tritt (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII i.d.F. ab dem 01.01.2003). Bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation, also durch den Übergang von Funktionen auf einen neuen Rechtsträger (Funktionsnachfolge), wie im vorliegenden Fall, tritt ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes ein (BSG, Urteil vom 27.09.1994, 10 RA 10/90; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 94 Rdnr. 9 m.w.N.). Dieser stellt keine Klageänderung i.S.v. §§ 153 Abs. 1, 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, er ist auch im Berufungsverfahren zulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 99 Rdnr. 6a m.w.N.).

Auch der Wechsel in der Person der Klägerin ist zulässig; ursprünglich war die H als juristische Person des Privatrechts und Kapitalgesellschaft Klägerin. Die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Bundes und der Länder NRW, Hessen und Berlin durch die Klägerin stellt keinen Beteiligtenwechsel dar, da die H als juristische Person durch den Gesellschafterwechsel nicht in ihrem Bestand berührt wurde. Durch die formwechselnde Umwandlung der H von einer Kapitalgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nach §§ 226, 190 ff., 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwG bestand die H in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform nach § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG fort (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Auflage, § 60 Rndr. 4 m.w.N.). Da bei einem Formwechsel nach § 160 ff. UmwG ein Rechtsträger ohne Änderung seiner Identität eine andere Rechtsform erhält (Baumbach-Hopf, Handelsgesetzbuch, 31. Auflage, Einl. v. § 105 Rdnr. 24, 25 m.w.N.; Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Auflage., §727, Rdnr. 6) trat ein Beteiligtenwechsel nicht ein. Durch die Übertragung der Anteile des einzigen Kommanditisten auf die Klägerin als einzige Komplementärin ist die H-Forschungszentrum Informationszentrum e.V. & CoKG erloschen und die Klägerin kraft Gesetzes ohne Liquidation im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolgerin der H-Forschungszentrum Informationszentrum e.V. & Co KG geworden (Baumbach-Hopf a.a.O., Einl. v. § 105 Rdnr. 22, Einl. v. § 1 Rdnr. § 1 Rdnr. 43, Zöller, a.a.O., § 239 Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 16.12.1999, VII ZR 53/97, NJW 00, 1119; BGH, Urteil vom 10.05.1978, VIII ZR 32/77, BGHZ 71, 296). Der Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes stellt einen zulässigen Beteiligtenwechsel dar (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 99 Rdnr. 7a).

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung hat zu Recht die H zur KAUG-Umlage für 1997 herangezogen.

Nach § 186c Abs.1 Satz 1 AFG in der seit dem 1.1.1997 (Art.19 des Gesetzes zur Einordnung der gesetzlichen Unfallversicherung in das SGB - Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) - BGBl I, 254)geltenden Fassung bringen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse der Post und Telekom und für die nach § 125 Abs. 3, 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 SGB VII übernommenen Unternehmen die für diese Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger die Mittel für das KAUG (§ 186b Abs. 1 Satz 1 AFG) auf, soweit diese nicht von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (§ 186d AFG) aufgebracht werden. Der Anteil jedes der in Abs.1 Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger an den aufzubringenden Mitteln entspricht dem Verhältnis seiner zu berücksichtigenden Lohnsumme zu der Gesamtlohnsumme dieser Träger(§ 186c Abs. 2 S. 1 AFG). Die nach § 186c Abs. 1 Satz 1 AFG zuständigen Unfallversicherungsträger legen nach § 186c Abs. 3 S. 1 AFG den von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen auf ihre Mitglieder um; hierbei bleiben die in Abs.2 Satz 2 genannten Mitglieder, deren Lohnsummen nicht berücksichtigt werden, unberücksichtigt.

Bei der H hat es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 125 Abs. 3 SGB VII gehandelt. Nach der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung der Vorschrift konnte der Bund ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit und nach der ab dem 1.1.2003 geltenden Fassung des Art.9 Nr.10 des Gesetzes vom 21.06.2002 (BGbl I S.2167) in die Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes übernehmen, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe ausschlaggebenden Einfluss hat. Die H wurde mit Erlass des Bundesministers für Wissenschaftliche Forschung vom 14.03.1969 als Unternehmen i.S. des § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO in die Zuständigkeit des Bundes übernommen und mit Wirkung zum 12.3.1969 von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung überwiesen. Als übernommenes Unternehmen des Bundes ist die H bis zum 31.12.1996 u.a. von der KAUG-Umlagepflicht ausgenommen gewesen, da nach § 186c Abs. 1 AFG in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung nur die gewerblichen Berufsgenossenschaften und See-Berufsgenossenschaften die Mittel für das KAUG aufgebracht haben. Der Bund ist als Unfallversicherungsträger für die nach übernommenen Unternehmen nach § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO an der Aufbringung der Mittel nicht beteiligt gewesen. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Bestimmung der Vorschrift des § 186c AFG durch Art. 19 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I, § 1254) mit Wirkung zum 1.1.1997 den Kreis der Unfallversicherungsträger, der die Mittel für das KAUG aufbringt, erweitert, und insbesondere die nach § 125 Abs. 3 SGB VII übernommenen Unternehmen in die aus der Zuständigkeit des Bundes für die Aufbringung der Mittel für KAUG resultierende Umlagepflicht des §186c Abs.3 AFG miteinbezogen (BT-Drucks. 13/2204 S. 105, 126).

Die Ausnahme von der Heranziehung zur KAUG-Umlage nach § 186 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz AFG greift zu Gunsten der H nicht ein. Danach werden der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, nicht zur KAUG-Umlage herangezogen (§ 186c Abs. 2 S. 2 AFG). Die H war keine juristische Person des öffentlichen Rechts, sondern eine juristische Person des Privatrechts. Mithin war die H kein umlagefreies Unternehmen i.S.v. §§ 186c Abs. 3 S. 1 2 HS in Verbindung mit Abs. 2 S. 2 AFG.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keine Regelungslücke, die zu Gunsten der H zu schließen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des § 186c Abs. 3 S. 1 2. HS, Abs.2 S.2 AFG auf juristische Personen des Privatrechts als sogenannte "Beliehene" ausgedehnt werden kann und ob es sich bei der H um eine Beliehene handelte. Denn die H war weder konkursunfähig noch war ihre Zahlungsfähigkeit durch Gesetz gesichert gewesen. Die H war als Kapitalgesellschaft und juristische Person des Privatrechts grundsätzlich konkursfähig(§ 213 Konkursordnung, § 11 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung). Für den Ausschluss von der Umlagepflicht nach § 186c Abs. 2 S. 2 AFG ist die rechtliche Unzulässigkeit des Konkurses entscheidend, die tatsächliche Unmöglichkeit des Eintritts eines Konkurses eines Unternehmen ist unerheblich. Dies gilt sowohl für juristische Personen des Privatrechts wie auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.1983, 2 BvL 13-15/82, SozR 4100 § 186c Nr.6; BSG, Urteil vom 27.9.1994, 10 RAr 10/90; Urteil 21.9.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3 - 4100 186c Nr.3 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64,248; BT-Drucks. 7/2260 S. 3). Die Fehlbedarfsfinanzierung der H durch die Gesellschafter als Gebietskörperschaften ist daher nicht geeignet, den Wegfall der Umlagepflicht zu begründen.

Sicherung der Zahlungsfähigkeit "kraft Gesetzes" i.S.v. § 186c Abs.2 S.2 AFG bedeutet, dass die Absicherung durch ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne oder aufgrund eines solchen Gesetzes durch Rechtsverordnung ausgesprochen sein muss. Es genügt nicht, dass die Zahlungsfähigkeit faktisch durch andere Absicherungen gewährleistet ist, wie z.B. durch die staatliche Rechtsaufsicht im Bereich der mittleren Staatsverwaltung, eine staatliche Gewährträgerhaftung in einer Satzung oder durch gewohnheitsrechtliche Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64,248; BSG, Urteil vom 27.9.1994, 10 RAr 10/90; Niesel, Arbeitsförderungsgesetz, § 186c Rdnr. 4; kritisch Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 186c Rdnr. 5ff.). Die Beschränkung der Ausnahme der Umlagepflicht auf juristische Personen, deren Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert ist, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Umgehung der Umlagepflicht durch vertragliche Garantierklärungen von Gebietskörperschaften vorbeugen (BSG, Urteil 21.9.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3 - 4100 186c Nr. 3 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat eine gesetzliche Garantie der Zahlungsfähigkeit bei der H nicht vorgelegen. Zwar sind die Haushaltspläne der Gesellschafter der H, die eine Fehlbedarfsfinanzierung für das vorausgegangen Jahr vorgesehen haben, förmliche Gesetze gewesen. Denn ein Haushaltsplan ist in seiner Gesamtheit Bestandteil des Haushaltsgesetzes, der ein förmliches Gesetzes darstellt. Zzur Rechtsnatur des Haushaltsplanes: BVerfG, Urteil vom 19.7.1966, 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56; Beschluss vom 22.10.1974, 1 BvL 3/72, BVerfGE 38,121; Jaraass/Pieroth, Grundgesetz, 5 Aufl., Art. 110 Rdnr. 7; Fischer-Menshausen in von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. Art.110 Rdnr.3 f). Das Haushaltsgesetz entfaltet aber nur Innenwirkung zwischen Legislative und Exekutive, es hat keine Auswirkung. Sinn und Inhalt des Haushaltsgesetzes ist die Feststellung der Haushaltes und die Ermächtigung der Exekutive, die im Haushaltsplan ausgebrachten Beträge für die festgelegten Zwecke auszugeben. Es begründet keine rechtliche Verpflichtung der Exekutive zur Leistung der im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben. Deshalb begründet es auch keine Rechte für Dritte, denen nach dem Haushaltsplan bestimmte Mittel zugute kommen sollen (BVerfG; Beschluss vom 22.10.1974, 1 BvL 3/72, BVerfGE 38,121; Jaraass/Pieroth, Grundgesetz , 5 Aufl., Art.110 Rdnr.16 m.w.N; Fischer-Menshausen in von Münch, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl., Art.110 Rdnr.4 f). Da aus den Haushaltsgesetzen eine gesetzliche Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung der im Haushaltsplan für die H vorgesehenen Beiträge nicht ableitbar war, war die Zahlungsfähigkeit der H nicht kraft Gesetzes gesichert gewesen.

Die Vorschriften über die KAUG-Umlage nach §§186b ff AFG sind mit der Verfassung vereinbar. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art.3 Abs.1 GG. Die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen beruht auch insoweit auf sachlichen Erwägungen, als auch solche Untenehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind. Dies gilt auch für solche Unternehmen, bei denen die Entgelte der Arbeitnehmer vor Ausfall bei Zahlungsunfähigkeit anderweitig gesichert sind. Die Übernahme des Finanzierungssystems der Unfallversicherung dient einer klaren und praktikablen Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und gewährleistet durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern beim Konkurs des Arbeitgebers. Die Abgrenzung beruht mithin auf sachlichen Erwägungen und ist nicht willkürlich(BVerfG, Beschluss vom 5.10.1993, 1 BvL 34/81, SozR 3-4100, § 186c Nr.1; BSG, Urteil vom 6.1.1987, 12 RK 16/77, SozR 41000 § 186c Nr. 3; Urteil vom 21.10.1999, B 11/10 AL 8/98 R, SozR 3-4100, § 186b Nr.1; Urteil 21.9.2000, B 11 AL 95/99 R, SozR 3 - 4100 186c Nr.3 m.w.N; BVerwG, Urteil vom 10.12.1981, 3 C 1.81, BVerwGE 64,248; kritisch Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, § 186c Rdnr. 5ff.). Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die H mit der Konkursausfallgeldumlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wurde.

Gegen die rechnerische Richtigkeit der Berechnung der KAUG-Umlage sind im Gerichtsverfahren keine Einwände seitens der Klägerin geltend gemacht worden. Sie sind im übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Verpflichtung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Zahlung der KAUG-Umlage für das Kalenderjahr 1997 stehen weder die Einrede der Verwirkung noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten erst mit Schreiben vom 09.06.1997 die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufforderte, die für die Umlagererhebung erforderlichen Nachweise zu erbringen und erst mit Bescheid vom 04.08.1998 erstmals die KAUG-Umlage festsetzte. Denn erst durch die Änderung des § 186 c AFG mit Wirkung zum 01.01.1997 wurde die H als ein vom Bund übernommenes Unternehmen nach § 186c Abs. 3 AFG umlagepflichtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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