L 10 B 11/03 SB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SB 6/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 11/03 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.06.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die Kostenentscheidung gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Einzelfalles. Wesentlich sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage und die Frage, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (Senatsbeschluss vom 17.01.2003 - L 10 B 20/02 KA - ). Hierzu rechnet die falsche Sachbehandlung, eine fehlende oder fehlerhafte Begründung des Bescheides, unrichtige Beratung oder unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (Senatsbeschlüsse vom 18.01.1999 - L 10 B 9/98 - und vom 28.05.1999 - L 10 B 6/99 P -). Gleichermaßen ist das Verhalten des Klägers zu würdigen (z.B. verspätete Vorlage einer Vollmacht oder unzureichender Sachvortrag). Abweichend vom Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozess sind im sozialgerichtlichen Verfahren die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung des Rechtsstreits auch dann im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen, wenn der Kläger letztlich mit seinem Begehren durchgedrungen ist (Zeihe, SGG, § 193 Rdn. 7 h; Senatsbeschlüsse vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P - und vom 14.03.2000 - L 10 B 1/00 SB -). Für die Kostenentscheidung wesentlich ist im übrigen, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat; trägt ein Beteiligten dem sofort Rechnung, hat er ggfls. keine Kosten zu tragen (Zeihe, aa0; LSG Rheinland-Pfalz vom 04.12.1998 - L 7 B 78/98 - sowie LSG Schleswig-Holstein in NZS 1997, S. 392; Senatbeschlüsse vom 16.08.1999 - L 10 B 11/99 P - und vom 13.09.1999 - L 10 B 15/99 P -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen - insbesondere des Verhältnisses des Obsiegens zum Unterliegen - ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten einen höheren Anteil als die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Ausweislich des auf die Feststellung eines GdB von "mindestens 50 oder mehr" gerichteten Klageantrages und unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klagebegründung ("dem Kläger ist ein höherer Gesamt-GdB von mindestens 50 zuzuerkennen") ging es dem Kläger, bei dem mit dem angefochtenen Bescheid ein GdB von 20 festgestellt worden war, vorrangig um die Feststellung eines GdB von 50 und somit um die Erlangung der Schwerbehinderteneigenschaft mit den damit verbundenen Vorteilen. Dieses Ziel hat der Kläger nicht erreicht. Dass er numerisch im Verhältnis von 2/3 obsiegt hat, indem nunmehr der GdB auf der Grundlage des Vergleichsangebotes des Beklagten ab Antragstellung mit 40 zu bemessen ist, und ihm die bereits mit einem GdB von 30 verbundenen Vorteile (§ 2 Abs. 3 SGB IX - Gleichstellung; § 33 b Abs. 3 Einkommensteuergesetz - Einkommenssteuerfreitag) zugute kommen, rechtfertigt die Kostenübernahme in dem beantragten Umfang nicht. Denn der weiteren Erhöhung des GdB von 30 auf 40 ist keine wesentliche Bedeutung mit der Folge einer für den Kläger günstigeren Kostenquotelung beizumessen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar ( § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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