L 8 RJ 15/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (9) RJ 94/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 2/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2002 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag i.H.v. 204,30 Euro zu erstatten hat.

Die bei der Klägerin versicherte F C (im Folgenden: die Versicherte) bezog von der Klägerin eine Altersrente mit einem Zahlbetrag von zuletzt monatlich 399,58 DM (entsprechend 204,30 Euro). In dieser Höhe wurde die Rente auch nach ihrem Tod am 23.09.1999 noch für den Monat Oktober 1999 auf ihr Konto bei der Postbank F überwiesen.

Mit Schreiben vom 15.12.1999 teilte die Klägerin der Postbank unter Angabe von Namen, Anschrift und Bankverbindung der Versicherten mit, sie habe bis Ende Oktober 1999 Rentenbeträge auf das Konto der Versicherten überwiesen. Da die Versicherte jedoch am 23.09.1999 verstorben sei, sei für die Zeit vom 01.10. bis 31.10 1999 eine Überzahlung in Höhe von 407,34 DM abzüglich des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner für den Sterbemonat in Höhe von 7,76 DM, somit 399,58 DM eingetreten. Die Klägerin wies die Postbank darauf hin, dass die überzahlte Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI nicht zur Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts verwendet werden dürfte und bat im übrigen das Geldinstitut unter Hinweis auf deren Darlegungspflichten um Auskunft. Die Postbank sandte den Vordruck der Beklagte nur teilweise ausgefüllt zurück; die Frage nach den Gründen, warum sie die über den Sterbemonat hinausgehenden Rentenbeträge nicht zurückzahle, beantwortete sie nicht. Sie verneinte ohne weitere Ausführung die Frage der Klägerin, ob "der zurückgeforderte Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet" wurde und gab im übrigen an, der Kontostand der Versicherten habe am 30.09.1999 ein Minus von 457,26 DM und "bei Eingang der Rückforderung" am 08.10.1999 ein Minus in Höhe von 707,58 DM aufgewiesen. An "Verfügungen zwischen der jeweiligen Gutschrift und dem Eingang der Rückforderung" gab sie an, am 01.10.1999 eine Dauerüberweisung in Höhe von 495,20 DM auf das Konto der Beklagten und am 04.10.1999 eine Lastschrift zugunsten der Beklagten ausgeführt zu haben. Auf Nachfrage der Klägerin teilte ihr die Postbank ergänzend die Anschrift der Beklagten mit.

Nach Einholung einer Auskunft des Versicherungsamtes forderte die Klägerin anschließend die Enkelin der Versicherten als potenzielle Erbin auf, die überzahlte Rente für den Monat Oktober 1999 in Höhe von 399,58 DM zurückzuzahlen. Nachdem diese auf die wiederholte Rückforderung nicht reagierte, machte die Klägerin den Betrag mit Schreiben vom 19.12.2000 gegenüber der Beklagten geltend. Diese sei gemäß § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI als (juristische) Person der Klägerin zur Erstattung verpflichtet. Dadurch, dass die Beklagte nach dem Tod der Versicherten die Mietzahlung für den Monat Oktober 2000 in Höhe von 495,20 DM erhalten habe, habe sie - wie es die obige Vorschrift voraussetze - eine nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachte Geldleistung in Empfang genommen, denn in "Empfang genommen" würde eine Geldleistung von jedem Dritten, der die gesamte Rentenleistung oder Teile davon tatsächlich erhalte, z.B. per Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Überweisung. Da § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ausschließlich auf die Empfangnahme abstelle und somit nicht nach dem Rechtsgrund für die Leistung differenziere, sei jeder zur Rückzahlung verpflichtet, der aus der zu Unrecht erbrachten Geldleistung Geld erhalte, auch wenn die entsprechende Verfügung noch vom Berechtigten als Erblasser stamme und über seinen Tod hinaus rechtswirksam gewesen sei.

Die Beklagte lehnte die Erstattung ab und vertrat mit Schreiben vom 10.01.2001 die Auffassung, sie habe zu Recht die Miete für den Monat Oktober 1999 vom Konto der Versicherten eingezogen, da das Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod der Versicherten erloschen sei. Es seien Kündigungsfristen zu beachten, zumal die Wohnung nicht am 23.09.1999 "automatisch zurückgegeben" worden sei. Die Klägerin möge sich an eventuell vorhandene Erben der Versicherten wenden.

Die Klägerin holte daraufhin eine Auskunft des Amtsgerichts E ein, welches mit Schreiben vom 02.02.2001 mitteilte, dass Erben der Versicherten beim Nachlaßgericht E nicht bekannt geworden seien.

Die Klägerin wandte sich daraufhin nochmals an die Beklagte und machte erneut einen Erstattungsanspruch in Höhe von 399,58 DM geltend. Erst durch die zu Unrecht ausgeführte Rentenüberweisung für den Monat Oktober sei soviel Deckung auf dem Konto gewesen, dass eine Mietzahlung per Dauerauftrag an die Beklagte habe erfolgen können. Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI würden Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen worden seien, als unter Vorbehalt erbracht gelten. Diese Fiktion gelte - wie das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 28.08.1997 (Az. 8 Rkn 2-97) ausgeführt habe - gegenüber allen Beteiligten. Sie gestalte die bereits vorhandenen Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und ermögliche, dass der Rentenversicherungsträger den Rücküberweisungsanspruch ungeachtet eventuell entgegenstehender Regelungen des Zivilrechts durchsetzen könne. Er könne so erreichen, dass kurzfristig Rückbuchungen nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI erfolgen und Dritte, die mittlerweile die Geldleistungen in Empfang genommen oder darüber verfügt hätten, zur Erstattung verpflichtet seien. Der Einwand der Beklagten, dass das Mietverhältnis nicht automatisch mit dem Tod der Versicherten erloschen sei, sei nicht rechtsrelvant.

Auf Anforderung der Beklagten bat die Klägerin die Postbank um Mitteilung, wann die Rentenzahlungen für den Monat September 1999 und Oktober 1999 dem Konto der Versicherten gutgeschrieben worden seien und welche Kontobewegungen in der Zeit vom 23.09.1999 bis 08.10.1999 erfolgt seien. Die Postbank übersandte daraufhin der Klägerin einen Ausdruck der Kontoauszüge vom 16.09. und 15.10.1999. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Nach Übermittlung der Auszüge an die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 11.04.2001 die Erstattung weiterhin ab. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin müsse sich an die Postbank halten, da diese über die Rentenzahlung verfügt und mit eigenen Forderungen verrechnet habe. Die Rentenzahlung habe nämlich nicht bewirkt, dass das mit einem Soll von 488,22 DM belastete Konto ausgeglichen worden sei bzw. das Konto danach im "Haben" gestanden habe. Auch nach Rentenzahlung habe sich weiterhin eine Sollstellung des Kontos in Höhe von 80,88 DM ergeben. Die nach diesem Termin erfolgte Dauerüberweisung und Lastschrifteinzug der Beklagten sei daher zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Konto im Minus gestanden habe. Die Beklagte habe daher durch ihre Abbuchungen nicht die Gutschrift der Rentenzahlung in Anspruch genommen, sondern den der Versicherten eingeräumten Dispositionskredit. Die am 30.09.1999 erfolgte Rentenzahlung in Höhe von 407,34 DM sei daher von der Postbank mit den Forderungen gegen die Versicherte aus dem in Anspruch genommenen Dispositionskredit verrechnet worden.

Die Klägerin hat am 16.05.2001 Klage erhoben, mit der sie weiterhin gegen die Beklagte die Rückzahlung der überzahlten Rente geltend macht und zur Begründung auch weiterhin die Ansicht vertritt, die Fiktion des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI gelte gegenüber allen Beteiligten. Der Erstattungsanspruch bestehe daher gegen jeden Dritten, der entsprechende Geldleistungen tatsächlich "in Empfang" genommen habe. Passivlegitimiert seien nicht nur die Erben des Verstorbenen, sondern jeder, der diese Leistungen - gleich auf welchem Wege - tatsächlich erhalten habe, auch wenn die entsprechende Verfügung noch vom Berechtigten stamme oder über dessen Tod hinaus rechtswirksam gewesen sei.

Der Umstand, dass das Mietsverhältnis nicht automatisch mit dem Tode der Mieterin geendet habe, habe auf den sich aus § 118 Abs. 1 Satz SGB VI ergebenden Rücküberweisungsanspruch keinerlei Einfluss.

Die Überweisung der Miete an die Beklagte sei aufgrund eines Dauerauftrages erfolgt, den die Verstorbene zu Lebzeiten erteilt habe. Die Ausführungen des Dauerauftrages hätten letztendlich nur erfolgen können, weil die Versicherte über regelmäßige Einkünfte in Form von Rentenzahlungen verfügt habe. Von der aufgrund des Dauerauftrages für Oktober 1999 überwiesenen Mietzahlung in Höhe von 495,20 DM habe ein Betrag in Höhe von 399,58 DM aus der Rentenzahlung für den Monat Oktober 1999 gestammt, die zu Unrecht erbracht worden sei.

Die Überweisung an die Beklagte sei im Übrigen auch erst nach dem Zeitpunkt der Gutschrift der Rentenzahlung erfolgt.

Nach ihrer Auffassung habe die Postbank daher korrekt gehandelt und könne zur Rückzahlung nicht herangezogen werden. Die grundsätzliche Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung sei nämlich eingeschränkt, soweit - wie vorliegend - über den entsprechenden Betrag vor Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Für die Klägerin sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht mehr erfolgreich gegen etwaige Erben vorgehe könne.

Dem Erstattungsanspruch der Klägerin stehe schließlich nicht entgegen, dass das Konto der Versicherten vor der Überweisung der Rente für den Monat Oktober 1999 im Soll gestanden hat und sich dieses Minus ausweislich der vorgelegten Kontobelege durch die Überweisung der Rente für den Monat Oktober 1999 reduziert habe. Die in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI getroffene Regelung gewähre dem Geldinstitut, soweit zwischen dem maßgeblichen Zeitpunkten (Gutschrift der Sozialleistung und Eingang der Rückforderung) Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden seien, bei Fehlen eines Guthabens stets eine Verschonung von der Rücküberweisung der gezahlten Geldleistungen in Höhe des verfügten Betrages, ohne den Nachweis oder auch nur die Darlegung zu erlangen, dass es die Verfügungen gerade wegen des Einganges der zu Unrecht überwiesenen Leistung oder wegen Erwartung weiterer solcher Leistungen ausgeführt habe.

Die Verjährungsvorschriften des § 195 BGB bzw. des § 50 Abs. 4 SGB X fänden vorliegend noch keine Anwendung; der Rückforderungsanspruch sei vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Betrag in Höhe von 204,30 Euro an die Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Sie hat im Wesentlichen weiterhin die Auffassung vertreten, richtiger Anspruchsgegner sei die Postbank, da diese über die Rentenzahlung verfügt und mit ihren eigenen Forderungen gegen die Versicherte verrechnet habe. Die von der Klägerin erfolgte Überzahlung habe nämlich nicht wegen der Überweisung an die Beklagte nicht rücküberwiesen werden können, sondern allein schon deshalb, weil das Konto der Versicherten bzw. ihres Rechtsnachfolgers trotz Überweisung der Rente im Soll gestanden habe. Einen "Haben-Betrag" habe die Beklagte daher nicht für die Mietzinsforderung Oktober 1999 in Anspruch genommen.

Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des BSG vom 28.08.1997 (Az.: 8 RKn 2/97) berufe, sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Entscheidung u.a. weiter ausgeführt habe, der Versicherungsträger könne so erreichen, dass kurzfristige Rückbuchungen nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI erfolgen könnten und Dritte, die mittlerweile die Geldleistungen in Empfang genommen haben oder darüber verfügt hätten, zur Erstattung verpflichtet seien.

Zum einen würde hierbei von kurzfristigen Rückbuchungen gesprochen, während vorliegend die Versicherte bereits im September 1999 verstorben war und die Klägerin die Beklagte erstmalig im Februar 2001 aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Betrag "rückzuerstatten". Bei einer zeitlichen Differenz von knapp 1 1/2 Jahren könne "wohl nicht mehr" von einer kurzfristigen Rückbuchung gesprochen werden. Zumal sich die Beklagte die Frage stelle, wie sie nach diesem Zeitraum - unterstellt, ein Rückbuchungsanspruch sei im vorliegenden Fall gegen die Beklagte zulässig - noch ihre Forderung realisieren solle. Andere Erb- und Nachlassgegenstände (Vermieterpfandrecht) dürften sich "verflüchtigt haben". Etwaige Erben würden sich nunmehr auf Entreicherung berufen und unter Umständen schwer zu ermitteln sein. Der Forderungsausfall würde zu einem Schaden führen, welchen die Klägerin aufgrund des langen Abwartens zu vertreten habe.

Zum anderen spreche die zitierte Entscheidung von den "in Empfang genommenen Geldleistungen". Die Beklagte habe jedoch, wie ausgeführt, nicht diese Geldleistungen in Empfang genommen, sondern die Postbank, welche sie auf die offenen Forderungen gegen die Versicherte verrechnet habe. Die Beklagte habe ihre Mietzinsforderung allein aus dem der Versicherten durch die Postbank eingeräumten Dispositionskredit erhalten. Die Postbank habe daher nicht den positiven Rentenzahlungsbetrag an die Beklagte im Sinne des Gesetzes "weiterverfügt".

Unabhängig davon stelle sich die Frage, wie verfahren worden wäre, wenn keine Rentenzahlung auf dem Konto der verstorbenen Versicherten eingegangen wäre. Das Konto hätte dann ebenfalls im Minus gestanden und die Miete wäre ebenfalls abgebucht worden. Der Unterschied zum vorliegenden Fall sei daher lediglich, dass die Postbank die Rentenzahlung der Klägerin zur Reduzierung der Sollstellung verwertet habe. Die Postbank habe daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht korrekt gehandelt und könne nach Auffassung der Beklagten zur Rückzahlung herangezogen werden.

Im Übrigen sei fraglich, warum die Klägerin hier ausschließlich gegen die Beklagte vorgehe. Zahlungen seien offensichtlich auch an andere Gläubiger erfolgt, z.B. an die Telekom und die Stadtwerke. Folge man dem Vortrag der Klägerin, so könne sie nicht nur gegen die Bank, sondern auch gegen die jenigen Personen, welche anspruchsmindernde Verfügungen vorgenommen haben, nach § 118 SGB VI vorgehen. Auch könne sich die Klägerin ohne weiteres an die Erben halten.

Weiterhin stelle sich die Frage, wie diese Angelegenheit zu beurteilen wäre, wenn nicht nur die Renteneinzahlung auf das Konto der Versicherten, sondern auch die Überweisung der Miete an die Beklagte im voraus (vor der Rentenzahlung) erfolgt wäre. Auch dann hätte die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte. Das Konto der verstorbenen Versicherten habe sich weder nach der Renteneinzahlung noch vor der Mietzahlung im Haben befunden. Es erscheine für die Beklagte grob unbillig, wenn ein Anspruch gegen sie für den Fall, dass die Rentenüberweisung der Klägerin buchungstechnisch einen Tag vor der Überweisung der Miete auf dem Konto der Versicherten verbucht würde, entstanden wäre und bei umgekehrter Reihenfolge ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht bestanden hätte.

Die Rente sei am 30.09.1999 und die Miete einen Tag später am 01.10. 1999 überwiesen worden. Im Hinblick auf den Ablauf von 1 1/2 Jahren zwischen dem Tod der Versicherten und der in Anspruchnahme der Beklagten dürften auch die Einwendungen der Verjährung und der Verwirkung von Bedeutung sein.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Beklagte mit Urteil vom 09.12.2002 verurteilt, an die Klägerin 204,30 Euro zu zahlen.

Die Klage sei zulässig. Zwar sehe § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nunmehr seit 29.06.2002 vor, dass der Rentenversicherungsträger jeden möglichen Anspruchsgegner per Verwaltungsakt in Anspruch zu nehmen habe. Jedoch sei für die hier am 16.05.2001 anhängig gewordene Klage die bis zum 28.06.2002 geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses scheitere auch nicht an der vorrangigen Leistungspflicht des Kreditinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Durch die eingereichten Kontoauszüge der Postbank F habe diese schlüssig dargelegt, dass im Zeitpunkt der Rückforderung kein Guthaben auf dem Konto der Versicherten verblieben war, aus dem sie den überzahlten Betrag habe zurückzahlen können. Sie habe der Klägerin gegenüber den Einwand der Entreicherung aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI geltend machen können. Das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Leistungsklage entfalle schließlich auch nicht dadurch, dass sich das Konto der Versicherten während der entscheidenen Zahlungsvorgänge durchgehend in einem Soll-Saldo befunden habe. Insoweit folge die Kammer dem 9. Senat des BSG mit seiner Entscheidung vom 09.12.1998 (BSGE 83, 176, 183). Sie vertrete eine andere Auffassung als der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 09.04.2002 (Az.: B 4 RA 64/01 R), wonach die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf ein im Soll befindliches Konto, dazu führen solle, dass die Bank auch bei zwischenzeitlichen Verfügungen anderer Berechtigter zur Rückzahlung verpflichtet bleibe. Die Kammer gehe mit dem 9. Senat vielmehr davon aus, dass die Aufrechnung ("nach einem hier erfolgten periodischen Rechnungsabschluss") zwar eine Befriedigung einer eigenen Forderung der Bank darstelle, die den Anspruch des Leistungsträgers nicht ganz oder teilweise ausschliessen könne, dass sie jedoch nicht außerdem die Wirkung habe, dass auch spätere Verfügungen Berechtigter im Sinne des Satzes 3 den Rücküberweisungsanspruch unberührt ließen. Denn für eine derartige Regelung sei dem Gesetz nichts zu entnehmen.

Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Rückerstattungsanspruch aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28.06.2002 geltenden Fassung. Die Klägerin habe nach dem Tod der Versicherten Geldleistungen, nämlich die Rentenzahlung für den Monat Oktober zu Unrecht erbracht, denn auch ohne die Aufhebung des ursprünglichen Rentenbescheides sei die Versichertenrente kraft Gesetzes gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI entfallen.

Die Beklagte sei auch die richtige Anspruchsgegnerin, denn nach Auskunft der Postbank F habe sie einen Betrag in Höhe von 627,70 DM auf dem Wege des Lastschriftverfahrens bzw. des Dauerauftrags erhalten. Des Weiteren habe keine vorrangige Verpflichtung der Postbank F bestanden, den betreffenden Betrag gemäß § 118 Abs. 2 SGB VI an die Klägerin zurück zu überweisen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.01.2003 zugestellte Urteil am 30.01.2003 Berufung eingelegt, mit der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung begehrt.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf sei rechtsfehlerhaft. Sie verstoße gegen Entscheidungen anderer Kammern desselben Gerichts sowie gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Die Klage habe zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern, damit auch der Klägerin, aufgegeben habe, streitige Forderungsansprüche nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nunmehr durch Bescheid geltend zu machen. Dabei habe der Gesetzgeber diese Möglichkeit auch nicht etwa auf streitige Ansprüche nach § 118 Abs. 4 SGB VI, die bisher noch nicht durch Klage geltend gemacht worden seien, beschränkt. Die Klage sei daher zwar ursprünglich zulässig, jedoch dann durch die vorbezeichnete Gesetzesänderung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Dies habe in einem gleich gelagerten Fall bereits die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf am 05.12.2002 in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte (AZ: S 9 RJ 200/00) entschieden.

Die Klage sei im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil die Postbank vorrangig als Geldinstitut gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zur Leistung hätte herangezogen werden müssen. Richtig sei zwar, dass die Postbank mittels der von ihr eingereichten Kontoauszüge dargelegt habe, dass zum Zeitpunkt der Rückforderung kein Guthaben auf dem Konto der Versicherten verblieben war. Der Einwand der Entreicherung gemäß § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei ihr jedoch verwehrt, da aus demselben Kontoauszug zu ersehen sei, dass die Postbank durch Rechnungsabschluss vom 30.09.1999 den Zahlungseingang mit dem Sollstand des Kontos zu eigenen Gunsten verrechnet habe.

Das Sozialgericht habe zu Unrecht die Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 09.04.2002, Az: B 4 RA 64/01 R) abgelehnt, wonach die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf ein im Soll befindliches Konto dazu führe, dass die Bank, auch bei zwischenzeitlichen Verfügungen anderer Berechtigter, zur Rückzahlung verpflichtet bleibe. Dies sei zutreffend durch das Bundessozialgericht damit begründet worden, dass die Verrechnung mit dem Soll des Kontos eine Befriedigung eigener Forderung der Bank darstelle, wobei das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt des Satzes 1 der Vorschrift dazu führe, dass diese Verrechnung sowohl im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger als auch zum Bankkunden unwirksam sei.

Die 15. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf habe sich der älteren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.12.1998, Az.: B 9 V 48/97 R) angeschlossen und dabei verkannt, dass die aktuellere Rechtsprechung des 4. Senats vom 09.04.2002 detaillierter sei, die ältere Rechtsprechung aus dem Jahre 1998 als überholt darstelle und hinreichend bestimmt und sachgerecht die Problematik wiedergebe.

Das Sozialgericht gehe zutreffend davon aus, dass der 9. Senat des BSG, auf welchen sie sich berufe, davon ausgehe, dass die Aufrechnung eine Befriedigung einer eigenen Forderung der Bank darstelle, die den Anspruch des Leistungsträgers nicht ganz oder teilweise ausschließen könne. Ohne gesonderte Argumentation und Abwägung würde einfach "in den Raum gestellt", dass die Aufrechnung des Kreditinstitutes nicht die Wirkung habe, dass auch spätere Verfügungen Berechtigter im Sinne des Satzes 3 den Rücküberweisungsanspruch unberührt lassen würden. Die 15. Kammer gebe insoweit an, dass eine derartige Regelung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Hierbei verkenne sie jedoch das Normengefüge. Der Grundsatz sei die Inanspruchnahme des Kreditinstitutes. Die Ausnahme sei die Inanspruchnahme der Personen, die Geldleistungen nach dem Tode des Berechtigten in Empfang genommen haben. Da sich somit § 118 SGB VI vielmehr und grundsätzlich gegen ein Postgiroamt oder ein anderes Geldinstitut richte, sei Abs. 4 aufgrund der hohen Eingriffsbedeutung in die Rechte anderer Personen besonders restriktiv und zurückhaltend auszulegen. Aus diesem Grund sei die Klage auch unbegründet und das Urteil der 15. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf rechtsfehlerhaft.

Soweit sich das Sozialgericht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.12.1998 stützt, sei ferner zu beanstanden, dass der 9. Senat keine ausreichende Differenzierung der Rechtsverhältnisse vornehme. Notwendig und erforderlich wäre gewesen, zwischen einem Girovertrag mit und ohne eingeräumtem Dispo-Kredit zu unterscheiden. Die Natur des Dispo-Kredits sei, dass der Kontoinhaber von dem Kreditgeber im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertrages Kreditleistungen erhalte und hierfür im Ausgleich entsprechende Zinsen gegenüber dem Kreditinstitut zu begleichen habe. Es handele sich also um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Berechtigten und einem Geldinstitut, wobei das Geldinstitut grundsätzlich das Liquiditätsrisiko des Berechtigten und Kontoinhabers trage. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Girovertrag des Berechtigten mit einem Geldinstitut ohne Kreditrahmen bestünde. In diesem Fall hätte das Geldinstitut ein Liquiditätsrisiko nicht zu tragen, weil bei der Erreichung der Null-Grenze weitere Verfügungen einfach nicht möglich gewesen wären. Somit würde dem berechtigten Interesse der Bank entsprochen. Dieses schutzwürdige Interesse ende jedoch dort, wo die Bank zur Erlangung eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils ein Rechtsgeschäft mit dem Berechtigten und Kontoinhaber schliesse und Verfügungen allein aufgrund dieses Rechtsgeschäfts erst ermöglicht würden. Es sei hier nicht einzusehen, warum die Bank zu Lasten Dritter von ihrem Geschäftsrisiko befreit werden solle.

Der 9. Senat habe im Übrigen in seiner Entscheidung zu erkennen gegeben, dass die Bank keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil ziehen solle. Einen solchen Vorteil ziehe sie jedoch im vorliegenden Fall gerade aus dem Umstand, dass sie dem Berechtigten einen Dispo-Kredit einräume. Soweit der 9. Senat weiter angebe, die Bank solle aber auch nicht Gefahr laufen, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, so sei nochmals darauf zu verweisen, dass die Bank durch die Gewährung eines Dispo-Kredites eben zur Ausnutzung eines wirtschaftlichen Vorteils ihr Gefahrenpotenzial bzw. das Liquiditätsrisiko übernommen habe.

Im Weiteren werde die Differenzierung der einzelnen Rechtsgeschäfte verkannt. Der Anspruch des Klägers auf Rücküberweisung eines entsprechenden Betrages scheitere nach Ansicht des 9. Senats daran, dass über einen gleichhohen Betrag (spätestens) durch Einlösung der Lastschrift zugunsten einer anderen Person anderweitig verfügt worden sei (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), denn das Konto des Berechtigten weise zum Zeitpunkt der Rückforderung kein Guthaben auf. Es könne nur nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Auszahlung bzw. die Einlösung der Lastschrift bzw. die weitere Verfügung nicht die Rentenzahlung, sondern den aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Geldinstitut und dem Berechtigten bestehenden Dispo-Kredit zum Rechtsgrund gehabt habe.

Die Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI solle zwar eine Schutzvorschrift für die Bank sein, im vorliegenden Fall bedürfe die Postbank jedoch keines besonderen Schutzes. Durch die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf sei sie jedoch nicht nur in diesem Sinn geschützt worden, sondern habe darüber hinaus einen Vorteil erlangt, denn ihr werde ermöglicht, eigene Forderungen aus dem Dispositionskredit und der Überziehung des Kontos in Abzug zu bringen und bezüglich des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches auf die Beklagte zu verweisen.

Die Beklagte schließe sich aus diesen Gründen vielmehr der Auffassung des BSG vom 09.04.2002 an, in der zutreffend ausgeführt worden sei, ein Rechtschutzbedürfnis für Klagen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen geltend macht, der die Geldleistung als Ergebnis einer wirksamen Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers in Empfang genommen habe (§ 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI), bestehe nur und erst dann, wenn feststehe, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne. Erst dann also, wenn das Geldinstitut den (anspruchsvernichtenden) Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger entgegenhalten könne (§ 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI), komme der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI überhaupt in Betracht. Rechtlich und zeitlich vorrangig sei der Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rückerstattung der Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesen worden seien. Insoweit habe der Rentenversicherungsträger dem Geldinstitut die Voraussetzungen für diesen Anspruch darzulegen. Auch dazu ließen sich keine Ausführungen in dem angefochtenen Urteil finden.

Eine Inanspruchnahme der Berufungsklägerin sei unbegründet, sogar bereits unzulässig, da das Rechtschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger nur dann bestehe, wenn die Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden sei oder wenn der Rentenversicherungsträger, was vorliegend nicht erfolgt sei, schlüssig dargelegt habe, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen der anspruchsvernichtenden Einwände nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI schlüssig dargelegt und gegebenenfalls insoweit Beweis angeboten habe. Einen solchen schlüssigen Vortrag des Geldinstitutes könne die Berufungsklägerin jedoch nicht erkennen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2002 zu ändern und die Klage der Klägerin abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zunächst auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.12.2002 und des weiteren auf eine Entscheidung des BSG vom 11.12.2002 (Az.: B 5 RJ 42/01 R), wonach der Rentenversicherungsträger hinsichtlich eines im Wege des Lastschriftverfahrens vom Konto des Versicherten an den Vermieter als Miete überwiesenen Betrages einen Rückzahlungsanspruch habe. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der bis zum 30.06.2002 geltenden "hier maßgeblichen Fassung") würden neben den Verfügenden auch die "Empfänger" von Geldleistungen auf besonderer öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Erstattung herangezogen. Dazu gehörten Personen, denen durch wirksame Verfügung zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenbeziehers mittelbar Geldleistungen zugewandt worden seien. Dies sei jedenfalls dann unzweifelhaft, wenn - "wie hier" - der verstorbene Rentner die in Frage stehende Verfügung (Mietzahlung durch Lastschriftverfahren) noch selbst vorgenommen habe.

Im Übrigen folge sie auch weiterhin nicht der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG. Vielmehr vertrete sie in Übereinstimmung mit dem 9. Senat die Auffassung, dass die in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI getroffene Regelung dem Geldinstitut, soweit zwischen den maßgeblichen Zeitpunkten Verfügungen Berechtigter vorgenommen worden seien, eine Verschonung von der Rücküberweisung der gezahlten Geldleistung gewähre. Eine Rücküberweisung durch das Geldinstitut habe nur dann zu erfolgen, wenn das Konto des verstorbenen Berechtigten ein entsprechendes Guthaben aufweise.

Das Landessozialgericht hat die Verwaltungsakte der Klägerin beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen und auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Ihre Inhalte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 144 Abs.1 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten und Berufungsführerin ist zulässig und begründet. Entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts ist die Beklagte nicht zur Erstattung von 204,30 Euro verpflichtet.

Der Sozialrechtsweg ist unabhängig von der Sachentscheidung des Sozialgerichts und der damit einhergehenden formalen Rechtswegbindung (§ 202 SGG i.V.m. § 17 a Abs.5 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG -) nach § 51 Abs.1 Nr.1 SGG eröffnet, denn bei Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus § 118 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (z.B. Urteile des BSG vom 20.12.2001, Az. B 4 RA 53/01 R, vom 09.04.2002, Az. B 4 RA 64/01 R, vom 11.12.2002, Az. B 5 42/01 R).

Das Rechtsschutzbedürfnis für die gemäß § 54 Abs.5 SGG als ("echte") Leistungsklage statthafte Klage (vgl. Urteil des BSG vom 09.12.1998, Az. B 9 V 48/97 R sowie des Landessozialgerichts -LSG - vom 31.08.2000, Az.: L 14 RJ 238/99) entfällt (jedenfalls) nicht deshalb, weil sich die Klägerin durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes gemäß § 31 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf einfacherem Wege selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel verschaffen könnte. Denn Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin ist § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28.06.2002 geltenden Fassung (a.F.).

Art. 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21.06.2002 (BGBl. I S.2167) hat zwar § 118 Abs. 4 SGB VI neugefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen: "Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen." Die gemäß Art. 5 Abs. 8 HZvNG am Tag der Verkündung (29.06.2002) in Kraft getretene Neuregelung findet jedoch vorliegend keine Anwendung.

Im Zeitpunkt der Entstehung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs der Klägerin galt § 118 Abs. 4 SGB VI a.F. Diese Vorschrift enthielt keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes, so dass nach der Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteile vom 29.07.1998, Az. B 9 V 5/98 R in SozR 3-2600 § 118 Nr. 2 und vom 20.12.2001, Az. B 4 RA 53/01 R in SozR 3-2600 § 118 Nr. 9) nur die allgemeine Leistungsklage zulässig war.

Ob sich die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungsklage nach den Grundsätzen des sogenannten intertemporalen Prozessrechts oder nach der einfach-gesetzlichen Grundsatznorm in § 300 SGB VI beantwortet, kann dahin gestellt bleiben, da beide Lösungswege zum selben Ergebnis führen (Urteil des BSG vom 11.12.2002, Az. B 5 RJ 42/01 R). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind zwar Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch bei anhängigen Verfahren zu beachten. Die nachträgliche Beschränkungen von Rechtsmitteln führt aber nur dann zum Wegfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel, wenn dies durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet ist. Anderenfalls gilt der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit für diejenige Prozesspartei, die die gesetzliche Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer materiell-rechtlichen Position zulässig wahrgenommen hat. Da im HZvNG keine Übergangsregelung vorgesehen ist, die eine Erstreckung der geänderten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 SGB VI auf anhängige Rechtsstreitigkeiten bestimmt, ist nach diesen Grundsätzen das bereits eingelegte Rechtsmittel - die Leistungsklage - weiterhin zulässig.

Dies ergibt sich gleichermaßen auch aus § 300 SGB VI. Nach Absatz 1 dieser Norm sind Vorschriften "dieses Gesetzbuchs" zwar vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Abweichend davon bestimmt aber Abs. 2 Satz 1, dass die alten (aufgehobenen) Rechtsvorschriften noch weiterhin auf einen Anspruch anzuwenden sind, der bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden hat und bis zum Ablauf von drei Monaten nach Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht wird. Dabei differenzieren § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI nicht zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen "Vorschriften dieses Gesetzbuches" (Urteil des 5. Senats a.a.O mit weiteren Nachweisen). Bestimmungen, die § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI einschränken, sind hier nicht einschlägig und lassen sich auch nicht dem HZvNG entnehmen.

Die Leistungsklage scheitert jedoch wegen des sowohl prozessualen als auch materiellen Vorrangs des Rücküberweisungsanspruchs der Klägerin gegen die Postbank nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI.

Der Rentenversicherungsträger kann gemäß § 118 Abs.3 Satz 2 SGB VI Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, von diesem zurückfordern. Er - bzw. in gesetzlicher Prozessstandschaft die "überweisende Stelle" - hat hierzu dem Geldinstitut die Entstehungsvoraussetzungen darzulegen, d.h. er muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, den Wert der Geldleistung zu erstatten ("zurückzuüberweisen"), weil die Vermögensverschiebung wegen Todes zu Unrecht erfolgt sei. Keiner Angaben bedarf es demgegenüber darüber, ob die Überweisung im Rechtsverhältnis zum Überweisungsadressaten oder zu dessen Sonderrechtsnachfolger oder Erben "zu Unrecht erbracht" worden war (Urteil des BSG vom 20.12.2001. Az. B 4 RA 53/01).

Es erscheint insoweit bereits fraglich, ob die Klägerin insoweit ihren Obliegenheiten nachgekommen ist und der Postbank gegenüber das ernstliche Verlangen ausgesprochen hat, den Wert der Geldleistung zu erstatten. Ihrem Schreiben vom 15.12.1999 ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, wenngleich der Vordruck, den die Postbank insoweit nicht ausgefüllt hat, folgende Passage enthielt: "Die über den Sterbemonat hinausgehenden Rentenbeträge werden aus folgenden Gründen nicht zurückgezahlt: ..."

Unabhängig davon hat die Klägerin die Postbank darauf hingewiesen, dass diese überzahlte Geldleistungen nach § 118 Abs.3 SGB VI nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet werden dürfen und ansonsten ausschließlich ihren Auskunftsanspruch geltend gemacht, dem die Postbank mit Ausfüllen des von der Klägerin übersandten Vordrucks unter dem 20.12.1999 und ergänzender Mitteilung der Anschrift der Beklagten mit Schreiben vom 10.01.2000 nachgekommen ist. Im Anschluß daran hat die Klägerin zunächst gegenüber der Enkelin der Versicherten mit Schreiben vom 31.01.2000 und 26.04.2000 einen Rückzahlungsanspruch und, nachdem diese nicht auf die Forderung reagierte, einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte - erstmals mit Schreiben vom 19.12.2000 - geltend gemacht.

Die Klägerin hat zwar im Anschluss an das erste ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10.01.2001, mit dem diese die Klägerin auf die Erben der Versicherten verwies, eine diesbezügliche Auskunft des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2001 eingeholt, aber sich im übrigen von vornherein auf den Standpunkt gestellt, dass die Beklagte und nicht die Postbank die ihrer Rechtsauffassung nach richtige Anspruchsgegnerin ist. Die Inanspruchnahme der Postbank hat die Klägerin ausdrücklich abgelehnt und die Ansicht vertreten, dass diese nicht zur Rückzahlung der (nach dem Tod des Versicherten) überzahlten Rente verpflichtet sei, wenn sich das Konto des Versicherten im gesamten Zeitraum, d.h. vor und nach der Überweisung durch den Postrentendienst bis zum Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers, im Soll befunden hat und die Bank mittels Dauerauftrages bzw. Lasteneinzugsverfahrens nach der Überweisung der Rente Verfügungen zugunsten Dritter vorgenommen hat.

Hierin geht die Klägerin und auch das Sozialgericht nach Auffassung des Senats auch in der Sache fehl. Die Postbank kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung berufen, so dass ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Haftungsgrund des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ist nicht etwa eine - insoweit nicht bestehende - bankvertragliche Beziehung des Instituts zum Rentenversicherungsträger, sondern die Tatsache, dass der Wert der Rente (sog. Schutzbetrag) in die Verfügungsmacht des Geldinstituts gelangt ist und von diesem - auch zur Auf- und Verrechnung - genutzt werden kann. Der Haftungsgrund des Geldinstituts entfällt und der Erstattungsanspruch erlischt konsequenterweise, wenn der Wert des Schutzbetrages sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis endgültig ausgeschieden ist und "ein anderer als das Geldinstitut durch rechtswirksame Verfügungen den Kontenstand unter den Wert des Schutzbetrages gesenkt hat" (Urteil des BSG vom 25.01.2001, Az.: B 4 RA 64/99 R). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nämlich nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden, § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI.

Der Entreicherungseinwand ist nur in den Fällen möglich und zulässig (u.a. Urteil des BSG vom 20.12.2001, Az. B 4 RA 53/01 R), soweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Kontostand nicht (nachträglich) unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; das Konto der Versicherten befand sich durchgehend im Soll und hat zu keinem Zeitpunkt zur Abdeckung der Rückforderung genügt hat. Sämtliche vom Geldinstitut angegebenen Verfügungen erfolgten bei wirtschaftlicher und rechtlicher Betrachtung daher auch nicht aus einem der Versicherten zuzurechnenden Guthaben, sondern lediglich im Rahmen des ihr vom Geldinstitut eingeräumten Überziehungskredites. Der Entreicherungseinwand der Bank ist in einem solchen Fall, d.h. wenn die Gutschrift auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto erfolgt, d.h. im gesamten Zeitraum (vom Eingang der überzahlten Rente bis zum Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers) keinen Haben-Stand aufweist, aufgrund dessen einer Rückforderung aus dem Vermögen des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolger entsprochen werden könnte, ausgeschlossen. Die Rückerstattung sowie die Durchführung weiterer Verfügungen Dritter (hier zugunsten der Beklagten) wird vielmehr nur dadurch möglich, dass das Geldinstitut den erhobenen Forderungen im Rahmen des dem Versicherten eingeräumten Überziehungskredits entspricht.

Derartige nachfolgende Verfügungen aus einem durchgehend im Soll befindlichen Konto sind nicht geeignet, den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten (und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten) Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft entspricht. Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu tragende Risiko eines Verlusts entspricht der Bereitschaft des Kreditinstitus, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontobelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet ist.

Das Geldinstitut bleibt unverändert zur Erstattung verpflichtet, wenn die Übertragung des Werts der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise derart vermehrt ist, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt in Satz 1 a.a.O. dazu, dass die Verrechnung sowohl im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger als auch zum Bankkunden unwirksam wird (Urteil des BSG vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 64/01).

Der 9. Senat des BSG ist in seinem - von der Klägerin angeführten - Urteil vom 09.12.1998 (Az.: B 9 V 48/97 R) ebenfalls davon ausgegangen, dass das Geldinstitut, das mit Eingang der Geldleistung eine Saldierung mit ihrer eigenen Forderung vornimmt, seine eigenen Forderungen durch eine derartige Aufrechnung befriedige. Er führt insoweit aus: "Die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung hängt nicht vom Kontostand ab, sie besteht sowohl bei kreditorisch als auch bei debitorisch geführten Konten. Sie erstreckt sich zwar dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf "sie", d.h. auf die Geldleistungen im Sinn des Satzes 1. Da die "Geldleistungen" aber mit der Einstellung ins Kontokorrent ihre Natur als Leistungen verlieren, kann sich die Verpflichtung zur Rücküberweisung nur auf einen "entsprechenden Betrag" (vgl. Satz 3) beziehen. "Zurückzuüberweisen" ist also ein der Sozialleistung entsprechender Betrag".

Insoweit stimmt der erkennende Senat mit der Auffassung des 9. Senats des BSG überein. Soweit dieser aber im Weiteren ausführt, dass dies nicht die Wirkung habe, dass auch spätere Verfügungen Berechtigter i.S.d. Satzes 3 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch unberührt ließen - für eine derartige Regelung sei dem Gesetz nichts zu entnehmen - ist dem nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zuzustimmen.

Der 9. Senat des BSG (a.a.O.) stützt sich zur Begründung seiner Auffassung auf folgendes: "Das ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI offensichtlich davon ausgeht, dass Verfügungen Berechtigter auch dann beachtlich sind, wenn sich das Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten im Minus befindet. Würde nämlich die Verbuchung der eingehenden Sozialleistungen auf einem debitorisch geführten Konto von vornherein eine Minderung des Rücküberweisungsbetrags ausschließen, so wäre die Regelung des Satzes 3 unverständlich, wonach Verfügungen Berechtigter nur ausnahmsweise den "entsprechenden Betrag" nicht mindern, nämlich soweit das Konto ein Guthaben aufweist. Im Übrigen würde diese Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht mit dem Charakter der Bestimmung als Schutzvorschrift für die Bank im Einklang stehen." Entgegen dieser Auffassung lässt sich nach Ansicht des erkennenden Senats aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nichts derartiges entnehmen. Die Vorschrift entbindet vielmehr das Geldinstitut von seiner Erstattungspflicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung bereits anderweitig - nicht zur Befriedigung eigener Ansprüche (§ 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI) - verfügt wurde und das restliche haben für die Rücküberweisung nicht ausreicht. Dieser Regelungsgehalt wird durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt. Soweit sich das Konto eines Versicherten (spätestens mit der Rentenzahlung) im "Haben" befindet und nach Ausführung einer Verfügung zugunsten eines Dritten und Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Gutachten aufweist, ist der Entreicherungseinwand weiterhin möglich. Der Sinn und Zweck als Schutzvorschrift wird nicht beeinträchtigt.

Eine Beiladung der Postbank war nach Auffassung des Senats nicht notwendig. Es liegt weder ein Fall des § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG (Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung) noch ein Fall der 2. Alternative (anderer Leistungspflichtiger) vor. Für die 1. Alternative fehlt es an der Identität des Streitgegenstandes. Streitig ist hier ein eigenständiger Rückforderungsanspruch zwischen Sozialleistungsträger und einem Dritten i.S.d. § 118 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative SGB VI, der von dem Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu unterscheiden ist. Zwar sind die Ansprüche gegen die Bank vorrangig, dabei handelt es sich aber für den Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nur um eine Vorfrage; eine Identität des Streitgegenstandes besteht nicht (Urteil des BSG vom 09.12.1998, Az. B 9 V 48/97 R). Erst recht ist eine Beiladung der Postbank nicht gemäß der 2. Alternative des § 75 Abs. 2 SGG notwendig, weil nach dieser Vorschrift nur Versicherungsträger oder (in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung) Bundesländer beigeladen werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 1 SGG zugelassen, da er von der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 09.12.1998 (Az.: B 9 V 48/97) abweicht, § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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