L 3 P 59/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 15 P 235/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 P 59/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Reduzierung von Pflegestufe II auf nunmehr Pflegestufe I ab Mai 2000 im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Der am 00.00.1989 geborene Kläger leidet an den Folgen einer Kleinhirnoperation im Januar 1997 mit verbliebener geistiger Behinderung und Entwicklungsverzögerung. Seitens der Versorgungsverwaltung sind ein GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "H, G, aG, RF und B" anerkannt. Der Kläger bewohnt eine gemeinsame Wohnung mit seinen Eltern und wird im Wesentlichen von der Mutter gepflegt. Er besucht wochentags tagsüber eine Behindertenschule. Auf seinen Antrag aus Januar 1997 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.1997 Pflegegeld wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II auf der Grundlage eines Gutachtens des Arztes T/der Pflegefachkraft C vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MdK -, die einen Grundpflegebedarf von durchschnittlich 173 Minuten täglich zuzüglich eines Hilfebedarfes im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung von durchschnittlich 60 Minuten täglich festgestellt hatten. Angaben zu einem Abzug für den Hilfebedarf gleichaltriger gesunder Kinder enthielt dieses Gutachten nicht. Entsprechend dem Vorschlag der Untersucher, den Kläger nach etwa zwei Jahren nachzubegutachten, ließ die Beklagte ihn im August 1999 durch den Gutachter Dr. E vom MdK untersuchen, der im Gutachten vom 10.09.1999 einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 117 Minuten täglich feststellte. Hiervon seien 7 Minuten an altersentsprechendem Normalbedarf eines gesund entwickelten Kindes abzuziehen. Es lägen daher nunmehr die Voraussetzungen der Pflegestufe I seit August 1999 vor. Mit Schreiben vom 29.09.1999 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verminderung des Anspruches ab dem 01.11.1999 an und veranlasste aufgrund der von den Eltern erhobenen Einwände eine zweite Begutachtung durch den Arzt Wlodawer des MdK. Dieser stellte nach Hausbesuch am 24.11.1999 (Gutachten vom 20.12.1999) einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von täglich 88 Minuten fest, von dem ein Abzug von 35 Minuten täglich an altersentsprechendem Normalbedarf vorzunehmen sei. Es bestehe danach ein leistungsrelevanter Hilfebedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege von 53 Minuten zuzüglich eines hauswirtschaftlichen Bedarfes von täglich durchschnittlich 60 Minuten. Mit Bescheid vom 28.03.2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 08.09.1997 nach § 48 SGB X für die Zeit ab dem 30.04.2000 auf und bewilligte Leistungen nach Pflegestufe I für die Zeit ab 01.05.2000. Den Widerspruch hiergegen wies sie mit Bescheid vom 21.09.2000 zurück. Mit der Klage zum Sozialgericht hat der Kläger Mängel der Begutachtung und eine Unterschätzung des realen Hilfebedarfes geltend gemacht. Das Sozialgericht hat von Amts wegen einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Hausarztes Dr. E1 und ein Gutachten von Dr. L eingeholt. Dieser stellte in seinem nach Hausbesuch am 15.06.2001 erstellten Gutachten vom 06.11.2001 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 19.04.2002 einen Pflegebedarf des Klägers von aktuell 101 Minuten bei richtungsweisender Veränderung des Gesundheitszustandes seit 1997 fest. Mit Urteil vom 15.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Pflegebedarf beim Kläger habe sich von zuvor täglich ca. 159 Minuten durchschnittlich auf etwa durchschnittlich 98 Minuten täglich ab dem 01.05.2000 verringert, so dass die Beklagte zur vorgenommenen Herabstufung der Leistung von Pflegestufe II auf Pflegestufe I für die Zeit ab dem 01.05.2000 berechtigt gewesen sei. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Gegen das am 21.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.11.2002 eingelegte Berufung, mit der gerügt wird, die Feststellung des Sachverständigen Dr. L widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers. Auch habe der Sachverständige in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht (S 23 SB 300/02, SG Duisburg, Gutachten vom 09.09.2003) abweichende Feststellungen getroffen.

Dem erkennbaren Interesse nach beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.10.2002 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 28.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil für richtig.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der bei der Beklagten geführten Verwaltungsakten des Klägers Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom 29.9.2003, Bl. 132 f. PA) auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 SGG - Sozialgerichtsgesetz - durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Mit zutreffendem rechtlichen Ansatz und sorgfältiger Begründung hat das ozialgericht festgestellt, dass die Beklagte nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - für den Zeitraum ab Mai 2000 berechtigt und zugleich verpflichtet war, die zuvor bestehende Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe II (Bescheid vom 08.09.1997) auf Leistungen entsprechend der Pflegestufe I zu reduzieren, weil in den leistungsrelevanten Verhältnissen des Klägers dadurch eine wesentliche Änderung eingetreten war, dass der für Leistungen der Pflegestufe II vom Gesetz geforderte Hilfebedarf von 180 Minuten bzw. 120 Minuten in der Grundpflege (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch -) nicht mehr festzu stellen ist. Auf die weiteren Entscheidungsgründe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Berufungsbegründung gibt keinen Anhalt für eine abweichende Beurteilung. Inwieweit und hinsichtlich welcher Einzelverrichtungen die Einschätzung des nach § 106 SGG gehörten Sachverständigen Dr. L vom tatsächlich entstehenden Pflegeaufwand abweichen soll, wurde zwar bei Berufungseinlegung behauptet, aber weder schriftlich noch auf Nachfragen des Berichterstatters in dem am 29.09.2003 abgehaltenen Erörterungstermin konkretisiert. Das im gleichen Termin vorgelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 09.09.2003 in dem Verfahren S 23 SB 300/02, SG Duisburg, enthält keine von seinen Feststellungen im vorliegenden Verfahren abweichenden Einzelangaben. Auch entfalten Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht des SGB IX, dem Einkommenssteuerrecht wie auch dem Sozialhilferecht keine Bindungswirkung für Feststellungen nach dem SGB XI (BSG-SozR 3-2500 § 53 Nr. 8 zum Verhältnis von §§ 53 f. SGB V, 33 b Abs. 6 EStG; BSG-SozR 3-3300 14 Nr. 9 zum Verhältnis von § 14 f. SGB XI zu § 69 Abs. 4 Satz 2 BSGH a.F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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