L 1 B 31/03 AL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 78/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 31/03 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.07.2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihr erstinstanzliches Verfahren, mit dem sie die von der Beklagten festgestellte Höhe des Arbeitslosengeldes angreift. Die Klägerin meldete sich nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses am 13.06.2001 beim Arbeitsamt und beantragte Arbeitslosengeld. Diesem Antrag kam die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2001 bis 05.02.2002 nach. Da die Klägerin im Januar 2002 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war und eine Beschäftigung aufgenommen hatte, wurde ein Teil des gezahlten Arbeitslosengeldes zurückgefordert. Die Klägerin hatte mitgeteilt, sie sei bei der Firma P vom 14.01. bis 28.01.2002 auf Probe und danach in einem regulären Arbeitsverhältnis tätig gewesen, das bis zum 27.01.2003 befristet gewesen sei. Unter dem 31.10.2002, der Klägerin am 06.01.2003 übergeben, kündigte die Arbeitgeberin, die insolvent wurde, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002. Das Arbeitsgericht X verurteilte die beklagte Arbeitgeberin, an die Klägerin das Arbeitsentgelt bis zum 27.01.2003 weiterzuzahlen, da das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht zum 31.12.2002 sein Ende gefunden, sondern bis zum 27.01.2003 zu den bisherigen Bedingungen fortbestanden habe. Mit Bescheid vom 16.09.2003 bewilligte die beklagte Bundesanstalt für Arbeit der Klägerin Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.11.2002 bis 27.01.2003.

II.

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden, sie ist aber nicht begründet. Zur Begründung schließt sich der Senat den Rechtsausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 17.07.2003 an. Darüber hinaus ist auf folgendes hinzuweisen: Die Anwartschaft wäre nur erfüllt, wenn die Klägerin bis zum 13.01. bzw. 27.01.2003 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätte. Das Versicherungspflichtverhältnis, zu dem nach § 25 SGB III ein Beschäftigungsverhältnis zählt, ist nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen. Die Bewilligung und Zahlung von Insolvenzgeld stellt keinen anwartschaftsbegründenden Umstand dar, weil die Zeit dieser Zahlung nicht als Versicherungspflichtverhältnis anzusehen ist. Die Tatbestände, durch die ein Versicherungspflichtverhältnis begründet werden, sind abschließend in §§ 25 ff. SGB III aufgeführt worden. Die Zahlung von Insolvenzgeld rechnet im Gegensatz zu anderen Leistungen wie z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld (seit 01.01.2003) nicht hierzu. Aus diesen Vorschriften ergibt sich auch, dass das Weiterbestehen eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls nicht in jedem Fall ein Versicherungspflichtverhältnis begründet. Vielmehr muss auch ein Beschäftigungsverhältnis vorhanden sein. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer seiner Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber sie entsprechend annimmt bzw. sein Direktionsrecht ausübt. Dies ist jedenfalls seit dem 06.01.2003 im Falle der Klägerin und der Firma P nicht gegeben. Somit war das Beschäftigungsverhältnis spätestens am 06.01.2003 beendet, unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 27.01.2003 weiterlief. Aus diesen Gründen hatte die Berechnung des Arbeitslosengeldes aus dem Entgelt zu erfolgen, das die Klägerin vor ihrer ersten Arbeitslosmeldung am 13.06.2001 erhalten hatte und nicht aus dem höheren Entgelt der Beschäftigung bei der Firma P.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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