L 14 RA 32/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 9 RA 38/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 32/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 23/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.03.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 sowie gegen die Rentenanpassungen vom 01.07.2001, 01.07.2002 und 01.07.2003 sowie die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente. Streitig ist dabei jetzt noch eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage in den Jahren 1983, 1985, 1998, 1999 und 2000, die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente für die Zeit vom 01.11. bis 17.11.2000 sowie die Anpassung der Altersrente zum 01.07. der Jahre 2001 bis 2003.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger besuchte vom 10.04.1956 bis zum 10.01.1957 die städtische Berufs- und Berufsfachschule (Handelsschule) in B. Anschließend besuchte er vom 25.04.1957 bis zum 24.02.1959 die Städtischen kaufmännischen Unterrichtsanstalten E (Handelsschule (Berufsfachschule)) und bestand die Abschlussprüfung. In der Zeit vom 01.04.1959 bis zum 31.03.1960 absolvierte er eine Ausbildung für die Beamtenlaufbahn des mittleren Dienstes bei der Bezirksregierung. Diese Ausbildungszeit wurde in der Rentenversicherung der Angestellten nachversichert. Vom 01.04.1960 bis zum 31.03.1962 schloss sich eine Ausbildung bei einer Krankenkasse an. Ab dem 01.04.1962 war der Kläger versicherungspflichtig tätig (u.a. als Verwaltungsangestellter bei der B). Vom 01.09.1998 bis zum 30.06.1999 war der Kläger arbeitslos, dies wegen einer erhaltenen Abfindung ohne Leistungsbezug. Vom 01.07.1999 bis zum 17.11.2000 bezog er Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 24.05.1995 merkte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) die Zeit vom 10.10.1956 bis zum 24.02.1959 als Zeit der Fachschulausbildung (29 Monate) und die Zeit ab dem 01.04.1959 als Pflichtbeitragszeit (Nachversicherung) vor; für die Zeit zwischen dem 24.02.1959 und dem 01.04.1959 enthielt der Versicherungsverlauf eine Lücke. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde.

Im Juni 1999 bzw. September 1999 beantragte der Kläger eine Rentenauskunft zu diversen Punkten sowie zur Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. für langjährig Versicherte. Die Beklagte übermittelte dem Kläger daraufhin drei Schreiben:

- einen Vormerkungsbescheid vom 05.10.1999,

- eine Rentenauskunft vom 05.10.1999 (zur Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erforderlich wäre) mit sechs Anlagen, wobei als Anlage 2 ein Versicherungsverlauf beigefügt war,

- eine Rentenauskunft vom 06.10.1999 (zur Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Altersrente an langjährig Versicherte erforderlich wäre) mit sechs Anlagen, wobei als Anlage 2 ein Versicherungsverlauf beigefügt war.

Im Vormerkungsbescheid vom 05.10.1999 ist u.a. ausgeführt: "Aufgrund der Rechtsänderungen zum 01.01.1997 ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nur noch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zulässig. Folgende rentenrechtliche Zeiten werden abgelehnt: Die Zeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde". Die Rentenauskünfte enthielten den Zusatz: "kein Rentenbescheid". In den beigefügten Versicherungsverläufen ist insgesamt die Zeit vom 10.10.1956 bis 31.03.1959 als Zeit der Fachschulausbildung aufgeführt. Dabei ist die Zeit vom 10.10.1956 bis zum 09.10.1957 mit dem Zusatz "keine Anrechnung" und die Zeit vom 25.02.1959 bis zum 31.03.1959 mit dem Zusatz "Überbrückungszeit" versehen.

Gegen den Bescheid vom 05.10.1999 erhob der Kläger Widerspruch. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 24.05.1995 sei die Fachschulzeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 als rentenrechtliche Zeit anerkannt worden, so dass die Aufhebung dieses Bescheides bzgl. dieser schulischen Ausbildungszeit durch den Bescheid vom 05.10.1999 rechtswidrig sei. Insbesondere seien Besitzstands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte als Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2000 zurück. Darin heißt es u.a.: "Zeiten der schulischen Ausbildung sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres (bisher 16. Lebensjahr) zu berücksichtigen".

Mit der am 09.03.2000 erhobenen und als "Feststellungs- und Verpflichtungsklage" bezeichneten Klage hat der Kläger vorgetragen, es gehe ihm um die Feststellung von strittigen rentenrechtlichen Zeiten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2000. Bei dem Bescheid vom 24.05.1995 habe es sich nicht um eine Rentenauskunft i.S.d. § 109 Abs. 4 SGB VI gehandelt. Der Bescheid habe sich vielmehr auf § 149 Abs. 5 SGB VI bezogen. Seine Bestandskraft ergäbe sich aus § 39 SGB X. Daher sei der Bescheid vom 05.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2000 als rechtswidrig festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, diese Bescheide aufzuheben.

Mit Bescheid vom 14.11.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.11.2000. In der Rentenberechnung werden 17 Monate als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zugrunde gelegt, und zwar die Zeit vom 10.10.1957 bis zum 24.02.1959. Die Zeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) sind ausgewiesen als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung"; die Zeit vom 25.02. bis 31.03.1959 fehlt im Versicherungsverlauf. Für die Jahre 1983, 1985, 1998, 1999 und 2000 sind als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden: 1983: 58.042,00 DM; 1985: 64.336,00 DM; 1998: 67.200,00 DM; 1999: 40.794,00 DM; 2000: 68.672,00 DM. Die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 30.06.1999 ist als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ausgewiesen. Der Bescheid sieht außerdem vor, dass von der Rente ab dem 01.11.2000 ein Beitragsanteil des Klägers zum Krankenversicherungsbeitrag zur BKK C einzubehalten ist. Der Bescheid enthält als Anlage 10 den Hinweis: "Der Bescheid vom 05.10.1999 wird im Hinblick auf die Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 25.02.1959 bis 31.03.1959 gemäß § 45 SGB X aufgehoben. Die Anerkennung dieser Zeit war bereits zum damaligen Zeitpunkt fehlerhaft. Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen sind ...Die o.g. Übergangszeit kann deshalb nicht als Ausbildungs-Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil ...".

Diesen Bescheid übersandte die Beklagte dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 22.11.2000 mit dem Zusatz, der Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Gegen den Bescheid vom 14.11.2000 hatte der Kläger am 21.11.2000 Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.12.2000 an das Sozialgericht weiterleitete mit dem Zusatz, die Einwendungen des Klägers seien Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Dem Kläger selbst teilte die Beklagte mit, sein Widerspruch sei an das Sozialgericht weitergeleitet worden; da der Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei, werde der Kläger gebeten, seine Einwände dort vorzutragen.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.12.2000 darauf hingewiesen, der Bescheid vom 14.11.2000 sei nicht gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2000 zu verurteilen, die Fachschulzeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, § 149 Abs. 5 SGB VI regele ausdrücklich, dass über die Anrechnung (und Bewertung) vorgemerkter Versicherungszeiten erst im Leistungsfall entschieden werde. Ein Vormerkungsbescheid regele nur die tatbestandsmäßige Anerkennung bestimmter rentenrechtlicher Zeiten. Über die nach anderen Normen zu bestimmende Anrechenbarkeit dieser Zeiten sei damit nicht zugleich befunden (BSG 29.08.1991, 4 RA 87/90, ZfS 1992, S. 113).

Mit Urteil vom 21.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Zu Recht habe die Beklagte nur die Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit berücksichtigt, soweit es sich hierbei um Zeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr handele. Aufgrund der seit dem 01.01.1997 in Kraft getretenen Rechtsänderung sei nunmehr eine Berücksichtigung der Ausbildungszeit auch vor dem 17. Lebensjahr als Anrechnungszeit nicht mehr möglich.

Gegen das ihm am 31.03.2001 zugegangene Urteil hat der Kläger am 26.04.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst vorgetragen, das Urteil des Sozialgerichts vom 21.03.2001 sei aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2000 zu verurteilen, die Fachschulzeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 04.04.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.11.2000 eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Für den Zeitraum, für den Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung besteht, wird nur die höchste geleistet (§ 89 Abs. 1 SGB VI)". In der Rentenberechnung werden 17 Monate als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zugrunde gelegt, und zwar die Zeit vom 10.10.1957 bis zum 24.02.1959. Die Zeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) ist ausgewiesen als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung"; die Zeit vom 25.02. bis 31.03.1959 fehlt im Versicherungsverlauf. Für die Jahre 1983, 1985, 1998, 1999 und 2000 sind als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden: 1983: 58.042,00 DM; 1985: 64.336,00 DM; 1998: 67.200,00 DM; 1999: 40.794,00 DM; 2000: 68.878,86 DM. Die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 30.06.1999 ist als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ausgewiesen. Der Bescheid sieht außerdem vor, dass von der Rente für den Zeitraum vom 01.11.2000 bis zum 17.11.2000 ein Beitragsanteil des Klägers zum Krankenversicherungsbeitrag zur BKK C einzubehalten ist und ab dem 18.11.2000 ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen ist.

Eine Durchschrift des Bescheides hat die Beklagte dem Gericht mit einem Hinweis auf § 96 SGG übersandt.

Der Kläger hat dem Gericht Entgeltnachweis-Jahresmeldungen vom 22.01.1985 und 19.04.1985 übersandt, ausweislich derer für 1984 zunächst ein Entgelt von 46.800,00 DM gemeldet worden war (Jahresmeldung vom 22.01.1985), das aber mit der Jahresmeldung vom 19.04.1985 auf ein Entgelt von 46.782,00 DM korrigiert worden ist.

Mit Bescheid vom 20.01.2003 stellte die Beklagte die bisherige Altersrente für Schwerbehinderte neu fest, da sich die Beitragszeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1984 geändert habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies der Bescheid auf § 96 SGG hin. In dem Bescheid heißt es u.a.: "Für den Zeitraum, für den Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung besteht, wird nur die höchste geleistet (§ 89 Abs. 1 SGB VI)". In der Rentenberechnung werden 17 Monate als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zugrunde gelegt, und zwar die Zeit vom 10.10.1957 bis zum 24.02.1959. Die Zeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 (vor Vollendung des 17. Lebensjahres) ist ausgewiesen als "Fachschulausbildung, keine Anrechnung"; die Zeit vom 25.02. bis 31.03.1959 fehlt im Versicherungsverlauf. Für die Jahre 1983, 1985, 1998, 1999 und 2000 sind als Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt: 1983: 58.042,00 DM; 1985: 64.336,00 DM; 1998: 67.200,00 DM; 1999: 40.794,00 DM; 2000: 68.878,86 DM. Für 1984 weist der Bescheid eine Beitragsbemessungsgrundlage von 46.800,00 DM aus. Die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 30.06.1999 ist als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ausgewiesen. Der Bescheid sieht außerdem vor, dass von der Rente für den Zeitraum vom 01.11.2000 bis zum 17.11.2000 ein Beitragsanteil des Klägers zum Krankenversicherungsbeitrag zur BKK C einzubehalten ist und ab dem 18.11.2000 ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen ist. Der Bescheid enthält als Anlage 10 den Hinweis: "Wir haben ... festgestellt, dass ...die rechtsverbindliche Feststellung der Beitragszeit vom 01.01. bis 31.12.1962 mit einem Entgelt in Höhe von 11.400,00 DM zwar rechtswidrig, eine Rücknahme des Bescheides jedoch nicht zulässig ist. Die ... festgestellten rentenrechtlichen Zeiten sind daher der Berechnung der Rente weiterhin zugrunde zu legen. § 48 Abs. 3 SGB X schreibt in diesen Fällen zwingend vor, dass die Rente auszusparen ist. Das bedeutet, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt werden. Ob die Rente deshalb künftig nicht oder nicht in voller Höhe angepasst wird, können Sie der Mitteilung über die Rentenanpassung entnehmen".

Durch Mitteilungen der Deutschen Post AG, NL Renten Service, wurde die Altersrente des Klägers zum 01.07.2001, 01.07.2002 und 01.07.2003 angepasst. Die entsprechenden Mitteilungen zum 01.07.2002 und 01.07.2003 hat der Kläger dem Gericht in Kopie übersandt.

Nach Erlass der Bescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002, 20.01.2003 und Erhalt der Rentenanpassungen zum 01.07.2001, 01.07.2002 und 01.07.2003 hat der Kläger deren Überprüfung im Rahmen des anhängigen Verfahrens begehrt. Zu den zwischen den Beteiligten noch streitigen Punkten trägt er im Wesentlichen vor:

Die Abfindungszahlung der Firma N aus März 1984 in Höhe von 14.271,60 DM müsse noch in die Beitragsbemessungsgrundlage für 1983 einfließen, so dass insofern höhere Arbeitsentgelte zugrunde zu legen und damit einhergehend eine Korrektur der Entgeltpunkteberechnung vorzunehmen sei. Hierzu hat der Kläger eine Gehaltsabrechnung der Firma N Demag für März 1984 übersandt, ausweislich derer dem Kläger im März 1984 neben einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.751,00 DM auch steuerfreie Bezüge in Höhe von 14.271,60 DM gezahlt wurden.

Die Beklagte habe für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1985 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 64.787,80 DM festzustellen. Dazu hat der Kläger eine Gehaltsabrechnung der Firma C AG für Dezember 1985 übersandt, in der für das Jahr 1985 ein Entgelt von 64.787,80 DM aufgeführt ist. Außerdem hat der Kläger eine Berichtigungsmeldung vom 19.02.1986 übersandt, nach der statt eines Entgeltes von 64.788,00 DM ein Entgelt von 64.336,00 DM zu übermitteln war.

Die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes von September 1998 bis Juli 1999 für 1998 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 100.800,00 DM und für 1999 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 102.000,00 DM zugrunde zu legen. Nach der früheren Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes würden ruhende Leistungen als bezogen gelten, so dass für den Ruhenszeitraum versichertes Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sei und dementsprechend die Entgeltpunkte neu zu berechnen seien. Der Kläger hat dazu ein Schreiben des Arbeitsamtes D vom 19.10.1998 übersandt, wonach sein Leistungsanspruch (auf Arbeitslosengeld) wegen einer erhaltenen Abfindung von 233.350,00 DM bis zum 30.06.1999 ruhte.

Die Beklagte habe für die Zeit vom 01.01. bis 17.11.2000 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 90.873,39 DM zugrunde zu legen. Dazu hat er den Bescheid des Arbeitsamtes D vom 07.06.1999 übersandt, ausweislich dessen ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.920,00 DM zugrunde gelegt wurde.

Vor dem Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger außerdem die Schriftsätze vom 10.11.2003 und 12.11.2003 übersandt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2003 und mit Schriftsatz vom 12.11.2003, dort II Ziffern 2 und 3, trägt er vor: Gegen den Ansatz eines Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente für die Zeit vom 01.11.2000 bis 17.11. 2000 bestünden im Hinblick auf Art. 3 und 14 GG verfassungsrechtliche Bedenken, die sich auf die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und den Beitragssatz (§ 247 Abs. 1 SGB V) bezögen. Mit Schriftsatz vom 12.11.2003, dort II Ziffern 4 und 5, trägt er vor: Die Rentenwertberechnungen nach § 68 SGB V würden gegen das Äquivalenzprinzip von Beitrag und Leistung verstoßen und somit in Eigentumsrechte eingreifen. Die Rentenanpassung zum 01.07.2003 greife in Eigentumsrechte nach Art. 14 GG ein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.03.2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Rentenbescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 zu verurteilen,

1. die Abfindungszahlung der Firma N aus März 1984 in Höhe von 14.271,60 DM noch in die Beitragsbemessungs- grundlage für 1983 einfließen zu lassen,

2. für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1985 eine Beitragsbe- messungsgrundlage von 64.787,80 DM festzustellen,

3. unter Berücksichtigung der Zeit des Ruhens des Arbeits- losengeldes von September 1998 bis Juli 1999 für 1998 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 100.800,00 DM und für 1999 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 102.000,00 DM zugrunde zu legen,

4. für die Zeit vom 01.01. bis 17.11.2000 eine Beitragsbe- messungsgrundlage von 90.873,39 DM zugrunde zu legen,

5. die Rente nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 10.11.2003 sowie des Schriftsatzes vom 12.11.2003 zu II Ziffern 2 bis 5 neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Senatsvorsitzende Hinweise (zu Protokoll) gegeben. Die Beteiligten haben daraufhin auf Vorschlag des Senats zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits den folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 14.11.2000 auf, soweit dortin Anlage 10 die im Bescheid vom 05.10.1999 anerkannte Ausbildungsanrechnungszeit vom 25.10.1958 bis 31.03.1959 nach § 45 SGB X zurückgenommen worden ist.

2. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 20.01.2003 auf, soweit dort in Anlage 10 die Aussparung/Abschmelzung nach § 48 Abs. 3 SGB X für künftige Neuberechnungen und Rentenanpassungen verfügt ist.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, hinsichtlich der Anrechnung von Fachschulzeiten vor dem 10.10.1957 eine neue rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu treffen, sobald die beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R rechtskräftig abgeschlossen sind. Bei der neu zu treffenden Entscheidung wird sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen. Sie wird auch nicht die 4-Jahresgrenze des § 44 Abs. 4 SGB X anwenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Vorprozessakte S 4 An 107/89 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.03.2001 ist zulässig, aber unbegründet (dazu unter I.).

Die Klage gegen die Bescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 ist zulässig, aber unbegründet (dazu unter II.).

Auch die Klage gegen die Rentenanpassungen zum 01.07.2001, 01.07.2002 und 01.07.2003 ist zulässig, aber unbegründet (dazu unter III.).

I.

1. Das zunächst mit der zulässigen Berufung verfolgte Begehren - einerseits Änderung des Urteils des Sozialgerichts insoweit, als die Anfechtungsklage gegen den im Vormerkungsbescheid vom 05.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2000 erlassenen Verwaltungsakt über die Höchstdauer der Anrechnung des vorgemerkten Anrechnungszeittatbestandes abgewiesen worden ist, und andererseits Änderung des Urteils des Sozialgerichts insoweit, als die Verpflichtungsklage zum Erlass eines Verwaltungsaktes über die Anrechnung des für die Zeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 vorgemerkten Ausbildungszeittatbestandes abgewiesen worden ist - war zum Teil begründet. Der Kläger hat dieses Begehren im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber nicht mehr weiterverfolgt und stattdessen mit der Beklagten einen Teilvergleich geschlossen.

Der vom Kläger vor dem Sozialgericht gestellte Klageantrag, der nach Auslegung durch den Senat sowohl das genannte Anfechtungs- als auch Verpflichtungsbegehren umfasste, war entgegen den Feststellungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens begründet, hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens jedoch unbegründet. Denn die Bescheide vom 05.10.1999 und 09.02.2000 beschwerten den Kläger insoweit, als darin ausgeführt war: "Die Zeit vom 10.10.1956 bis 09.10.1957 kann nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt wurde". Diese Feststellung war rechtswidrig, da die Beklagte hierdurch über ihre Vormerkungskompetenzen, wie sie durch § 149 Abs. 5 SGB VI eingeräumt werden, hinausgegangen ist. Ein objektiver Erklärungsempfänger konnte dies nur als verbindliche Entscheidung verstehen, dass für die Berechnung der zukünftigen Rente später ausschließlich die Zeit ab dem 17. Lebensjahr angerechnet würde, die Beklagte sich also nicht darauf beschränkte, auf die lediglich tatbestandsmäßige Feststellung dieser Zeiten hinzuweisen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 (dort II. 1.), SozR 3-2600 § 58 Nr. 9). Einen Verpflichtungsanspruch auf Anrechnung der Fachschulzeit vor dem 10.10.1957 im Vormerkungsverfahren hatte der Kläger aber nicht. Ein solcher Anspruch ist im Vormerkungsverfahren ausgeschlossen. Zur Anrechnung bestimmter Zeiten im Vormerkungsverfahren ist die Beklagte schon nicht befugt (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI), sie kann daher dazu erst recht nicht verpflichtet werden. Die Verpflichtungsklage war daher schon unzulässig, indem der Kläger zu einer solchen Klage nicht befugt war (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dem Gericht war es deswegen von vornherein nicht erlaubt, das Sachbegehren des Klägers inhaltlich zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1996, 4 RA 108/95 (dort II. 2.), SozR 3-2600 § 58 Nr. 9).

Nach Erlass der Rentenbescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 konnte sich der Kläger aber darauf beschränken, anstelle der Vormerkungsbescheide die Rentenbescheide hinsichtlich der Frage der Anrechnung von Fachschulzeiten vor dem 10.10.1957 überprüfen zu lassen. Auf Vorschlag des Senats haben sich die Beteiligten daher im Termin der mündlichen Verhandlung zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Wege des Teilvergleichs darauf verständigt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Anrechnung von Fachschulzeiten unter Verzicht auf Verjährung und Anwendung der 4-Jahresgrenze des § 44 Abs. 4 SGB X verpflichtet, eine neue rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu treffen, sobald die beim Bundessozialgericht anhängigen Revisionsverfahren B 4 RA 36/02 R und B 4 RA 46/02 R rechtskräftig abgeschlossen sind. Über das zunächst mit der Berufung verfolgte Begehren braucht der Senat daher nicht mehr zu entscheiden.

2. Soweit der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung noch beantragt hat, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.03.2001 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Rentenbescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 antragsgemäß zu verurteilen, war die Berufung zurückzuweisen. Über dieses Begehren ist nicht im Wege der Berufung, sondern auf Klage hin zu entscheiden.

a) Dies gilt ohne weiteres für die Bescheide vom 04.04.2002 und 20.01.2003, die erst nach Einlegung der Berufung erlassen wurden. Rentenbescheide, die während eines Vormerkungsverfahrens erlassen werden, werden in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens (Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.03.1979, 11 RA 48/78, SozR 2200 §1259 Nr. 37). Dabei gilt die Vorschrift des § 96 SGG auch im Berufungsverfahren, d.h. auch hinsichtlich derjenigen Bescheide, die erst während des Berufungsverfahrens ergehen, auch wenn darüber nicht nur das Vorverfahren, sondern auch die erste Gerichtsinstanz verloren geht. Jedoch hat das Landessozialgericht dann nicht im Wege der Berufung, sondern auf Klage hin zu entscheiden (Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.06.1989, 6 RKa 26/88, SozSich 1990, 62).

b) Gleiches gilt auch für den Bescheid vom 14.11.2000, obwohl dieser bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils erging, ohne dass ihn das Sozialgericht, das Kenntnis von diesem Bescheid hatte, in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen hat. Dazu ist zunächst klarzustellen, dass der Antrag auf Änderung dieses Bescheides noch rechtshängig ist. Der Senat folgt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.12.1985 (7 RAr 23/84, SozR 4100, § 136 Nr. 4) nicht, dass die Rechtshängigkeit eines erhobenen Anspruchs erlischt, wenn ein Urteil ihn übergeht und innerhalb eines Monats ein Urteilsergänzungsantrag nicht gestellt wird. Über den somit rechtshängigen Antrag auf Änderung des Bescheides vom 14.11.2000 ist nach Auffassung des Senats ebenso wie hinsichtlich des Antrags auf Änderung der Bescheide vom 04.04.2002 und 20.01.2003 durch das Landessozialgericht nicht im Wege der Berufung, sondern auf Klage hin zu entscheiden. Zwar hat das Landessozialgericht an sich nur über diejenigen Bescheide auf Klage hin zu entscheiden, die nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils und vor oder nach Einlegung der Berufung ergangen sind (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23.01.1979 (L 5 Ar 29/77) und Urteile des Bundessozialgerichts vom 06.10.1977 (7 RAr 82/76, SozR 1500 § 96 Nr. 6) und vom 19.09.1979 (11 RA 90/78, SozR 1500 § 96 Nr. 18)). Die Einbeziehung eines bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen weiteren Bescheides in das Verfahren vor dem Landessozialgericht erfolgt hingegen (nur) dann, wenn das Sozialgericht in Unkenntnis von der Existenz des Bescheides über diesen nicht befunden hat, weil der Bescheid dem Gericht von den Beteiligten nicht mitgeteilt worden ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.11.1986, 7 RAr 55/85, SozR 4100 § 113 Nr. 5). Diesen einer Einbeziehung des Bescheides vom 14.11.2000 in das Verfahren vor dem Landessozialgericht an sich entgegenstehenden Aspekten ist nach Auffassung des Senats aber entgegenzuhalten, dass die dem Kläger ursprünglich durch Bescheid vom 14.11.2000 als Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligte Altersrente verdrängt wurde durch die durch Bescheide vom 04.04.2002 und 20.01.2003 bewilligte Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 89 Abs. 1 SGB VI) und das Landessozialgericht über die Bescheide vom 04.04.2002 und 20.01.2003 ohnehin im Wege der Klage zu entscheiden hat (siehe oben). Der Senat hat daher aus Gründen der Verfahrensökonomie von einer Zurückverweisung der Sache - hinsichtlich des Antrags auf Änderung des Bescheides vom 14.11.2000 - an das Sozialgericht abgesehen und den Antrag auf Änderung des Bescheides vom 14.11.2000 in das Verfahren einbezogen. Über diesen Antrag ist, da hierzu ebenso wie hinsichtlich der Bescheide vom 04.04.2002 und 20.01.2003 Vorverfahren und erste Gerichtsinstanz fehlen, nicht im Wege der Berufung, sondern auf Klage hin zu entscheiden.

II.

Die Klage gegen die Bescheide vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger ist durch die in den Bescheiden vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 erfolgte Nichteinbeziehung der Abfindungszahlung der Firma N aus März 1984 in Höhe von 14.271,60 DM in die Beitragsbemessungsgrundlage für 1983 nicht beschwert. Denn er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, unter Änderung dieser Bescheide diese Abfindungszahlung noch in die Beitragsbemessungsgrundlage für 1983 einfließen zu lassen.

Für die Abfindungszahlung der Firma N aus März 1984 mussten keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, so dass das versicherte Einkommen für 1983 insoweit auch nicht anzuheben und die Entgeltpunkte neu zu berechnen sind. § 14 SGB IV definiert, was als Arbeitsentgelt gilt. § 14 SGB IV wird ergänzt durch die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV). In § 1 ArEV ist geregelt, dass einmalige Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies war aber bei der Einmalzahlung im März 1984 der Fall. Ausweislich der Gehaltsabrechnung der Firma N von März 1984 wurden dem Kläger neben einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.751,00 DM auch "steuerfreie Bezüge" in Höhe von 14.271,60 DM gezahlt. Damit handelte es sich nicht um Arbeitsentgelt, so dass dafür keine Beitragspflicht in der Rentenversicherung bestand (§§ 1 Satz 1 Nr. 1, 162 Nr. 1 SGB VI).

2. Der Kläger ist durch die in den Bescheiden vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 erfolgte Zugrundelegung einer Beitragsbemessungsgrundlage von 64.336,00 DM für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1985 nicht beschwert. Denn er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, unter Änderung dieser Bescheide für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1985 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 64.787,80 DM (statt von 64.336,00 DM) zugrunde zu legen.

Hinsichtlich dieses Begehrens stützt sich der Kläger auf seine Gehaltsabrechnung der Firma C AG für Dezember 1985, in der für das Jahr 1985 ein Entgelt von 64.787,80 DM ausgewiesen ist. Nach der vom Kläger selbst übersandten Berichtigungsmeldung vom 19.02.1986 war aber nur ein Entgelt von 64.366,00 DM zu berücksichtigen. Nur dieses berichtigte Entgelt war von der Beklagten zugrunde zu legen.

Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass die Beklagte dem geltend gemachten Begehren des Klägers, für die Beitragszeit April bis Dezember 1984 statt 46.782,00 DM übermittelte 46.800,00 DM zugrunde zu legen und in Entgeltpunkte umzurechnen, mit Bescheid vom 20.01.2003 nachgekommen ist und die Rentenhöhe entsprechend rückwirkend angepasst hat, obwohl den vom Kläger übersandten Jahresmeldungen vom 22.01.1985 und 19.04.1985 zu entnehmen war, dass zwar zunächst ein Entgelt von 46.800,00 DM gemeldet worden war, dies aber mit der Jahresmeldung vom 19.04.1985 auf ein Entgelt von 46.782,00 DM korrigiert worden ist. Der Kläger kann aus dem Fehlverhalten der Beklagten hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage für 1984 keinen Anspruch herleiten, auch bei der Beitragsbemessungsgrundlage für 1985 fehlerhaft den zunächst übermittelten Betrag von 64.787,80 DM zugrunde zu legen und nicht den Betrag der Berichtigungsmeldung vom 19.02.1986, in der nur ein Entgelt von 64.366,00 DM ausgewiesen ist. Abgesehen davon wäre es der Beklagten unbenommen, den Fehler hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage 1984 wieder zu korrigieren.

3. Der Kläger ist durch die in den Bescheiden vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 erfolgte Zugrundelegung einer Beitragsbemessungsgrundlage von 67.200,00 DM für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1998 und von 40.794,00 DM für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1999 nicht beschwert. Denn er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, unter Änderung dieser Bescheide unter Berücksichtigung der Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldes von September 1998 bis Juli 1999 für 1998 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 100.800,00 DM und für 1999 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 102.000,00 DM zugrunde zu legen.

In den angefochtenen Rentenbescheiden ist die Zeit von September 1998 bis einschließlich Juni 1999 zu Recht als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zugrunde gelegt worden. Denn der Kläger war von September 1998 bis einschließlich Juni 1999 ohne Leistungsbezug arbeitslos. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass sein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer erhaltenen Abfindung von etwa 233.000,00 DM ruhte, wie dem Schreiben des Arbeitsamtes D vom 19.10.1998 zu entnehmen ist. Denn beitragspflichtig ist während der Zeit einer Arbeitslosigkeit nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 und 2 a SGB VI nur bezogenes Arbeitslosengeld, damit nicht aber etwa ruhendes Arbeitslosengeld. Ob der Hinweis des Klägers auf frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes, nach der ruhende Leistungen als bezogen gelten würden, so dass für den Ruhenszeitraum versichertes Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sei und dementsprechend die Entgeltpunkte neu zu berechnen seien, in der Sache zutreffend ist, kann dahinstehen. Die Frage der Beitragspflichtigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Zeit einer Arbeitslosigkeit ist im SGB VI unmissverständlich geregelt.

4. Der Kläger ist durch die in den Bescheiden vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 erfolgte Zugrundelegung einer Beitragsbemessungsgrundlage von 68.878,86 DM für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2000 nicht beschwert. Denn er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, unter Änderung dieser Bescheide für die Zeit vom 01.01. bis 17.11.2000 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 90.873,39 DM zugrunde zu legen.

In den angefochtenen Rentenbescheiden vom 04.04.2002 und 20.01.2003 hat die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2000 eine Beitragsbemessungsgrundlage von 68.878,86 DM zugrunde gelegt (wohingegen im Bescheid vom 14.11.2000 noch eine Beitragsbemessungsgrundlage von 68.672,00 DM zugrunde gelegt worden war). Dabei ist zu Recht nur der Zeitraum bis zum 31.10.2000 berücksichtigt worden, da die Beklagte dem Kläger ab dem 01.11.2000 Altersrente bewilligt hat. Für den Senat ist des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern statt einer Bemessungsgrundlage von 68.878,86 DM eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage - nach Ansicht des Klägers eine von 90.873,39 DM - zugrunde zu legen sein soll. Als Bemessungsentgelt bei bestehender Arbeitslosigkeit gilt das Entgelt im letzten Lohnabrechnungszeitraum. Dieses wird vom Arbeitsamt festgestellt und auch bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB III zugrunde gelegt. Bei der Feststellung des der Leistung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts ist auf das Bruttoentgelt abzustellen, denn nach § 129 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld X % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelts), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Da von dem durch das Arbeitsamt festgelegten Bemessungsentgelt auszugehen ist, hat die Beklagte das im Bescheid des Arbeitsamtes D vom 07.06.1999 ausgewiesene wöchentliche Bemessungsentgelt zugrunde zu legen. Das Arbeitsamt D hat mit Bewilligungsbescheid vom 07.06.1999 ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 1.920,00 DM festgestellt, so dass sich ein monatliches Bemessungsentgelt von 8.320,00 DM ergibt, von dem gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI 80 % zu berücksichtigen sind (d.h. 6.656,00 DM). Damit ergibt sich für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.2000 jedenfalls kein (noch) höheres Bemessungsentgelt als das von der Beklagten in den Bescheiden vom 04.04.2002 und 20.01.2003 zugrunde gelegte Entgelt (68.878,86 DM). Soweit das Arbeitsamt nach Auffassung des Klägers das wöchentliche Bemessungsentgelt im Bescheid vom 07.06.1999 falsch ermittelt haben sollte, müsste sich der Kläger an das Arbeitsamt wenden. Dort könnte er die Berechnungsgrundlagen des Bescheides vom 07.06.1999 überprüfen lassen. Es wäre ihm dann ebenfalls unbenommen, sich anschließend an die Beklagte zu wenden.

5. Der Kläger ist durch den in den Bescheiden vom 14.11.2000, 04.04.2002 und 20.01.2003 erfolgten Einbehalt eines Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente für die Zeit vom 01.11. bis 17.11.2000 nicht beschwert. Er hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, unter Änderung dieser Bescheide die Rente nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 10.11.2003 sowie des Schriftsatzes vom 12.11 2003 zu II Ziffern 2 und 3 neu zu berechnen.

Im Schriftsatz vom 10.11.2003 und im Schriftsatz vom 12.11.2003 zu II Ziffern 2 und 3 wendet sich der Kläger gegen den in den angefochtenen Bescheiden erfolgten Ansatz eines Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente für die Zeit vom 01.11.2000 bis 17.11.2000. Insoweit greift er aber nicht an, dass von seiner Rente für die Zeit vom 01.01. bis 17.11.2000 ein Beitragsanteil zum Krankenversicherungsbeitrag zur BKK C einbehalten wurde, sondern moniert, dass die nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen und der nach § 247 Abs. 1 SGB V zugrunde gelegte Beitragssatz gegen Artikel 3 bzw. 14 GG verstoßen würden und daher verfassungswidrig seien. Mit diesem Vortrag kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Die Beklagte hat in den angefochtenen Rentenbescheiden die Beitragsbemessung und den Beitragssatz des Krankenversicherungsbeitrags des - für den bis zum 17.11.2000 in der Krankenversicherung der Rentner versicherten - Klägers in Einklang mit den Vorschriften der §§ 237 und 247 SGB V angesetzt, wozu sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war. Denn die Vorschriften der §§ 237 und 247 SGB V sind von der Beklagten zu beachten. Sie sind auch verfassungskonform (vgl. zu § 237 SGB V Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.02.1993, 12 RK 58/92, SozR 3-2500 § 228 Nr. 1 und zu § 247 SGB V Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.1994, 12 RK 25/94, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3).

III.

Das Begehren des Klägers auf Neuberechnung der Rente nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 12.11.2003 zu II Ziffern 4 und 5 legt der Senat als Klage gegen die Rentenanpassungen zum 01.07. der Jahre 2001 bis 2003 aus. Diese Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Die zugrundeliegenden Mitteilungen der Deutschen Post AG (jeweils undatiert) sind Verwaltungsakte, und zwar insofern, als die Mitteilungen über die (grundsätzlich jährlichen) Rentenanpassungen eine Teilregelung hinsichtlich der zukunftsgerichteten Wertfortschreibung eines anderweitig bereits zuerkannten Rechts beinhalten. Insofern verkörpern sie grundsätzlich und faktisch in aller Regel Verwaltungsakte (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R, SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Da alle drei Mitteilungen, die der Kläger hinsichtlich der Anpassung seiner Rente zum 01.07.2001, 01.07.2002 und 01.07.2003 erhalten hat, nach Erlass des Urteils des Sozialgerichts ergangen sind, und durch sie die Rentenbescheide ergänzt werden, sind die Rentenanpassungen nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden, über die im Wege der Klage zu entscheiden ist.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die zum 01.07. der Jahre 2001 bis 2003 erfolgte Rentenanpassungen nicht beschwert. Die Rentenanpassungen für die Jahre 2001 bis 2003 halten einer Überprüfung anhand der §§ 68, 255 e und 255 f SGB VI ebenso stand wie einer Überprüfung anhand Verfassungsrechts.

Soweit der Kläger (mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2000) vorgetragen hatte, die Ermittlung des aktuellen Rentenwertes nach § 68 SGB VI sei rechtswidrig, da die Rentenversicherungsbeiträge aus dem bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigenden Bruttoarbeitsentgelt berechnet würden, der aktuelle Rentenwert jedoch auf eine Nettoquote zurückgreife, so dass ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip zwischen Beiträgen und Leistung vorliege, ist er darauf hinzuweisen, dass durch Art. 1 Nr. 16 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21.03.2001 § 68 SGB VI zum 01.01.2001 neu gefasst worden ist. § 68 in der Fassung bis zum 31.12.2000 stellte bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts auch auf die Veränderung der Belastung von Arbeitsentgelten und Renten durch Steuern sowie Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab, so dass die Renten und Rentenanwartschaften der Entwicklung der verfügbaren Netto-Arbeitnehmereinkommen folgten (sog. Nettoanpassung). Durch die Neufassung des § 68 SGB VI ist eine Abkehr von der Nettoanpassung zur modifizierten Bruttoanpassung erfolgt. Darüber hinaus werden über die für die Jahre 2001 bis 2010 maßgebliche Sonderregelung des § 255 e auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die geförderte private Altersvorsorge berücksichtigt. Danach erfolgt die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts jährlich zum 01.07. unter Berücksichtigung der Entwicklung des Brutto-Durchschnittsentgelts sowie der Veränderung des Beitragssatzes zur Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung. Diese Abkehr soll fortan ausschließen, dass sich Belastungsveränderungen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Altersvorsorge stehen, auf die Entwicklung der Rente und Rentenanwartschaften auswirken (BT-Drucksache 14/4595 S. 38, 40, 47; vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 68, Anm. 1).

Die Anpassungen der Rente zum 01.07.2001, 01.07.2002 und 01.07.2003 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 68, 255 e, 255 f SGB VI. Die §§ 68, 255 e und 255 f SGB VI in der Fassung des AVmEG sind nach Auffassung des Senats auch verfassungsgemäß. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 31.07.2002 in der Streitsache B 4 RA 120/00 R (BSGE 90, 11 - 27; SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000 nach der Inflationsrate (§ 255 c SGB VI) entschieden:

Tenor:

1. Die zum 1.7.2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate verletzt weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht.

2. Durch die gesetzliche Rentenanpassung zum 1.7.2000 sind grundrechtsgeschützte Positionen der Versicherten des Beitrittsgebiets ebenfalls nicht verletzt. Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verpflichten den Gesetzgeber, diese Versicherten von der ansonsten zulässigen Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Wertbestimmung auszunehmen.

Die Ausführungen dieses Urteils gelten nach Auffassung des Senats auch für die Regelungen der §§ 68, 255 e, 255 f SGB VI in der Fassung des AVmEG, da diese Regelungen gegenüber der des § 255 c SGB VI für die Rentner eine Verbesserung darstellen. Denn der Gesetzgeber ist ab 2001, wie oben dargelegt, zu einer modifizierten Bruttoanpassung gegenüber der noch für 2000 geltenden Rentenanpassung im Rahmen eines Inflationsausgleichs zurückgekehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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