L 6 SB 108/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 30 (5) SB 22/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SB 108/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01. August 2003 (S 30 (5) SB 22/03) wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten i.H.v. 300,00 Euro auferlegt. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Zuerkennung des Nachteilsausgleich "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Der 1932 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung (GdB) mit Wirkung ab Dezember 1992 mit 100 festgestellt und dem der Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) zuerkannt worden ist, beantragte erstmals im Dezember 1992 und erneut im Mai 2000 erfolglos die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" In den hierüber geführten Gerichtsverfahren bestätigte das SG Duisburg (Urteil vom 15.03.2000, Az.: S 22 SB 13/94 -Ausführungsbescheid des Beklagten vom 02.05.2000 mit GdB 100 und "G"- und erneut Urteil vom 02.08.2001, Az.: S 23 SB 258/00 sowie Urteil Landessozialgericht NRW -LSG- vom 29.11.2002, Az.: L 7 SB 126/01) die angefochtenen Bescheide des Beklagten unter anderem auf der Grundlage des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens des Internisten Dr. F vom 29.10.1996 und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 13.10.2001, wonach der Kläger auch nicht aus vorbeugenden Gründen einen Rollstuhl benutzen müsse.

Nach Abschluss des Berufungsverfahrens am 29.11.2001 beantragte der Kläger am 24.12.2001 erneut die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Mit Bescheid vom 22.04.2002 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Im Widerspruchsverfahren zog er Unterlagen des Gesundheitsamts E bei. Eine Anfrage an die Bergbau-Berufsgenossenschaft ergab, dass der Kläger dort Rechtsstreite wegen der Anerkennung der Berufskrankheiten 2102, 2103, 2108, 2109, 2301, 4101 und 4111 führte. Im Übrigen holte der Beklagte Befundberichte des Orthopäde Dr. L (21.11.2002), des Internisten und Kardiologen Dr. A (25.12.2002) und des Internisten Dr. S (19.12.2002) ein. Die vom Kläger angeführte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wird in den Befundberichten nicht angesprochen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14.01.2003 zurück.

Mit der am 21.01.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, wegen einer wesentlichen Verschlimmerung des Herz-, Kreislauf- und Lungen-Systems und den erheblichen orthopädischen Behinderungen sei eine außergewöhnliche Gehbehinderung festzustellen. Insoweit seien neue internistische und orthopädische Gutachten erforderlich. In seiner Begründung hat er insbesondere auf seine chronischen Herzschäden und die Siliko-Tuberkulose B II hingewiesen und Unterlagen aus vorher geführten Verfahren vorgelegt. Er hat erneut die Überprüfung der -so ausdrücklich der Kläger- die bergbaubedingte Schwerbehinderung betreffenden früheren Bescheide des Beklagten beantragt.

Das SG hat die Beteiligten auf die Vorschrift des § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und die Klage anschließend mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2003 abgewiesen. Es habe den Sachverhalt nicht weiter aufklären können, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderung die Ärzte nicht benannt und von der Schweigepflicht entbunden habe. Nach dem bekannten und aktenkundigen Sachverhalt lägen auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10.12.2002, Az.: B 9 SB 7/01 R) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht vor. Aus den von dem Beklagten eingeholten Befundberichte ließen sich die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG" nicht ableiten.

Der Kläger hat gegen den ihm am 06.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 08.08.2003 Berufung eingelegt und zur Begründung den Überprüfungsantrag aus März 2003 wegen der Berufskrankheit 2103 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung, die zusammen mit einem weiteren Verfahren des Klägers (L 6 SB 102/03 -Untätigkeitsklage-) geführt worden ist, hat der Kläger ergänzend einen Schriftsatz vom 17.09.2003 überreicht, der am 18.09.2003 zum Verfahren L 6 SB 102/03 (Untätigkeitsklage) eingegangen und dem Beklagten dort noch am selben Tag zur Kenntnis übermittelt worden war. Er hat auf die Frage des Vorsitzenden, ob er einen Rollstuhl benötige, geantwortet, er halte die entsprechende Frage in der früheren Beweisanordnung für einen Witz. Er benötige keinen Rollstuhl und auch keinen Gehstock. Die Wegstrecke von etwa 200 m vom Parkplatz bis zum Gericht habe ihm Schwierigkeiten bereitet und er habe zwischendurch "Nitro" spritzen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.08.2003 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2003 zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" festzustellen, hilfsweise den Gerichtsbescheid aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Duisburg zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat ergänzend auf die früher vom Kläger geführten Verfahren Bezug genommen.

Der Senat hat die Streitsachen L 6 SB 102/03 (Untätigkeitsklage) und L 6 SB 108/03 (Merkzeichen "aG") mit Einverständnis der Beteiligten gemeinsam verhandelt.

Nach einer Zwischenberatung hat er den Kläger auf die Aussichtslosigkeit beider Rechtsstreite und insbesondere auf die schon vom Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid angeführte aktuelle Rechtsprechung des BSG hingewiesen. Die Vorschrift des § 192 SGG ist dem Kläger erläutert und ihm dargelegt worden, dass das Gericht von der Möglichkeit der Auferlegung der sogenannten Verschuldenskosten Gebrauch machen werde. Der Kläger hat auf der Fortführung der Verfahren mit dem Hinweis bestanden, dass er eine Klage, die er einmal erhoben habe, nie zurück nehme.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der gemeinsam verhandelten Rechtsstreite L 6 SB 102/03 (Untätigkeitsklage) und L 6 SB 108/03 (Merkzeichen "aG"), auf die beigezogenen Prozessakten L 7 SB 126/01 LSG NRW = S 23 SB 258/00 SG Duisburg, S 22 SB 13/93 SG Duisburg sowie die beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die angefochtenen Bescheide des Beklagten bestätigt und die Klage abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" liegen nicht vor. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts und macht sie sich nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen. Er sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und nach den Schilderungen der tatsächlichen Gegebenheiten durch den Kläger selbst dieser auch nicht annähernd zu dem Personenkreis gehört, der Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz -StVG-, auf den § 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung -SchwbAwV- verweist, iV mit Nr. 11, II 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift -VV- zu § 46 Straßenverkehrsordnung -StVO-). Eine außergewöhnliche Gehbehinderung ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt ist und ab den ersten Schritten außerhalb des Kraftfahrzeuges besteht (BSG, Urteil vom 10.12.2002, Az.: B 9 SB 7/01 R mit weiteren Nachweisen der ständigen Rechtsprechung). Dies ist augenscheinlich nicht der Fall. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass auch bei einer Erkrankung der inneren Organe, hier der Lunge, der Nachteilsausgleich "aG" grundsätzlich in Betracht kommen kann. Allerdings, dies verkennt der Kläger, kann aus einer bestimmten Höhe des GdB nicht ohne weiteres auf das Vorliegen des Nachteilsausgleichs geschlossen werden, wenn dadurch nicht zugleich auch die Gehfähigkeit auf das Schwerste eingeschränkt ist. Der Kläger selbst bezeichnet die Fragen nach dem Rollstuhl als Witz. Er benutzt keinen Gehstock und konnte auch die 200 Meter vom Parkplatz bis zum Gericht, wenn auch unter Benutzung eines Inhalationspräparates ohne weiteres zurücklegen. Schon das flüssige Gangbild des Klägers verdeutlicht, dass er nicht zu dem in der oben genannten VV angesprochenen Personenkreis gehört. Da sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichten auch keine Gesichtspunkte für eine massive Einschränkung der Mobilität im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen ergeben haben, bestand für den Senat keine Veranlassung, den Kläger erneut einem Sachverständigen vorzustellen. Ebenso wenig drängte es sich auf, die bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft über den Kläger geführten Akten und die dort gefertigten Röntgenaufnahmen beizuziehen. Für die Zuerkennung des Merkzeichen "aG" ist nicht die Diagnose ausschlaggebend, sondern maßgeblich ist das tatsächliche Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung, das hier gerade nicht die Fortbewegung auf das Schwerste einschränkt. Ebenso wenig lassen die mit bildgebenden Verfahren festgestellten Veränderungen im Lungenbereich für sich den Rückschluss auf das Vorliegen des Nachteilsausgleichs "aG" zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und, soweit dem Kläger Gerichtskosten auferlegt werden, auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.08.2001 (BGBl. I, 2144, 2151), Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung nach einer Zwischenberatung des Senats die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und ihn auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen hat. Insoweit ist ihm ausdrücklich die aktuelle Rechtsprechung des BSG dargelegt und auch angesprochen worden, dass die vom Senat erkennbaren und festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten dem geltend gemachten Anspruch entgegen stehen. Dem Kläger war zuzumuten, der Prozesslage Rechnung zu tragen und das Rechtsmittel zurückzunehmen. Wenn der Kläger das Verfahren dennoch mit der Maßgabe fortführt, dass er eine einmal erhobene Klage nicht zurücknehme, so mag diese Grundeinstellung für ihn zum Prinzip geworden sein. Dieses Prinzip stellt sich hier als Rechtsmissbrauch mit der Kostenfolge des § 192 Abs. 2 SGG dar. Die Höhe der auferlegten Kosten bestimmt sich nach §§ 192 Abs. 1 S. 2, 184 Abs. 2 SGG, wobei der Senat einen Betrag von 300 Euro in Anbetracht des vom Kläger verursachten weiteren Aufwandes für angemessen und auch für notwendig hält, damit der Kläger zukünftig die Hinweise des Gerichts auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ernst nimmt und davon absieht, aussichtslose Rechtsstreite lediglich aus Prinzip fortzuführen.

Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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