L 12 AL 67/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AL 231/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 67/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 27.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als Mosaikleger bei der Firma L in X/Niedersachsen.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger beantragte am 20.08.2002 die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für die Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit als Mosaikleger für die Firma L GmbH in X. Arbeitsort sollte die Stadt X sowie der Kreis D/Niedersachsen und Umgebung sein.

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er hatte am 27.11.2001 einen Antrag auf Asyl gestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte er über eine befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, welche bis zum 27.02.2003 Geltung hatte. Die Aufenthaltsgestattung beinhaltete die Auflage, den Aufenthalt auf den Kreis T zu beschränken. Nach dem der Arbeitsvermittlung erteilten Vermittlungsauftrag sollte es sich bei der Stelle als Mosaikleger um eine Vollzeitstelle mit 40 Stunden in der Woche und einem monatlichen Gehalt von 1.650,- Euro handeln.

Mit Bescheid vom 05.09.2002, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ab. Nach § 284 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) dürfe eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden, wenn die Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschossen sei. Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Kreis T durch Auflage in der Aufenthaltsgestattung stehe der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung entgegen.

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Er hat vorgetragen: Die in der Aufenthaltsgestattung enthaltene räumliche Beschränkung sei jederzeit durch Verwaltungsakt seitens des Ausländeramtes abzuändern, so dass im Falle der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung keine Bedenken bestehen dürften, dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, dass er sich an den jeweiligen Einsatzorten und Baustellen aufhalten dürfe. Räumliche Beschränkungen würden seitens der Ausländerämter erst dann aufgehoben, wenn Arbeitsgenehmigungen vorgelegt werden könnten, aufgrund derer eine Arbeitstätigkeit von der Arbeitsverwaltung auch außerhalb des zugewiesenen Bezirks erlaubt werde. Andererseits weigere sich die Beklagte, dem Kläger eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, da er nun einmal einer räumlichen Beschränkung unterliege. Die tägliche Praxis bestätige jedoch, dass Ausnahmen von den räumlichen Beschränkungen zur Durchführung der Arbeitstätigkeiten ohne die geringsten Probleme erteilt würden, wenn die entsprechende Arbeitserlaubnis nachgewiesen werden könne.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2002 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung als Mosaikleger bei der Firma L, X/D, zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid teile und darauf Bezug nehme. Solange die Entscheidung der Ausländerbehörde, insbesondere über eine ausländerrechtliche Auflage, über die Beschäftigung nicht rechtswirksam beseitigt sei, sei sie für die Beklagte bindend, es sei denn, diese sei offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden.

Gegen diesen ihm am 07.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 07.04.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass das Asylverfahren inzwischen abgeschossen sei, der Aufenthalt nicht mehr nur auf den Kreis T, sondern auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen beschränkt worden sei. Er halte es für sicher, dass die Ausländerbehörde eine Ausnahme zum Verlassen des Landes Nordrhein-Westfalen zwecks Arbeitsaufnahme erteilen würde, wenn der Kläger im Besitz seiner entsprechenden Arbeitserlaubnis sei.

Zur mündlichen Verhandlung am 07.01.2004 ist für den Kläger niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 27.02.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und sieht sich durch die in 2. Instanz eingeholten Auskünfte in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

Der Senat hat Auskünfte des Ausländeramtes des Kreises T vom 17.09., 25.09. und 22.12.2003 eingeholt. Hieraus ergibt sich, dass das Asylverfahren inzwischen negativ abgeschlossen und der Kläger seit dem 12.05.2003 vollziehbar ausreisepflichtig ist. Sein Aufenthalt wird zur Zeit weiter geduldet. Die letzte Verlängerung dieser Duldung läuft bis zum 22.01.2004. Der Aufenthalt des Klägers ist auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt. Einem Antrag des Klägers, nach Niedersachsen umziehen zu dürfen, wird nach Ansicht des Kreises T vom Land Niedersachsen nicht zugestimmt, da das Land Niedersachsen dann beim Verlust der Arbeit Sozialhilfe zahlen müsste, ohne dass der Kläger auf das Kontingent der zugewiesenen Ausländer angerechnet würde.

Die Firma L hat auf Anfrage des Senats unter dem 22.05.2003 mitgeteilt, dass sie nach wie vor einen Fliesen- und Mosaikleger suche. Es handele sich um eine Tätigkeit mit ca. 15 Wochenstunden, je nach aktueller Auftragslage. Der Stundenlohn betrage 12,- Euro je Stunde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Arbeitsgenehmigungsakte des Arbeitsamtes D Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die zulässige Berufung auch in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten entscheiden, da er in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung über diese aus § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgenden Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat dem angefochtenen Gerichtsbescheid nichts hinzuzufügen. Er hält die gegebene Begründung für die ablehnende Entscheidung für zutreffend und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Die tatsächlichen Änderungen im ausländerrechtlichen Status des Klägers während des Berufungsverfahrens begründen keine günstigere Entscheidung. Zwar ist das Asylverfahren inzwischen - negativ - abgeschlossen, so dass der Kläger ausreisepflichtig ist. Er verfügt aber weiterhin über eine Duldung, auch ist sein Aufenthalt nicht mehr auf den Kreis T, sondern jetzt auf das ganze Land Nordrhein-Westfalen beschränkt. Dies hilft dem Kläger jedoch im Ergebnis nicht weiter, da er in Niedersachsen arbeiten möchte, was ihm ausländerrechtlich nicht erlaubt ist. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist es auch nicht so, dass das Ausländeramt ohne weiteres eine Aufenthaltsgenehmigung auch für Niedersachsen erteilen würde, wenn der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis hätte. Asylbewerber werden den Bundesländern nach Quoten zugewiesen. Ein Ausländeramt in Nordrhein-Westfalen kann gar nicht ohne Abstimmung mit dem zuständigen Ausländeramt in einem anderen Bundesland den Aufenthalt eines Asylbewerbers auch auf dieses Bundesland erstrecken. Eine solche Zustimmung wird in der Regel nur erteilt, wenn das andere Bundesland zustimmt und der betreffende Asylbewerber auf das Kontingent des aufnehmenden Bundeslandes angerechnet wird. Die diesbezüglichen Eigenbemühungen des Klägers sind offenbar ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung des Sozialgerichts war somit auch unter den neuen tatsächlichen Gegebenheiten zum ausländerrechtlichen Status des Klägers zu bestätigen.

Lediglich hilfsweise sei darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch noch aus einem anderen Grund scheitern würde. Selbst wenn der Aufenthalt des Klägers für eine Arbeitsaufnahme in X geduldet wäre, müsste für die hier im Raum stehende Arbeitserlaubnis gemäß § 285 Abs. 1 SGB III geprüft werden, ob für die Tätigkeit als Mosaikleger keine deutschen oder ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Die Arbeitserlaubnis kann sich nur auf einen konkreten Arbeitsplatz beziehen, der auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Die Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, kann nur bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz erfolgen. Hier ist von der Firma L am 20.08.2002 ein Vermittlungsauftrag für eine Vollzeittätigkeit (= 40 Stunden/Woche) bei einem monatlichen Gehalt von 1.650,- Euro brutto erteilt worden. Bei der jetzt noch zu vergebenden Stelle handelt es sich nach der Auskunft der Firma L vom 22.05.2003 um eine nach Stunden bezahlte Arbeit für maximal 15 Stunden in der Woche und dies auch nur nach Auftragslage, für die bisher kein Vermittlungsauftrag erteilt worden ist. Diese Stelle ist also nicht identisch mit der Stelle, für die seinerzeit ein Vermittlungsauftrag erteilt war und für die die Beklagte die Arbeitserlaubnis ablehnte. Würde eine ausländerrechtliche Regelung der Arbeitsaufnahme nicht entgegenstehen, müsste der Kläger zunächst einmal eine Arbeitserlaubnis für diese konkret beschriebene andere Tätigkeit als Mosaikleger beantragen, die Beklagte müsste dann die Voraussetzungen des § 285 SGB III vollständig durchprüfen und den Antrag bescheiden. Dies braucht aber nicht entschieden zu werden, weil es darauf nicht ankommt.

Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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