L 11 KA 71/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 14 (25) KA 93/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 71/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Röntgenleistungen in der Kassenpraxis aus dem Jahre 1971 ab dem 04.11.1992. Der Kläger ist 1925 geboren und war von 1970 bis zum 30.04.1997 als Internist in E zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Unter dem 19.02.1971 wurde ihm von der Beklagten auf seinen Antrag die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Röntgenleistungen der Anwendungsklassen I bis IV in der Kassenpraxis für die Röntgenanlage Hofmann SR 700 D erteilt. Im Jahre 1974 nahm er eine Röntgenanlage Klinograf in Betrieb. Unter dem 14.03.1975 bescheinigte ihm die Ärztekammer die Fachkunde im Strahlenschutz. Im Jahre 1983 wurde die Röntgeneinrichtung mit einer Bildverstärker-Fernseh-Anlage ausgerüstet und vom Sachverständigen der Zentralstelle für Sicherheitstechnik geprüft. Danach fanden weitere Wartungen, Abnahmeprüfungen oder Sachverständigenprüfungen nicht mehr statt. Vorgegebene technische Verbesserungen zur Minderung der Strahlenbelastung ab dem Jahre 1988 veranlassen den Kläger 1992, Erkundigungen bei Fachfirmen einzuholen. Die notwendige Umrüstung wie Auswechseln des 2-Puls-Generators mit Kosten in Höhe von ca. 45.000 DM unterließ der Kläger. Eine Revision der Staatlichen Gewerbeaufsicht E am 03.11.1992 ergab, dass die Röntgeneinrichtung ohne Umrüstung und Sachverständigenprüfung betrieben wurde und ab sofort nicht mehr weiterbetrieben werden durfte. Da der Kläger die Kosten für eine erneute Sachverständigenprüfung inklusive Abnahmeprüfung und eventuelle Reparaturen nicht mehr investieren wollte, erklärte er schriftlich auf einem Rezeptformular seiner Praxis:
Hiermit erkläre ich an Eidesstatt, die Röntgenanlage außerbetrieb zu nehmen. (Stempel Unterschrift)

Der Kläger betrieb die Röntgenanlage jedoch bis Februar 1997 weiter und fertigte über 4.000 Patientenaufnahmen an. In den Jahren 1994 und 1995 beanstandete die Radiologiekommision der Beklagten Folienfehler auf eingesandten Röntgenaufnahmen. Im Jahre 1996 verweigerte der Kläger gegenüber der Ärztekammer Nordrhein im Rahmen der Qualitätssicherung Radiologie die Vorlage von Aufzeichnungen gemäß § 16 Röntgenverordnung.

Das veranlasste die Ärztekammer zu einer entsprechenden Mitteilung vom 23.10.1996 an die Beklagte und das Staatliche Amt für Arbeitsschutz. Mit Bescheid vom 27.02.1997 widerrief die Beklagte die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Röntgenleistungen in der Vertragspraxis mit Wirkung vom 21.02.1997, weil die von der ärztlichen Stelle Qualitätssicherung bei der Ärztekammer Nordrhein angeforderten Unterlagen über die nach § 16 Abs. 2 Röntgenverordnung erforderliche Konstanzprüfung und der Prüfbericht eines Sachverständigen nicht vorgelegt werden konnten. Im Mai 1997 machte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Mitteilung über den Vorgang vom 03.11.1992 und eine am 29.04.1997 durchgeführte Überprüfung der Röntgeneinrichtung, bei der sieben im Einzelnen aufgeführte Mängel festgestellt wurden. Gleichzeitig leitete das Staatliche Amt für Arbeitsschutz X ein Ordnungswidrigkeitsverfahren an und erstattete bei der Staatsanwaltschaft E Strafanzeige wegen § 311 d Strafgesetzbuch. In seiner Stellungnahme vom 15.05.1997 im Ordnungswidrigkeitenverfahren führte der Kläger aus, dass er seit 1987 sich in einer finanziellen Misere befunden und nur noch für seine Gläubiger gearbeitet habe. Er habe sich im Jahre 1992 für moralisch verpflichtet gehalten, seine Arztpraxis weiterzuführen, weil seine jüngste Tochter noch im sechsten Semester Medizin studierte und hoffte, in einigen Jahren die Praxis des Vaters übernehmen zu können. Der erste Umbau der Röntgenanlage vor 15 Jahren habe ihn 160.000 DM gekostet, die zweite Umrüstung Anfang 1992 in Höhe von wenigstens 45.000 DM habe er wegen seiner finanziellen Lage unmöglich realisieren können. Angesichts seiner röntgenologisch ausgerichteten internistischen Praxis mit einem Anteil von 80 % türkischen Gastarbeitern wäre die plötzliche Einstellung seiner Röntgentätigkeit praktisch undenkbar gewesen. Mit Bescheid vom 05.11.1997 ergänzte die Beklagte ihren Bescheid vom 27.02.1997 dahin, dass der Kläger ab dem 04.11.1992 keine Röntgenleistungen mehr erbringen und abrechnen durfte, und forderte die vom 04.12.1992 bis zum Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit im Quartal I/1997 gezahlten Honorare für erbrachte und abgerechnete Röntgenleistungen gemäß § 45 SGB X in Höhe von insgesamt 123.960,66 DM zurück. Die Röntgenleistungen seien auf einer stillgelegten Röntgenanlage erbracht worden und könnten nicht als ordnungsgemäße Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 05.11.1997 zurück. Der Kläger hätte ab dem 04.11.1992 wegen der an diesem Tage erklärten Verpflichtung zur Stilllegung der Röntgenanlage keine Röntgenleistungen mehr erbringen und abrechnen dürfen. Die Abrechnungsbescheide für die Quartale IV/1992 bis I/1997 seien zu Recht zurückgenommen worden. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X könne ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Voraussetzungen seien aufgrund der eigenen Erklärung erfüllt.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und wie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, ein rückwirkender Widerruf der ihm bereits 1971 erteilten Röntgengenehmigung komme nicht in Betracht. Der mit Bescheid vom 27.02.1997 ausgesprochene Widerruf wirke nur für die Zukunft. Die Nichterfüllung der apparativen Voraussetzungen für die Erbringung röntgenologischer Leistungen führe nicht automatisch dazu, dass die Abrechnungsmöglichkeit wegfalle. Die Qualitätskontrolle bei Röntgenleistungen solle nur über die Genehmigungspflicht durchgeführt werden. Die Genehmigung bilde mithin eine Sperre für eine darüberhinausgehende Kontrolle entsprechender diagnostischer Leistungen im Rahmen einer allgemeinen Qualitätskontrolle. Ein Bescheid des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz über die Stillegung seiner Röntgenanlage existiere nicht. Der Mitarbeiter Herr D habe nach unangemeldetem Erscheinen in seiner Praxis und einer kurzen Besichtigung der Röntgenanlage mitgeteilt, dass die apparative Anpassung der Anlage nach neuesten Röntgenvorschriften nicht erfüllt sei und er eigentlich mit der Anlage nicht mehr arbeiten dürfe. Nachdem ihm die finanzielle Situation und der Ausbildungsstand seiner Tochter mitgeteilt worden sei, habe Herr D von ihm wenigstens eine schriftliche Erklärung verlangt, dass er die Röntgenanlage außer Betrieb nehme. So seien der unter psychischem Druck auf einem Rezeptformular diktierte Satz und die von ihm daruntergesetzte Unterschrift entstanden.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 27.02.1997 sowie 05.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide stützten sich zu Recht auf §§ 45, 50 SGB X. Die Abrechnungsbescheide zugunsten des Klägers für die Quartale IV/1992 bis I/1997 seien rechtswidrig, da sie auf falschen Angaben beruhten, die der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gemacht hat. Der Kläger habe von den Mängeln seiner apparativen Ausstattung spätestens am 03.11.1992 Kenntnis gehabt. Nur auf Grundlage dieser Kenntnis habe er gegenüber dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz X die Erklärung an diesem Tage abgegeben, er werde die Röntgenanlage außer Betrieb nehmen. Von den an diesem Tage aufgezeigten Mängeln sowie von dessen Beanstandungen und seiner Erklärung habe der Kläger der Beklagten unverzüglich Mitteilung machen müssen. Falls er dieser Pflicht entsprochen hätte, wäre ihm die Genehmigung zur Abrechnung der streitbefangenen Leistungen entzogen worden. Wegen der evidenten Mängel und der diesbezüglichen Kenntnis des Klägers könne er sich nicht mehr darauf berufen, dass er für den streitigen Zeitraum die Genehmigung besessen habe.

Wegen des Verhaltens des Klägers waren zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft E anhängig, und zwar das Verfahren 810 Js 768/97 wegen des Vorwurfs der Körperverletzung und das Verfahren 28 Js 125/98 wegen Abrechnungsbetruges. Beide Verfahren sind eingestellt worden, weil der Nachweis nicht mehr zu führen sei, dass die bei zahlreichen Patienten auch mehrfach vorgenommenen Röntgenuntersuchungen contraindiziert waren und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die den Patienten applizierte Gesamtdosis trotz der Gerätemängel schädlich gewesen sei. Weiterhin sei nicht der Nachweis des Betrugsvorsatzes zu führen. Dem Beschuldigten sei nicht zu widerlegen, dass er davon ausgegangen sei, seine Röntgenleistungen so lange abrechnen zu können, so lange die ihm erteilte Genehmigung vom 19.02.1971 nicht förmlich widerrufen worden war.

Mit Urteil vom 26.03.2003 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vom Kläger angefochtenen Bescheide beinhalteten folgende Maßnahmen:

1. Aufhebung der Röntgengenehmigung ab 04.11.1992
2. Teilweise Aufhebung der Honorarbescheide ab 04.11.1992 bis zum Ende der vertragsärztlichen Zulassung des Klägers hinsichtlich der Vergütung für Röntgenleistungen
3. Rückforderung der entsprechenden Vergütungen zu 2.

Die Aufhebung der Röntgengenehmigung ab 04.11.1992 ist im Einklang mit § 48 Absatz 1 SGB X erfolgt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung (wie hier der Röntgengenehmigung) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit ...

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderung der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, ...
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

"Soll" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dies in aller Regel zu geschehen hat; nur in Ausnahmefällen kann der Verwaltungsakt allein für die Zukunft aufgehoben werden (vgl. Wulffen-Wiesner, SGB X, 4. Auflage 2001, § 48 Rdnr. 20). Im Falle des Klägers sind die Voraussetzungen nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X erfüllt, so dass die Röntgengenehmigung ab Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (hier: Abgabe der schriftlichen Erklärung durch den Kläger gegenüber Herrn D am 03.11.1992) aufzuheben war. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, wurde ihm von Herrn D vom Staatlichen Amt für Arbeitsschutz X am 03.11.1992 eröffnet, dass die Röntgenanlage des Klägers nicht die apparativen Voraussetzungen nach den "neuesten Röntgenvorschriften" erfülle und er deshalb mit der Anlage nicht mehr arbeiten dürfe. Herr D verlangte vom Kläger eine schriftliche Erklärung, dass dieser die Röntgenanlage außer Betrieb nehme. Daraufhin schrieb der Kläger unter dem Datum des 03.11.1992 auf einem Rezeptvordruck: "Hiermit erkläre ich an Eidesstatt, die Röntgenanlage außerbetrieb zu nehmen." Diese schriftliche Erklärung des Klägers nahm Herr D zu den Akten des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz X. Nachdem der Kläger auf diese ungewöhnliche Art und Weise durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt für Arbeitsschutz am 03.11.1992 den Betrieb seiner Röntgeneinrichtung beendet hatte (vgl. § 4 Absatz 6, § 3 Absatz 5 der zu diesem Zeitpunkt geltenden RöV) - offensichtlich um einer Stilllegungsverfügung des vorgenannten Amtes zuvorzukommen -, war die Wiederaufnahme des Betriebs der stillgelegten Röntgenanlage nur mit einer neuen Genehmigung gemäß § 3 RöV zulässig. Unstreitig hat der Kläger jedoch nach Wiederaufnahme des Betriebs der Röntgenanlage eine Genehmigung nach der RöV weder beantragt noch besessen. Nach den im November 1992 gültigen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Radiologie und Nuklearmedizin (im Folgenden: Radiologie-Rili) durften Röntgenleistungen in der kassenärztlichen Versorgung nur von solchen Ärzten ausgeführt werden, die der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass ihnen eine ausreichende apparative Einrichtung zur Verfügung steht. Die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu stellenden Anforderungen an diese apparativen Einrichtungen ergeben sich aus Abschnitt C dieser Richtlinien, welchen wiederum die Röntgenverordnung und die dazu erlassenen Richtlinien zugrunde liegen (§ 3 Absatz 1 Radiologie-Rili). Dem Kläger ist insoweit vorzuhalten, dass er wissen musste bzw. zumindest grob fahrlässig nicht gewusst hat, dass ihm mit der Stilllegung der Röntgenanlage am 03.11.1992 eine ausreichende apparative Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Radiologie-Rili nicht mehr zur Verfügung stand und demgemäß die Voraussetzungen für eine Röntgengenehmigung nach den Radiologie-Rili entfallen sind (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Dem Kläger ist ferner anzulasten, dass er gegenüber der Beklagten einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X): Denn nach § 14 Absatz 3 Radiologie-Rili hat der Arzt jede Veränderung an der zugelassenen Röntgenapparatur sowie Änderungen der behördlichen Genehmigungen nach der RöV oder der Strahlenschutzverordnung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Die Stilllegung der Röntgenanlage und den damit verbundenen konkludenten Verzicht auf die Betriebserlaubnis hätte der Kläger der Beklagten unverzüglich anzeigen müssen, welche dann ihrerseits schon damals die dem Kläger erteilte Röntgengenehmigung widerrufen hätte. Angesichts der aufgezeigten Umstände war die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die dem Kläger erteilte Röntgengenehmigung rückwirkend ab 04.11.1992 aufzuheben. Dies ist auch binnen Jahresfrist ab Kenntnis der Beklagten von der schriftlichen Erklärung des Klägers vom 03.11.1992 und damit rechtzeitig geschehen (§§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 S. 2 SGB X).

Da der Kläger ab 04.11.1992 keine Röntgengenehmigung im Sinne der Radiologie-Rilis und auch keine Genehmigung nach der RöV mehr besaß, durfte die Beklagte die Honoarbescheide mit Wirkung ab 04.11.1992 bis zum Verzicht des Klägers auf seine vertragsärztliche Zulassung insoweit sachlich-rechnerisch berichtigen, als nunmehr die Vergütungen für die ohne Genehmigung erbrachten Röntgenleistungen des Klägers gestrichen wurden. Auf Ausschlussfristen kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er der Beklagten zumindest grob fahrlässig die Stilllegung seiner Röntgenanlage am 03.11.1992 nicht angezeigt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.05.1995 -14 a RKa 3/93; zu Beispielen für die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ausschlussfristen zur sachlich-rechnerischen Berichtigung: BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 6 RKa 30/94). Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Honorare für Röntgenleistungen ab 04.11.1992 ergibt sich aus § 50 Absatz 1 SGB X: Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt (hier: teilweise Aufhebung der Honorarbescheide ab 04.11.1992) aufgehoben worden sind.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er behauptet, Herr D habe am 03.11.1992 keine Mängel an der Röntgenanlage festgestellt, lediglich eine apparative Anpassung habe erfolgen müssen. Herr D habe eine Anpassungsfrist nach der RöV bis 1998 verschwiegen und ihn bei Leistung der Unterschrift unter Druck gesetzt. Er habe keinen Anlass zu einer Mitteilung dieses Vorgangs an die KV gehabt, weil die Mängelbehauptung widerlegt gewesen sei und es sich um eine aufgezwungene Erklärung gehandelt habe. Er habe weiterhin Aufnahmen fertigen, Diagnosen stellen und seine Patienten behandeln können. Im Protokoll vom 30.05.1997 nach Stilllegung der Röntgenanlage seien eventuelle Mängel dramatisch dargestellt worden. Lediglich einige Folienfehler und unterbelichtete Aufnahmen hätten vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2003 abzuändern und die Bescheide der Beklagten vom 27.02.1997 und 05.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und hält das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf für rechtmäßig.

Weitere Einzelheiten, auch des Vorbringens der Beteiligten, ergeben sich aus den Prozessakten, den Verwaltungsakten der Beklagten, der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft 000 und 000, der Akte des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz X sowie der Originalakte zur klägerischen Röntgenanlage der Ärztekammer Nordrhein.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.03.2003 ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 27.02.1997 und vom 05.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2000 zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch diese Bescheide nicht beschwert, denn diese sind rechtmäßig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die oben dargestellten und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, weil er die Berufung aus den dort vertretenen Gründen zurückweist. In Ergänzung der Entscheidungsgründe ist der Senat darüberhinaus der Überzeugung, dass der Kläger vorsätzlich seiner Verpflichtung gegenüber der Beklagten zur Mitteilung seiner eidestattlichen Erklärung zur Außerbetriebnahme seiner Röntgenanlage nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) und er wusste, dass ihm damit Rechte aus der 1971 erteilten Röntgengenehmigung nicht mehr zustanden. Das ergibt sich aus seinen eigenen im Laufe des Verfahrens frühzeitig abgegebenen Erklärungen. Denn in seiner ersten Stellungnahme vom 15.05.1997 zu den Vorgängen im Jahre 1992 hat er keinesfalls die Unrichtigkeit seiner schriftlichen Erklärung vom 03.11.1992, die Mängelfreiheit der Röntgenanlage und/oder einen unzulässigen Druck durch Herrn D behauptet. Der Kläger hat vielmehr allein die Kosten der zweiten notwendigen Umrüstung und den Ausbildungsstand seiner Tochter als alleinigen Beweggrund genannt, die Röntgenanlage trotz der Erklärung vom 03.11.1992 weiter zu betreiben und sein Unwohlsein sogar betont, die letzten Forderungen der Verordnung nicht genüge eingehalten zu haben. Offensichtlich ist damit, dass der Kläger die Meldung der Stilllegung seiner Röntgenanlage an die Beklagte allein deswegen unterließ, um "wie bisher weiter zu arbeiten, so Leid es mir heute auch tut". Damit war ihm bewusst, dass er im Falle der Meldung der Stilllegung an die Beklagte seine röntgenologische Tätigkeit nicht weiterführen konnte, weil die Voraussetzungen für die Röntgengenehmigung aus dem Jahre 1971 nicht mehr vorlagen, nämlich eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestattete und genehmigte Röntgenanlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum 01.01.2002.

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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