L 12 AL 87/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AL 79/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 87/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei den Leistungen für den Kläger rückwirkend ab 1992 zunächst beim Arbeitslosengeld und später ab Juni 1995 bei der Arbeitslosenhilfe.

Dem Kläger wurde ab 24.10.1992 Arbeitslosengeld für die Dauer von 500 Leistungstagen zuerkannt, und zwar aufgrund der damaligen Rechtslage ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Im Anschluss hieran bezog er ab 31.05.1995 Arbeitslosenhilfe. Diese Leistung bezog er jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung.

Am 17.12.2001 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Einmalzahlungen seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Rahmen eines Antrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Mit Bescheid vom 15.01.2002 bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002, entschied die Beklagte, dass die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld im Jahre 1992 rechtmäßig gewesen sei. Sein Antrag auf Überprüfung der damaligen Bewilligung sei zurückzuweisen.

Am 26.03.2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Der Kläger hat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.05.2000 hingewiesen und die Auffassung vertreten, dass sein gesamter Leistungsanspruch rückwirkend neu zu überprüfen sei. Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen beim Arbeitslosengeld wirke sich bis heute auf seine Leistung von Arbeitslosenhilfe aus. Da die Arbeitslosenhilfe an das vorher bezogene Arbeitslosengeld anknüpfe, müsse auch diese Leistung korrigiert werden. Auf die Art der Finanzierung der Arbeitslosenhilfe könne es nicht ankommen.

Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 ihre ablehnende Entscheidung auch auf die frühere Bewilligung von Arbeitslosengeld erstreckt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2002 bezog sich seinem Wortlaut nach nur auf die Leistung von Arbeitslosenhilfe.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger sinngemäß beantragt,

die seit seiner Bewilligung von Arbeitslosengeld ergangenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass Einmalzahlungen bei der Bewilligung dieser Leistung und der folgenden Arbeitslosenhilfe mitberücksichtigt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die frühere Rechtslage sei vom BVerfG bis 31.12.1996 für hinzunehmen erklärt worden. Für die Zeit ab 01.01.1997 komme nur eine Überprüfung von Arbeitslosengeldzahlungen in Betracht, die noch nicht bestandskräftig geworden seien. Der Kläger habe aber seit dem 01.01.1997 nur Arbeitslosenhilfe bezogen. Der Beschluss des BVerfG vom 24.05.2000 beziehe sich ausschließlich auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld und könne auf die Arbeitslosenhilfe nicht übertragen werden.

Gegen diesen ihm am 31.03.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 28.04.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verbleibt bei der Auffassung, dass sich die Arbeitslosenhilfe an dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld orientiere. Das BVerfG habe entschieden, die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen beim Arbeitslosengeld sei verfassungswidrig gewesen. Dann müsse dies auch auf die Arbeitslosenhilfe übertragen werden, da auch diese Leistung sich für die Meldung an den Rentenversicherungsträger auswirke.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2003 abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Vorstreitakte des SG Dortmund S 35 AL 299/00 und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Stamm-Nr. 000 Bezug genommen.

Diese Akten lagen bei der Urteilsfindung durch den Senat vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben dieser nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglichen Verfahrensweise zugestimmt. Die zulässige Berufung ist allerdings nicht begründet.

Nach der als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren in Frage kommenden Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Es fehlt hier bereits an der Grundvoraussetzung, dem Vorliegen eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat das Bemessungsentgelt, das der Arbeitslosengeldbewilligung ab 24.10.1992 zu Grunde lag, im Bewilligungsbescheid vom 01.12.1992 zutreffend festgesetzt. Grundlage hierfür war § 112 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Danach blieben bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalig und wiederkehrende Zuwendungen außer Betracht. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung hat die Beklagte das dem Kläger gezahlte tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht bei der Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 11.01.1995 (BVerfGE 92, 53 - 74). In dieser Entscheidung hat das Gericht es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) für unvereinbar erklärt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, usw.) zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld) berücksichtigt wird. Gleichzeitig hat das BVerfG aber die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Vorschriften bis zum 31.12.1996 aus den Gründen der Rechtssicherheit zugelassen, denn nur so könne verhindert werden, dass in der Zeit bis zur gesetzlichen Neuregelung Unsicherheit über die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen sowohl bei den Beitragspflichtigen als auch bei den Sozialversicherungsträgern herrsche. Eine solche Unsicherheit würde der Verfassung noch mehr widersprechen, als wenn vorübergehend eine verfassungswidrige Vorschrift angewendet würde (BVerfGE 92,53, 74).

Der Kläger kann sich auch nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2000 berufen. Hier wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 01.01.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist (BVerfG NZS 2000, 345, 348). Die Arbeitslosengeld-Bewilligungsentscheidungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum waren am 21.06.2001 (Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung des BVerfG; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25.03.2003, - B 7 AL 106/01 R -) längst bestandskräftig.

Eine Berücksichtigung der Einmalzahlungen für einen Zeitraum vor dem 01.01.1997 kommt daher nach beiden Entscheidungen des BVerfG nicht in Betracht. Dies ergibt sich auch aus § 434 c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Diese Vorschrift begrenzt etwaige Nachzahlungsansprüche bei nicht bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen ausdrücklich auf die Zeit ab 01.01.1997.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Arbeitslosenhilfe des Klägers, die er jedenfalls seit dem 01.01.1997 fortlaufend bezieht. Die Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2000 ist unter anderem zum beitragfinanzierenden Arbeitslosengeld ergangen. Wenn schon bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zum Arbeitslosengeld bis zum Tage des Wirksamwerdens der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (21.06.2001) nicht mehr zu korrigieren sind, dann muss dies erst für die steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe geltend.

Aber auch für die Zeit ab 21.06.2001 ergibt sich nichts anderes, wie übrigens auch für die nichtbestandskräftigen Arbeitslosenhilfe-Entscheidungen für die Zeit vom 01.01.1997 bis 20.06.2001, denn hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Für das Arbeitslosengeld hat der Gesetzgeber in § 434 c Abs. 1 SGB III eine Regelung getroffen, sowohl für die nichtbestandskräftigen Bescheide ab 01.01.1997 als auch für die laufenden Zahlungen ab 21.06.2000. Für die Arbeitslosenhilfe hat er jedoch in § 434 c Abs. 4 SGB III ausdrücklich klargestellt, dass für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bei der Bemessung dieser Leistung Arbeitsentgelte außer Betracht bleiben, die einmalig gezahlt werden. Der Senat hat bereits in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG entschieden, dass diese Vorschrift nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Urteil vom 21.08.2002 - L 12 AL 40/02 - m. w. N. auf die Senatsrechtsprechung; Urteil des BSG vom 05.06.2003 - B 11 AL 67/02 R - m. w. N. auf die Rechtsprechung des BSG). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest.

Die unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG gegen die Bemessung der Arbeitslosenhilfe unter Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erhobenen Bedenken (Gagel, NZS 2000, 591 und SozSich 2001, 241 ; SG Dortmund vom 23.03.2001 - S 5 AL 304/00 - in Info-Also 2001, 81) überzeugen nicht und können sich insbesondere nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2000 stützen. Die Gegenmeinungen berücksichtigen nicht ausreichend, dass die Arbeitslosenhilfe, anders als das Arbeitslosengeld, durch Steuern finanziert wird und dem Gesetzgeber in diesem Bereich der Sozialleistung ein großer Spielraum zuzubilligen ist. Ausdrücklich hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 24.05.2000 entschieden, dass der Gleichheitssatz gebiete, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werde. Im Umkehrschluss kann dies daher für die steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe nicht gelten. Zwar liegt insoweit eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Arbeitslosen vor, diese ist jedoch gerechtfertigt, weil die Arbeitslosenhilfe durch Steuermittel finanziert wird und Bedürftigkeit voraussetzt. Sie ist eine staatliche Fürsorgeleistung und rechtfertigt insoweit, dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eine Regelungsbefugnis zu überlassen (vgl. BT-Drucksache 14/4371 S. 13; weitere Nachweise und Begründungen finden sich in der bereits zitierten Entscheidung des BSG vom 05.06.2003 am Ende des Urteils).

Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Von der Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an das BVerfG hat der Senat abgesehen, da er die diesbezügliche Auffassung des SG Dortmund und von Gagel in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG nicht teilt.
Rechtskraft
Aus
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