L 8 RA 66/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 RA 38/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 66/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 10/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht für Selbständige zu befreien ist.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1997 als selbständiger Tanzlehrer, Tanzsporttrainer und Tanzlehrer-Ausbilder selbständig tätig und entrichtet seither aufgrund seines Antrags aus dem gleichen Jahr Pflichtbeiträge nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Am 06.09.2001 beantragte er bei der Beklagten die Befreiung für Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen und vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Altersfürsorge getroffen haben. Er gab an, er habe vor dem 01.01.1999 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gehabt. Er gehe davon aus, dass der Antrag wegen seiner seit 1997 bestehenden Pflichtversicherung abgelehnt werde.

Mit Bescheid vom 07.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe aufgrund seiner Antragstellung Pflichtbeiträge gezahlt und seit April 1997 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht gehabt.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, obwohl er sich an das geltende Recht gehalten und Pflichtbeiträge gezahlt habe, werde ihm jetzt das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht abgesprochen. Andere, die sich nicht an das geltende Recht gehalten hätten, könnten sich befreien lassen. Obwohl er eine ausreichende Altersvorsorge aufgebaut habe, werde er nun doppelt - durch Pflichtbeiträge und private Vorsorge - belastet. Eigentlich sei rechtliche Unwissenheit kein Grund, sich nicht an das Recht halten zu müssen; gleichwohl werde dies jetzt anderen ermöglicht. Solle mal wieder der Ehrliche der Dumme sein? Es handele sich um reine Willkür und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2002 Klage erhoben und zur Begründung auf seinen Widerspruch Bezug genommen. Vor 1999 habe es seitens der Rentenversicherungsträger keine funktionierenden Kontrollen der versicherungspflichtigen Selbständigen gegeben. Die Versicherungsträger treffe deshalb zumindest eine Mitschuld an der fehlenden Umsetzung der Regelung über die Rentenversicherungspflicht. Deshalb habe der Gesetzgeber die Befreiungsregelung geschaffen, die allerdings allein eine Amnestie für Gesetzesuntreue geschaffen habe. Im Übrigen sei auch die gesetzliche Fristsetzung zum 31.12.1998 willkürlich. Personen, die sich vor bzw. nach diesem Tag selbständig gemacht hätten, könne man nicht vergleichen, da das Thema Scheinselbständigengesetz nach dem Regierungswechsel 1998 durch alle Medien gegangen sei; kein selbständiger Lehrer habe sich danach auf Unwissenheit berufen können. Er selbst habe durch zwei Immobilien und eine ausreichende private Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung, die bis zu seinem Rentenalter laufe und regelmäßig dynamisiert werde, ausreichende Vorsorge geschaffen. Zudem habe er ein Wertpapierdepot angelegt. Er habe zusätzlich Beiträge zur Beklagten gezahlt und sei deshalb nur zu vergleichen mit solchen Selbständigen, die ebenfalls ausreichende private Vorsorge betrieben, jedoch unwissentlich oder - in nicht zugegebener Weise - wissentlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; er werde insoweit ungleich behandelt. Alle, die ohnehin nicht ausreichend privat vorgesorgt hätten, müssten sich ohnehin pflichtversichern. Der Kläger hat angeregt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung vorzulegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2002 zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Einer anderen Ansicht in der Literatur (Eicher/Haase/Rauschenbach Anm. 21 zu § 231 SGB VI) sei nicht zu folgen. Mit der Befreiungsregelung des § 231 Abs. 6 SGB VI habe der Gesetzgeber keineswegs die Einbeziehung bestimmter selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Rentenversicherung in Frage stellen und solche Selbständigen aus ihr entlassen wollen. Nur diejenigen versicherungspflichtigen Selbständigen, die erst im Zusammenhang mit den seit 1999 erfolgten Neuregelungen (z.B. für Scheinselbständige oder solche mit nur einem Auftraggeber) erstmals an den Rentenversicherer herangetreten seien und hierbei erstmals von ihrer Versicherungspflicht Kenntnis erlangt hätten, hätten eine befristete Befreiungsmöglichkeit erhalten sollen. Sofern sie in der Annahme, nicht versicherungspflichtig zu sein, eine anderweitige Absicherung getroffen hätten, habe so eine - evtl. existenzbedrohende - Doppelbelastung ausgeschlossen werden sollen. Beim Kläger sei die Versicherungspflicht jedoch am Beginn seiner Tätigkeit festgestellt worden. Er habe sich deshalb auf die Beitragsleistungen einstellen und seine daneben getroffene Vorsorge entsprechend ausrichten können. Zu vergleichen sei er deshalb unter dem Aspekt der Gleichbehandlung mit denjenigen Selbständigen, die erst nach dem 31.12.1998 ihre versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hätten und ebenfalls nicht der Befreiungsregelung in § 231 Abs. 6 SGB VI unterfielen. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Beklagten, die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift zu prüfen; sie sei an die gesetzliche Regelung gebunden.

Mit Urteil vom 12.09.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 01.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.10.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, ein selbständiger Lehrer werde nicht gleichbehandelt mit anderen Selbständigen, die in der Wahl ihrer Altersabsicherung frei seien. Die Regelung sei heute nicht mehr zeitgemäß und diskriminiere ihn. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2002 zu verurteilen, ihn nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen; die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger zunächst grundsätzlich gegen die Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern, da er darin eine Ungleichbehandlung mit anderen Selbständigen sieht (I.). Daneben wendet er sich gegen die auch schon erstinstanzlich vorgebrachte Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit auf solche Selbständige, die bisher keine Kenntnis von ihrer Versicherungspflicht hatten (II.). Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beklagte das einfach-gesetzliche Recht richtig angewandt hat; auch dem Senat sind insoweit Rechtsanwendungsfehler nicht ersichtlich. Der Kläger hält allerdings die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, jedenfalls aber die fehlende Befreiungsmöglichkeit in Fällen wie dem vorliegenden für verfassungswidrig.

Dem kann sich der Senat jedoch nicht anschließen.

I. Zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99R (SozR 3-2600 § 2 Nr. 5) ausgeführt, die Anordnung dieser Versicherungspflicht verletze weder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch verstoße sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz oder das europarechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen. Zur - vom jetzigen Kläger ausdrücklich gerügten - Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führt das BSG (SozR a.a.O. S. 33 f.) aus, bei selbständigen Lehrern handele es sich um Personen, die eine persönliche Dienstleistung erbrächten. Wie selbständige Pflegepersonen und Hebammen, für die in § 2 Nrn. 2 und 3 SGB VI ebenfalls Versicherungspflicht angeordnet sei, erzielten sie ihre Einkünfte aus der Verwertung der eigenen Arbeitskraft durch persönliche Dienstleistung. Ihre Stellung im Erwerbsleben sei damit derjenigen von Arbeitnehmern vergleichbar. Es sei daher sachlich gerechtfertigt gewesen, wenn der Gesetzgeber speziell für diese Selbständigen die Versicherungspflicht angeordnet habe. Darüber hinaus sei mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die bis dahin bestehende Regelung einer nur gruppenspezifischen Einbeziehung Selbständiger in die Pflichtversicherung erweitert worden. Nunmehr seien alle Selbständigen einbezogen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und auf Dauer im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien. Diese neuere gesetzliche Entwicklung (und nur für eine Zeit nach ihrem Eintreten streitet der jetzige Kläger für eine Befreiung) gehe dahin, den Kreis der versicherungspflichtigen Selbständigen zu erweitern. Unter diesen Umständen seien keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, gerade bei den von jeher in die Rentenversicherung einbezogenen selbständigen Lehrern die Versicherungspflicht zu beanstanden. Im Übrigen stehe einer Einbeziehung des einzelnen Lehrers in die Versicherungspflicht auch nicht entgegen, dass von der Beklagten möglicherweise nicht alle selbständigen Lehrer erfasst und zu Beiträgen herangezogen würden. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit wäre (in Anlehnung zu Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen; vgl. BSG a.a.O.) erst dann erreicht, wenn sich dem Gesetzgeber aufdrängen müsste, dass das Ziel einer gleichmäßigen Erfassung aller Normadressaten (hier also aller Versicherungspflichtigen) prinzipiell nicht zu erreichen sei, weil insoweit ein struktureller Mangel des Gesetzes vorliege. Letzteres treffe jedoch nicht zu: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rentenversicherungsträger (nach der Neuregelung von 1999), sofern sie von den tatsächlichen Umständen Kenntnis erlangten, die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI nicht durchsetzten oder gar durch Rechtsvorschriften an der Durchsetzung des Rechts gehindert würden.

Der Senat macht sich diese Ausführungen des BSG zu eigen; Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Einbeziehung selbständiger Lehrer i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in die Versicherungspflicht bestehen danach nicht.

II. Auch die für den Kläger fehlende Möglichkeit, sich trotz seit langer Zeit getroffener privater Vorsorge (die der Senat unterstellt) von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, führt nicht zu einer Verfassungswidrigkeit seiner Heranziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Insbesondere liegt - unbeschadet der Frage, ob für den Kläger hieraus überhaupt von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht resultieren könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 26.11.2003 - L 8 RA 54/03) - schon die vom Kläger gesehene unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit den durch § 231 Abs. 6 SGB VI Begünstigten nicht vor.

Denn für die nach der Vorschrift Begünstigten liegt im Vergleich zum Kläger ein sachlicher Differenzierungsgrund vor, der die nicht gleiche Behandlung mit dem Kläger, dem diese Begünstigung in Form der befristeten Befreiungsmöglichkeit nicht zukommt, auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Begünstigt sind nur diejenigen an sich versicherungspflichtigen selbständigen Lehrer, die früher nichts von ihrer Versicherungspflicht gewusst haben. Aufgrund ihrer Unkenntnis konnten sie, anders als der Kläger, ihr privates Vorsorgeverhalten nicht an der gesetzlichen Versicherungspflicht ausrichten. Sie gleichwohl (auf befristeten Antrag hin) nicht von der Versicherungspflicht zu befreien, hieße, sie möglicherweise mit auch in die Vergangenheit zurückreichenden Beitragsforderungen zu belasten, welche ihre wirtschaftliche Existenz und Lebensplanung zu Fall bringen könnten. Demgegenüber hat der Kläger von Anfang an sein privates Vorsorgeverhalten auf die ihm bekannte Versicherungspflicht einstellen können; eine Gefährdung durch eine unerwartete Versicherungspflicht bei gleichzeitig eingegangen privaten Verpflichtungen für Vorsorgemaßnahmen ist in seinem Falle nicht denkbar.

Dem lässt sich auch nicht - mit dem Kläger - entgegenhalten, eine Ungleichbehandlung bestehe in seinem Falle gegenüber denjenigen selbständigen Lehrern, die sich wie er eine ausreichende Altersvorsorge aufgebaut, aber ggf. wissentlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären ("Der Ehrliche ist der Dumme"). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass es solche versicherungspflichtigen Lehrer gegeben hat, welche nunmehr ihre frühere Kenntnis von der Versicherungspflicht leugnen, um in den Genuss der Befreiungsregelung in § 231 Abs. 6 SGB VI zu gelangen. Gleichwohl durfte der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats typisierend davon ausgehen, dass derjenige, der private Vorsorge betrieben hat, nichts von seiner gesetzlichen Versicherungspflicht gewusst hat. Denn sich trotz Kenntnis einer gesetzlichen Versicherungs- und damit ständigen Beitragspflicht auf erhebliche private Vorsorgeaufwendungen einzulassen, setzte eine überdurchschnittliche eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraus, da jederzeit mit einer Heranziehung durch den Rentenversicherungsträger gerechnet werden müsste. Von einer solchen Bereitschaft und Fähigkeit zur vorsorgemäßigen Doppelbelastung musste der Gesetzgeber nicht als Regelfall ausgehen.

Dies gilt nach Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Übergangsregelung des § 231 Abs. 6 (Satz 1 Nr. 3) SGB VI nicht daran anknüpft, dass bereits vor dem Stichtag 31.12.1998 eine private Vorsorge in ausreichendem Umfang getroffen worden ist, sondern auch eine vorherige für eine Vollversorgung unzureichende private Absicherung genügen lässt, die allerdings bis zum 30.09.2001 den Notwendigkeiten des § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI angepasst werden konnte.

Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass eine solche - für eine Befreiung zu geringe - private (ergänzende) Vorsorge auch von vielen gesetzlich Versicherungspflichtigen getroffen worden sein wird. Gleichwohl erscheint es dem Senat zulässig, wenn der Gesetzgeber bei typisierender Betrachtung davon ausgegangen ist, dass ein Befreiungsantrag allein an zur privaten Vollvorsorge jedenfalls als ausreichend gedachte frühere private Absicherungsbemühungen anknüpft.

Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die Ansicht des Klägers, dass jedenfalls die Stichtagsregelung in § 231 Abs. 6 SGB VI willkürlich sei. Denn dieser Stichtag (31.12.1998) stellt auf das Inkrafttreten des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI am 01.01.1999 ab. Potenzielle Betroffene konnten damals die Bedeutung dieses Datums den Medien entnehmen. In diesem Zusammenhang hatten auch selbständige Lehrer, die bisher nichts von ihrer Versicherungspflicht wussten, Grund, sich mit Blick auf dieses Datum wegen einer möglichen gesetzlichen Versicherungspflicht mit einem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen; dabei haben sie ggf. erstmals von ihrer Versicherungspflicht bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfahren. Ihren bis dahin vorhandenen guten Glauben wollte der Gesetzgeber durch die befristete Befreiungsregelung schützen; erst später versicherungspflichtig werdende Lehrern können sich auf einen solchen guten Glauben von Vornherein nicht berufen (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 05.09.2003 - L 14 RA 65/03).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Soweit erkennbar, hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht zu § 231 Abs. 6 SGG verhalten; gleichzeitig gibt es zumindest in der Literatur Stimmen (Eicher/Haase/Rauschenbach a.a.O.), welche darin eine verfassungsrechtlich problematische Regelung sehen.
Rechtskraft
Aus
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