L 12 AL 215/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AL 233/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 215/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 189/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.08.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist die teilweise Rücknahme der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.06.2000 bis 31.10.2000. In dieser Zeit ist dem Kläger versehentlich zu hohes Arbeitslosengeld ausgezahlt und bewilligt worden. Der Erstattungsbetrag beträgt noch 3.564,01 Euro.

Der am 00.00.1978 geborene Kläger hat nach Erlangung der Fachhochschulreife vom 01.08.1998 bis 23.06.2000 erfolgreich eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert. Seine monatliche Ausbildungsvergütung betrug in den letzten 11 Monaten durchschnittlich 917,80 DM brutto. Er hat sich am 26.06.2000 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Das Arbeitsamt stellte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, 3. Buch SGB III) fest, dass der Kläger künftig ein Arbeitsentgelt in Höhe von 3.816,00 DM monatlich als Bürokaufmann nach dem Tarifvertrag für die Chemische Industrie 1999 in Entgeltgruppe 6 erzielen konnte. Die Festsetzung des nach § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III maßgeblichen fiktiven Arbeitsentgelts wurde am 07.07.2000 mit dem Kläger im Arbeitsamt erörtert.

Das Arbeitsamt errechnete ein nach § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III maßgebliches Arbeitsentgelt vorläufig mit 1.910,- DM monatlich, endgültig mit 2.010,- DM monatlich. Aufgrund eines Verwaltungsfehlers wurde jedoch versehentlich das Monatsentgelt als Wochenentgelt angesehen. So wurde dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 24.07.2000 vorläufig Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.910,- DM in Höhe von 569,66 DM pro Woche (= 81,38 DM täglich) und mit Bescheid vom 26.07.2000 entgültig nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 2.010,- DM in Höhe von 590,87 DM pro Woche (= 84,41 DM täglich) ab dem 24.06.2000 zuerkannt. Die Leistung in dieser Höhe wurde bis zum 31.10.2000 ausgezahlt.

Vom 01.11.2000 bis 31.08.2001 leistete der Kläger seinen Wehrdienst ab und arbeitete danach vom 01.09.2001 bis 31.07.2002 im erlernten Beruf. Am 01.07.2002 meldete er sich zum 01.08.2002 erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld. Hierbei stellte das Arbeitsamt fest, dass bei der Leistungsbewilligung ab dem 24.06.2000 von einem zu hohen Bemessungsentgelt ausgegangen worden war. Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens nahm die Beklagte mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 02.08.2002 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.06.2000 bis 31.10.2000 teilweise in Höhe von 388,71 DM wöchentlich zurück. Dem Kläger hätten nur Leistungen nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 440,31 DM zugestanden, was einem Leistungssatz von 202,16 DM wöchentlich entsprochen hätte. Ihm seien daher wöchentlich 388,71 DM zuviel gezahlt worden. Der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass nach abgeschlossener Ausbildung kein Leistungsanspruch in Höhe von 590,87 DM wöchentlich hätte bestehen können. Mit einem Leistungssatz in dieser Höhe wäre das Arbeitslosengeld ca. drei mal höher gewesen als die Ausbildungsvergütung. Der Differenzbetrag von 7.218,90 DM (= 3.690,96 Euro) wurde zurückgefordert.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei im Hinblick auf die Besprechung vom 07.07.2000 davon ausgegangen, dass das bewilligte Arbeitslosengeld ihm auch tatsächlich zugestanden habe. Die Beklagte überprüfte daraufhin ihr Rechenwerk und kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger Leistungen nach einem Bemessungsentgelt von 484,34 DM zugestanden hätten, was einem Leistungssatz von 215,53 DM entsprochen hätte. Sie korrigierte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 09.10.2002 die Erstattungsforderung auf 6.970,60 DM (= 3.564,01 Euro). Den weitergehenden Widerspruch wies die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Aachen mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 als unbegründet zurück. Im wesentlichen wurde ausgeführt, auch wenn das Merkblatt für Arbeitslose keine genauen Ausführungen zur Bemessung für Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung enthalte, hätte dem Kläger auffallen müssen, dass ein monatliches Bruttoentgelt von umgerechnet 8.710,- DM nicht habe zutreffen können. Auf Vertrauen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) könne er sich nicht berufen.

Hiergegen hat der Kläger am 22.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei aufgrund der im Arbeitsamt am 07.07.2000 erhaltenen Erläuterungen von einem erzielbaren Arbeitsentgelt in Höhe von 3.816,- DM monatlich ausgegangen. Darüber, in welcher Höhe das Arbeitslosengeld bewilligt werden würde, sei er nicht unterrichtet worden, insbesondere sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes lediglich 50 % des ermittelten Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt würden. Er sei davon ausgegangen, dass er Arbeitslosengeld in Höhe von 60 % des ermittelten fiktiven Arbeitseinkommens in Höhe von 3.816,- DM, mithin also 2.289,60 DM monatlich erhalten würde. Dies entspreche in etwa der bewilligten Leistung in Höhe von 569,66 DM wöchentlich. Auch das zugrundegelegte Leistungsentgelt in Höhe von 949,48 DM wöchentlich stimme mit dem mitgeteilten Monatsentgelt überein. Er habe die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung nicht erkennen können, grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 09.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2002 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Das Missverhältnis zwischen der bewilligten Leistung und der tatsächlich zugestandenen Leistung sei dermaßen eklatant gewesen, dass der Fehler hätte auffallen müssen.

Mit Urteil vom 14.08.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei rechtswidrig gewesen, weil dem Kläger eine zu hohe Leistung zuerkannt worden sei. Den Berechnungen der Beklagten zur Höhe der tatsächlich zustehenden Leistung hat sich das Sozialgericht angeschlossen. Gleichwohl könne die Beklagte die überzahlte Leistung nicht zurückfordern, weil dem Kläger grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht vorgeworfen werden könne. Er habe aufgrund des Gesprächs vom 07.07.2000 davon ausgehen dürfen, dass ihm Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von monatlich 3.816,- DM zustehe. Näheres sei aus dem Merkblatt für Arbeitslose auch nicht erkennbar gewesen. Seine Wertung in der Laiensphäre sei jedenfalls nicht als grob fahrlässig anzusehen. Im übrigen sei die Rücknahmeentscheidung auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 21.08.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.09.2003 eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des Gesprächs vom 07.07.2000 über die maßgeblichen Kriterien für das ihm zustehende Arbeitslosengeld aufgeklärt worden sei. Vor dem Hintergrund des Gesprächs hätten dem Kläger Zweifel an der Richtigkeit des Bemessungsentgelts kommen müssen. Er habe aber die Leistungsbewilligung ohne nähere Kontrolle zur Kenntnis genommen. Dieses Verhalten sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes als grob fahrlässig anzusehen. Es sei unbestritten, dass der Kläger keine falschen Angaben gemacht habe und die Beklagte die Leistungen nach einem zu hohen Bemessungsentgelt fehlerhaft bewilligt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Kläger die fehlerhafte Bewilligung hätte erkennen können und müssen. Er verfüge über eine qualifizierte, abgeschlossene Ausbildung. Gerade vor dem Hintergrund seiner beruflichen Qualifikation sei er damit in der Lage gewesen zu erkennen, dass ihm offensichtlich zu hohe Leistungen bewilligt worden seien. Dieser Umstand habe geradezu "ins Auge" springen müssen. Bei einem monatlichen fiktiven Arbeitsentgelt von 3.816,- DM habe auf den ersten Blick bereits ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 2.010,- DM nicht plausibel sein können. Dies habe der Kläger bei Anstellung einfachster Überlegungen erkennen können und müssen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Beklagte auch nicht zur Ausübung von Ermessen verpflichtet gewesen, wie sich aus § 330 Abs. 2 - SGB III - ergebe. Hiernach sei die Bewilligung für die Vergangenheit zwingend zurückzunehmen und Ermessen nicht auszuüben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.08.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf Befragen des Senats hat der Kläger erklärt, er könne sich noch daran erinnern, dass ihm in dem Gespräch vom 07.07.2000 erklärt worden sei, das Bemessungsentgelt betrage fiktiv 3.816,- DM monatlich. An nähere Einzelheiten des Gesprächs könne er sich nicht erinnern. Insbesondere könne er sich nicht daran erinnern, ob ihm gesagt worden sei, dass hiervon nur die Hälfte zugrunde gelegt werde. Er habe den Bewilligungsbescheid gelesen und gedacht, dass das so seine Richtigkeit habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kunden-Nummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung auf § 45 SGB X gestützt.

Hiernach darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X).

Die die Bewilligung von Arbeitslosengeld betreffenden Bescheide der Beklagten waren insoweit von Anfang an rechtswidrig, als der Leistungsbewilligung ein zu hohes Bemessungsentgelt zugrundegelegt worden ist. Das Bemessungsentgelt für den Kläger, der nach der Ausbildung arbeitslos geworden ist, war nach § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III nach der Hälfte des Arbeitsentgeltes zu bemessen, auf das das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken hatte. Dies war die mit dem Kläger am 07.07.2000 erörterte Tätigkeit eines Bürokaufmanns, entlohnt mit monatlich 3.816,- DM nach Gehaltsgruppe E 6 in der chemischen Industrie. Erhöht man diesen Betrag um 10 % nach § 434 c SGB III (= Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) ergeben sich 4.197,60 DM. Die Hälfte hiervon beträgt 2.098,80 DM. Hieraus errechnet sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 484,30 DM, was auf 480,- DM zu runden war. Nach diesem Bemessungsentgelt von 480,- DM und nicht nach einem solchen von 2.010,- DM war das Arbeitslosengeld des Klägers zu berechnen. Das Rechenwerk der Beklagten auf den Seiten 35 und 36 der Leistungsakte und im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 war zu bestätigen. Bei einem Bemessungsentgelt 480,- DM wöchentlich hätte dem Kläger ein wöchentlicher Leistungssatz nach Leistungsgruppe A ohne Kindermerkmal in Höhe von 215,53 DM und nicht von 590,87 DM zugestanden. Dem Kläger sind also wöchentlich 375,34 DM zuviel überwiesen worden. Im gesamten Zeitraum betrug die Überzahlung somit 6.970,60 DM (= 3.564,01 Euro). Die insoweit begründete Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides stellt auch der Kläger selbst nicht in Abrede.

Die Beklagte war auch berechtigt, die Leistungsbewilligung insoweit von Anfang an teilweise der Höhe nach zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit er nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die letztgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Wenn der Kläger auch auf den Bestand der Leistungsbescheide vertraut und die Leistungen verbraucht haben mag, so kann er sich aber nicht auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X berufen, denn er hat infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtwidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen nicht erkannt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen. Voraussetzung ist, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Urteil des BSG vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R -). In diesem Sinne ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Sozialgerichts grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Der Senat unterstellt, dass bei der Unterredung am 07.07.2000 tatsächlich nur ein fiktives Bemessungsentgelt von 3.816,- DM erörtert worden ist und dem Kläger nicht gesagt worden ist, hiervon sei lediglich die Hälfte als monatliches Bemessungsentgelt zugrunde zu legen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, so musste dem Kläger, der über die Fachhochschulreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokaufmann verfügt, klar sein, dass das im Bescheid vom 26.07.2000 festgesetzte wöchentliche Bemessungsentgelt von 2.010,- DM nicht richtig sein konnte. Ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 2.010,- DM entspricht schon für 4 Wochen einem Bemessungsentgelt von 8.040,- DM. Selbst wenn der Kläger den Monatsbetrag von 3.816,- DM laienhaft durch 4 geteilt haben sollte, um auf das wöchentliche Bemessungsentgelt zu kommen, so konnte er allenfalls mit einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 954,- DM rechnen. Aus dem Gespräch vom 07.07.2000 konnte der Kläger selbst dann nicht auf die Richtigkeit der Leistungsberechnung vertrauen, wenn der Inhalt so war, wie vom Kläger vorgetragen. Eine derart eklatante Fehlbewilligung musste "ins Auge springen", wie sich das BSG ausdrückt. Der Senat geht daher mit der Beklagten von grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers aus. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Diese einjährige Ausschlussfrist beginnt frühestens, wenn dem Leistungsträger die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes sowie die Tatsachen hinsichtlich der weiteren Rücknahmevoraussetzungen zu Kenntnis kommen. Die Frist beginnt, wenn dem Arbeitsamt hinreichend sichere Informationen über alle zurückwirkenden Aufhebung berechtigenden Tatsachen vorliegen und keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich sind (vgl. BSG vom 25.01.1994 - 7 RAr 14/93 -). Erforderlich ist insoweit positive Kenntnis. Eine derartige positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides hatte die Beklagte frühestens im Juni 2002, nachdem der Kläger die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld nach seinem Wehrdienst und seiner erneuten versicherungspflichtigen Tätigkeit beantragt hatte. Da der Rücknahmebescheid vom 02.08.2002 datiert, ist die Jahresfrist gewahrt.

Ermessen hatte die Beklagte entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht auszuüben. Dies folgt aus § 330 Abs. 2 SGB III. Liegen neben § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser als gebundene Entscheidung ohne Ermessensausübung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Umstand, dass die Fehlbewilligung durch einen groben Verwaltungsfehler verursacht worden ist, gibt keinen Anlass, das Rückforderungsrecht einzuschränken. Ist die Bundesagentur für Arbeit bei Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers verpflichtet, rechtswidrige Bewilligungen zurückzunehmen, ergibt sich ohne weiteres, dass sie auch dann nicht davon absehen darf, wenn der Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes allein auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen ist (vgl. Beschluss des BSG vom 29.06.2000 - B 11 AL 253/99 B -).

Das Recht der Beklagten zur Rückforderung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Höhe der zu erstattenden Leistung hat die Beklagte zutreffend mit 3.564,01 Euro berechnet, wie der Senat bereits oben bestätigt hat. Gegen die Richtigkeit der Berechnung werden auch vom Kläger keine Einwendungen vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind. Die Beantwortung der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, obliegt der Beurteilung im Einzelfall und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Die Vorgaben des BSG hierzu, insbesondere in der Entscheidung vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R -, hat der Senat zugrunde gelegt.
Rechtskraft
Aus
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