L 11 KA 47/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 22/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 47/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die dem Beigeladenen zu 5) zu erteilende Sonderbedarfszulassung.

Der Beigeladene zu 5) ist Facharzt für Urologie und seit dem 01.07.2001 gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Job-Sharing) zur fachärztlichen Versorgung in gemeinsamer Tätigkeit mit Dr. X in N zugelassen.

Auf seinen Antrag von März 2002 ließ der Zulassungsausschuss der Ärzte ihn mit Wirkung vom 01.12.2002 im Wege des Sonderbedarfes zu. Die Zulassung stützte der Ausschuss auf Nr. 24 a) der Bedarfsplanungsrichtlinien Ärzte und bejahte einen dauerhaften lokalen Versorgungsbedarf in N.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass der Planungsbereich für Urologen gesperrt sei, im Bereich der Kreisstelle F zurzeit vier Urologen niedergelassen seien und dies einem Versorgungsgrad von 112,8 % entspreche.

Die Beigeladene zu 1) führte aus, dass die Zulassung des Beigeladenen zu 5) für die urologische Versorgung im Planungsbereich F erforderlich und daher sachgerecht sei. Ferner sei eine deutliche Zunahme der stationären Behandlungsfälle im Krankenhaus N festzustellen, auch dies sei ein deutliches Indiz für eine Versorgungslücke im niedergelassenen Bereich.

Der Beigeladene zu 3) schloss sich der Auffassung der Beigeladenen zu 1) ausdrücklich an.

In der Sitzung des Beklagten führte der Kreisstellenvorsitzende der Klägerin Dr. A aus, es handele sich um einen großen ländlichen Bereich. Der "Altkreis Schleyden" habe den größten Einzugsbereich. Es könne nicht angehen, dass Patienten weggeschickt würden. In der Praxis Dr. I/Dr. I1 bestünden Wartezeiten von drei bis fünf Monaten. Die Patienten beschwerten sich bei den Krankenkassen. Die Vertreterin der Klägerin erklärte darauf lediglich, der Widerspruch werde aufrechterhalten.

Mit Beschluss vom 21.05.2003 (Bescheid vom 03.06.2003) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, zu Recht habe der Zulassungsausschuss die Voraussetzung einer Sonderbedarfszulassung nach Ziffer 24 a) der Bedarfsplanungsrichtlinien angenommen; seine Entscheidung finde aber auch in Ziffer 24 b) der genannten Richtlinie ihre Rechtfertigung; der Vortrag des zuständigen Kreisstellenvertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Beklagten bestätige, dass die Tatsachenfeststellungen des Zulassungsausschusses bezüglich des Versorgungsbedarfes richtig seien; auch jetzt habe es die Klägerin nicht einmal für erforderlich gehalten, sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen auseinanderzusetzen; der bloße Hinweis auf die Zulassungssperre reiche nicht, denn die Möglichkeit von Sonderbedarfszulassungen setze gerade eine Zulassungssperre voraus.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat zur Begründung vorgetragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, da ihm kein richtiger und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liege; vielmehr sei der Beklagte von einer falschen Tatsachengrundlage hinsichtlich der Bedarfssituation urologischer Leistungen im Planungsbereich F ausgegangen. Die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren die niedergelassenen Urologen und den Versorgungsgrad mitgeteilt. Der Beklagte hätte im Rahmen der Ermittlung der Bedarfssituation diese Ärzte nach deren Kapazitäten befragen müssen. Ein in F niedergelassener Urologe sei durchaus in der Lage, weitere Patienten aus dem Kreisgebiet F zu behandeln. Die Gemeinschaftspraxis Dr. I/Dr. I1 aus L gebe an, dass alle urologischen Notfälle oder unklare Beschwerdebilder zeitnah angenommen und behandelt würden. Der Urologe Dr. A1 aus F teile mit, dass Patienten mit akuten Beschwerden an jedem Vormittag um 8.00 Uhr seine Praxis aufsuchen könnten, um notfallmäßig versorgt zu werden; bei nicht dringlichen Krankheitsbildern erhielten Patienten Termine nach ca. vier Wochen.

Die Klägerin hat schriftlich beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 21.05.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1) und 5) haben ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) hat nochmals auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren hingewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2004 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die zutreffenden Gründe im Bescheid des Beklagten Bezug genommen. Ergänzend hat es darauf hingewiesen, dass den Zulassungsgremien für die Ermittlung des Bedarfs für eine Sonderbedarfszulassung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsraum zustehe. Der Beklagte habe seine Überlegungen zum Einen auf die Mitteilung der Beigeladenen zu 1) und zum Anderen auf die Aussagen von Dr. A gestützt. Angesichts dieser Aussagen und dem lediglich pauschalen Hinweis der Klägerin, dass das Planungsgebiet überversorgt sei, hätte für den Beklagten kein Anlass bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie nimmt Bezug auf ihre Klagebegründung. Ergänzend führt sie aus, der Beklagte habe nicht einmal ansatzweise begründet, inwieweit ein Sonderbedarf nach Ziffer 24 b) der Bedarfsplanungsrichtlinien vorliege. Ein lokaler Versorgungsbedarf nach § 24 a) der Bedarfsplanungsrichtlinien sei vom Beklagten nur unter Verletzung der gegebenen Grenzen bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes bejaht worden. Insoweit sei festzustellen, dass eine Sonderbedarfszulassung dem Beigeladenen zu 5) erteilt wurde, der seinen Vertragsarztsitz in N habe; geprüft worden sei aber nicht, ob ein lokaler Versorgungsbedarf in N vorliege, sondern es sei darauf abgestellt worden, dass insbesondere die Gemeinschaftspraxis I/I1 aus L keine Kapazitäten mehr frei habe. Dass diese Behauptung unrichtig sei, ergebe sich aus einer Stellungnahme der betroffenen Ärzte. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Vortrag im Widerspruchsverfahren, der Planungsbereich sei gesperrt, durchaus relevant sei. Wenn nämlich in einem gesperrten Planungsbereich die fraglichen Fachärzte flächendeckend niedergelassen seien und u. a. auch in dem fraglichen lokalen Versorgungsbereich, könne nicht ohne weiteres ein lokaler Versorgungsbedarf bejaht werden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2004 abzu- ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses vom 21.05./03.06.2003 zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Beigeladene zu 5) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er sieht seine Auffassung durch die Entscheidung des Sozialgerichts Köln bestätigt.

Die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Zulassungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Beigeladene zu 5) hat einen Anspruch auf die streitige Sonderbedarfszulassung.

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ferner verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 14.06.2004 (L 11 B 56/03 KA ER), mit dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde.

Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln sowie im Beschluss des erkennenden Senates ist bereits dargelegt worden, dass es für den Beklagten keinerlei Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gegeben hat, da den Ausführungen der Beigeladenen zu 1), 3) und 5) sowie des Kreisstellenvorsitzenden Dr. A zum lokalen Versorgungsbedarf in N lediglich der pauschale Hinweis seitens der Klägerin entgegengebracht worden ist, der Planungsbereich sei für Urologen gesperrt. Dieser Hinweis ist irrelevant, da die Sperrung des entsprechenden Planungsbereiches gerade Voraussetzung für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung ist. Soweit die Klägerin darauf hinweist, der Beklagte habe einen Sonderbedarf nach § 24 b) der Bedarfsplanungsrichtlinien nicht ausreichend begründet, ist dies ohne Bedeutung, da der Beklagte primär - wie der Zulassungsausschuss - einen Sonderbedarf nach Ziffer 24 a) der Bedarfsplanungsrichtlinien angenommen sowie ausreichend und zutreffend begründet hat.

Es ist auch nicht zutreffend, dass der Beklagte nicht auf die lokale Situation in N abgestellt hat. Er hat vielmehr den von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beigeladenen zu 1) zu Grunde gelegt, dass es zu einer deutlichen Zunahme der stationären Behandlungsfälle im Kreiskrankenhaus N gekommen sei. Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er auf die Versorgungssituation in N abgestellt hat. Des weiteren hat der Beklagte berücksichtigt, dass die Fallzahl in der Gemeinschaftspraxis des Beigeladenen zu 5) und Dr. X deutlich angestiegen ist.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 197 a) SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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