L 3 RA 61/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 25/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 61/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung weiterer Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten für den am 00.00.1963 in Mexiko geborenen Sohn U und den am 00.00.1965 in der Bundesrepublik geborenen Sohn W der Klägerin. Beide Söhne stammen aus der von Juni 1961 bis zur Scheidung im Dezember 1975 bestehenden Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen.

Die 1937 geborene Klägerin war bis zu ihrer Heirat mit dem Beigeladenen zunächst sozialversicherungspflichtig zur Beklagten im Inland sowie zuletzt sozialversicherungspflichtig zur mexikanischen Sozialversicherung beschäftigt. Die zur deutschen Sozialversicherung bis dato entrichteten Beiträge ließ sie sich anläßlich der Heirat erstatten; im Jahre 1992 zahlte sie für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nach. Ihr Versicherungsverlauf nach dem Stand vom 25.07.2002 enthält Zeiten der Ausbildung bis März 1955, freiwillig nachgezahlte Beiträge von April 1955 bis September 1959, eine Folgezeit des Mutterschutzes ohne Anrechnung von Mai 1963 bis August 1963, wiederum Mutterschutzzeiten ohne Anrechnung vom 27.05.1965 bis 31.07.1965, jeweils 6 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung vom 01.08.1965 bis einschließlich Januar 1966 und Pflichtbeiträge für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen ab Januar 1976. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind vom 01.03.1965 bis zum 31.01.1966 sowie dann wieder vom 01.12.1969 bis zum 31.07.1975 vermerkt.

Im Versicherungsverlauf des Beigeladenen nach dem Stand vom 06.12.1999 sind Pflichtbeiträge bis 1960 und sodann wieder ab 01.01.1970 gespeichert. Für den Zwischenzeitraum enthält der Versicherungsverlauf keinerlei Einträge. Der Beigeladene war ab November 1960 bis Ende März 1965 beim Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT) beschäftigt und arbeitete nach etwa halbjähriger Einarbeitung in der Bundesrepublik bei der Auslandshandelskammer in Mexiko. Für diesen Zeitraum liegt ein Berichterstattervertrag vor, geschlossen am 20.03.1964 zwischen der Gesellschaft für Außenhandelsinformation mbH (GfAI) und dem Kläger auf unbestimmte Dauer und mit Wirkung ab dem 01.04.1964. Der Vertrag verpflichtet den Beigeladenen zur Wohnsitznahme in Mexiko City. Er sieht eine monatliche Bruttovergütung vor, für deren Versteuerung der Beigeladene selbst verantwortlich wird. Der Beigeladene verpflichtete sich weiter, sich unter Verwendung eines zusätzlich gewährten Versicherungskostenbeitrages gegen Unfall und Krankheit sowie gegen Erwerbsunfähigkeit wegen Alters oder Invalidität sowie für die im Sterbefall entstehenden Aufwendungen zu versichern. Einem Verwaltungsvermerk vom 28.04.1965 ist zu entnehmen, dass der Beigeladene seinen Berichterstattervertrag zum 15.05.1965 aufgelöst hat, um eine Promotion in Mainz abzuschließen. Nach Angaben der Klägerin arbeitete der Beigeladene dann in der zweiten Jahreshälfte 1965 in Köln. Am 02.01.1966 sei die Familie nach Brasilien ausgereist, wo der Beigeladene aufgrund eines am 07.12.1965 in Köln geschlossenen Berichterstattervertrages als Auslandsberichterstatter der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen m.b.H. in Köln tätig wurde. Der Vertrag, der den Beigeladenen zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtete, wurde nach § 13 auf unbestimmte Dauer geschlossen und trat am 01.01.1966 in Kraft. Als Vergütung war nach § 6 des Vertrages ein festes monatliches Honorar als Bruttobetrag vorgesehen, für dessen Versteuerung der Beigeladene selbst verantwortlich sein sollte. Nach § 7 des Vertrages war der Beigeladene verpflichtet, sich unter Verwendung des ihm gewährten Versicherungskostenbeitrages gegen Unfall und Krankheit sowie gegen Erwerbsunfähigkeit wegen Alters- oder Invalidität und für die im Sterbefall entstehenden Aufwendungen zu versichern. Dieser Vertrag wurde am 31.05.1968 ergänzt und durch einen am 13.11.1968 von der GfA in Köln und am 20.12.1968 vom Beigeladenen in Sao Paulo unterschriebenen Vertrag etwa gleichen Inhalts abgelöst. Auch dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer geschlossen und trat am 01.09.1968 in Kraft. Nach Angaben der Klägerin wurden die monatlichen Bezüge des Beigeladenen zwecks Absicherung gegen die in Brasilien herrschende Inflation auf ein deutsches Inlandskonto gezahlt. Zur Absicherung für den Krankheitsfall sei die Familie bei der E versichert gewesen.

Ab dem 01.10.1997 bezog die Klägerin von der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.1997 (Bescheide vom 30.08.1988 und 05.09.1991).

Am 03.09.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Überprüfung wegen der bislang fehlenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Die Beklagte ermittelte durch Nachfragen zu noch vorhandenen Unterlagen über die Arbeitsverhältnisse des Beigeladenen an den DIHT und die GfAI. Der DIHT, nun DIHK (- Deutscher Industrie- und Handelskammertag -), teilte mit Schreiben vom 22.04.2002 mit, die Recherche bezüglich der Entsendung des Beigeladenen für die Zeit von November 1960 bis 1963/1965 sei nicht erfolgreich gewesen. In heute geschlossenen Entsendungsverträge werde die Entsendung zeitlich befristet und erfolge in der Regel auf 3 Jahre. Über die Altersvorsorge werde eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern getroffen, entweder über einen Zuschuss zu einer Lebensversicherung oder entsprechende Beiträge zur Altersvorsorge in VdW. Der Arbeitnehmer sei zum Bericht verpflichtet. Der Arbeitgeber besitze ein Rückrufrecht. Eine Arbeitsplatzsicherung nach Rückkehr vom Auslandseinsatz werde mit den Mitarbeitern nicht vereinbart. Die GfAI gab mit Schreiben vom 16.11.2001 den wesentlichen Inhalt der bereits wiedergegebenen Arbeitsverträge wieder. Der Beigeladene hat mit offensichtlich an die Beklagte gerichtetem Schreiben mitgeteilt, er sei von November 1960 bis Dezember 1963 bei der deutsch-mexikanischen Industrie- und Handelskammer in Mexiko City als stellvertretender Geschäftsführer tätig gewesen, anschließend habe er bis März 1965 als Korrespondent der GfAI Köln in Mexiko gearbeitet. Nach einem Studienaufenthalt in der Bundesrepublik bis Ende 1965 sei er von Januar 1966 bis Dezember 1969 als GfAI-Korrespondent in Sao Paulo tätig geworden. Mit Bescheid vom 25.07.2002 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin neu fest, weil Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.01.1966 bis 31.01.1966, vom 01.01.1969 bis 31.12.1969 sowie eine Kindererziehungszeit vom 01.01.1966 bis 31.01.1966 anzuerkennen seien. Hiergegen legte die Klägerin am 06.08.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, ein Territorialgesetz erlaube Abhilfe. Weitere Umstände, wie die Kostenübernahme für Transport und Rücktransport von Hausrat und Auto bestätigten das Bestehen eines von der Beklagten bisher nicht gesehenen Inlandsarbeitsverhältnisses mit dem DIHT. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2003 wies die Beklagte den Widerspruch unter Erläuterung der Rechtslage zurück.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin auf Begleitumstände ihrer gemeinsamen Auslandsaufenthalte mit dem Beigeladenen hingewiesen. Auf Nachfrage des Sozialgerichts teile der DIHT/DIHK mit, dort seien auch nach intensiven Prüfungen keine Unterlagen mehr zu finden.

Mit Urteil vom 07.08.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 22.08.2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 19.09.2004, mit der sie Begleitumstände ihrer gemeinsamen Auslandsaufenthalte mit dem Beigeladenen sowie damalige Üblichkeiten beim DIHT mitteilt sowie zwei Bestätigungen, der F Q und des S I, zu ihren Aufenthalten in Mexiko und in Brasilien vorlegt.

Die Klägerin sieht die vom Sozialgericht vermißte Inlandsanknüpfung der Arbeitsverhältnisse des Beigeladenen darin, dass dieser schon vor seiner Auslandstätigkeit beim DIHK beschäftigt gewesen sei und dieses Beschäftigungsverhältnis unabhängig von einer Tätigkeit für die deutsch-mexikanische Handelskammer fortbestanden habe. Hierzu legt die Klägerin Entwürfe bzw. Blankos zweier befristete Dienstverträge namentlich unbekannter ehemaliger Mitarbeiter des DIHT einerseits und mit der deutschen Industrie- und Handelskammer andererseits vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.08.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom 30.08.1988 und 05.09.1991 abzuändern und ihr Altersrente ab dem 01.10.1997 unter voller Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 18.06.1963 und 08.07.1965 geborenen Söhne zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Urteil für richtig und durch tatsächliche Erkenntnisse aus den Berufungsverfahren nicht überholt. Der mit Beschluss des Senats vom 04.02.2004 Beigeladene hat sich mit Schreiben vom 16.02.2004 mit der Übertragung etwaiger Kindererziehungszeiten auf die Kläger einverstanden erklärt.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin wie auch des Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil der Klägerin weitere als die von der Beklagten anerkannten Kindererziehungszeiten vom 01.08.1965 bis zum 31.01.1966 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 01.03.1965 bis zum 31.01.1966 und sodann vom 01.12.1969 bis zum 31.07.1975 nicht zustehen. In den weiteren Zeiträumen innerhalb des für die vor 1992 geborenen Kinder der Klägerin gesetzlich zur Verfügung stehenden Zeitrahmens für Kindererziehungszeiten von 12 Monaten, gerechnet ab dem Folgemonat der Geburt der Kinder (§ 56 Abs. 5, 249 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) sowie für Berücksichtigungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr der Kinder, d.h. hier in den Zeiträumen vom 01.07.1963 bis zum 30.06.1964 (Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für den Sohn U), vom 01.02.1966 bis 31.07.1966 (Kindererziehungszeit für den Sohn W) und 01.02.1966 bis 30.11.1969 (mögliche Berücksichtigungszeit) sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer Anrechnung nicht erfüllt. Hierbei fehlt es an den Voraussetzungen für Berücksichtigungszeiten aus dem gleichen Grunde, aus dem heraus keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden können. Denn Berücksichtigungszeiten liegen nur vor, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI).

Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 56 Abs. 1 - 3 und 5, 249 Abs. 1 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Einem Elternteil wird nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist und die Erziehung in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Mögliche weitere Kindererziehungszeiten wären der Klägerin anzurechnen, da der Beigeladene sich mit einer Berücksichtigung in ihrem Versicherungsverlauf einverstanden erklärt hat und auch bei Fehlen einer Berechtigtenbestimmung die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen wäre (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI).

Ausschlußgründe für eine Anrechnung nach § 56 Abs. 4 SGB VI liegen bei der Klägerin nicht vor. Die weiteren Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten stehen der Klägerin jedoch nicht zu, weil die Erziehung der Kinder in den noch streiten Zeiträumen weder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist noch einer solchen gleichsteht (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Bilaterale Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und Brasilien bzw. Mexiko andererseits bestehen nicht, so dass allein nach dem Recht des SGB VI sowie des ergänzend hierzu entwickelten Richterrechts zu prüfen ist, ob über die Verhältnisse des Versicherten, hier der Klägerin, oder aber ihres Ehepartners, hier des Beigeladenen, eine hinreichend enge Beziehung zum deutschen Arbeits- und Sozialleben bestanden hat ("Inlandsanknüpfung"). Wegen der bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung für das System der Altersvorsorge ist entscheidend für den Erwerb von Kindererziehungszeiten, dass die Erziehung grundsätzlich im Inland zu erfolgen hat und nur ausnahmsweise im Ausland erfolgen darf (BSG, Urteil vom 22.02.1995, - 4 RA 43/93 - = SozR 3-2600 § 56 Nr. 8). In allen Fällen zu berücksichtigender Auslandserziehung muss eine Anknüpfung an das Versicherungsleben im Inland vorhanden sein. Eine solche Inlandsanknüpfung bestand über die Verhältnisse der Klägerin selbst in den noch streitigen Zeiträumen nicht. Denn am 01.07.1963 (Beginn der möglichen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit für U) erfolgte seine Erziehung nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil sich die Klägerin mit dem Kind nicht dort gewöhnlich aufgehalten hat (§ 56 Abs. 3 Satz 1). Auch die Voraussetzungen von § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI lagen bei der Klägerin nicht vor. Hiernach steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Solche Pflichtbeitragszeiten hat bzw. hatte die Klägerin nicht, weil sie aufgrund eines 1959 mit einem mexikanischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages nur sozialversicherungspflichtig zur mexikanischen Sozialversicherung tätig war. Zudem hatte sich die Klägerin ihre bis dahin zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge aus Anlass der Heirat mit dem Beigeladenen erstatten lassen mit der Verfallswirkung des § 82 Abs. 7 AVG - Angestelltenversicherungsgesetz -, wonach die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten sowie das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung ausschloß. Eine Inlandsanknüpfung über die Verhältnisse der Klägerin selbst als Voraussetzung der Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten lag also bereits zu Beginn der möglichen Kindererziehungszeit für den Sohn U der Klägerin deswegen nicht vor, weil die Klägerin sich vom inländischen Arbeits- und Sozialversicherungsleben gelöst hatte. Ein rentenversicherungsrechtlicher "Nachteil", der durch Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auszugleichen wäre, konnte hier nicht entstehen, weil nach ihren damaligen Verhältnissen auch ohne die Erziehung der Kinder keine Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erworben worden wären.

In den noch streitigen Zeiträumen von Juli 1963 bis Februar 1965 und August 1965 bis November 1969 lag auch keine Inlandsanknüpfung über die damaligen Verhältnisse des Beigeladenen vor. Das Gesetz selbst sieht eine solche Inlandsanknüpfung dann als gegeben an, wenn bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland dieser Ehegatte des erziehenden Elternteiles Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Pflichtbeitragszeiten in den streitigen Zeiträumen weist der Versicherungsverlauf des Beigeladenen nicht aus, vielmehr besteht eine Lücke von 1960 bis 1970. Diese Pflichtbeitragszeiten hat der Beigeladene auch nicht nur deshalb nicht, weil er zu den nach § 5 Abs. 1, 4 SGB VI versicherungsfreien Personenkreisen gehörte oder weil er von der Versicherungspflicht befreit gewesen wäre. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Anknüpfung an die Verhältnisse des Ehepartners ist richterrechtlich erweitert worden. Diese Rechtssprechung ist entwickelt worden anhand von Fällen, in denen der erziehende Elternteil eine Inlandsbeschäftigung aufgegeben hat, um seinem vorübergehend im Ausland tätigen Ehepartner in das Ausland zu folgen. Zweifelhaft erscheint deshalb, ob die Maßstäbe dieser Rechtssprechung auf den Fall der Klägerin überhaupt übertragbar sind, weil diese sich ohnehin und unabhängig von ihrer Heirat mit dem Beigeladenen und der Erziehung der gemeinsamen Kinder im Ausland aufhielt und dort einer nicht nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging. Ob diese Zweifel begründet sind, kann dahinstehen, da auch nach den Maßstäben dieser erweiternden Rechtssprechung keine Inlandsanknüpfung über die Verhältnisse des Beigeladenen vorgelegen hat: Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtssprechung zu Kindererziehungszeiten bei Auslandserziehung (stellvertretend BSG SozR 3-2200 § 1227 a Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 6) abschließend zwei weitere Fallgruppen anerkannt, auf welche die Gleichstellung einer Erziehung im Ausland mit einer Inlandserziehung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 u. 3 SGB VI gleichfalls anzuwenden ist, nämlich im öffentlich-rechtlichen Bereich die "Quasi-Entsendung" und im privat-rechtlichen Bereich das "Rumpfarbeitsverhältnis" (BSGE 71, 227, 233 ff. = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4, Zusammenfassung nach BSG, Urteil vom 23.10.2003, - B 4 RA 15/03 R -). Am abschließenden Charakter dieser Auslegung hat das BSG festgehalten (vgl. zum sog. Rumpfarbeitsverhältnis: Urteile vom 16.11.1993, - 4 RA 39/92 -, vom 29.09.1998, - B 4 RA 9/98 R - = SGB 1999, 23; vom 10.11.1998, - B 4 RA 39/98 R - = SozR 3-2600 § 56 Nr. 13 sowie Urteil vom 23.10.1003, - B 4 RA 15/03 R -). Hierbei finden auf die Verhältnisse des Beigeladenen für die wesentlichen Teile der streitigen Zeiträume, nämlich ab dem 01.04.1964 die Kriterien zum "Rumpfarbeitsverhältnis" Anwendung, da ab diesem Zeitpunkt Arbeitsverträge mit einem privat-rechtlich, nämlich in der Form einer GmbH organisierten Arbeitgeber, der GfAI, vorliegen. Ein sog. Rumpfarbeitsverhältnis, bei dem während der Auslandstätigkeit die Beziehung zu inländischen Arbeits- und Erwerbswelt gelockert ist, setzt voraus, dass im Inland (zumindest) ein privat-rechtliches Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber fortbesteht. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten (Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm (a) auch während der Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers, erwachsen (b) die Auslandsbeschäftigung von vorneherein zeitlich durch Vertrag oder ihre Eigenart nach rechtlich begrenzt ist und (c) rechtlich von vorneherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wieder auflebt (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 13, S. 30 m.w.N.). In solche Inlandsintegration des Beigeladenen lag schon nach dem Inhalt der Verträge mit der GfAI vom 20.03.1964, geschlossen mit Wirkung ab dem 01.04.1964, sowie den Anschlussverträgen von Dezember 1965 und November/Dezember 1968 nicht vor. Denn diese Verträge sahen eine Arbeitsleistung des Beigeladenen alleine in Mexiko bzw. Brasilien vor, verpflichteten den Beigeladenen zur Wohnsitznahme und Erbringung seiner Arbeitsleistung im Ausland und behandelten den (ausnahmsweisen) Inlandsaufenthalt zwecks Urlaubs oder aus anderen Gründen als Ausnahmefall. Ein Anspruch auf eine Anschlussbeschäftigung im Inland ist keinem der Verträge zu entnehmen, sehr wohl allerdings eine Verpflichtung des Beigeladenen, sich um die Versteuerung und Sozialversicherung seiner als Brutto-Betrag gezahlten Einkünfte selbst zu kümmern. Schließlich und entscheidend sahen sämtliche ab 1964 geschlossenen Arbeitsverträge des Beigeladenen eine unbefristete Verpflichtung zur Arbeitsleistung im Ausland vor, weshalb bereits die Kriterien des BSG zum sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht erfüllt sind. Hinsichtlich des Zeitraumes nach dem 01.04.1964 schließt sich der Senat im Übrigen der nach eigener Prüfung als zutreffend erachteten Beweiswürdigung des Sozialgerichts an (§ 153 Abs. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -). Eine hinreichend enge Inlandsanknüpfung über ein Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen mit einem inländischen Arbeitgeber lag auch in der davor liegenden Zeit ab Juli 1963 nicht vor bzw. ist nicht zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. In dieser Zeit sowie darüber hinaus schon ab November 1960 war der Beigeladene nach Abschluss seiner Einweisungszeit beim DIHT bzw. nun DIHK bei der deutsch-mexikanischen Industrie- und Handelskammer in Mexiko City als stellvertretender Geschäftsführer tätig. Der DIHK bzw. vormals DIHT ist bzw. war die Dachorganisation der deutschen Industrie- und Handelskammern, die als eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften das Interesse der zugehörigen Unternehmen vertreten. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der DIHT bzw. der DIHK als gleichfalls öffentlich-rechtliche Körperschaft öffentlich-rechtlich determinierte Beschäftigungsverhältnisse begründen können. Die von der Klägerin behauptete Beziehung des Beigeladenen zum DIHK im streitigen Zeitraum unterfiele in diesem Fall nicht den Kriterien des "Rumpfarbeitsverhältnisses" sondern den Kriterien der "Quasi-Entsendung". Die Quasi-Entsendung beseitigt im öffentlich-rechtlichen Bereich die Ungleichbehandlung, die sich aus den Beschränkungen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Staats im Ausland ergibt. Soweit der Staat (oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts) als Arbeitgeber (Dienherr) seine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Ausland erfüllen muss und dafür Bedienstete einsetzen will, kann er diese nicht im Sinne von § 4 SGB IV "entsenden", also nicht den Erfüllungsort der Arbeitspflicht ins Ausland verlegen. Vielmehr muss der Bedienstete regelmäßig im Ausland nach dortigem Recht ein entgeltliches Arbeitsverhältnis begründen. Er kann also seine Arbeitspflicht im Inland nicht mehr füllen und Entgelt nicht mehr beanspruchen. Wenn der Arbeitgeber wegen seines Interesses an der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben den Bediensteten gleichwohl veranlaßt, im Rahmen des im Übrigen im Inland fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses für eine im voraus begrenzte Zeit im Ausland seinen Dienst nach Maßgabe eines von ihm nach fremden Recht begründeten Arbeitsverhältnisses zu leisten, ist es nach § 56 Abs. 3 SGB VI vor dem Hintergrund von Artikel 6 Abs. 1 u. 2 des Grundgesetzes i.V.m. Artikel 3 des Grundgesetzes geboten, eine deswegen erfolgte Auslandserziehung durch den Ehegatten der Inlandserziehung gleichzustellen (hierzu und im folgenden BSG, Urteil vom 23.10.2003, - B 4 RA 15/03 R -). Die beamtenrechtliche Quasi-Entsendung setzt danach voraus, dass es sich um eine Entsendung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unter Bewilligung von Sonderurlaub handelt, bei der das Besoldungsdienstalter nicht verändert wird und die Zeit der Entsendung als ruhegehaltfähig zugrunde gelegt wird. Die Entsendung muss als Voraussetzung für die Beurlaubung im Interesse des Dienstherrn liegen und von vorneherein zeitlich begrenzt sein. Schließlich muss während der beamtenrechtlichen Entsendung das Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) zu dem deutschen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber fortbestehen; nur die Hauptpflichten der Erbringung der Dienstleistung sowie die Nebenpflichten und Nebenrechte, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, und der Entgeltzahlung dürfen suspendiert sein. Diese Voraussetzungen lagen beim Beigeladenen im noch streitigen Zeitraum nicht vor bzw. sind nicht bewiesen. Für diesen Zeitraum liegen weder Dienstverträge mit dem DIHT noch mit der deutsch-mexikanischen Außenhandelskammer in Mexiko City vor. Die Indizien sprechen eher für ein bestehendes Dienstverhältnis alleine mit der Auslandshandelskammer. Die Arbeitsverträge des Beigeladenen für diesen Zeitraum sind nicht mehr auffindbar. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Verträge müssen nicht den Verträgen des Beigeladenen entsprechen. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskünfte des DIHK beschreiben lediglich die der aktuellen Rechtslage entsprechende Entsendung zu den Auslandshandelskammern und lassen keinen eindeutigen Rückschluß auf die Verhältnisse des Beigeladenen im Jahre 1963 zu. Die Beweislast für das Fortbestehen eines Inlands-Dienstverhältnisses oder Rumpfarbeitsverhältnisses des Beigeladenen mit dem DIHK als eines ihr günstigen Umstandes trifft die Klägerin. Unstreitig war der Beigeladene als stellvertretender Geschäftsführer der in Mexiko City ansässigen deutsch-mexikanischen Industrie- und Handelskammer im Jahre 1963 tätig. Dies setzt ein Vertragsverhältnis mit der in Mexiko ansässigen Körperschaft oder Gesellschaft voraus, nicht jedoch notwendig ein Vertragsverhältnis oder eine fortbestehende öffentlich-rechtliche Dienstbeziehung zum DIHK. Hierfür spricht zunächst, dass der Beigeladene seine Arbeitsleistung in Mexiko zu erbringen hatte. Für ein Rückrufrecht des DIHK fehlt der Nachweis einer vertraglichen oder sonst gearteten rechtlichen Grundlage. Aus demselben Grund ist auch ein Anspruch des Beigeladenen auf eine Weiterbeschäftigung im Inland nach Abschluss einer Tätigkeit bei der Auslandshandelskammer nicht bewiesen.

Ein anderes Ergebnis wäre auch nicht zu gewinnen, wenn die Arbeits- bzw. dienstrechtliche Situationen des Beigeladenen im Jahre 1963 sich nach den von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Blanko-Dienstverträgen des deutschen Industrie- und Handelstages bzw. einer Auslandshandelskammer gerichtet haben sollte. Denn auch diesen beiden Verträgen ist eine Stufenfolge zu entnehmen, wonach der befristete, nämlich auf zwei Jahre abgeschlossene Dienstvertrag mit dem deutschen Industrie- und Handelstag, lediglich der Vorbereitung einer Tätigkeit für die Auslandshandelskammer dient, arbeitsrechtlich dann aber durch einen Vertrag mit der Auslandshandelskammer abgelöst werden soll. Dementsprechend bestimmt § 2 Satz 1 des Vertragsentwurfes, dass die Anstellung (nur) bis zur Ausreise ... erfolgt.

Der Entwurf des Dienstvertrages mit der Auslandshandelskammer regelt lediglich die Beziehung des Arbeitnehmers zu dieser. Ein fortbestehendes Vertragsverhältnis oder gar innerhalb dessen ein Direktions- bzw. Rückrufrecht des DIHK bzw. DIHT ist nicht geregelt. Danach ist eine Inlandsanknüpfung der Tätigkeit des Beigeladenen im Jahre 1963 nicht bewiesen und aus gleichem Grunde sind die Kriterien der Rechtssprechung des BSG zur "Quasi-Entsendung" bzw. zum "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht erfüllt. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Klägerin in den nicht anerkannten Zeiträumen ist daher für alle noch offene Zeiträume nicht möglich, selbst wenn die den Gesetzeswortlaut erweiternde Rechtssprechung des BSG auf die Verhältnisse der Klägerin anwendbar wäre, was sonst offen bleiben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Einen Grund zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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