L 4 RA 32/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RA 125/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 32/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2003 geändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob für den Zeitraum ab August 1996 die von der Klägerin bezogene Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten gewährte großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen ist.

Die am 00.00.1923 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1921 geborenen und am 15.09.1993 verstorbenen K N (Versicherter). Der Versicherte gab am 31.07.1978 seine Beschäftigung bei der U AG auf, stand anschließend im Leistungsbezug beim Arbeitsamt und bezog ab 01.07.1981 vorzeitiges Altersruhegeld (Bescheid vom 09.06.1981). Nach dem Tod des Versicherten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.1993 große Witwenrente (Bescheid vom 09.12.1993). Die Beigeladene bewilligte der Klägerin - ausgehend von einem Leistungsfall am 20.10.1992 - ab 15.09.1993 Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 09.02.1994) sowie als Sonderrechtsnachfolgerin Lebzeitenrente für die Zeit vom 21.10.1992 bis 15.09.1993 (Bescheid vom 09.02.1994). Auf Grund einer Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes stellte die Beigeladene die Witwenrente neu fest (Bescheid vom 08.07.2002). Sie machte jeweils Erstattungsansprüche geltend, die teilweise befriedigt wurden.

Die Beklagte berechnete die große Witwenrente unter Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab 01.10.1993 neu, errechnete eine Überzahlung in Höhe von 9.848,21 DM und wies darauf hin, dass sie einen Erstattungsanspruch bei der Beigeladenen geltend gemacht habe und, sollte diese die Ansprüche nicht voll befriedigen können, sie sich mit der Klägerin wegen einer Erstattung nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - in Verbindung setzen werde (Bescheid vom 28.06.1994). Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin nach Anhörung durch die Beklagte zu einer vorgesehenen Aufhebung des Bescheides vom 09.12.1993 und Rückforderung von 3.299,45 DM (26.09.1994) nach Auffassung der Beklagten zurück. Sie erstattete der Beklagten die von dieser geltend gemachten 3.299,45 DM. Daraufhin sah die Beklagte die Rückforderung als erledigt an (Bescheid vom 03.11.1994).

Im August 1995 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -, die Rentenangelegenheit zu überprüfen bzw. zu regeln. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom 28.06.1994 gestützt auf § 44 SGB X ab, da die Rente unter Berücksichtigung der Kürzungsvorschriften des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in zutreffender Höhe festgestellt worden sei (Bescheid vom 21.09.1995). Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe Anspruch auf die ungekürzten Renten, die Kürzungsvorschrift des § 93 SGB VI finde keine Anwendung. Die Beklagte berechnete die große Witwenrente ohne anrechenbares Einkommen nach § 97 SGB VI und unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen geänderten Arbeitsverdienstes neu (Bescheid vom 07.12.1995) und meinte, dieser Bescheid werde nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Sie wies den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, nach den gesetzlichen Regelungen sei die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die große Witwenrente zu Recht erfolgt (Widerspruchsbescheid vom 12.05.1997).

Mit der am 30.05.1997 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter die Auffassung vertreten, ihr stehe die ungekürzte Witwenrente zu. Der Bescheid vom 28.06.1994 sei rechtswidrig. Sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen etwa ihre Bescheide aufgehoben worden seien. Die nach § 45 SGB X erfolgte Rücknahme sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe die Rechtswidrigkeit des Witwenrentenbescheides nicht gekannt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 21.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.1994 in der Fassung der weiteren Bescheide vom 07.12.1995 und 13.08.2002 zu verurteilen, ihr eine ungekürzte Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, die "Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI" könne auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Anwendung finden. Ob dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 - gefolgt werde, werde in den Gremien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) noch beraten. Für die Rücknahme des Rentenbescheides vom 09.12.1993 seien die Voraussetzungen gemäß § 45 SGB X erfüllt gewesen.

Das Sozialgericht (SG) hat das zunächst zum Ruhen gebrachte Klageverfahren (S 11 An 68/97) auf Antrag der Klägerin wieder aufgenommen. Die Beklagte hat die große Witwenrente für die Zeit ab 01.01.1997 neu berechnet, eine Überzahlung in Höhe von 34.517,19 Euro und die Erstattungspflicht der Klägerin festgestellt (Bescheid vom 13.08.2002). Die Beigeladene wartet hinsichtlich der Auszahlung insoweit den Ausgang des Verfahrens ab.

Das SG hat den Bescheid vom 21.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1997 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.1994 und der weiteren Bescheide vom 07.12.1995 und 13.08.2002 verurteilt, der Klägerin ungekürzte Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 22.01.2003). Die Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung auf diejenige aus der Rentenversicherung richte sich nach dem mit dem Rentenreformgesetz 1992 zum 01.01.1992 in Kraft getretenen § 93 SGB VI. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI schließe die Anrechnung aus, da die Berufskrankheit bei dem Versicherten erst nach Beginn seines Altersruhegeldes aufgetreten sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfasse § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auch Hinterbliebenenrenten. Die Kammer folge der Entscheidung des BSG vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, nach der ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der nicht von der Entscheidung des dortigen 4. Senats vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - abgewichen sei, sei das Urteil des SG zumindest für die Zeit ab 01.08.1996 (8. Senat BSG), jedenfalls aber ab dem 01.02.1997 (4. Senat BSG) falsch. Das BSG habe keine Bedenken, ab 01.08.1996 bzw. 01.02.1997 §§ 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Duisburg vom 22.01.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, jedenfalls bis einschließlich Januar 1997 sei entsprechend der Entscheidung des BSG vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - die Hinterbliebenenrente bis einschließlich Januar 1997 ungekürzt zu zahlen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, sie habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und werde je nach dessen Ausgang den eingehaltenen Nachzahlungsbetrag der Witwenrente entweder der Klägerin oder der Beklagten auszahlen.

Die Beklagte hat mitgeteilt, die letzte Neuberechnung sei mit Bescheid vom 13.08.2002 erfolgt. Weitere Neuberechnungen hätten keinen Bezug zum vorliegenden Streitverfahren, da sie aufgrund von Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis erfolgt seien. Sie hat sich im Verhandlungstermin vor dem Gericht bereit erklärt, der Klägerin ungekürzte Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis einschließlich 31.07.1996 zu gewähren und die Bescheide vom 28.06.1994 und 13.08.2002 insoweit zurückgenommen, als darin die Höhe der Überzahlung und ihr Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin festgestellt werde; insoweit hat sie die Berufung zurückgenommen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nach teilweiser Rücknahme bzw. angenommenen Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich noch auf die Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die ihr von der Beklagten gewährten Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.08.1996 beschränkt, ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit darin die Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin ab dem 01.08.1996 auf ihre Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Der Klägerin steht für die Zeit ab 01.08.1996 kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der großen Witwenrente zu. Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Korrektur des Bescheides vom 28.06.1994 in der Fassung des Bescheides vom 07.12.1995 für den Zeitraum ab August 1996 nicht beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die in den Bescheiden geregelte und durch den Bescheid vom 13.08.2002 bestätigte Anrechnung ist für den hier noch streitigen Zeitraum rechtmäßig (geworden).

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind für den Witwenrentenanspruch ab August 1996 nicht erfüllt. Auch wenn man unterstellt, dass die Anrechnung (Bescheid vom 28.06.1994) bei Erlass des Bescheides rechtswidrig war, sind insoweit nicht deshalb ab August 1996 Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Ab August 1996 durfte die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf Witwenrente teilweise die rechtsvernichtende Einwendung aus § 93 Abs. 5 SGB VI entgegenhalten, weil die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung auf Hinterbliebenenrenten findet, § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG -) vom 25.09.1996 (BGBl I 1461 ff., verkündet am 27.09.1996, im Folgenden: n.F.).

Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Bescheides in Korrekturverfahren nach § 44 SGB X ist grundsätzlich auf die Rechtslage abzustellen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides galt, dessen Korrektur beansprucht wird (BSG SozR 3 - 2600 § 300 Nr. 10; 15). Jedoch selbst wenn man hier unterstellte, dass § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F., der damals noch galt, entgegen der von der Beklagten noch in den angefochtenen Ausgangsbescheiden vertretenen, aber zwischenzeitlich offenbar aufgegebenen Auffassung auch für Hinterbliebenenrenten galt und deshalb (oder aus sonstigen Gründen) die mit Bescheid vom 28.06.1994 vorgenommene Anrechnung rechtswidrig war, besteht ein Korrekturanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab August 1996 nicht mehr. Denn in einem Verfahren nach § 44 SGB X können einem Beteiligten nicht weitergehende Rechte zugesprochen werden, als ihm nach der materiellen Rechtslage zustehen (vgl. BSG, SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 38 m.w.N.; LSG NRW, Urteil vom 12.06.2003 - L 2 Kn 119/99 -).

Unter Beachtung dieses Grundsatzes durfte die Beklagte entsprechend der materiellen Rechtslage, die sich im Verlaufe des Verfahrens geändert hat, jedenfalls ab August 1996 die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die große Witwenrente anrechnen. § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI n.F. war jedenfalls ab diesem Zeitpunkt als geltendes Recht zu berücksichtigen. Das hat das BSG wiederholt entschieden (BSG, SozR 3 - 2600 § 93 Nr. 3; 11; Urteil vom 26.02.2003 - B 8 Kn 11/02 R -). Danach war der Gesetzgeber - auch von Verfassungs wegen - befugt, ab dem auf den endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum WFG am 09.07.1996 folgenden Monat, also ab dem 01.08.1996, in nach altem Recht bestehende Leistungsansprüche von Hinterbliebenen dadurch einzugreifen, dass er diese von den zuvor bestehenden Ausnahmeregelungen ausschloss. Das gesetzgeberische Ziel, sozialpolitisch nicht erwünschte Doppelversorgungen zu vermeiden, rechtfertigt die getroffene Regelung auch unter Berücksichtigung von Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Artikel 14 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, da Ansprüche von Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz unterfallen (BVerfGe 97, 271, 283 ff., SozR 3 - 2940 § 58 Nr. 1).

Ohne Bedeutung ist, dass das WFG erst am 27.09.1996 verkündet wurde und in weiten Teilen erst mit oder nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, Artikel 12 Abs. 1, 3, 4, 5 WFG. Denn Artikel 12 Abs. 8 WFG hat der hier maßgeblichen Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI gerade Rückwirkung beigemessen. Der Gesetzgeber war berechtigt, diese Rückwirkung jedenfalls auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss und Gesetzesverkündung zu erstrecken. Da das WFG hier während des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens nach § 44 SGB X verkündet worden ist, erfasst es auch dieses noch laufende Verfahren und ist der abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren als geltendes Recht zugrunde zu legen (vgl. BSG, SozR 3 - 2600 § 93 Nr. 3).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des § 93 Abs. 5 SGB VI greifen nicht durch. Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG (SozR 3 - 2600 § 93 Nr. 3; 11) an, dass jedenfalls ab dem Monat nach dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ein schutzwürdiges Vertrauen nicht mehr besteht. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Betroffenen mit der beschlossenen Gesetzesänderung zu ihrem Nachteil rechnen und konnten ihr Verhalten danach ausrichten. Daran ändert nichts, dass die endgültige Gesetzesfassung angesichts der vorgesehenen Mitwirkung des Deutschen Bundesrates zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand.

Die vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - vertretene Auffassung, die Anrechnung sei erst ab 01.02.1997 rechtmäßig, weil die Umsetzung der neuen Rechtslage durch das Gericht in allen Fällen im Ergebnis mit einer zeitlichen Verzögerung zu erfolgen habe, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.05.2000 - B 8 Kn 11/02 R -). Soweit der 4. Senat des BSG davon ausgeht, dass eine Zeitspanne von Juli 1996 (Gesetzesbeschluss zum WFG) bis Januar 1997 für die "gedachte" Durchführung eines Korrekturverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und ein folgendes Anhörungs- und Neufeststellungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich gewesen wäre, um die Anrechnungsbescheide insoweit aufzuheben und zu ändern, als darin eine Anrechnung bis zum in Kraft treten des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI zu Unrecht erfolgt ist, gilt dies zumindest für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Für die Zeit bis zum 31.07.1996 bedarf es keines langwierigen fiktiven oder tatsächlichen Neufeststellungsverfahrens, weil die angefochtene Regelung (Anrechnung der Unfallrente für die Zeit bis zum 31.07.1996) durch eine für den Versicherten begünstigende Regelung (keine Anrechnung bis zum 31.07.1996) zu ersetzen wäre. Die Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes ist nach § 44 SGB X aber jederzeit möglich und erfordert nach § 24 Abs. 1 SGB X insbesondere keine Anhörung. Bezüglich der für die Zeit ab 01.08.1996 gemäß § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI gerechtfertigten Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung auf die große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein tatsächliches oder gedachtes Korrekturverfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht notwendig, da der Klägerin die Witwenrente - anders als in dem vom 4. Senat des BSG in dem genannten Urteil entschiedenen Fall - von vornherein nur unter Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente gewährt wurde. Einer den Regeln des § 48 Abs. 1 SGB X unterliegenden Aufhebung eines zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides, mit dem die Witwenrente zunächst anrechnungsfrei gewährt wurde, bedürfte es somit vorliegend nicht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 30.07.2003 - L 8 RJ 53/03 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der zitierten Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R -) ab, da der vom 4. Senat entschiedene Fall sich auf eine andere, hier nicht vorliegende Fallkonstellation bezog. Denn dort hatte der beklagte Versicherungsträger dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrechtsverhältnis zuwider gehandelt, wofür im vorliegenden Fall, der sich auch im verfahrensrechtlichen und zeitlichen Ablauf erheblich von der der Rechtsprechung des 4. Senats zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet, keinerlei Anhalt besteht.
Rechtskraft
Aus
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