L 11 KA 169/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 243/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 169/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 5) im Berufungsverfahren. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1947 geborene Beigeladene zu 5) ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Die Diplomprüfung für Psychologen bestand er am 23.07.1977. Anschließend war er zwei Jahre bei der Stadt N beschäftigt. Von 1979 - 1982 war er freier Mitarbeiter in psychologischen Praxen. Seit 1982 ist der Beigel. zu 5.) als klinischer Psychologe in eigener Praxis tätig.

Am 30.12.1998 stellte er beim Zulassungsausschuss für Ärzte Köln einen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Mit dem Antrag reichte er eine "Urkunde" ein, wonach er sich als "Analytischer Intensivbehandler/Psychotherapie" bezeichnen darf. Aus der Urkunde geht hervor, dass der Kläger sich einer Ausbildung von Oktober 1980 bis Dezember 1983 unterzogen hat. Der Ausbildungsgang wird in einer Anlage zur Urkunde im Einzelnen beschrieben und nach jeweiliger Ausbildungszeit gegliedert. Insgesamt umfasst die Ausbildung danach 2495 Stunden, von denen 1675 Stunden Theorie sind und hiervon wiederum 1225 Stunden Teilnahme obligatorisch sind.

Der Zulassungsausschuss hat am 29.07.1999 beschlossen, dem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht stattzugeben. Gleichzeitig wurde dem Hilfsantrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung zur Nachqualifikation zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ab dem Bescheiddatum stattgegeben, mit der Auflage, dass der Kläger spätestens bis zum 28.07.2004 115 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie nachzuweisen habe. Bei erfolgreichem Nachweis habe der Zulassungsausschuss auf Antrag die Ermächtigung in eine Zulassung umzuwandeln.

Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 5.) hin, der damit begründet wurde, er habe den für eine bedarfsunabhängige Zulassung erforderlichen Fachkundenachweis erbracht, hat der Beklagte mit Beschluss vom 29.06.2000 den Beschluss des Zulassungsausschusses dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller als psychologischer Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung in Köln zuzulassen ist. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beigel. zu 5.) habe mit den überreichten Unterlagen nachgewiesen, dass er die erforderlichen Ausbildungszeiten in einem Richtlinienverfahren absolviert habe.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der vorgetragen wird, für eine bedarfsunabhängige Zulassung habe der Antragsteller nicht den dafür notwendigen Besitzstand erworben. Soweit der Kläger eine Bescheinigung der Gesellschaft für analytische Intensivbehandlung über 1675 Stunden Ausbildung beigebracht habe, könne diese keine Berücksichtigung finden, weil es sich bei der Gesellschaft nicht um ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkanntes Ausbildungsinstitut gehandelt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der KV Nordrhein vom 29.06.2000 aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 5.) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht Köln hat die Klage unter dem 05.11.2003 abgewiesen und ausgeführt, es sei vorliegend unerheblich, ob der Beigel. zu 5.) die für eine bedarfsunabhängige Zulassung notwendige Stundenzahl abgeleistet habe, da der Zulassungsausschuss dem Beigel. zu 5.) eine bedarfsunabhängige Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter gewährt habe und die Klägerin hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt habe. Diese Entscheidung sei daher gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden. Die Klägerin sei folglich mit jedem Vorbringen ausgeschlossen, dass sich gegen die Teilnahme des Antragstellers an der vertragsärztlichen Versorgung richte. Im Übrigen habe der Beigel. zu 5.) den notwendigen Fachkundenachweis erbracht. Die von der Klägerin geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Ausbildung an einem von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten Ausbildungsinstitut absolviert werden müsse, finde im Gesetz keine Stütze.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin vom 12. Dezember 2003, mit der ausgeführt wird, der Beigel. zu 5.) habe den erforderlichen Fachkundenachweis nicht erbracht. Die vom Beigel. zu 5.) vorgelegte Urkunde habe keinen Beweiswert. Außerdem beruhe die Ausbildung zum "Analytischen Intensivbehandler" auf der morphologischen Psychologie, die der Gestalttherapie ähnlich sei. Letztere gehöre aber nicht zu den Richtlinieverfahren. Schließlich habe der Beigel. zu 5.) die Voraussetzungen zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung der Versicherten nicht erfüllt.

Mit Antrag vom 10.07.2004 hat der Beigel. zu 5.) den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Der Senat hat dem im Ergebnis stattgegeben, indem er die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Berufungsausschusses angeordnet hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2003 abzuändern und den Beschluss des Beklagten vom 29.06.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die durch den Zulassungsausschuss erteilte Ermächtigung zur Nachqualifikation nicht bindend geworden ist,

hilfsweise,

Beweis zu erheben über die Frage, dass der Inhalt der einzelnen Theorieseminare als Anlage zur Bescheinigung vom 15.12.1998 nicht dem anerkannten Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie entspricht, durch Einholung einer Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Der Beklagte und der Beigel. zu 5.) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Der Beigeladene zu 5.) ist der Auffassung, er habe die Ausbildung in einem Richtlinienverfahren in ausreichendem Umfang nachgewiesen. Die Verwaltungsakten des Beklagten und der Klägerin haben vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses der Beklagten, denn dieser ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in ihren Rechten.

Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Köln, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den Feststellungen des mit fachkundigen ehrenamtlichen Richtern besetzten Senats in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger bei der Wissenschaftlichen Gesellschaft für analytische Intensivbehandlung/Psychotherapie e.V. (WGI) in ausreichendem Umfang absolvierte Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, also einem Richtlinienverfahren durchgeführt wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Feststellungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Auch der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 12.11.2003 (Az.: L 10 KA 76/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -) anhand des Ausbildungsplanes der WGI festgestellt, dass die dortige Ausbildung - in ausreichendem Umfang - in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundiertem Psychotherapie erfolgt. Dem schließt sich der Senat an.

Der weiterhin gestellte Antrag auf Feststellung, dass die durch den Zulassungsausschuss erteilte Ermächtigung nicht bindend geworden sei, ist unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der gesonderten Feststellung eines einzelnen Elementes des mit der Berufung geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beschlusses des Beklagten geltend machen können, ein solches ist für den Senat auch nicht erkennbar.

Der Senat sieht keine Veranlassung dem Hilfsantrag der Klägerin nachzugehen. Eine Beweiserhebung durch Einholung einer Auskunft des Gemeinsamen Bundesausschusses ist entbehrlich, weil der Senat diese Frage bereits mit der Sachkunde der ehrenamtlichen Richter beantwortet hat. Darüber hinaus ist die mit dem Hilfsantrag verbundene Frage, ob die Ausbildung bei der WGI in einem Richtlinienverfahren erfolgt keine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern der Subsumtion des hier vorliegenden Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese Subsumtion ist jedoch dem erkennendem Gericht vorbehalten und einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. Bundessozialgericht Beschluss vom 08. September 2004, Az.: B 6 KA 6/04 B; LSG NRW, 10. Senat, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 und 193 SGG in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung.

Anlass die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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