L 15 U 313/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 218/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 313/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geführt.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1958 geborenen und am 00.00.2000 tödlich verunglückten Versicherten M V.

Dieser war als Datenverarbeitungs-Organisator bei der A Versicherungs AG in L beschäftigt. Am 20.12.2000 befuhr er ausweislich der Verkehrsunfallanzeige der Polizeihauptwache I gegen 21.30 Uhr in C-W die S-straße aus I kommend in Richtung C. Beim Überqueren der Kreuzung S-straße/Kurfürstenstraße/Zum Sommersberg wurde er von einem entgegenkommenden, linksabbiegenden Pkw erfaßt, stürzte und erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er einige Stunden später in der Universitätsklinik in L verstarb. Der Zeuge N T sagte am 03.01.2001 vor der Kreispolizeibehörde C1 aus, er sei am Unfallabend mit dem Versicherten zusammen gewesen, sie hätten an einem Tanztraining des Karnevalvereins teilgenommen und gegen 21.30 Uhr den Saal in der Albertstraße in C-W verlassen. Der Versicherte sei mit seinem Motorroller vor ihm abgefahren. Er habe ihm gesagt, dass er noch zur S-straße zur Tankstelle müsse, um zu tanken, er müsse anschließend noch zur Arbeit.

Mit Unfallanzeige vom 12.01.2001 teilte die Arbeitgeberin des Versicherten mit, der Unfall habe sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet. Es sei eine flexible Arbeitszeit vereinbart gewesen, die in der Zeit von 6.30 bis 19.30 Uhr zu erbringen sei. Für den Bereich Informationsverarbeitung, in dem der Versicherte tätig gewesen sei, sei zusätzlich eine Rufbereitschaft von 6.30 bis 8.00 Uhr und von 17.00 bis 21.00 Uhr vereinbart, die im wöchentlichen Wechsel von den Mitarbeitern wahrgenommen werde. Der Versicherte sei am 20.12.2000 von 6.13 bis 15.24 Uhr im Unternehmen mit Fehlerbehebungen beschäftigt gewesen. Laut Auskunft seines Vorgesetzten habe er diese Arbeit zum größten Teil nur außerhalb der Onlinezeit verrichten können. Aus diesem Grunde habe er sich mit seinem Vorgesetzten verabredet, an diesem Tage abends noch einmal in das Unternehmen zu kommen. Sein Vorgesetzter habe dann den konkreten Verlauf des Abends von der Klägerin erfahren. Demnach sei der Versicherte zunächst von seinem Heimarbeitsplatz mit dem Problem beschäftigt gewesen, habe aber nicht alles von dort aus erledigen können. Er habe beabsichtigt, nach einer privaten Veranstaltung, die von ca. 20.30 bis 21.30 Uhr gedauert habe, von dort aus zur Firma zu fahren. Auf diesem Wege habe sich dann der Unfall ereignet. Die Klägerin teilte der Beklagten dazu ergänzend mit, der Versicherte habe an dem Tanztraining teilgenommen, welches um 21.30 Uhr beendet gewesen sei und habe von dort aus wieder an seinen Arbeitslatz in L fahren wollen, wo er nach 22.00 Uhr mit den Arbeitskollegen verabredet gewesen sei. Da er seinen Motorroller erst noch habe auftanken müssen, habe er den kurzen Umweg zur DEA-Tankstelle auf der S-straße in C machen wollen, um sodann die S-straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung bis zur Luxemburger Straße und sodann die Luxemburger Straße Richtung L zu fahren. Der Versicherte habe ursprünglich vorgehabt, mit dem Pkw zu fahren, habe erst "quasi in der letzten Minute" auf den Roller umdisponiert, weil der Pkw anderweitig benötigt worden sei.

Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 07.06.2001 abgelehnt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren mit der Begründung, es liege kein Arbeitsunfall vor. Versichert sei grundsätzlich nur der direkte unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei stelle das Tanken bei Antritt des Weges oder unterwegs grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Eine andere rechtliche Beurteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig werde, damit der restliche Weg zurückgelegt werden könne. Da der Versicherte sowohl nachmittags nach Dienstschluss um 15.24 Uhr als auch abends auf dem Hinweg zur privaten Tanzveranstaltung die Möglichkeit gehabt habe, sein Fahrzeug aufzutanken, könne die Notwendigkeit des Tankens zum Unfallzeitpnnkt nicht als unvorhergesehen angesehen werden.

Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.10.2001). Mit dieser Klage zum Sozialgericht Köln hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgetragen, es habe ein innerer Zusammenhang zwischen der Fahrt zur Tankstelle und der versicherten Tätigkeit bestanden. Der Versicherte habe seine Arbeitsstätte am Unfalltag aus dienstlichen Gründen spät abends ein zweites Mal aufsuchen müssen. Er sei unvorhergesehen auf die Benutzung des Motorrollers angewiesen gewesen, da sie - die Klägerin - an diesem Abend den Familien-Pkw benötigt habe. Es sei für ihn unvorhergesehen notwendig geworden, den Roller auf dem Weg zur Arbeit aufzutanken. Dies ergebe sich aus den Unterlagen über die polizeiliche Unfallaufnahme und aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. I vom 24.01.2001. An der Unfallstelle sei trotz trockener Fahrbahn kein Kraftstoffverlust bis auf den schwerst beschädigten Roller festgestellt worden. Das lasse den Schluss zu, dass der Tank zum Unfallzeitpunkt allenfalls noch eine geringe Menge Restkraftstoff beinhaltet habe. Im übrigen habe er gegenüber anderen Teilnehmern der Tanzveranstaltung angegeben, es sei notwendig zu tanken. Auf dem Wege von seiner Wohnnung bis zum Ort der Tanzsportveranstaltung hätten insgesamt drei Tankmöglichkeiten bestanden. Die am weitesten nördlich gelegene Station, die DEA-Tankstelle C, sei die Stammtankstelle des Verstorbenen gewesen. Hätte er die Notwendigkeit des Tankens bereits vor Erreichen der Tanzveranstaltung erkannt, so hätte er seinen Roller mit Sicherheit auf den Weg dorthin spätestens beim Erreichen der DEA-Station betankt und nicht erst in Verbindung mit einem Abweg in eine entgegengesetzte Richtung zur Arbeitsstätte. Die nächstgelegene Tankstelle auf dem direkten Weg von der Tanzsportveranstaltung zur Arbeitsstätte sei die Shell-Station I1 an der Luxemburger Straße in I gewesen. Diese sei ca. 4,8 Kilometer vom Ort der Tanzsportveranstaltung entfernt gewesen, die DEA-Tankstelle hingegen lediglich 900 bis 950 Meter.

Das Sozialgericht hat den Zeugen N T, ein Mitteilnehmer am Tanztraining, als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat seine Aussage vor der Polizei bestätigt und ausgesagt, der Versicherte habe das Tanztraining überpünktlich verlassen, weil die Zeit für ihn knapp geworden sei.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11.07.2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und trägt ergänzend vor, der Versicherte sei am 20.12.2000 für seine Verhältnisse relativ früh vom Dienst zurückgekommen und habe zu Hause für die Firma gearbeitet. Er habe dann erklärt, er müsse noch einmal zum Betrieb, weil einige Probleme so nicht lösbar seien. Normalerweise sei er abends mit dem Auto gefahren. Sie, die Klägerin, habe an dem betreffenden Tag aber wie üblich ihren Turntreff gehabt. Dieser finde in der Nähe der Wohnung von 20.00 bis 21.30 Uhr statt. Sie habe das Haus etwa um 19.45 Uhr verlassen. Überlicherweise treffe sie nach Beendigung der Turnveranstaltung um 21.45 Uhr wieder zu Hause ein. Der Motorroller sei ausschließlich vom Versicherten benutzt worden; vom Tanken sei nicht die Rede gewesen.

Der Umstand, dass der Verstorbene auf dem Weg zur Tanzveranstaltung an drei Tankstellen vorbeigefahren sei, ohne bei dieser Gelegenheit zu tanken, lasse bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass diesem die akute Notwendigkeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt bzw. bewußt gewesen sei. Der Zeuge T könne bestätigen, dass keine Veranlassung bestanden habe, besonders pünktlich zur Tanzveranstaltung zu erscheinen. In dieser Situation erscheine der Gedanke abwegig, dass der Verstorbene das Tanken auf dem direkten Wege bewußt unterlassen habe, um anschließend auf den Weg zur Arbeit trotz der winterlichen Umstände und der beabsichtigen pünktlichen Arbeitsaufnahme einen Abweg von insgesamt ca. 1,5 Kilometer mit dem Motorroller zu jener zuvor passierten Tankmöglichkeit zu unternehmen. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen T habe der Verstorbene bereits während der Tanzveranstaltung von der Notwendigkeit des Tankens gewußt. Hieraus lasse sich nur der Schluss ziehen, dass sich dieser Erkenntnis nach dem Passieren der letzten Tankmöglichkeit und vor dem Erreichen der Tanzveranstaltung eingestellt habe. Der vom Verstorbenen eingeschlagene Umweg lasse sich nur damit erklären, dass dieser seine Stammtankstelle zum Auftanken des Motorrollers habe aufsuchen wollen. Als Motiv für die Wahl der Tankstelle kämen bei der konkreten Sachlage und lebensnaher Betrachtung nur zwei Aspekte in Frage, entweder habe der Verstorbene bewußt die nächst gelegene Tankstelle ansteuern wollen, da er gezweifelt habe, die auf dem direkten Weg gelegene aber fast 5 Kilometer entfernt gelegene Tankstelle in I mit dem verbliebenen Kraftstoff zu erreichen. Ebenfalls denkbar und einleuchtend sei es, anzunehmen, das der Verstorbene befürchtet habe, die auf dem direkten Weg gelegene Tankstelle werde bei Erreichen bereits geschlossen sein, während unterstellt werden könne, dass er dort die Öffnungszeiten von der Stammtankstelle gekannt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2001 zu verurteilen, ihr aus Anlass des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes vom 20.12.2000 Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat nach einer Auskunft der Firma Yamaha Deutschland GmbH vom 10.03.2004 über den Tankinhalt und die Tankanzeige des Motorrollers YP 125 Mejesty aus dem Jahre 1998 eingeholt, sowie eine Auskunft des Dipl.-Ing. B I vom 19.02.2004, der das Fahrzeug des Versicherten nach dem Unfall untersucht, dabei aber laut Auskunft keine Feststellung getroffen hat, wieviel Kraftstoff sich noch im Tank des Zweirades befand und ob der Tank und der Tankverschluss intakt waren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Streitakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Beklagte hat es in den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen setzt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) voraus, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Ein solcher ist hier nicht nachweisbar. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Das Vorliegen eines Wegeunfalls setzt voraus, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muß also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammehang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG E 61, 127, 128; Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 18/00 R - jeweils mit weiteren Nachweis). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, soweit sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR - 2002 nach § 550 Nr. 19 m.w.N.).

Die im inneren Zusammenhang begründeten Tatsachen müssen in vollem Umfang bewiesen werden, das heißt, sie müssen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, die ernste, vernünftige Zweifel ausschließt, feststehen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG E 60, 58, 59 m.w.N.). Dieser Beweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht, auch wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin sich in einem Beweisnotstand befindet (siehe dazu BSG, Urteil vom 12.06.1990 - 2 RU 58/89 - USK 90 150 zum vergleichbaren Fall der unfallbedingten Erinnerungslücke) und deshalb an die richterliche Überzeugungsbildung weniger hohe Anforderung zu stellen sind. Ein solcher Beweisnotstand führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer Verringerung des Beweismaßstabes etwa auf den Grad der Wahrscheinlichkeit oder gar der bloßen Möglichkeit (so BSG SozR 3 - 1500 § 128 Nr. 11 m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist nach höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auch in Fällen des Beweisnotstandes dann nicht bewiesen, wenn die ernsthafte Möglichkeit anderer nicht versicherter Geschehensabläufe besteht (BSG, Urteil vom 31.05.1996 - 2 RU 24/95 - USK 96/105; Urteil vom 14.11.1984 - 9 b RU 68/83 -). Das ist hier nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme der Fall.

Es steht zunächst zweifelsfrei fest, dass sich der Unfall nicht auf den unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit ereignet hat. Der Versicherte befuhr vielmehr die S-straße in entgegengesetzter Richtung zum üblichen Weg zur Arbeit. Der Senat ist desweiteren davon überzeugt, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt die Handlungstendenz hatte, seinen Motorroller aufzutanken. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen T. Der Senat geht auch davon aus, dass er zu diesem Zweck die DEA-Tankstelle H. C in der S-straße 367, seine Stammtankstelle, aufsuchen wollte. Dieser Umstand, für sich allein genommen, begründet aber noch keinen Versicherungsschutz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist das Auftanken eines sofort nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. Denn es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht, der Betriebsarbeit aber zu fern steht, dass sie schon im persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden Sphäre, die in § 8 Abs. 2 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre (BSG SozR 3 - 2200 § 550 Nr. 19 m.w.N.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken bei Antritt der Fahrt oder während der Fahrt unvorhergesehen notwendigt wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (BSG SozR 3 - 2200 § 550 Nr. 19; SozR 3 - 2200 3 548 Nr. 23; Urteil vom 24.05.19984 - 2 RU 3/83 - USK 84 150). Als brauchbaren Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens hat es das BSG dabei angesehen, dass sich entweder während aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39).

Ein solcher unter Versicherungsschutz stehender Geschehensablauf ist aber nicht bewiesen. Es fehlt bereits an Feststellungen, wieviel Kraftstoff sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Tank des Motorrollers befunden hat und ob dieser ausgereicht hätte, für die Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück zur Wohnung. Der Kfz-Sachverständige Dipl.-Ing. I hat keine Feststellungen über den im Tank verbliebenen Kraftstoff getroffen. Die Klägerin weist zwar darauf hin, dass nach den Unterlagen über die polizeiliche Unfallaufnahme an der Unfallstelle trotz trockener Fahrbahn kein Kraftstoffverlust festgestellt worden sei. Dieser Umstand läßt auch nur dann Rückschlüsse auf den Tankinhhalt zu, der Tank selbst oder der Tankverschluss beim Unfall beschädigt worden wäre. Auch dazu hat der Kfz-Sachverständige keine Feststellung getroffen.

Es also durchaus möglich, dass der Versicherte lediglich turnusmäßig - und damit nicht versichert - den Motorroller auftanken wollte. Dagegen spricht zwar, dass er bei Annahme dieser Möglichkeit einen Umweg in Kauf genommen hätte. Aber auch dafür gibt es Erklärungsmöglichkeiten, die nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, etwa dass der Versicherte in seiner "Stammtankstelle" nach Ladenschluss noch irgendetwas einkaufen, dass er - wenn er dies auch nicht musste - pünktlich zur Tanzveranstaltung erscheinen ode dass er nicht Gefahr laufen wollte, sich beim Tanken vor der Veranstaltung zu beschmutzen.

Selbst wenn man zugunsten der Kägerin unterstellt, dass das Auftanken für die Weiterfahrt zur Arbeitsstätte notwendig war, ist nicht mehr aufklärbar, zu welchem Zeitpunkt der Versicherte dies bemerkt hat. Nach der Auskunft der Herstellerfirma verfügte der Motorroller des Versicherten über einen neben dem Tachometer befindliche Tankanzeige. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass diese Tankanzeige nicht funktionierte. Nach aller Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Kraftfahrer vor Antritt der Fahrt sich vergewissert, ob er noch über genügend Kraftstoff verfügt um sein Ziel zu erreichen. Dies gilt insbesondere dann ,wenn - wie hier - eine Fahrt in den Abend- und Nachtstunden, in denen ein Nachtanken wegen eingeschränkte Öffnungszeiten der Tankstelle problematisch werden kann, und dazu noch ein überlicherweise nicht für solche Fahrten benutztes Fahrzeug verwendet wird. Von daher unterliegt das Vorbringen der Klägerin, der Versicherte habe erst nach Passieren der DEA-Tankstelle die Notwendigkeit zum Tanken, bemerkt, erheblichen Zweifel. Näherliegend ist, dass der Versicherte bereits bei Fahrtantritt wußte, dass er tanken mußte. Denkbare Gründe, die ihn bewogen haben können, nicht bereits auf den Weg zur Tanzveranstaltung zu tanken, sind oben dargelegt worden. Dann aber steht der Weg von der Tanzveranstaltung bis zur DEA-Tankstelle nicht mehr unter Versicherungsschutz. Der Versicherte hätte nämlich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf dem Wege bis zur Tanzveranstaltung dreimal die Möglichkeit gehabt zu tanken. Der von ihm dann eingeschlagene Weg über die S-straße zur DEA-Tankstelle in entgegengesetzter Richtung den üblichen Weg zur Arbeit wäre dann allein geprägt von der vorangegangenen Teilnahme am Tanztraining, die dem unversicherten privaten Bereich zuzuordnen ist.

Schließlich ist nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch die Möglichkeit nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Versicherte nach der Tanzveranstaltung nach Hause fahren wollte, um dann den Weg zur Arbeit mit dem Pkw zurückzulegen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist sie nach Beendigung der Turnveranstaltung - wie üblich - um 21.45 Uhr wieder zu Hause gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hätte also der Pkw dem Versicherten für die Fahrt zur Arbeit wieder zur Verfügung gestanden. Der Unfall ereignete sich um 21.30 Uhr. Der Versicherte hätte unter Berücksichtigung der aktenkundigen Wegeverhältnisse sicher um 21.45 Uhr zu Hause sein können und dann mit dem Pkw zu seiner Arbeitsstätte nach L weiterfahren können. Welche dieser Möglichkeiten nun tatsächlich vorgelegen hat, läßt sich nicht mehr aufklären. Die objektive Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu Lasten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Einen Grund die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved