L 17 U 305/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 21 U 127/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 305/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorben ist und Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen bestehen.

Die 1961 geborene Klägerin ist die Ehefrau des 1961 geborenen und am 19.09.1998 während einer Dienstreise in Antananarivo (Madagaskar) verstorbenen Versicherten W T (S). Dieser hatte den Beruf eines KFZ-Mechanikers erlernt, anTchließend noch eine Ausbildung zum Werkzeugmacher durchlaufen und in der Folgezeit als Monteur - u. a. auch für ca. zwei Jahre in Liberia/Afrika - gearbeitet. Von 1991 bis Juni 1998 arbeitete er als Monteur bei der Firma M und T GmbH in X als Monteur mit überwiegendem Auslandseinsatz. Er musste Reparaturen von Getrieben verschiedenster technischer Anlagen einschließlich an Schiffsmotoren vornehmen. Zum 01.07.1998 wurde dieses Unternehmen von der G Ingenieering und Service Antriebstechnik GmbH - in I übernommen. Am 01.09.1998 war S. zu Montagearbeiten auf einem Schiff in einer Reparaturwerft nach Antsiranana (früher Diego Suarez) in Madagaskar beordert worden; er hatte dort schon früher einmal Montagearbeiten verrichtet. Agent der Reederei war die madagassische Firma Auximad. Der Arbeitseinsatz des Versicherten sollte etwa drei Wochen betragen. Nachdem technische Probleme bei der Durchführung der Montagearbeiten aufgetreten waren und S. zu dem Ergebnis gekommen war, die Arbeiten alleine nicht fertig stellen zu können, wurde von ihm telefonisch mit dem Arbeitgeber am 18.09.1998 der Rückflug für den 19./20.09.1998 vereinbart. Der Versicherte flog daraufhin am 19.09.1998 von Antsiranana zum internationalen Flughafen Ivato von Antananarivo, von wo aus er nach einem Zwischenaufenthalt von mehreren Stunden über Paris nach Deutschland zurückfliegen sollte. Nach den Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die sich unter anderem auf Berichte der deutschen Botschaft in Madagaskar, Mitteilungen des Arbeitgebers sowie den von der Botschaft in Antananarivo erst im Dezember 2003 übersandten Abschlussberichts der Oberstaatsanwaltschaft beim Landgericht Antananarivo vom 22.11.2000 stützen, hatte S. auf dem Flughafen ein Taxi genommen und als Fahrziel das Hotel Anjary in Tsaralanana, einem Ortsteil von Antananarivo, angegeben. Unterwegs hatte er die Fahrt in eine Anmietung des Taxis für den ganzen Tag geändert und war durch verschiedene Stadtviertel der Hauptstadt gefahren. Im Stadtteil Mahamasina hatte der Taxifahrer neben einer Kirche angehalten, da der Versicherte austreten wollte. Während der Weiterfahrt randalierte er im Auto, riss den Innenspiegel des Wagens ab und warf ihn aus dem Fenster. Daraufhin fuhr ihn der Taxifahrer in das nahegelegene zentrale Polizeikommissariat. Bei einer Durchsuchung durch die dortigen Beamten wurden weder Papiere noch Geld gefunden. Plötzlich und unvermittelt sprang der Versicherte, nachdem er sich entkleidet hatte, aus dem Fenster des Kommissariats im ersten Stock. Im Krankenhaus, in das er unverzüglich eingeliefert wurde, konnte nur nach sein Tod festgestellt werden. Todesursache war nach der Sterbeanzeige des Dr. B vom 21.09.1998 eine Gehirnblutung außerhalb der harten Hirnhaut mit nichtreserviblen kardiovaskulärem Kollaps. Eine toxikologische Untersuchung der entnommenen Organproben wurde nach Mitteilung der deutschen Botschaft aus technischen Gründen nicht vorgenommen. Die Botschaft erstattete dem Taxifahrer die Fahrkosten sowie die für die Reparatur des Taxis. Nach dem Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft vom 22.11.2000 waren in der Nacht zum 20.09.1998 von einem Angestellten der Agentur Auximad, der den Versicherten auf dem Flughafen Ivato erwartet, nicht aber angetroffen hatte, dessen Koffer und Handkoffer bei der Polizei abgeliefert. Der Pfarrer der FJKM-Kirche brachte am nächsten Tag die Brieftaschen des Versicherten, die verschiedene Dokumente und u. a. den Personalausweis, den Reisepass und ein Flugticket enthielten, zur Polizei.

Am 25.09.1998 wurde die Beklagte durch den Arbeitgeber telefonisch über den Tod des Versicherten informiert. Darin wurde mitgeteilt, der Versicherte habe sich in Madagaskar ab dem 01.09.1998 zu Montagearbeiten aufgehalten. Die Arbeit sei nach ca. zwei Wochen regulär beendet worden und er habe bereits denn Rückinlandsflug nach Antananarivo absolviert und dort auf den Rückflug gewartet. Er sei mit dem Taxi offenbar zur Innenstadt gefahren und der Taxifahrer habe ihn aus unbekannten Gründen zur Polizeiwache gebracht. Dort sei S. in Folge eines Sturzes aus dem Fenster zu Tode gekommen. Die genaue Todesursache und der Grund des Sturzes seien unbekannt. Diese Informationen stützten sich nicht auf offizielle Mitteilungen der deutschen Botschaft, sondern auf Meldungen der Handelsagentur Auximad. Die Klägerin legte im Rahmen des daraufhin von der Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahrens Berichte der deutschen Botschaft in Antananarivo vom 24.09., 13.10. und 16.11.1998 sowie einen Pressebericht über das Geschehen vom 19.08.1998 vor. Die deutsche Botschaft gab in der Folgezeit am 19.03. und 21.06.1999 an, ungeachtet mehrfacher Anfragen an das madagassische Außenministerium habe das erbetene Untersuchungsprotokoll der Polizei nicht zur Verfügung gestellt werden können. Aufgrund der dortigen Verwaltungsstrukturen könne auch nicht damit gerechnet werden, dass dieses noch geschehe.

Die Klägerin machte geltend, ihr Ehemann sei auf einem versicherten Weg durch nicht sicher feststellbare Umstände gewaltsam zu Tode gekommen. Er habe sich offensichtlich in einem hilfebedürftigen Gemütszustand befunden, ein Motiv für einen Selbstmord sei nicht ersichtlich. Auszuschließen sei auch nicht, dass dem Sturz von Dritter Seite nachgeholfen worden ist bzw. der Versicherte sich vor aggressiven Übergriffen der Polizei habe schützen wollen. Dazu verwies die Klägerin auf einen Bericht des in Antsiranana lebenden deutschen Staatsbürgers Z P (P.) vom 01.12.1998. Dieser hatte darin angegeben, S. ca. eine Woche vor seinem Tode durch Zufall kennen gelernt zu haben. Er habe über seine beruflichen Probleme vor Ort berichtet und sei entnervt gewesen, weil er wegen fehlender richtiger Ersatzteile und geeigneter Hilfskräfte die Arbeiten nicht zu Ende führen könne. Er - P. - habe sich täglich mehrere Stunden mit ihm abgegeben und nicht nur gedolmetscht sondern bemerkt, dass er mehr als Psychologe benötigt worden sei. Der Versicherte sei gereizt und genervt gewesen, weil die geleisteten Arbeiten - auch der Besatzung - nicht seinem Niveau entsprochen habe. Schließlich sei das eingebaute Ersatzteil wieder ausgebaut worden, weil es nicht funktioniert habe. Die Mannschaft des Schiffes habe gemeint, S. zögere die Fertigstellung der Arbeit nur hinaus und habe psychischen Druck auf ihn ausgeübt. Am Freitag, dem Tag vor dem Rückflug, habe S. dann entschieden, die Arbeit abzubrechen. Er sei daraufhin durch den Mitarbeiter Didier der Firma Auximad als "Deserteur" bezeichnet worden, was er - P. - als völlig unangebracht angesehen habe. Er habe den Versicherten dann noch nachmittags auf dem Schiff getroffen, wo dieser einen entspannten Eindruck gemacht habe. Er habe ihm versprochen, sich um den Rückflug zu kümmern. Abends habe er dem Versicherten die Rückflugtickets ins Hotel gebracht und erklärt, alles wäre OK und er könne morgen früh nach Europa zurück. S. habe daraufhin die Kontrolle verloren und einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er habe ihn angeschrien und gebeten, sich um seine Sicherheit zu kümmern und dafür zu sorgen, dass er gefahrlos nach Hause komme. Er - P. - habe ihn dann schnell aber beruhigen können und mitgeteilt, dass das Flugzeug um 14.00 Uhr in Antananarivo lande und der Weiterflug dort am gleichen Tag um 19.45 Uhr erfolge. Er habe nichts zu befürchten, da ihn auf dem Flughafen auch ein Agent der Firma Auximad erwarte, der sich um die Zollformalitäten und den Weiterflug kümmern werde. Daraufhin habe sich der Versicherte beruhigt und erklärt, er fliege nicht das erste Mal. Er habe sich dann von ihm verabschiedet und erklärt, er könne ihn - P. - jederzeit, wenn er Hilfe braucht, in seinem Büro anrufen. Später - nachdem er von dem Tod des Versicherten Kenntnis erlangt hatte - habe er weitere Ermittlungen angestellt und dabei in Erfahrung gebracht, dass S. offensichtlich verwirrt das Hotel abends mit seinem Gepäck verlassen habe und auf das Schiff zurückgekehrt sei. Man habe ihn in das Hotel zurückgebracht, wo er in das Zimmer des Agenten Didier eingedrungen sei. S. habe am Morgen auch nicht zum Flughafen fahren wollen, sondern sei dazu von dem Agenten überredet worden, der ihn begleitet habe. Dieser habe wohl erfolglos versucht, über die Firma Auximad eine Person für die Betreuung des Versicherten auf dem Flughafen in Antananarivo zu organisieren. S. sei so seinem Schicksal überlassen worden. Er - P. - vermute, dass S. nicht freiwillig zur Polizeistation gekommen, sondern überfallen worden sei. Er sei unverstanden, gedemütigt und vergewaltigt worden. Zusammenfassend hat P. ausgeführt, der nervliche Zusammenbruch des Versicherten sei schon seit dem ersten Zusammentreffen zu erkennen gewesen, denn dieser habe jeden Kontakt mit anderen Personen vermieden, Schutz gesucht und sei nur im Zusammenhang mit der Arbeit zu einem vernünftigen Handeln fähig gewesen.

Nach dem die Firma G ESAT unter dem 21.10.1999 Einzelheiten des Rückfluges mitgeteilt und angegeben hatte, bei den vor Ort aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Montagearbeiten habe es sich um Probleme gehandelt, die nicht ungewöhnlich seien und bei jeder Außenmontage auftreten könnten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2000 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, es sei zum einen schon nicht feststellbar, dass sich der Versicherte im Zeitpunkt des Todes auf einem versicherten Weg befunden habe, denn es sei ungeklärt, warum er vom Flughafen Ivato zu einem Hotel in Tsaralalana habe fahren wollen. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass diese Fahrt nicht eigenwirtschaftlich gewesen sei und den versicherten Rückweg nicht unterbrochen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass das Randalieren im Taxi mit anschließender polizeilicher Vernehmung und dem Sprung aus dem Fenster des Polizeigebäudes nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und dem versicherten Weg gestanden habe. Im Übrigen seien die bei den Montagearbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten auch nicht ungewöhnlich gewesen. Das auffällige Verhalten des S. müsse daher nicht der versicherten Tätigkeit sondern seiner Persönlichkeitsstruktur angelastet werden. Nach alledem sei daher der Nachweis, dass S. in Folge eines Arbeitsunfalls zu Tode gekommen sei, nicht geführt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 als unbegründet zurück.

Am 17.08.2000 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und erklärt, ihr Schwager habe wenige Tage nach dem Ereignis mit der Polizei in Antananarivo telefoniert. Ihm sei angegeben worden, der Versicherte sei etwa 30 km vom Polizeirevier entfernt in einer Slumgegend ausgeraubt und ermordet worden. Des Weiteren hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass aufgrund des bei ihrem Ehemann aufgetretenen Zustandes plötzlicher und hochgradiger geistiger Verwirrung, die ihr unbegreiflich sei, die Vermutung bestehe, dass er - etwa durch Drogen - in einen solchen Zustand versetzt worden sei. Möglich sei auch, dass es sich um eine seltene Nebenwirkung von Resorchintabletten handeln könne, die zur Malariaprophylaxe genommen würden. Das Auftreten von Psychosen oder epileptischen Anfällen in Folge einer solchen Tabletteneinnahme seien bekannt.

Mit Urteil vom 24.10.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 29.11.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.12.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das SG sei von einer falschen Verteilung der Beweislast ausgegangen. Der Versicherte habe sich bei seiner Rückreise unzweifelhaft auf einen versicherten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause befunden; die Unterbrechung des Weges lasse sich unter Zugrundelegung der zwei unterschiedlichen Geschehensabläufe nicht belegen. Zwar trage sie - die Klägerin - die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale, die Beweislast für die Behauptung für die Unterbrechung des Weges trage aber die Beklagte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei bei einer auswärtigen Beschäftigung bei einer Reihe von Tätigkeiten der innere Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis in der Regel eher anzunehmen als am Wohn- oder Betriebsort, so dass auch die vor dem Weiterflug angestrebte Hotelsuche in der Innenstadt unter Versicherungsschutz gestanden habe. Im Übrigen sei dieser auch dann gegeben, wenn S. eine private Tätigkeit habe durchführen wollen, da er erst durch seine Entsendung nach Madagaskar den dort herrschenden Gefahren, etwa ausgeraubt und ermordet zu werden, ausgesetzt worden sei. Schließlich sei aufgrund der geistigen Verwirrtheit des Versicherten ein willensgesteuertes Verhalten und damit eine bewusste eigenmächtige Unterbrechung des Weges nicht zu belegen. S. sei auch erkennbar nicht in der Lage gewesen, die Heimreise eigenverantwortlich und ohne Begleitperson anzutreten. Ob er sich im Zeitpunkt des Fenstersturzes noch in geistiger Verwirrung befunden habe, und ob dieser Zustand auch ursächlich für den Sturz gewesen sei, stehe nicht fest. Es lasse sich auch nicht mit Sicherheit klären, wodurch dieser Zustand beim Versicherten hervorgerufen worden sei. Naheliegend sei, dass die chaotischen Zustände an seiner Arbeitsstätte dafür ursächlich gewesen seien. Es könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Heimreise von Dritten ohne sein Wissen unter Drogen gesetzt oder seine geistige Verwirrtheit auf die wegen des Auslandsaufenthaltes erforderlich gewesene Einnahme eines Medikamentes zur Malariaprophylaxe zurückzuführen sei. Soweit das SG darauf abgestellt habe, es fehle an einem Ereignis, das im Verlauf einer Arbeitsschicht eingetreten sei und zu einer psychischen Beeinträchtigung des Versicherten geführt habe, verkenne das Gericht, dass bei derartigen auswärtigen Tätigkeiten insbesondere in Drittweltländern auf die besonderen gefahrerhöhenden Umstände vor Ort abzustellen sei. Für die Tatsache, dass hier außergewöhnlich belastende Umstände in diesem Sinne die geistige Verwirrtheit hervorgerufen hätten und nicht die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten spreche auch, dass S. sich nicht zum ersten Male auf Montagearbeiten im Ausland befunden habe und es bei früheren Tätigkeiten nie zu ähnlichen Beeinträchtigungen der Psyche gekommen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 24.10.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2000 zu verurteilen, Hinterbliebenenleistungen nach dem Versicherten W T zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat weitere Ermittlungen angestellt. Nach Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses der Mannesmann BKK und einem Bericht des den Versicherten behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin D vom 09.07.2003 hat der Arbeitgeber mitgeteilt, der Versicherte habe die Montagearbeiten nicht abgeschlossen, die Restarbeiten seien in der Zeit vom 20. bis 29.09.1998 von einem anderen Mitarbeiter zu Ende geführt worden. Die Firma Auximad in Antananarivo hat unter dem 05.09.2003 ausgeführt, über keine weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich der Geschehnisse vom 19.09.1998 zu verfügen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschlands in Antananarivo hat unter dem 15.12.2003 den Abschlussbericht des Oberstaatsanwalts beim Landgericht Antananarivo vom 22.11.2000, die Kostenrechnung des Taxifahrers sowie Stadtpläne von Antananarivo sowie Antsiranana übersandt. Schließlich hat der Senat nach Anhörung der Klägerin im Termin vom 02.04.2003 weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von Dr. W, Chefarzt des Instituts für Neurologie/Psychiatrie der Kliniken St. B in W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 03.06.2004 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen, weil ihr Ehemann am 19.09.1998 nicht an den Folgen eines Arbeitsunfalls verstorben ist.

Beim Tod eines Versicherten haben die Hinterbliebenen nach Maßgabe der §§ 61 ff. des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen; dazu gehört Witwenrente (§ 65 SGB VII). Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (BKen). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt regelmäßig voraus, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und das diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, a.a.O. sowie SozR 2200 § 548 Nr. 87; SozR 3-2200 § 548 Nr. 27; § 539 Nr. 39; vgl. ferner Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar - § 8 RdNr. 4 f. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung - Gesetzliche Unfallversicherung - § 8 SGB VII RdNr. 23 ff. m.w.N.). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 70, 84; SozR 3-2200 § 548 Nr. 32). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG SozR 2200 § 555 a Nr. 1; Urteil vom 04.05.1999 - B 2 U 18/98 R -; Urteil vom 27.06.2000 - B 2 U 22/99 - R). Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; Mehrtens, a.a.O. RdNr. 10 m.w.N.)

Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich hier nicht feststellen, dass es sich bei dem unfallbringenden Verhalten des Verstorbenen um versicherte Tätigkeit gehandelt hat. Zwar stand es während der Rückreise von seiner Montagetätigkeit auf Madagaskar nach Deutschland unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil es sich um einen Dienstreise gehandelt hat, die zur Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt worden ist und daher in innerem Zusammenhang mit ihr steht (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 50, 76; SozR 3-2200 § 548 Nr. 25; zum Versicherungsschutz auf Betriebswegen bzw. Dienst- und Geschäftsreisen vgl. ferner Mehrtens, a.a.O. RdNr. 7.15 ff.; Brackmann/Krasney, a.a.O. § 8 RdNr. 87 f.; Lauterbach/Schwerdtfeeger, Unfallversicherung - SGB VII - § 8 RdNr. 287 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausnahmslos jeder Unfall, der sich auf einem Betriebsweg oder auf einer Dienstreise ereignet, ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintrat, den Zwecken des Unternehmens diente (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 5 und 7).

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hatte der Versicherte nach der Ankunft auf dem Flughafen in Antananarivo bis zum Weiterflug nach Paris eine längere Wartezeit. Sie betrug nach den Angaben des P. mehr als fünf Stunden. Während dieser Zeit bestand im Prinzip der Versicherungsschutz weiter. Ob dies aber auch dann gilt, wenn der Versicherte die Wartezeit überbrückt und nutzt, um an anderen Orten z.B. touristische Ziele aufzusuchen, erscheint im Hinblick auf die Eigenwirtschaftlichkeit eines solchen Tuns und angesichts der Tatsache, dass er sich dabei anderen Risiken als denen des Weges aussetzt, mehr als zweifelhaft (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50; SozR 3-2200 § 539 Nrn. 17, 27; Brackmann/Krasney, a.a.O. RdNr. 100 f., Mehrtens, a.a.O. RdNr. 7.15; Lauterbach/Schwerdtfeeger a.a.O. RdNr. 290). Wenn hier nicht zu klären ist, warum S. den Flughafenbereich von Ivato verlassen hat und welche Zwecke er mit der Anmietung des Taxis und der Fahrt in die Innenstadt von Antananarivo verfolgte, so soll im folgenden zu Gunsten der Klägerin das Fortbestehen des Versicherungsschutzes unterstellt werden. Der Entschädigungsanspruch scheitert dann aber jedenfalls daran, dass der Tod des Versicherten nicht durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist.

Für den Senat steht fest, dass S. Suizid begangen hat. Davon ist auch zutreffend die Beklagte ausgegangen. Die Klägerin bezweifelt dies aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Ermittlungen, insbesondere des Berichtes der deutschen Botschaft vom 15.12.2003 und des Abschlussberichtes der Oberstaatsanwaltschaft von Antananarivo vom 22.11.2002 nunmehr auch nicht mehr. Soweit von ihr früher gemutmaßt worden ist, ihr Ehemann sei Opfer einer Gewalttat geworden und sie sich insoweit auf telefonische Informationen Dritter oder diesbezügliche Überlegungen des P. in seinem Bericht vom 01.12.1998 gestützt hat, handelt es sich um Spekulationen ohne Realitätsbezug. Fehlen aber jegliche Hinweise oder gar Beweise dafür, dass andere Personen bei dem Sturz des S. aus dem Fenster des Polizeikommissariats mitgewirkt haben, so ist schon der Unfallbegriff des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII nicht erfüllt, denn er beinhaltet und erfordert nach herrschender Meinung das Element "Unfreiwilligkeit" (BSGE 61, 113, 115; BSG Urteil vom 08.12.1998 - B 2 U 1/98 R - = MESO B 320/49; Brackmann/Krasney, a.a.O. § 8 RdNr. 13; Mehrtens, a.a.O. RdNr. 9.9 und 11.4; Kass. Komm. - Ricke - § 8 SGB VII RdNr. 32; Benz, NZS 1999, 435, 438; a. A.: Köhler, SGb 2001 481, 485). Fehlt es mithin schon an der Erfüllung des Unfallbegriffs der gesetzlichen Unfallversicherung, so kommt hinzu, dass auch der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des S. im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr bestand. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass dann, wenn der Versicherte in Selbsttötungsabsicht handelt, der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bzw. dem versicherten Weg entfällt und durch Entschluss eine selbständige, dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Kausalität in Gang gesetzt werde (BSGE 30, 278, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 70). Aus beiden rechtlichen Erwägungen folgt hier, dass ein Versicherungsschutz in der Unfallversicherung bei einem Suizid regelmäßig ausscheidet, weil entweder das Vorliegen eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder der innere Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30.05.2001 - L 17 U 234/00 - ; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.1997 - = HVBG - Info 1998, 1882, 1887; Benz, a.a.O.; Hauck/Keller, SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - § 8 SGB VII RdNr. 341, Fußnote 860).

Allerdings kann unter Umständen eine Selbsttötung mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls oder einer BK oder Folge eines anderen betriebsbedingten Ereignisses sein und einen Entschädigungsanspruch begründen (vgl. BSG Urteil vom 08.12.1998 a.a.O.; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71; Brackmann/Krasney, a.a.O. RdNr. 10 f.; Mehrtens, a.a.O. RdNr. 9.9; Benz, a.a.O.; Köhler, a.a.O.). Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Selbsttötung ein Arbeitsunfall vorangegangen ist, der zu einer körperlichen organischen Gesundheitsstörung geführt hat, die wiederum wesentliche Ursache der Selbsttötung geworden ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Selbsttötung kann auch ohne vorangegangene Gesundheitsstörung aufgrund allein betriebsbedingter Ereignisse gegeben sein; sie ist dann Unfallfolge und gehört nicht zum Unfalltatbestand (BSG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O. m.w.N.; Mehrtens, a.a.O.). Dementsprechend kann ein psychisches Trauma ursächlich sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände bei dem Versicherten einen Schock, d. h. eine schlagartig auftretende psychische Erschütterung bzw. eine reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtlosen Situation zu befinden (BSGE 61, 113, 115; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 7 und 71; Brackmann/Krasney, a.a.O. RdNr. 416; Mehrtens, a.a.O.; Benz, a.a.O. S. 438; Köhler, a.a.O. S. 484). Derartige psychische Einwirkungen können aber nur dann den Tatbestand eines Unfalles erfüllen, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen (herrschende Meinung, vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1998, a.a.O. m.w.N.). Die Gesamtheit mehrerer, auf einen längeren Zeitraum verteilter Gewalteinwirkungen ist kein Unfall im rechtlichen Sinne. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Gewalteinwirkungen sind nur dann als Folge eines Unfalls anzusehen, wenn sich eine einzelne Gewalteinwirkung aus der Gesamtheit derart hervorhebt, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Gewalteinwirkungen erscheint. Sie ist dann nur die Gelegenheit für die Vollendung, nicht aber eine wesentliche Teilursache des Erfolges (so BSG a.a.O.).

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung lässt sich nicht feststellen, dass der Selbstmord des S. Folge eines während einer Arbeitsschicht erlittenen psychischen Traumas gewesen ist. Dabei ist zunächst zu beachten, dass dem Versicherten in Folge seines langjährigen Auslandseinsatzes bei entsprechenden Montagearbeiten die Unzuträglichkeiten mit den sozialen und hygienischen Verhältnissen in den Entwicklungsländern ebenso bekannt waren, wie die andere Mentalität und Leistungsfähigkeit der dortien Arbeitskräfte. Dass die insoweit von P. anschaulich geschilderten Belastungen den Versicherten zu dem Entschluss brachten, die Arbeit abzubrechen ist nach alledem nachvollziehbar, erklärt angesichts der Tatsache, dass die Beendigung der Arbeit und die Heimreise im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geklärt waren, auch nicht annähernd die Verhaltensauffälligkeiten psychischen Reaktionen, die für die letzten 24 Stunden des Versicherten durch den Zeugen nachträglich beschrieben worden sind. Dass S. sich im Zeitpunkt des Todes in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hat, kann angesichts des bekannt gewordenen Verhaltens davor und der Umstände seines Todes nicht zweifelhaft sein. Die im Berufungsverfahren durchgeführte medizinische Beweisaufnahme durch das Aktengutachten von Dr. W, das der Senat für überzeugend ansieht, hat insoweit keine sichere Klärung der Art und Ausprägung der psychischen Erkrankung oder der Ursache der am Todestag und zuvor gezeigten Verhaltensauffälligkeiten bei S. ergeben. Fest steht, dass in der Vergangenheit keinerlei psychosoziale Auffälligkeiten beschrieben worden sind und der Versicherte auch zu keiner Zeit in nervenärztlicher Behandlung gewesen ist. Die Klägerin, die von dem Sachverständigen Dr. W eingehend zur medizinischen und psychosozialen Vorgeschichte des Verstorbenen befragt worden ist, konnte auch nicht über besondere Schwierigkeiten anlässlich des letzten Einsatzes des Versicherten in Madagaskar berichten. Dieser hatte in dem letzten Telefonat mit der Klägerin, das etwa eine Woche vor seinem Tode stattgefunden hat, nicht über Probleme berichtet. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung des Versicherten hatte die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen daher nicht. Die zur Verfügung stehenden Informationen über den Tod des Versicherten und die Schilderung der Verhaltensauffälligkeiten des S. durch P. erlauben es nach den Feststellungen von Dr. W nicht, sich ein verlässliches Bild vom Gesundheitszustand des Versicherten in den letzten Tagen oder Stunden vor seinem Tode zu machen. Sie geben allerdings Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezustand, für den differenzialdiagnostisch unterschiedliche psychische Störungen in Betracht kommen. Der Sachverständige hat insoweit eine depressive Erkrankung oder Psychose des schizophrenen Formenkreises, ein delirantes Zustandsbild infolge körperlicher Erkrankung oder Einwirkung toxischer Substanzen, einen reaktiven Verstimmungs- und/oder Erregungszustand sowie eine abnorme Erlebnisreaktion infolge akuter konflikthafter Erlebnisse des Verstorbenen am Abreisetag erörtert. Die von ihm durch Befragung der Klägerin ermittelten Kenntnisse zur persönlichen und medizinischen Vorgeschichte des Verstorbenen und die sonstigen bekannt gewordenen Informationen zu den Geschehnissen während der Dienstreise des S. sind aber nicht - wie Dr. W einleuchtend dargetan hat - nicht ausreichend, um eine hinreichend begründbare Diagnose zu stellen. Dementsprechend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der nicht auszuräumenden Unsicherheiten bezüglich des Vorliegens einer seelischen Krankheit die Herstellung einer Kausalkette mit potenziell schädigenden Ereignissen eine unüberwindliche Schwierigkeit bereite, weshalb verbindliche gutachterliche Aussagen zur haftungsbegründenden bzw. haftungsausfüllenden Kausalität nicht gemacht werden können. Dazu hat Dr. W ausgeführt, es sei nicht wahrscheinlich zu machen, dass es während einer Arbeitsschicht durch spezielle berufsbedingte Umstände zu einem psychischen Trauma gekommen sei, welches zu einer schlagartig auftretenden schweren psychischen Erschütterung bzw. einer reaktiven Depression mit der Vorstellung, sich in einer ausweglosen Situation befunden zu haben, gekommen sei. Wahrscheinlicher sei vielmehr aufgrund der Schilderungen des P., dass für den Fall des Vorliegens einer reaktiven psychischen Störung die Gesamtheit der betrieblichen Ereignisse im fraglichen Zeitraum vom Versicherten zu nicht zu bewältigenden seelischen Belastungen geführt habe. Dass es am Todestag eine letzte körperliche oder seelische Belastung als Endglied einer Kette von allmählich einwirkenden Ereignissen gegeben habe, sei nicht auszuschließen, allerdings auch nicht wahrscheinlich zu machen. Es gäbe danach auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine vorbestehende depressive Veranlagung für die anzunehmende Selbsttötung von tragender Bedeutung gewesen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist auch nicht erkennbar, dass ein bestimmtes psychisches Trauma durch die Einwirkung einer Arbeitsschicht vorgelegen hat und das hierdurch die Fähigkeit zur Willensbildung des Versicherten im Zeitpunkt der Selbsttötung wesentlich beeinträchtigt worden ist. Bei diesem einleuchtenden medizinischen Beweisergebnis - die Klägerin hat die Richtigkeit der Ausführungen von Dr. W nicht in Zweifel gezogen - lässt sich aber ein innerhalb einer Arbeitsschicht eingetretenes psychisches Trauma als wesentlicher Ursachenfaktor für den Selbstmord des S. nicht feststellen.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, es sei hier nicht zulässig, den Entschädigungsanspruch daran scheitern zu lassen, dass es sich nicht um körperliche bzw. seelische Einwirkungen nur während einer Arbeitsschicht gehandelt habe, weshalb die Gesamtheit der körperlichen und seelischen Belastungsfaktoren während der letzten Woche vor dem Tod des S. insgesamt gewürdigt und bewertet werden müsse, ist diese Auffassung mit der geltenden Rechtslage - wie dargelegt - nicht zu vereinbaren. Es genügt nicht, dass ein Versicherter im zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet oder zu Tode kommt, vielmehr muss der Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall entstanden sein. Körperliche und/oder seelische Belastungen durch versicherte Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erfüllen den Unfallbegriff regelmäßig nicht, können allerdings eine BK darstellen. Eine BK i.S.e. Erkrankung durch psychische Einwirkungen am Arbeitsplatz existiert indes nicht. Insoweit wäre eine BK nach Nr. 3104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Tropenkrankheiten, Fleckfieber - in Betracht zu ziehen, wenn es infolge der - beruflichen notwendigen -, Einnahme von Tabletten zur Malariaprophylaxe zu einer psychischen Erkrankung beim Versicherten gekommen wäre. Das scheidet hier schon deshalb aus, weil die Einnahme zur Resorchin-Tabletten überhaupt nicht erwiesen ist.

Wenn der Sachverständige Dr. W daher abschließend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es keine ausreichenden Hinweise dafür gäbe, dass unabhängig von der Ursache am Todestag eine psychische Erkrankung oder auch ggf. früher ein Zustand vorgelegen habe, der eine sofortige ambulante oder stationäre fachärztliche Behandlung erforderlich gemacht hätte, so leuchtet diese sachverständige Einschätzung nach alledem ein.

Nach alledem ist nicht wahrscheinlich gemacht, dass ein Versicherungsfall im Sinne des § 7 Abs. ! SGB VII den Entschluss zur Selbsttötung wesentlich mitbedingt hat. Die Folgen dieser Nichtfestbarkeit trägt nach dem Grundsatz der objektiven Feststellungslast - von dem abzuweichen die gegebene Sach- und Rechtslage keine Veranlassung bietet - die Klägerin, da sich ihr Anspruch auf das Vorliegen dieses Zusammenhanges stützt (Mehrtens, a.a.O. § 8 Rdnr. 9.9 m.w.N.).

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, denn die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt. Weder handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch weicht der Senat in seiner rechtlichen Einschätzung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Rechtskraft
Aus
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