L 2 B 22/04 KN U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 KN 92/04 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 22/04 KN U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N aus C versagenden Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt N abgelehnt. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.

Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, dass spätestens nach Einholung des Befund- und Behandlungsberichts von Dr. Q vom 23.08.2004 eine "hinreichende Erfolgsaussicht" nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht mehr begründet werden kann (vgl. zum Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht Meyer- Ladewig, SGG, 7. Aufl. § 73 a Rn. 7). Der behandelnde Arzt hat in Kenntnis der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren von Dr. H am 03.07.2002, 23.09.2002 und 16.11.2002 erstatteten Gutachten/Stellungnahmen sich dessen Ausführungen ausdrücklich inhaltlich angeschlossen. Danach bestehen bei dem Kläger die im angefochtenen Bescheid vom 28.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2004 aufgeführten Unfallfolgen mit einer Gesamt-MdE von 10 v.H. Ebenfalls lassen die Ausführungen von Dr. Q als behandelnder Arzt keine Rückschlüsse auf die vom Kläger behauptete Gesundheitsverschlechterung zu. Weitere Anhaltspunkte, dass sowohl Dr. H als auch Dr. Q wesentliche weitere gesundheitliche Folgen des Unfalls vom 12.06.1995 übersehen oder unzutreffend bei ihrer MdE-Beurteilung gewichtet haben, sind für den Senat nicht ersichtlich und von dem anwaltlich vertretenen Kläger zudem nicht substantiiert behauptet worden. Das Sozialgericht ist damit den Ermittlungsanforderungen des § 103 SGG in vollem Umfang nachgekommen und hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.

Soweit das Sozialgericht derzeit durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG weiter Beweis erhebt, begründet dies ebenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Einholung eines solchen Gutachtens auf Antrag des Klägers entspricht einer Verpflichtung des Gerichts nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG und sagt über die Erfolgsaussichten der Klage nichts aus. Ein für den Kläger günstiges Beweisergebnis ist nach den bisherigen Ermittlungen unwahrscheinlich.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht von Amts wegen von Dr. Q einen Befund- und Behandlungsbericht eingeholt hat. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt zwar in der Regel schon, dass eine - nicht ganz entfernt liegende - Möglichkeit des Obsiegens besteht und vor der abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Fragen weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW-RR 2002, 1069 - 1070 = SGb 2002, 674). Das war hier allerdings nicht der Fall: Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO war das Sozialgericht zunächst rechtlich gehalten, dem Vorbringen einer Verschlimmerung nachzugehen, um die Erfolgsaussichten der Klage beurteilen zu können (wie hier: Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, 8 Auflage, Stand 01. Mai 2004, Anhang 8 § 114 ZPO RdNr. 12 d). Dieses Einholen einer Auskunft nach § 118 Abs 2 Satz 2 ZPO kann allein eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht begründen.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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