L 2 B 91/04 KR NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 212/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 91/04 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der hier nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung liegen nicht vor.

Die Berufung ist in solchen Fällen nach § 144 Abs 2 SGG zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz), oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Insbesondere beruht die Sachentscheidung des Sozialgerichts weder auf einer Divergenz, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr entspricht es gefestigter ober-und höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang mit § 13 Abs 3 SGB V, Kostenerstattung für selbstbeschaffene Leistungen abzulehnen, wenn die Leistung nicht unaufschiebbar gewesen ist und vor Ablehnung durch die Krankenkasse beschafft worden ist. Dazu hat das Sozialgericht dargelegt, dass ein Kosten- erstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V bereits deswegen ausscheidet, weil die von der Klägerin während ihres Aufenthaltes in Wangerland vom 09. bis 29.05.2000 in Anspruch genommenen Leistungen der Krankengymnastik, Extentionen sowie CO² -Bäder weder unaufschiebbare Leistungen gewesen noch die Erbringung dieser Leistungen von der Beklagten vorab zu Unrecht abgelehnt worden sind. Auf die von der Klägerin behauptete, vom gesetzlich vorgesehenen Beschaffungsweg abweichende Leistungserbringung durch die Beklagte in Badeorten kommt es deshalb nicht an, weil eine derartige Handhabung entgegen der gesetzlichen Regelung - sollte sie stattfinden - keinen gesetzlichen Leistungsanspruch auslösen kann.

Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann, hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Auf die Praxis der Leistungserbringung durch die Beklagte in Badeorten kam es nach der Rechtsauffassung des Sozialgerichts nicht an. Einer Beweiserhebung bedürfte es hierzu nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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