L 2 B 97/04 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 124/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 97/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 03.08.2004 geändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens S 5 KR 124/04 bewilligt. Auf Antrag wird ihm ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner X beigeordnet. Findet er keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, wird ihm auf Antrag das Sozialgericht einen Rechtsanwalt beiordnen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts aus § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt.

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil in Raten aufzubringen.

Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich eine genügende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage. Es liegt nahe, dass das tatsächliche Bruttoeinkommen zugrundezulegen ist, das nach Angaben des Klägers den in § 62 Abs 2 Satz 5 SGB V bestimmten Regelsatz unterschreitet, da der Kläger weder Leistungen im Sinne von § 62 Abs 2 Satz 5 Nr. 1 SGB V erhält noch ein Fall des § 62 Abs 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V vorliegt. Demnach wird das Sozialgericht von Amts wegen abzuklären haben, in welchem Umfang der Kläger entsprechend seinen Ausführungen im Schreiben vom 16.10.2004 jährliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt hat. Dabei ist ggfs. im Rahmen der Sachaufklärung durch das Sozialgericht Beweis durch Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugin zu erheben. Die von dem Sozialgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses geäußerte Rechtsauffassung findet keine Stütze im Gesetz und ist alleine aus der angenommenen Intention des Gesetzgebers nicht zu schlussfolgern.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist geboten. Der Sachverhalt ist in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht schwer zu übersehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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