L 15 U 40/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 26 U 46/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 40/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 34/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und ist mit Wirkung vom 01.04.1996 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen worden. Am 25.04.1997 wurde ein Aufnahmebescheid an sie abgesandt. Dieser Bescheid ist der Klägerin nach ihren Angaben nicht zugegangen.

Mit Schreiben vom 18.11.1999 beantragte die Klägerin die Überweisung ihres Unternehmens an die "zuständige Fachberufsgenossenschaft". Wie sich aus dem von Prof. Dr. U erstatteten Gutachten vom 24.11.1998 ergebe, sei die Beklagte für Zeitarbeitsunternehmen nicht zuständig. Sie - die Klägerin - halte die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft für gegeben. Mit Bescheid vom 10.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft nicht bestehe, weil sie - die Beklagte - für das Unternehmen der Klägerin der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, zurück.

Die Klägerin hat am 03.03.2000 Klage erhoben und die Überweisung ihres Unternehmens an die Beigeladene beantragt. Sie hat einen Auszug aus dem Gutachten von Prof. Dr. U vorgelegt und die Auffassung vertreten, es fehle an einer Zuweisung der Zeitarbeitsunternehmen an die Beklagte durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber. In einem solchen Fall seien die Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuordnen, der die jeweilige Unternehmensart nach Art und Gegenstand am nächsten stehe. Das sei die Berufsgenossenschaft, bei der die für die jeweilige Unternehmensart zweckmäßigste, fachspezifische und leistungsfähigste Unfall- und Krankheitsverhütung betrieben werden könne. Sobald ein Unternehmen dauerhaft und zielgerichtet überwiegend an Betriebe verleihe, die einer bestimmten Berufsgenossenschaft zugeordnet seien, sei auch das Zeitarbeitsunternehmen dieser Berufsgenossenschaft zuzuordnen. Bei solchen monostrukturellen Zeitarbeitsunternehmen könnten auf der Grundlage der in den entleihenden Unternehmen benutzten Fertigungsabläufe und Betriebseinrichtungen die spezifischen Unfall- und Krankheitsgefahren ermittelt werden, denen die Leiharbeitnehmer ebenso wie die dort dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer ausgesetzt seien. Die von der Beklagten geleistete Unfallverhütung sei nicht sachgerecht, da sie keine speziellen Technischen Aufsichtsbeamten für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vorhalte. Sie - die Klägerin - verleihe ihre Arbeitnehmer hauptsächlich im Bereich Haustechnik (Elektrik) und sei deshalb an die Beigeladene zu überweisen.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, dass sie der zuständige Unfallversicherungsträger sowohl für monostrukturelle als auch für branchenübergreifend verleihende Zeitarbeitsunternehmen sei. Sie gewährleiste auch eine umfassende Unfallverhütung.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2001, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 15.02.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich nicht aus dem Bundesratsbeschluss vom 21.05.1885, da dieser gerade keine Zuweisung der Zuständigkeit für die Zeitarbeitsunternehmen enthalte. Die Zuständigkeit der Beklagten lasse sich auch nicht aus Gewohnheitsrecht oder aus Regelungen, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG) galten, herleiten. Die Zeitarbeitsbranche habe sich erst ab 1949 entwickelt. Die Voraussetzungen für eine Überweisung nach § 136 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien bereits dann erfüllt, wenn die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei. Dem Begriff "eindeutig" in § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sei keine besondere Bedeutung beizumessen. Für die Beurteilung der Frage, welche Berufsgenossenschaft zuständig sei, komme es nicht entscheidend darauf an, welcher Berufsgenossenschaft das entleihende Unternehmen angehöre, sondern welche Berufsgenossenschaft nach der Art der von den Leiharbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten zuständig sei. Dies sei die Beigeladene. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG sei darin zu sehen, dass solche Zeitarbeitsunternehmen von Fachberufsgenossenschaften anderer Gewerbearten erfasst würden, die früher Betriebsteil eines bei einer anderen Fachberufsgenossenschaft versicherten Unternehmens gewesen seien und sich dann durch sogenanntes "Outsourcing" rechtlich verselbständigt hat.

Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Klägerin ein mono- oder ein multistrukturelles Unternehmen betreibe und die Auflage, darzulegen an welche Unternehmen sie seit 1999 Arbeitnehmer überlasse und die Zahl dieser Arbeitnehmer anzugeben, hat sie vorgetragen, sie möchte aus Vertraulichkeitsgründen nicht mitteilen, an welche Unternehmen sie Arbeitnehmer überlassen habe.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie nicht Mitglied der Beklagten ist, hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05.02.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2000 zu verurteilen, die Klägerin an die Beigeladene zu überweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie sei für alle sonstigen Unternehmen zuständig, für die es eine Zuordnung zu einer anderen Berufsgenossenschaft nicht gebe. Die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung seien dadurch gekennzeichnet, dass sie je nach Bedarf ganz verschiedene Tätigkeitsfelder bearbeiteten und somit ein gewerbezweigtypischer Gegenstand des Unternehmens der Arbeitnehmerüberlassung, welcher eine Zuordnung zu der Berufsgenossenschaft des Entleihunternehmens zulasse, nicht existiere. Dies gelte auch für monostrukturelle Zeitarbeitsunternehmen. Auch aus dem vorrangigen Ziel der Prävention lasse sich ein anderes Ergebnis nicht herleiten. Nach § 16 SGB VII gälten die Unfallverhütungsvorschriften der Fachberufsgenossenschaften im Entleihunternehmen auch für die Leiharbeitnehmer. Der zuständigen Fachberufsgenossenschaft obliege auch die Überwachung (§ 17 SGB VII). Soweit ausgegründete Zeitarbeitsunternehmen bei der bisherigen Fachberufsgenossenschaft blieben, beruhe dies auf sachlichen Gründen, nämlich dem Prinzip der Katasterstetigkeit.

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, ist der Ansicht, dass sie für Zeitarbeitsunternehmen, die sich spezialisiert hätten und ausschließlich in Gewerbezweigen ihrer Berufsgenossenschaft tätig seien, zuständig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der von der Klägerin zuletzt mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht gegeben.

Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Beklagten besteht unabhängig von der Frage, ob ihr ein Mitgliedsschein oder ein Aufnahmebescheid zugegangen ist. Denn mit der Aufnahme unternehmerischer Tätigkeiten wird die Zwangszugehörigkeit des Unternehmens zu der für dieses zuständigen Berufsgenossenschaft begründet; sie beginnt automatisch kraft Gesetzes (vgl. zum führeren Recht § 659 RVO; zur Rechtslage unter der Geltung des SGB VII: Kasseler Kommentar-Ricke, Stand:2003, § 136 SGB VII Rdnr. 2; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, 5. Auflage § 136 Rdnr. 3). Die Beklagte ist der zuständige Unfallversicherungsträger für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (LSG NRW Urteil vom 12.11.1999, Breithaupt 2000, 136; LSG NRW, Urteil vom 16.09.2003 - L 15 U 16/01 -; LSG Sachsen, Urteil vom 06.03.2001 - L 2 U 151/99 -, Breithaupt 2002, 791 jedenfalls für die nicht monostrukturellen Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung; Spellbrink in Schulin HS-UV, § 44 Rdnr 45; aA Bertram in SGb 1999, 679; Stolz in Münchener Anwaltshandbuch - Sozialrecht - 2003, 613).

Das SGB VII wie auch die Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung enthalten keine eigenständige Regelung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Nach § 122 Abs. 2 SGB VII bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war. Eine Rechtsverordnung zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist weder auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII noch der Vorgängervorschrift des § 646 Abs. 2 RVO erlassen worden. Nach Art. 4 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) vom 30.04.1963 blieb jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig war.

Der die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften regelnde Bundesratsbeschluss vom 22.05.1885 (AN 1885, 143) gilt als vorkonstitutionelles Recht weiter (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSGE 39, 112, 113; BSGE 71, 85, 86; Urteil vom 13.10.1993 - 2 RU 23/92 - = HV-Info 1993, 2677). In diesem Beschluss ist - entsprechend dem Stand des damaligen Berufs- und Erwerbslebens - der Gewerbezweig der Arbeitnehmerüberlassung noch nicht aufgeführt. Er ist als solcher auch nicht in dem vom früheren RVA aufgestellten "Alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige, welche zu den bis zum 1. Oktober 1885 gebildeten Berufsgenossenschaften gehörten" und seinen vom RVA vorgenommenen Fortschreibungen vermerkt (AN 1885, 254; 1886, 134; 1903, 404; 1906, 477; Handbuch der Unfallversicherung, dargestellt von den Mitgliedern des RVA, Dritter Band 1910, S. 20 ff.). Auch das übrige, die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften regelnde vorkonstitutionelle Recht enthält keine ausdrückliche Zuweisung der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Es weist aber der Beklagten die Zuständigkeit für alle überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen sowie eine Auffangzuständigkeit für alle diejenigen Unternehmen zu, für die die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist.

Die Beklagte wurde ursprünglich als "Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug- und Reittierbesitzer" aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates vom 10.10.1912 auf der Grundlage der Art. 43 f. des Einführungsgesetzes der RVO und des § 629 Abs. 2 RVO errichtet. In den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts erlebte sie zahlreiche Änderungen in ihrer Zuständigkeit (siehe dazu im Einzelnen LSG Sachsen, a.a.O.) und erhielt am 25.06.1929 den Namen "Genossenschaft für Reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68)". Einen grundlegenden Wandel in der gesetzlichen Unfallversicherung brachte das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 09.03.1942 (RGBl. I, S. 107). Hing der Versicherungsschutz des Einzelnen bis dahin davon ab, dass der jeweilige Betrieb versichert war, so war Anknüpfungspunkt nunmehr allein die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit. Zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes vom 09.03.1942 konnte der RAM im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Auf dieser Grundlage traf der RAM mit Erlass vom 16.03.1942 - II a 2660/42 -(AN 1942, II 201) eine Regelung dahingehend, dass versicherte Personen in Banken, Krediteinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verbänden, Kanzleien und ähnlichen Unternehmen, in Verwaltungen, die nicht zu einem anderweit versicherten Unternehmen gehören, sowie Hausbesorger bei der Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) versichert sind. Nr. 10 des Erlasses ermächtigte das RVA, Näheres insbesondere auch über die Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern zu bestimmen. Nach den Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942 (AN 1942, II 287) war die Genossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung unter anderem auch zuständig für die Versicherten in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmungen sowie in Unternehmen, für welche die Zuständigkeit eines anderen Versicherungsträgers nicht gegeben ist. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Berufsgenossenschaft unter ihrer alten Bezeichnung neu organisiert und erhielt am 11.05.1954 den Namen, den die Beklagte noch heute führt.

Ist eine bestimmte Unternehmensart im Reichsunfallversicherungsrecht noch nicht ausdrücklich einer Berufsgenossenschaft zugeordnet worden, so ist in entsprechender Anwendung der genannten Rechtsquellen das umstrittene Unternehmen derjenigen Berufsgenossenschaft zuzuweisen, der es nach Art und Gegenstand am nächsten steht. Maßgeblich kommt es darauf an, bei welcher Berufsgenossenschaft die für das betreffende Unternehmen zweckmäßigste Unfall- und Krankheitsverhütung gewährleistet ist (BSGE 39, 112, 114; BSGE 71, 85, 88; LSG Sachsen, a.a.O.). Die vom RAM getroffene Zuständigkeitsregelung ist auch nach dem Zweiten Weltkrieg von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung weiter praktiziert worden und vom Bundesgesetzgeber in dessen Willen übernommen worden. Dies ergibt sich daraus, dass sowohl Art. 4 § 11 UVNG als auch § 122 Abs. 2 SGB VII die vorbestehenden Zuständigkeiten, die auf vorkonstitutionellem Recht beruhten, übernommen haben. Der RAM-Erlass vom 16.03.1942 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA sind damit bei der Prüfung der Frage, welcher Berufsgenossenschaft ein Unternehmen nach "Art und Gegenstand nahesteht", zu beachten (so LSG Sachsen, a.a.O. ausdrücklich zu den Ausführungsbestimmungen des RVA vom 22.04.1942; BSGE 39, 112, 113 und 71, 85, 86 ganz allgemein zu den Erlassen des RAM und den Zuweisungen des RVA).

Die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bilden einen Gewerbezweig im Sinne des unfallversicherungsrechtlichen Organisations- und Zuständigkeitsrechts. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen Unternehmensgegenstand darstellen, weil sie im Unterschied zu anderen Unternehmen keine Waren herstellen oder vertreiben bzw. Dienstleistungen erbringen, sondern Arbeitskräfte, mit denen andere Unternehmen solchen Zwecken dienen, gegen Entgelt "verleihen" (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R-). Für einen eigenen Gewerbezweig spricht auch die gesetzliche Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die die typischen Strukturen einer spezialgesetzlichen Regelung für einen besonderen Gewerbezweig aufweist.

Aus der besonderen Natur der Arbeitnehmerüberlassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer in eine Vielzahl von Unternehmen "verliehen" werden, die unterschiedlichen Berufsgenossenschaften angehören. Kennzeichnend für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ist nicht die Tätigkeit der von ihnen "verliehenen" Arbeitnehmer im "entleihenden" Betrieb. Deren Tätigkeitsfelder sind nach Arbeitsverfahren, Werkstoffen, Arbeitsprodukten und Betriebseinrichtungen derart mannigfaltig, dass die Zuordnung des Gewerbezweigs zu einer anderen Berufsgenossenschaft als der Beklagten nicht in Betracht kommen kann. Gemeinsames den Gewerbezweig kennzeichnendes Merkmal aller Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist vielmehr die überwiegend verwaltend bzw. kaufmännisch betriebene Akquisition von Aufträgen, die Einstellung und Entlassung von Leiharbeitnehmern und die Planung, Lenkung, Koordination und Abrechnung von deren Einsatz. Insoweit handelt es sich um eine die Zuständigkeit der Beklagten begründende überwiegend büromäßige Tätigkeit (so auch Spellbrink a.a.O.; anders LSG Sachsen, a.a.O.).

Auch der Gesichtspunkt der Unfall- und Krankheitsprävention spricht für die Zuständigkeit der Beklagten. Die Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung sind von ihrem Betriebsgegenstand her durch eine gemeinsame gewerbetypische Unfallgefahr gekennzeichnet, die sich aus dem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes mit der Folge, sich in eine neue Arbeitsumwelt eingewöhnen zu müssen und der damit verbundenen Wegeunfallgefahr ergibt. Soweit die Leiharbeitnehmer den zusätzlichen betriebsspezifischen Gefährdungen im entleihenden Unternehmen ausgesetzt sind, hat der Gesetzgeber das Problem der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in den §§ 16, 17 SGB VII effizient und praktikabel gelöst. So gelten die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallversicherungsträgers auch, soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. Entsprechendes gilt für die Überwachung und Beratung. Die Klägerin hat im übrigen auch keine konkreten Beispiele für eine mangelhafte Prävention seitens der Beklagten aufgezeigt.

Der im Gutachten von Prof. U vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen, weil dieser die historisch gewachsene Zuständigkeit der Beklagten nicht in Gänze berücksichtigt und sich insbesondere nicht mit dem RAM-Erlass vom 16.03.1942 und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des RVA auseinandersetzt. Der Senat sieht auch keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Selbst wenn einzelne Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Mitglied anderer Berufsgenossenschaften sein sollten, so ist dies entweder durch sachliche Unterschiede in der Fallgestaltung gerechtfertigt oder rechtsfehlerhaft. Für die Klägerin ist jedenfalls die Beklagte zuständig.

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass für monostrukturelle Unternehmen, also solche, die ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend Arbeitnehmer an Mitgliedsunternehmen einer einzigen Berufsgenossenschaft verleihen, diese zuständig ist, ergäbe sich hier nichts anderes. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ihr Unternehmen in der so umschriebenen Weise betreibt. Sie verweigert nämlich aus "Vertraulichkeitsgründen" die notwendigen Angaben.

Auch der von der Klägerin zuletzt nur noch hilfsweise geltend gemachte Überweisungsanspruch ist nicht begründet.

Eine Überweisung kommt nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII nur dann in Betracht, wenn die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig war oder sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen ändert. Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde (§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Diese Regelung übernimmt die Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 664 Abs. 3 RVO. Danach war die Berichtigung einer Eintragung eines Unternehmens in das Unternehmerverzeichnis einer Berufsgenossenschaft nur dann zulässsig, wenn sie seinerzeit aufgrund eines so gröblichen Irrtums erfolgt war, dass die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständig gewordenen Berufsgenossenschaft der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachweisbar wären, welche die Belassung des Betriebens bei der Berufsgenossenschaft als unbillige Härte erscheinen ließen. Diese Forderung hatte das BSG in Anbetracht des seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatzes der Katasterstetigkeit für notwendig gehalten (BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 31/97 R - = HVBG-Info 1998, 2757 m. w. N.). Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt dann vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte war für die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis der zuständige Unfallversicherungsträger und sie ist es auch noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht eingetreten. Die Klägerin betreibt nach wie vor ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, für das - wie oben dargelegt wurde - die sachliche Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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