Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AS 32/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 B 49/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1) Der Antrag des Kreises Minden-Lübbecke auf Änderung des Rubrums und seiner Aufnahme als Antragsgegner anstelle der bisherigen Antragsgegnerin Stadt Q sowie der Hilfsantrag auf seine Beiladung werden abgelehnt.
2) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juni 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller und seinem Sohn für Mai und Juni 2005 die bisherige Regelleistung einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung zu 100 % und nicht nur zu 80 % auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3) Kosten sind nicht zu erstatten.
4) Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W in N beigeordnet.
Gründe:
Zu 1):
Der Antrag des Kreises MInden-Lübbecke, ihn als Antragsgegner (Ag) im vorliegenden Verfahren im Rubrum zu erfassen, wird abgelehnt. Nach §§ 6 a Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 2 SGB II hat der Kreis von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm nach § 6 a Abs. 1 SGB II übertragenen Aufgaben als zugelassener Träger heranzuziehen. Maßgebend ist insoweit die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 (Amtliches Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke - 2004, Seite 264 ff). Danach hat er nach §§ 1, 4, 5 Satzung die Entscheidungen über die zu erbringenden Leistungen den Gemeinden zur eigenen Entscheidung übertragen und sich nach § 8 Satzung nur die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten. Da im vorliegenden Verfahren eine einstweilige Anordnung durch den örtlich zuständigen Leistungsträger begehrt wird (§ 36 SGB II) dieser durch die Satzung u.a. nach § 4 zum Erlass entsprechender Leistungsentscheidungen beauftragt ist und eine eigene Entscheidung des Kreises insoweit nicht ergeht, erstreckt sich § 8 Abs. 1 Satzung vorliegend lediglich auf die prozessuale Vertretung der Gemeinde im gerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren. Diese verbleibt daher für dessen Dauer Ag.
Der Antrag auf Beiladung des Kreises wird ebenfalls abgelehnt, da insoweit seine berechtigten Interessen nicht derart nach § 75 Abs. 1 SGG berührt werden, dass diese durch eine Beteiligtenstellung zu sichern wären. Denn als Vertreter der Gemeinde - der Ag - im Beschwerdeverfahren und einer im Übrigen ihr gegenüber bestehenden Weisungsbefugnis hat er im Rahmen der Prozessvertretung des § 73 SGG ohne Weiteres die Möglichkeit, in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren entsprechend seiner Auffassung vorzutragen und auf diese Weise seine Interessen wahrzunehmen.
Zu 2):
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 26.07.2005) ist für die Monate Mai und Juni 2005 begründet. Im Übrigen unbegründet.
Nachdem die Ag im Laufe des Verfahrens nach der zunächst erfolgten Leistungsablehnung mit Bescheid vom 12.05.2005 durch die weiteren Bescheide vom 06.06. und 27.06.2005 die Regelleistung für den Antragsteller (Ast) und seinen Sohn in Höhe von 80 % sowie 80 % der Unterkunfts- und Heizungskosten für Mai, Juni und Juli 2005 bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts gewährt, ist nur noch der weitergehende 20 %ige Anspruch im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens streitig.
Soweit die Monate Mai und Juni 2005 betroffen sind, hat der Ast einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ag dem Ast bescheidmäßig ursprünglich die vollen Leistungen bis 30.06.2005 bestandskräftig bewilligt hat (vgl. Aufforderungsschreiben vom 04.04.2005 zur Stellung des Folgeantrags ab 01.07.2005). Diesen Bescheid hat sie formell nicht nach §§ 45, 48 SGB X mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben, sondern lediglich ab diesem Zeitpunkt die Zahlung eingestellt, so dass er weiterhin bestand hat. Ob die Ag mit Ablehnungsbescheid vom 12.05.2005 für die Zeit ab 01.05.2005 incidenter eine - noch dazu rückwirkende - Aufhebungsentscheidung hat treffen können, ist überwiegend nicht wahrscheinlich, weil wegen der verschiedenen Entscheidungsregelungen Aufhebung/ bewilligter Ablehnung beauftragter Leistungen eine Umdeutung erforderlich wäre, gegen deren Rechtmäßigkeit mehr als dafür spricht. Die bestandskräftige Bewilligung für Mai/Juni 2005 hat daher überwiegend wahrscheinlich für diese Zeit noch Bestand gehabt und einen Leistungsanspruch zu 100 % gerechtfertigt.
Der Ast hat für diese Monate auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nämlich nicht zuzumuten, eine schlichte Zahlungseinstellung der Ag angesichts des mit hoher Wahrscheinlichkeit fortbestehenden bestandskräftigen Bewilligungsbescheides hinzunehmen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit abzuwarten.
Im Übrigen ist die Beschwerde hinsichtlich der Zeit ab Juli 2005 unbegründet.
Dies ergibt die im Rahmen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05), die der Senat im Hinblick auf den Umstand für geboten hält, dass die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist. So ist in keiner Weise in angemessen kurzer Zeit zu klären, welche Mietvertragsverhältnisse bestehen. Denn obwohl der Kläger behauptet, sich noch an der letzten Mietanschrift aufzuhalten, wird dies von den ferner in die Lebensumstände einbezogenen Herren S und den Hauptvermieter M verneint - von letzterem ausdrücklich zuletzt im Schreiben vom 15.07.2005 auf Anfrage der Ag. Unter diesem Gesichtspunkt auch ist die regelmäßig behauptete Kündigungsandrohung auf ihren Wahrheitsgehalt sehr klärungsbedürftig. Zu ermitteln ist ferner das Verhältnis des Ast zu seiner - wie er behauptet - ehemaligen Lebenspartnerin in N, zu der offensichtlich ein guter Kontakt besteht und die Bereitschaft, sie im Notfall zu unterstützen und für sie einzustehen (für die gemeinsamen Kinder während des Krankenhausaufenthaltes).
Klärungsbedürftig ist schließlich insbesondere auch die Rolle des Herrn S, der Untervermieter nach dem vorgelegten Mietvertrag ist, nach dessen Angaben der Ast weitgehend aber nicht in der Wohnung gewesen sein soll und der den Sohn N aber betreut haben will. Diese genannten undurchsichtigen Umstände sind im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht aufzuklären, so dass insoweit das Hauptsacheverfahren abzuwarten ist.
Dies ist dem Ast auch zuzumuten. Denn durch die Auszahlung der verminderten Leistungen von 80 % verfügt der Ast über Geldmittel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er davon überhaupt keine Miete gezahlt haben will. Es ist nicht ersichtlich, dass mit einer Räumungsklage zu rechnen ist, zumal der Ast ausweislich seines Verhaltens im Verfahren beim Vermieter S noch wohnen will und dieser auch noch die Beaufsichtigung des Sohnes wahrgenommen haben soll. Wohnungslosigkeit ist nicht zu erwarten, zumal das behauptete Kündigungsvorgehen und eine Zwangsräumung bei diesem Zeit- und Sachverhaltsablauf nicht glaubhaft gemacht sind.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, der gerade durch das wenig nachvollziehbare Mitwirken des Ast und einer damit hohen Undurchsichtigkeit des Sachverhalts geprägt ist, rechtfertigen es, entsprechend den genannten Gegebenheiten nicht die volle Leistung - quasi im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache - auszuzahlen, sondern eine angemessene Kürzung ohne Gefährdung des Eintritts einer existentiellen Notlage vorzunehmen. Dem Ast ist es hiernach zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal er Sachaufklärung eine baldige umfassende Klärung und die Auszahlung der vollen Leistung durch eigenes Mitwirken und wahrheitsgemäße Erklärungen (auch von dritter Seite) erreichen kann.
Zu 3):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zu 4):
Dem Ast wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W aus N beigeordnet, da die Beschwerde in geringem Umfang Erfolgsaussicht gehabt hat und er die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
2) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juni 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller und seinem Sohn für Mai und Juni 2005 die bisherige Regelleistung einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung zu 100 % und nicht nur zu 80 % auszuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3) Kosten sind nicht zu erstatten.
4) Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W in N beigeordnet.
Gründe:
Zu 1):
Der Antrag des Kreises MInden-Lübbecke, ihn als Antragsgegner (Ag) im vorliegenden Verfahren im Rubrum zu erfassen, wird abgelehnt. Nach §§ 6 a Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 2 SGB II hat der Kreis von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihm nach § 6 a Abs. 1 SGB II übertragenen Aufgaben als zugelassener Träger heranzuziehen. Maßgebend ist insoweit die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 (Amtliches Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis Minden-Lübbecke - 2004, Seite 264 ff). Danach hat er nach §§ 1, 4, 5 Satzung die Entscheidungen über die zu erbringenden Leistungen den Gemeinden zur eigenen Entscheidung übertragen und sich nach § 8 Satzung nur die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten. Da im vorliegenden Verfahren eine einstweilige Anordnung durch den örtlich zuständigen Leistungsträger begehrt wird (§ 36 SGB II) dieser durch die Satzung u.a. nach § 4 zum Erlass entsprechender Leistungsentscheidungen beauftragt ist und eine eigene Entscheidung des Kreises insoweit nicht ergeht, erstreckt sich § 8 Abs. 1 Satzung vorliegend lediglich auf die prozessuale Vertretung der Gemeinde im gerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren. Diese verbleibt daher für dessen Dauer Ag.
Der Antrag auf Beiladung des Kreises wird ebenfalls abgelehnt, da insoweit seine berechtigten Interessen nicht derart nach § 75 Abs. 1 SGG berührt werden, dass diese durch eine Beteiligtenstellung zu sichern wären. Denn als Vertreter der Gemeinde - der Ag - im Beschwerdeverfahren und einer im Übrigen ihr gegenüber bestehenden Weisungsbefugnis hat er im Rahmen der Prozessvertretung des § 73 SGG ohne Weiteres die Möglichkeit, in diesem einstweiligen Anordnungsverfahren entsprechend seiner Auffassung vorzutragen und auf diese Weise seine Interessen wahrzunehmen.
Zu 2):
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 26.07.2005) ist für die Monate Mai und Juni 2005 begründet. Im Übrigen unbegründet.
Nachdem die Ag im Laufe des Verfahrens nach der zunächst erfolgten Leistungsablehnung mit Bescheid vom 12.05.2005 durch die weiteren Bescheide vom 06.06. und 27.06.2005 die Regelleistung für den Antragsteller (Ast) und seinen Sohn in Höhe von 80 % sowie 80 % der Unterkunfts- und Heizungskosten für Mai, Juni und Juli 2005 bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts gewährt, ist nur noch der weitergehende 20 %ige Anspruch im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens streitig.
Soweit die Monate Mai und Juni 2005 betroffen sind, hat der Ast einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ag dem Ast bescheidmäßig ursprünglich die vollen Leistungen bis 30.06.2005 bestandskräftig bewilligt hat (vgl. Aufforderungsschreiben vom 04.04.2005 zur Stellung des Folgeantrags ab 01.07.2005). Diesen Bescheid hat sie formell nicht nach §§ 45, 48 SGB X mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben, sondern lediglich ab diesem Zeitpunkt die Zahlung eingestellt, so dass er weiterhin bestand hat. Ob die Ag mit Ablehnungsbescheid vom 12.05.2005 für die Zeit ab 01.05.2005 incidenter eine - noch dazu rückwirkende - Aufhebungsentscheidung hat treffen können, ist überwiegend nicht wahrscheinlich, weil wegen der verschiedenen Entscheidungsregelungen Aufhebung/ bewilligter Ablehnung beauftragter Leistungen eine Umdeutung erforderlich wäre, gegen deren Rechtmäßigkeit mehr als dafür spricht. Die bestandskräftige Bewilligung für Mai/Juni 2005 hat daher überwiegend wahrscheinlich für diese Zeit noch Bestand gehabt und einen Leistungsanspruch zu 100 % gerechtfertigt.
Der Ast hat für diese Monate auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihm nämlich nicht zuzumuten, eine schlichte Zahlungseinstellung der Ag angesichts des mit hoher Wahrscheinlichkeit fortbestehenden bestandskräftigen Bewilligungsbescheides hinzunehmen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens insoweit abzuwarten.
Im Übrigen ist die Beschwerde hinsichtlich der Zeit ab Juli 2005 unbegründet.
Dies ergibt die im Rahmen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05), die der Senat im Hinblick auf den Umstand für geboten hält, dass die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist. So ist in keiner Weise in angemessen kurzer Zeit zu klären, welche Mietvertragsverhältnisse bestehen. Denn obwohl der Kläger behauptet, sich noch an der letzten Mietanschrift aufzuhalten, wird dies von den ferner in die Lebensumstände einbezogenen Herren S und den Hauptvermieter M verneint - von letzterem ausdrücklich zuletzt im Schreiben vom 15.07.2005 auf Anfrage der Ag. Unter diesem Gesichtspunkt auch ist die regelmäßig behauptete Kündigungsandrohung auf ihren Wahrheitsgehalt sehr klärungsbedürftig. Zu ermitteln ist ferner das Verhältnis des Ast zu seiner - wie er behauptet - ehemaligen Lebenspartnerin in N, zu der offensichtlich ein guter Kontakt besteht und die Bereitschaft, sie im Notfall zu unterstützen und für sie einzustehen (für die gemeinsamen Kinder während des Krankenhausaufenthaltes).
Klärungsbedürftig ist schließlich insbesondere auch die Rolle des Herrn S, der Untervermieter nach dem vorgelegten Mietvertrag ist, nach dessen Angaben der Ast weitgehend aber nicht in der Wohnung gewesen sein soll und der den Sohn N aber betreut haben will. Diese genannten undurchsichtigen Umstände sind im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht aufzuklären, so dass insoweit das Hauptsacheverfahren abzuwarten ist.
Dies ist dem Ast auch zuzumuten. Denn durch die Auszahlung der verminderten Leistungen von 80 % verfügt der Ast über Geldmittel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er davon überhaupt keine Miete gezahlt haben will. Es ist nicht ersichtlich, dass mit einer Räumungsklage zu rechnen ist, zumal der Ast ausweislich seines Verhaltens im Verfahren beim Vermieter S noch wohnen will und dieser auch noch die Beaufsichtigung des Sohnes wahrgenommen haben soll. Wohnungslosigkeit ist nicht zu erwarten, zumal das behauptete Kündigungsvorgehen und eine Zwangsräumung bei diesem Zeit- und Sachverhaltsablauf nicht glaubhaft gemacht sind.
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, der gerade durch das wenig nachvollziehbare Mitwirken des Ast und einer damit hohen Undurchsichtigkeit des Sachverhalts geprägt ist, rechtfertigen es, entsprechend den genannten Gegebenheiten nicht die volle Leistung - quasi im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache - auszuzahlen, sondern eine angemessene Kürzung ohne Gefährdung des Eintritts einer existentiellen Notlage vorzunehmen. Dem Ast ist es hiernach zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal er Sachaufklärung eine baldige umfassende Klärung und die Auszahlung der vollen Leistung durch eigenes Mitwirken und wahrheitsgemäße Erklärungen (auch von dritter Seite) erreichen kann.
Zu 3):
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zu 4):
Dem Ast wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W aus N beigeordnet, da die Beschwerde in geringem Umfang Erfolgsaussicht gehabt hat und er die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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