Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 469/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 26/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.09.2005 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat den Streitwert für das Klageverfahren zutreffend auf 37.621,08 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Die Klägerin hat die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 begehrt und in der Beschwerdebegründung das damit verfolgte Klageziel nochmals verdeutlicht: Sie wollte verhindern, dass die auf Zahlung des Betrages von 37.621,08 EUR gerichtete Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12.02.2004 unangreifbar und im Verfahren 3 Ca 2014/04 ArbG Herne gegen sie, z.B. als Anerkenntnis, verwertet wurde. Damit ist die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Klägerin nicht anders zu werten als z.B. im Falle einer negativen Zwischenfeststellungsklage, wo ebenfalls der Wert der bestrittenen Hauptforderung den Streitwert bestimmt.
Die demgegenüber erhobenen Einwände der Klägerin können im Verfahren auf Festsetzung des Streitwertes nicht zum Erfolg führen. Sie sind stattdessen bei der Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des SG vom 18.10.2005 geltend zu machen (vgl. § 66 Abs. 1 GKG), die zumindest schlüssig im Schriftsatz vom 05.11.2005 zu sehen sein dürfte. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auch zu prüfen, ob das Gericht von der Erhebung von Kosten absieht, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). In diese Richtung könnte der Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren deuten, ihr sei die Rechtslage bei Klageerhebung mangels ausreichender Belehrung über die möglichen Rechtswirkungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides unklar gewesen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Das SG hat den Streitwert für das Klageverfahren zutreffend auf 37.621,08 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Die Klägerin hat die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2004 begehrt und in der Beschwerdebegründung das damit verfolgte Klageziel nochmals verdeutlicht: Sie wollte verhindern, dass die auf Zahlung des Betrages von 37.621,08 EUR gerichtete Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12.02.2004 unangreifbar und im Verfahren 3 Ca 2014/04 ArbG Herne gegen sie, z.B. als Anerkenntnis, verwertet wurde. Damit ist die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Klägerin nicht anders zu werten als z.B. im Falle einer negativen Zwischenfeststellungsklage, wo ebenfalls der Wert der bestrittenen Hauptforderung den Streitwert bestimmt.
Die demgegenüber erhobenen Einwände der Klägerin können im Verfahren auf Festsetzung des Streitwertes nicht zum Erfolg führen. Sie sind stattdessen bei der Entscheidung über die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des SG vom 18.10.2005 geltend zu machen (vgl. § 66 Abs. 1 GKG), die zumindest schlüssig im Schriftsatz vom 05.11.2005 zu sehen sein dürfte. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auch zu prüfen, ob das Gericht von der Erhebung von Kosten absieht, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). In diese Richtung könnte der Vortrag der Klägerin im Beschwerdeverfahren deuten, ihr sei die Rechtslage bei Klageerhebung mangels ausreichender Belehrung über die möglichen Rechtswirkungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides unklar gewesen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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