L 8 R 138/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 RA 84/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 138/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 07.06.2005 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten für den Zeitraum vom 04.04.1960 bis 31.03.1961 die Übertragung von Beiträgen aufgrund einer Nachversicherung an die Beigeladene.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger absolvierte vom 04.04.1960 bis 31.03.1961 seinen Wehrdienst. Für diesen Zeitraum erfolgte durch den Bund die Nachversicherung des Klägers bei der Beklagten. Weitere Beiträge an die Beklagten entrichtete der Kläger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht, denn er wurde nach Abschluss eines Medizinstudiums Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes; zunächst bei der Ärzteversorgung Niedersachsen vom 01.07.1967 bis 31.03.1972 und sodann bei der Beigeladenen.

Das Begehren des Klägers, die Nachversicherungsbeiträge für den streitigen Zeitraum an die Beigeladene zu überweisen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Möglichkeit, eine Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk vorzunehmen, sei erst durch das Rentenreformgesetz 1972 geschaffen worden. Die Neuerung gelte nur für Personen, die nach dem 31.12.1972 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden seien. Der Grundwehrdienst des Klägers habe bereits 1961 geendet, so dass er nicht zu dem nach § 124 Abs. 6a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) antragsberechtigten Personenkreis gehöre. Eine Änderung habe auch die später in Kraft getretene Vorschrift des §186 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht gebracht.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Es könne nicht sein, dass ihm die Zeit seiner Wehrpflicht rentenrechtlich verloren gehe und dass die Beklagte ihm die für ihn eingezahlten Beiträge vorenthalte und sich an diesen bereichere. Dies sei verfassungswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Nachversicherung sei zu Recht durchgeführt worden, eine Übertragung auf das berufsständische Versorgungswerk aber nicht möglich. Für das Recht der Angestelltenversicherung gelte der allgemeine Grundsatz, dass wirksam entrichtete Beiträge weder zurückgezahlt noch an andere Stellen überwiesen werden könnten, soweit nicht durch eine gesetzliche Vorschrift eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei. Der Versicherungsträger habe insoweit keinen Ermessensspielraum. Eine ge setzliche Grundlage für eine Übertragung habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden.

Der Kläger hat am 20.07.2004 Klage erhoben und hat im Wesentlichen die Argumente seines Widerspruchs vorgetragen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 zu verurteilen, die für ihn im Wege der Nachversicherung für die Zeit vom 04.04.1960 bis 31.03.1961 entrichteten Beiträge an seine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Bayrische Ärzteversorgung München, zu übertragen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 verwiesen.

Mit Urteil vom 07.06.2005 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, es gebe keine gesetzliche Regelung, die das Begehren des Klägers stütze. Wie die Beklagte zutreffend ausführe, sei die Nachversicherung des Klägers gemäß § 233 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 9 AVG rechtmäßigerweise für die vom Kläger abgeleistete Bundeswehrzeit erfolgt. Dabei habe der ehemalige Dienstherr des Klägers, der Bund, die Nachversicherungsbeiträge gemäß §124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 AVG unmittelbar an die Beklagte zu entrichten. Eine Übertragung dieser Nachversicherungsbeiträge an ein anderes Versorgungswerk sähen die Vorschriften der §§ 233 SGB VI, 186 SGB VI nicht vor und sei auch in den damalig geltenden Vorschriften nicht geregelt gewesen.

Allein die Vorschrift des § 124 Abs. 6a AVG habe die Möglichkeit der Nachversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eröffnet. Der Kläger sei aber zum dama ligen Zeitpunkt nicht vom Personenkreis dieser Norm erfasst gewesen. Er habe keiner Versorgungseinrichtung angehört.

Zudem hätten nur solche Personen von dieser Regelung Gebrauch machen können, die nach dem 31.12.1972 unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden seien (vgl. Art. 2 § 48a Abs. 2 AnVNG). Da der Kläger bereits am 31.03.1961 den Wehrdienst beendet habe, könne diese Regelung nicht auf ihn angewandt werden. Schließlich komme als Anspruchsgrundlage auch kein sog. verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers dergestalt in Betracht, dass er es unterlassen hätte, für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Ein konkreter Leistungsanspruch im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I), 30 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) würde daraus nicht folgen, selbst wenn das Unterlassen verfassungswidrig wäre. Das Bundesverfassungsgericht könne bei entsprechender Vorlage lediglich die Verfassungswidrigkeit dieses Rechtszustandes feststellen, ein Anspruch des Klägers wäre damit aber noch nicht normiert. Dies könnte sich dann nur aus einer vom Gesetzgeber in seiner Zuständigkeit erlassenen Norm ergeben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.09.1996, AZ 5/4 RA 77/94 mit weiteren Nachweisen).

Gegen das am 15.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.2005 Berufung eingelegt. Er hält an seinem Begehren fest.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Detmolds vom 07.06.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 zu verurteilen, die für ihn im Wege der Nachversicherung für die Zeit vom 04.04.1960 bis 31.03.1961 entrichteten Beiträge an die Beigeladene zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Satzung der Beigeladenen beigezogen. Die Satzung sieht in § 12 für Mitglieder der Versorgungskammer für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes Beitragsregelungen vor und in § 30 eine Regelung über die Vorgehensweise bei Nachversicherungen. Für die Nachversicherung ist eine Jahresgrenze vorgesehen.

Die Beigeladene hat zudem auf Bitte des Senats eine Aufstellung über die dortigen Versicherungszeiten des Klägers übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 03.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die für ihn im Wege der Nachversicherung für die Zeit vom 04.04.1960 bis 31.03.1961 für seinen Wehrdienst entrichteten Beiträge an die Beigeladene übertragen werden.

Eine Übertragung von Pflichtbeiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung setzt einen gesetzlichen Nachversicherungstatbestand voraus. Eine solche gesetzliche Regelung fehlt.

Da der Kläger vor dem 1. Januar 1992 den Wehrdienst beendet hat, war die Nachversicherung für diese Zeit nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des AVG durchzuführen. Richtigerweise ist die Nachversicherung für die vom Kläger abgeleistete Bundeswehrzeit erfolgt. Der ehemalige Dienstherr des Klägers, die Bundesrepublik Deutschland, hatte die Nachversicherungsbeiträge gemäß § 124 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 AVG unmittelbar an die Beklagte zu entrichten. Eine Übertragung dieser Nachversicherungsbeiträge an ein anderes Versorgungswerk sieht die Vorschrift des § 233 SGB VI nicht vor und war auch in den damaligen geltenden Vorschriften nicht geregelt. Wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend ausführt, sah allein die ab 01.01.1993 eingefügte Vorschrift des § 124 Abs. 6 a AVG eine Möglichkeit der Nachversicherung in ein berufsständisches Versorgungswerk vor. Jedoch gehörte der Kläger im Zeitpunkt einer möglichen Nachversicherung keinem Versorgungswerk an. Folglich scheidet ein Nachversicherungstatbestand schon aus Rechtsgründen aus. Zudem konnten von der Möglichkeit nach § 124 Abs. 6 a AVG nur Personen Gebrauch machen, die nach dem 31.12.1972 unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind (vgl. Art. 2 § 48 a Abs. 2 AnVNG). Da der Kläger bereits am 31.03.1961 den Wehrdienst beendet hatte, konnte die Regelung nicht auf ihn angewendet werden. Die Beschränkung des Anwendungsbereiches durch die getroffene Stichtagsregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG, BSG Urteil vom 23.02.1977 - 1 RA 43/76). Auch die Nachfolgevorschrift des § 186 SGB VI sieht keine Möglichkeit für den Kläger vor, Beiträge auf die Beigeladene zu übertragen. Die fehlende rechtliche Möglichkeit der Übertragung auf die Beigeladene wird auch vom Kläger nicht bestritten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch eine fehlende Übertragungsmöglichkeit der Nachversicherungsbeiträge auf die Beigeladene auch keine Verletzung von Grundrechten gegeben. Insbesondere resultiert aus der fehlenden gesetzlichen Möglichkeit der Übertragung auf die Beigeladene keine Verletzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zunächst erscheint es überhaupt schon fraglich, ob der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG tangiert ist, da es sich nicht um Beiträge, die der Kläger selbst entrichtet hat, sondern um Beiträge des Bundes ohne Korrelat an wesentlicher Eigenleistung handelt (vgl. u.a. BSG Urteil vom 14.09.1989 SozR 2200, § 1303 Nr. 35). In jedem Fall fehlt es aber an einem Eingriff in die Eigentumsposition, weil die entrichteten Pflichtbeiträge und die hieraus resultierenden Rentenanwartschaften unangetastet bleiben. Zwar mag es sein, dass sich diese Rentenanwartschaften des Klägers bei der Beklagten nicht im Rahmen einer Versichertenrente realisieren lassen, da sie zur Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit nicht ausreichen. Jedoch liegt es im Verantwortungsbereich des Klägers, auch die auf dem Versichertenkonto bei der Beklagten vorhandenen Beiträge zu kapitalisieren. Er hätte die Möglichkeit, durch freiwillige Beiträge oder auch über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sein Rentenkonto aufzustocken und so in den Genuss einer Rente zu kommen.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet auch nicht ein Recht auf zweckmäßigen Aufbau einer Altersversorgung oder deren Optimierung, schon gar nicht bei einem bestimmten Versorger. Denn Schutzobjekt ist vielmehr die gesamte erworbene rentenversicherungsrechtliche Position und Absicherung, nicht hingegen eine Wahlmöglichkeit, über die Art und den Anbieter der Altersvorsorge zu bestimmen (vgl. BSG SozR 2400, § 124 Nr. 6). Aus diesem Grund liegt auch kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor, denn der Kläger wird in seiner Freiheit, eine Eigenvorsorge für das Alter zu treffen, nicht beeinträchtigt.

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre nur dann verletzt, wenn das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Übertragung der während der Wehrdienstzeit entrichteten Pflichtbeiträge auf den jetzigen Versorgungsträger des Klägers willkürlich wäre. Art. 3 Abs. 1 GG setzt dem Gesetzgeber erst dann eine Schranke, wenn ein vernünftiger Grund für die gesetzgeberische Differenzierung von Personenkreisen sich nicht finden lässt, d.h. wenn die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 60, 16, 43). Die Versicherungspflicht für Wehrdienstleistende enthält nur einen Auffangtatbestand im Sinne einer Mindestsicherung der Wehrdienstleistenden und ist nicht darauf gerichtet, ihnen ein unabhängig von der weiteren Einbeziehung in das Sozialversicherungssystem bestehendes volles Anwartschaftsrecht zu verschaffen (vgl. BSG Urteil vom 14.09.1989 SozR 2400, § 2 AVG Nr. 28). Durch die Einbeziehung des Wehrdienstes in die Versicherungspflicht soll vermieden werden, dass Lücken in der Versicherungsbiographie der Wehrdienstleistenden entstehen, beispielsweise dadurch, dass ein bereits zuvor bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch den Grundwehrdienst unterbrochen wird. Dieser Sachverhalt lag beim Kläger nicht vor. Folglich ist auch keine Ungleichbehandlung durch eine fehlende Übertragungsmöglichkeit beim Kläger im Verhältnis zu anderen Versicherten zu sehen. Vielmehr unterscheidet sich die Situation des Klägers nicht von solchen Versicherten, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes z.B. einer selbstständigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, ohne dass sie einer Berufsgruppe angehören, für die eine berufsständische Versorgung existiert, oder von solchen Versicherten, die neben der Nachversicherung nicht genügend weitere Beiträge entrichtet haben. Der Gesetzgeber hat in Erfüllung seiner Verpflichtung, den Wehrdienstleistenden auch für die Altersvorsorge eine soziale Absicherung zu schaffen, lediglich eine allgemeine Regelung getroffen, die an den Verhältnissen der überwiegenden Zahl der Personen orientiert ist. Wenn dies in Ausnahmefällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen mag, so ist dies nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinnehmbar, zumal die berufsständischen Versorgungswerke für die Betroffenen insgesamt günstigere Regelungen und Leistungen vorsehen, weswegen der Kläger wohl auch das Versorgungswerk gewählt hat und seine Rentenversicherung nicht bei der Beklagten aufgebaut hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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