L 7 AS 1157/18 ZVW

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 2392/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1157/18 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 47/19 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen.

Der 1990 geborene Kläger lebte bis zum Sommer 2013 im Haushalt seiner Mutter in I und bezog bis zum 31.07.2013 als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, der u.a. seine Mutter und seine Geschwister angehörten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Jobcenter Landkreis M. Dabei wurde zugunsten des Klägers neben dem Regelbedarf zuletzt ein monatlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 126,73 EUR berücksichtigt. Das Jobcenter Landkreis M wies den Kläger zur Verbesserung seiner Eingliederungschancen einer Maßnahme in der Nähe von I1 zu. Er sollte dort internatsmäßig untergebracht werden. Am 01.08.2013 zog der Kläger zu seiner Freundin B. Frau B wohnte seit ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt bei den Eheleuten U und E L in deren Wohnung im Haus T-weg 00 in H. Für die Wohnung war ein monatlicher Mietzins iHv 510,36 EUR (Grundmiete 319,36 EUR, Heizkosten 97 EUR und Betriebskosten 94 EUR) zu entrichten. Ein schriftlicher Untermietvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten L liegt nicht vor. Vor dem dauerhaften Einzug des Klägers in den Haushalt der Eheleute L einigten sich der Kläger und die Eheleute L mündlich darüber, dass der Kläger Leistungen bei dem Beklagten beantragt und er sich anteilig an den Unterkunftskosten beteiligt. Eine vorherige Zusicherung des Leistungsträgers iSd § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II holte der Kläger vor dieser Absprache nicht ein. Frau B bezog ebenso wie die Eheleute L Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Nach dem Einzug des Klägers reduzierte der Beklagte deren Leistungen für Unterkunft und Heizung auf monatlich 255,18 EUR (½ der monatlichen Gesamtkosten). Der Beklagte bewilligte Frau B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des auf sie entfallenden Kopfteils der Aufwendungen für die Unterkunft. Die Reduzierung der Unterkunftsleistungen für Herrn und Frau L um den Kopfteil des Klägers ist angefochten.

Am 01.08.2013 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten. Mit Bescheid vom 12.08.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 iHv 306 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte er keine Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit dem am 23.08.2013 eingelegten Widerspruch machte der Kläger die anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung und einen erhöhten Regelbedarf geltend. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei ohne Zustimmung des kommunalen Trägers von I nach H verzogen. Gemäß § 22 Abs. 5 SGB II könnten daher Kosten der Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II betrage der monatliche Regelbedarf des Klägers 306 EUR.

Am 25.09.2013 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. § 22 Abs. 5 SGB II sei vorliegend nicht anwendbar. Die Vorschrift sei zumindest verfassungskonform einzuschränken, wenn ein Leistungsberechtigter vor Vollendung des 25. Lebensjahres ohne Zustimmung überörtlich umziehe und durch den Umzug keine zusätzlichen Kosten entstünden. Dies sei hier der Fall. Die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers würden bei den Eheleuten L eingespart.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 hat der Beklagte die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für Januar 2013 auf 313 EUR angehoben.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Das Sozialgericht hat ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 12.12.2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen, da er vor Abschluss des Untermietvertrags keine Zusicherung eingeholt habe. Auf eine Zusicherung habe nicht nach § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II verzichtet werden können. Der Kläger habe nicht vorgetragen, die Einholung der Zusicherung vor dem Umzug nach H sei aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II lägen nicht vor. Die vom Kläger benannten Gründe seien kein "ähnlich schwerwiegender Grund" iSd § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass dem Beklagten durch den Einzug des Klägers kein höherer Aufwand für Kosten der Unterkunft und Heizung entstanden ist, weil er diese bereits im Rahmen der anderweitigen Leistungsgewährung getragen habe. Gleichwohl würden Mehrkosten durch etwaige Bedarfe nach § 24 SGB II und die höhere Regelleistung für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen entstehen. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II bestünden nicht. Die Höhe der dem Kläger zur Deckung des Regelbedarfs bewilligten Leistungen ergebe sich aus § 20 Abs. 3 SGB II, weil eine Zusicherung für seinen Umzug nicht vorliege.

Gegen das am 06.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.01.2015 Berufung eingelegt. Er habe schwerwiegende soziale Gründe für seinen Umzug gehabt, indem er eine Beziehung zu Frau B habe aufnehmen wollen, was in der Wohnung seiner Eltern nicht möglich gewesen sei. Zudem habe er im Ruhrgebiet leben wollen. Aus der Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die Höhe der Kosten für die bisherige Wohnung folge, dass gegen die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung von Art. 11 und Art. 3 GG bestünden und die Vorschrift zumindest einschränkend auszulegen sei. Schließlich stelle die Vorschrift eine unzulässige Diskriminierung unter 25-jähriger Leistungsbezieher dar.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2014 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 sowie des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 zu verpflichten, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat die angefochtene Entscheidung für zutreffend gehalten.

Mit Urteil vom 22.09.2016 hat der Senat die Berufung zurückgewiesen. Der im streitigen Zeitraum noch nicht 25 Jahre alte Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten höheren Leistungen, weil er ohne die wegen seines ersten Umzugs aus dem elterlichen Haushalt erforderliche vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II umgezogen sei und von einer Zusicherung vorliegend nicht nach § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II abgesehen werden könne. Das Erfordernis einer Zusicherung und die leistungsrechtlichen Folgen eines Umzugs ohne Zusicherung seien nicht verfassungswidrig.

Mit einer vom BSG zugelassenen Revision hat der Kläger eine Verletzung der Ansprüche auf den höheren Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II und auf Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gerügt. Bei der verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II sei eine Zusicherung nicht erforderlich, wenn vor dem Umzug kein Vertrag über die Unterkunft abgeschlossen worden sei, sondern die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausschließlich entstünden, weil der Betroffene in einen anderen Haushalt einziehe und das Jobcenter die Unterkunftsaufwendungen nach dem Kopfteilprinzip zwischen den Haushaltsangehörigen verteile. So liege es hier, weil der Kläger keine eigene Wohnung bezogen und keinen eigenen Mietvertrag unterschrieben habe, sondern sich einem bestehenden Haushalt angeschlossen habe. Seine Bedarfe für Unterkunft und Heizung ergäben sich aus der Verteilung der Unterkunftsaufwendungen nach dem Kopfteilprinzip auf die Haushaltsangehörigen.

Der Kläger hat im Revisionsverfahren beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2016 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12. Dezember 2014 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2013 und des Änderungsbescheids vom 23. November 2013 zu verurteilen, ihm für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 25.04.2018 hat das BSG das Urteil des Senats aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Das BSG hat ausgeführt:

"1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG und des SG und der Bescheid des Beklagten vom 12.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2013 sowie der Änderungsbescheid vom 23.11.2013, der für Januar 2014 eine ersetzende Neuregelung enthält und nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Mit seiner zulässig auf den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (§ 130 Abs 1 SGG; BSG vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 10) gerichteten kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) begehrt der Kläger als höhere Leistungen den Regelbedarf für eine alleinstehende Person nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II statt des ihm nur bewilligten geringeren Regelbedarfs nach § 20 Abs 3 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe seines Kopfteils an den Aufwendungen für die (auch) von ihm bewohnte Wohnung. Streitig ist der Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014.

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten höheren Leistungsanspruchs des Klägers sind § 19 Abs 1 Satz 1 und 3 iVm § 20 Abs 2 Satz 1 und § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f).

3. Der Kläger erfüllte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (erwerbsfähiger Leistungsberechtigter), aber keinen Ausschlusstatbestand.

Er bildete im streitigen Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 keine Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen, sondern war alleinstehend. Alleinstehend - iS des § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II (dazu 4.) - ist, wer keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 54/13 R - BSGE 116, 200 = SozR 4-4200 § 7 Nr 37, RdNr 27; zur Auslegung des § 20 Abs 2 SGB II mit Blick auf den Zweck der Zuweisung des Regelbedarfs vgl BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 21/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 26 RdNr 16). Der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter gehörte der Kläger nach seinem Auszug nicht mehr an. Mit den Eheleuten L bildete er nach seinem Einzug keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 2 oder 4 SGB II, weil zu diesen keine Eltern-Kind-Beziehung bestand. Nach den Feststellungen des LSG ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im streitigen Zeitraum mit Frau B eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 Buchst c, Abs 3a SGB II bildete, weil danach beide in dieser Zeit, die mit dem Einzug des Klägers in die Wohnung der Eheleute L am 1.8.2013 begann, nicht als Partner und Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenlebten (zu den Anforderungen an die Feststellung ihres Bestehens vgl BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32, RdNr 13 ff, BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 51 RdNr 25 ff).

4. Als Regelbedarf werden nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die alleinstehend sind, im streitigen Zeitraum von August bis Dezember 2013 monatlich 382 Euro und im Januar 2014 391 Euro anerkannt (Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 vom 18.10.2012, BGBl I 2175; Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16.10.2013, BGBl I 3857).

Abweichend von § 20 Abs 2 Satz 1 ist nach § 20 Abs 3 SGB II bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in § 20 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II genannte, geringere Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. Ob diese Abweichung vorliegend zulasten des Klägers eingreift, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden (dazu 7.).

Anhaltspunkte für das Bestehen eines Mehrbedarfs (§ 21 SGB II) des Klägers lassen sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen.

5. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Dies setzt bei Mitnutzung einer Wohnung keine vertragliche Verpflichtung zur Tragung von Aufwendungen für diese voraus. Das im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anzuwendende Kopfteilprinzip weist vielmehr bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen unabhängig von schuldrechtlichen Verpflichtungen jeder Person einen gleich hohen individuellen Bedarf zu, soweit nicht abweichende vertragliche Vereinbarungen bestehen oder sonst eine Abweichung vom Kopfteilprinzip anzuerkennen ist (BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 17/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 22, RdNr 13 ff).

Ob der Kläger Anspruch auf die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe seines Kopfteils an den Aufwendungen für die Wohnung der Eheleute K hat oder ob dem die abweichende Regelung des § 22 Abs 5 SGB II entgegensteht, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden (dazu 7.).

Auf die Frage der Angemessenheit ggf anzuerkennender Aufwendungen des Klägers käme es vorliegend schon mangels Kostensenkungsaufforderung nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht an.

6. Dass zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen den Bedarfen des Klägers im streitigen Zeitraum entgegenstehen könnte, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Vielmehr hat nach diesen der Beklagte mit seinen angefochtenen Bescheiden den von ihm für den Kläger anerkannten Regelbedarf nach § 20 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB II in voller Höhe ohne Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen bewilligt.

7. Ob Ansprüchen des Klägers auf den Regelbedarf nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II und auf anteilige Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II widerstreitet, dass er als Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ohne vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen ist, oder ob vorliegend die Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs 5 SGB II nicht erforderlich war, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht entscheiden.

a) § 22 Abs 5 SGB II bestimmt: Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (Satz 1). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Satz 2). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen (Satz 3). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (Satz 4).

b) Der Kläger ist als unter 25 Jahre alte volljährige erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aus der bisherigen elterlichen Wohnung ausgezogen und mit seinem Einzug in die Wohnung der Eheleute K in eine andere Unterkunft iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II umgezogen, ohne zuvor eine Zusicherung eingeholt zu haben. Es handelte sich um seinen erstmaligen Umzug, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II stets nur auf den erstmaligen Umzug (so Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 185 f; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 265 f, 268, Stand 10/12; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 194 f) oder auch auf Folgeumzüge (so Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 194) Anwendung zu finden vermag. Mit seinem Umzug hat der Kläger als Alleinstehender "eine Bedarfsgemeinschaft" neu begründet (zu diesem Aspekt eines Umzugs iS des § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II vgl Luik, aaO, § 22 RdNr 202).

c) Das Zusicherungserfordernis vor einem Umzug und die leistungsrechtlichen Folgen seiner Nichteinhaltung greifen nach § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II nur dann, wenn eine Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in eine Unterkunft umzieht, über die durch den jungen Erwachsenen vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird (vgl Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 185, 191; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 203). Zwar kann eine Zusicherung nach § 22 Abs 5 SGB II, anders als die nach § 22 Abs 4 SGB II, auch ohne ein konkretes Wohnungsangebot für eine zu beziehende Wohnung eingeholt werden (vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 273, 275, Stand 10/12). Doch das Erfordernis der Zusicherung nach § 22 Abs 5 SGB II erfasst nur Umzüge in eine Unterkunft, über die vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird. Allein ein Umzug löst nicht bereits das Zusicherungserfordernis aus.

aa) Nach seinem Wortlaut setzt § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres voraus, dass der kommunale Träger die Anerkennung "vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft" zugesichert hat. Hiernach bedarf es der Zusicherung nicht bei jedem Umzug, sondern nur vor einem Umzug in eine Unterkunft, über die ein Vertrag abgeschlossen wird.

bb) Der Sinn und Zweck des Zusicherungserfordernisses und der leistungsrechtlichen Folgen seiner Nichteinhaltung, wie er durch die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) bestätigt wird, ergibt nichts Anderes.

Durch § 20 Abs 2a SGB II (als Vorläuferregelung zu § 20 Abs 3 SGB II in Kraft getreten am 1.7.2006) und § 22 Abs 2a SGB II (als Vorläuferregelung zu § 22 Abs 5 SGB II in Kraft getreten am 1.4.2006) sollte als Folgeregelung zur Einbeziehung von im Haushalt lebenden volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil der Anreiz vermindert werden, auf Kosten der Allgemeinheit erstmalig eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug der vollen Regelleistung (heute: Regelbedarf) zu beziehen. Künftig sollten diese Personen grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen (Beschlussempfehlung und Bericht vom 15.2.2006, BT-Drucks 16/688 S 14; zu den Motiven des Gesetzgebers s auch Berlit, info also 2006, 51, 52 ff: Begrenzung des kostenträchtigen Erstbezugs einer eigenen Wohnung; zur rechtstatsächlichen Ausgangslage vor der Neuregelung s Wenner, SozSich 2005, 413).

Diese Anknüpfung der Zusicherung nach § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II an einen Vertrag ist auch sachgerecht, denn für sie spricht die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsschlusses über die neue Unterkunft. Bevor ein hilfebedürftiger junger Erwachsener rechtsverbindliche vertragliche Pflichten mit Blick auf nach einem Umzug zu tragende Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für eine neue Unterkunft eingeht, besteht für diesen grundsätzlich Veranlassung, die künftige Anerkennung von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II durch den kommunalen Träger bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit zu klären. Bei einem Umzug, der nicht mit der Eingehung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die neue Unterkunft verbunden ist, kommt diese Warnfunktion nicht zum Tragen.

cc) Es besteht kein Anlass, das Zusicherungserfordernis und damit auch die leistungsrechtlichen Folgen seiner Nichteinhaltung über den nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte nur erfassten Fall des Umzugs in eine Unterkunft, über die vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird, hinaus auf jegliche Umzüge von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, anzuwenden. Dagegen spricht, dass bereits zum 1.7.2006 mit § 22 Abs 2a Satz 4 SGB II (heute: § 22 Abs 5 Satz 4 SGB II) eine Regelung zur Vermeidung einer Umgehung des Zusicherungserfordernisses eingeführt wurde (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706), die nicht auf die Einbeziehung jeglicher Umzüge zielt (zum Anwendungsbereich dieser Missbrauchsklausel vgl Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 192, 216 ff).

Gegen die Anwendung des Zusicherungserfordernisses bei einem Umzug, der nicht mit dem Abschluss eines Vertrags über die Unterkunft verbunden ist, sprechen mit Blick auf die leistungsrechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung des Zusicherungserfordernisses zudem verfassungsrechtliche Erwägungen. Die durch § 20 Abs 3 und § 22 Abs 5 SGB II vorgesehenen leistungsbegrenzenden Ausnahmeregelungen für junge Erwachsene sind wegen ihrer Strenge eng auszulegen, um deren von Verfassungs wegen zu schützende Belange zu wahren und ihnen eine grundsicherungsrechtlich folgenlose Auflösung des bisherigen gemeinsamen Haushalts mit den Eltern oder einem Elternteil nicht über das durch § 22 Abs 5 SGB II nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift gebotene Maß hinaus zu erschweren (vgl BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 30; vgl auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 190). Hieran ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 27.7.2016 (1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15) festzuhalten.

Zwar hat das BVerfG das - mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen gewesene - Zusicherungserfordernis des § 22 Abs 2a SGB II (heute: § 22 Abs 5 SGB II) bei seiner Entscheidung berücksichtigt, für zumutbar gehalten und als Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts für zu rechtfertigen angesehen. Doch es hat dabei ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des Leistungsträgers weiter nur 80 % der existenzsichernden Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen, obgleich der existenznotwendige Bedarf stets zu sichern ist (BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371/11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 66 f). Die hierin anklingende verfassungsrechtliche Relevanz der leistungsrechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung des Zusicherungserfordernisses streitet dafür, es in seiner Anwendung beschränkt zu lassen auf die Umzüge in eine Unterkunft, über die durch den Leistungsberechtigten vor dem Umzug ein Vertrag abgeschlossen wird.

d) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann der Senat nicht beurteilen, ob der ohne vorherige Zusicherung erfolgte Umzug des Klägers dem Zusicherungserfordernis nach § 22 Abs 5 SGB II unterlag. Es fehlen konkrete tatsächliche Feststellungen des LSG dazu, ob der Umzug mit der Eingehung vertraglicher Verpflichtungen durch den Kläger zur Zahlung von Aufwendungen für seine neue Unterkunft verbunden war. Weder den Abschluss eines Vertrags durch den Kläger über die Unterkunft, der vor seinem Abschluss Anknüpfungspunkt für eine Entscheidung des kommunalen Trägers über die Zusicherung nach § 22 Abs 5 Satz 1 SGB II hätte sein können, noch das Fehlen eines Vertrags über die Unterkunft hat das LSG konkret festgestellt. Dies wird das LSG zu klären haben, das den Abschluss eines Vertrags vor dem Umzug ungeprüft gelassen hat.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben."

Nach Zurückverweisung hat der Senat die Beteiligten um Stellungnahme zu dem Urteil des BSG vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R gebeten und gefragt, auf welcher Rechtsgrundlage die Unterkunftskosten bestehen. Der Bevollmächtigte der Kläger hat mitgeteilt, dass ein schriftlicher Untermietvertrag nicht abgeschlossen worden ist, aber zwischen dem Kläger und den Eheleuten L Einigkeit darüber bestand, dass der Kläger Leistungen bei dem Beklagten beantragt und er sich anteilig an den Unterkunftskosten beteiligt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 12.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 sowie des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 ist nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Der Kläger, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II unstreitig erfüllt, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung und höhere Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.

Rechtsgrundlage für die Übernahme der Unterkunftskosten ist § 22 Abs. 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit diese angemessen sind. Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Anders als in den Fällen des § 22 Abs. 4 SGB II ist die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II materielle Voraussetzung für einen Anspruch des unter 25-jährigen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht 25 Jahre alt und stand zum Zeitpunkt seines Umzugs bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sein Umzug nach H war der erste Umzug aus dem elterlichen Haushalt. Der Kläger und die Eheleute L haben vor dem dauerhaften Einzug des Klägers bei den Eheleuten L einen "Vertrag über die Unterkunft" iSd § 22 Abs. 5 SGB II geschlossen. Für das Zustandekommen eines derartigen Vertrages gelten die allgemeinen Regeln der §§ 145 ff BGB. Die Einhaltung der Schriftform ist für die Wirksamkeit des Vertrags nicht erforderlich, der Vertrag kann mündlich oder auch konkludent geschlossen werden (ebenso Luik, in: Eicher, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 203). Demgemäß liegt in der Einigung des Klägers mit den Eheleuten L dahingehend, dass der Kläger bei dem Beklagten Leistungen beantragt und er sich an den Unterkunftskosten beteiligt, ein rechtswirksamer Vertrag über die Unterkunft iSd § 22 Abs. 5 SGB II. Diese Interpretation des Verhaltens des Klägers und der Eheleute L bei Einzug des Klägers in die Wohnung als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (und nicht lediglich als faktisches Verhalten ohne Rechtsbindungswillen) ist auch deshalb naheliegend, weil es einen "quasi rechtsgrundlosen Einzug des Hilfebedürftigen" (so Jenak, NZS 2018, 627) in einen fremden Haushalt in der Praxis kaum geben wird (Jenak, NZS 2018, 627; Luik, in: Eicher, SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 203).

Auch wenn der Inhalt der Einigung der Beteiligten darin bestanden hätte, dass der Kläger sich nicht an den Unterkunftskosten zu beteiligten braucht und er die Wohnung unentgeltlich mitbenutzen darf, wäre hierin ein im Rahmen der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) zulässiger Vertrag (unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) zu sehen gewesen. Ob - wie das BSG im Zurückverweisungsurteil vom 25.04.2018 zum Ausdruck gebracht hat - in einer derartigen Fallgestaltung tatsächlich das Kopfteilprinzip anwendbar wäre und allein deshalb ein vom Beklagten zu übernehmender Unterkunftsbedarf anzuerkennen wäre, oder ob es sich nicht vielmehr um eine Wohngemeinschaft handelt, in der nach der Rechtsprechung des BSG das Kopfteilprinzip nicht gilt (BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R) und ein tatsächlicher Bedarf des Klägers an Unterkunftskosten bestehen müsste (zur Notwendigkeit einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten außerhalb des Anwendungsbereichs des Kopfteilprinzips für die Begründung eines Bedarfs nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vgl. BSG Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R) kann und braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Die Rechtsausführungen des BSG sind für den Senat im vorliegenden Fall bindend (§ 170 Abs. 5 SGG) und der Senat nimmt - wie dargelegt - das Vorliegen eines Vertrags über die Unterkunft ausdrücklich an.

Weil der Kläger und die Eheleute L sich vertraglich über eine Kostenbeteiligung geeinigt haben kann auch offen bleiben, ob auch ein Vertrag über eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung mit der Folge der Anspruchsbegründung über das Kopfteilprinzip nicht auch die Rechtsfolge des § 22 Abs. 5 SGB II auslöst, was das BSG allerdings auszuschließen scheint.

Die hiernach gem. § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II für eine Anerkennung des Anspruch auf Unterkunftskosten erforderliche Zusicherung muss grundsätzlich vor dem Vertragsschluss erteilt worden sein. Hieran fehlt es vorliegend. Eine vorherige Zusicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung durch den zuständigen Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R) oder zu Unrecht verweigert worden ist. Beides ist nicht der Fall.

Gem. § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II kann unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (Nr. 1), der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nr. 2) oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3).

Schwerwiegende soziale Gründe, die einen Verweis auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils unmöglich machen, liegen vor, wenn es sich um eine dauerhaft gestörte Beziehung zwischen dem Betroffenen und den Eltern bzw. dem Elternteil handelt oder wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl durch die Eltern oder deren Umfeld gefährdet ist. Solche Gründe hat der Kläger nicht dargelegt. Der Umzug des Klägers erfolgte nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung. Vielmehr sollte der Kläger auf Veranlassung des bisherigen Leistungsträgers zur Verbesserung seiner Eingliederungschancen eine Maßnahme in der Nähe von I1 aufnehmen, was ein Verbleiben in Norddeutschland nahe gelegt hätte. Als ähnlich schwerwiegender Grund iSd § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II kann ein Auszug aus der elterlichen Wohnung wegen bevorstehender Eheschließung oder zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II anzusehen sein. Allein der Wunsch, mit der Freundin zusammenzuziehen, ist hingegen noch kein schwerwiegender Grund (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2012 - L 5 AS 613/12 B ER). Zudem war es dem Kläger nicht aus wichtigem Grund unmöglich, eine Zusicherung einzuholen. Ein solcher setzt die Unaufschiebbarkeit des Umzugs voraus, so dass ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Das Freizügigkeitsgrundrecht nach Art. 11 Abs. 1 GG begründet keine staatliche Verpflichtung zur Bereitstellung der finanziellen Mittel, die für einen Auszug aus dem Elternhaus benötigt werden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Verbot einer Diskriminierung aus Altersgründen liegt ebenso wenig vor. Die Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II soll vermeiden, dass Heranwachsende, deren Grundbedürfnis "Wohnen" im elterlichen Haushalt eigentlich sichergestellt ist, ohne zureichenden Grund ausziehen und eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit Mehrbelastungen der Allgemeinheit begründen (BT-Drucks 16/688 S 14). Es unterliegt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, nur von Heranwachsenden ein Verbleiben im Elternhaus zu verlangen (zur Befugnis des Gesetzgebers, zwischen unter- und über 25-jährigen Kindern zu unterscheiden BVerfG Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 Rn 71). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht darüber entschieden, ob es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, Bedürftigen bei Auszug aus der Wohnung einer Bedarfsgemeinschaft ohne Zustimmung des Leistungsträgers weiter nur 80% der Regelleistung für Alleinstehende und keinerlei Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen (Rn 66). Es hat jedoch ausgeführt, dass das Zusicherungserfordernis, das dazu dient, die eigene Bedürftigkeit nicht zu vergrößern, wenn sie zumutbar geringer gehalten werden kann, als Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes zu rechtfertigen ist (Rn. 67). Das so gerechtfertigte Zusicherungserfordernis würde indes keinen Sinn machen, wenn seine Verletzung ohne leistungsrechtliche Folgen bliebe. Im Sinne einer zulässigen pauschalen Betrachtungsweise ist der Nachweis konkreter Mehraufwendungen für eine Anwendung von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht erforderlich. Hierfür spricht auch, dass der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Beendigung ausgelegt ist. Würde beispielsweise die Mutter des Klägers im Leistungszeitraum ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, hätte der Auszug des Klägers mit Begründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft Kosten verursacht, die bei einem Verbleiben des Klägers im Haushalt der Mutter hätten vermieden werden können.

Eine andere Frage, die im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden kann, da sie den Streitgegenstand nicht betrifft, ist, ob der Beklagte zu Recht die Unterkunftskosten der Eheleute L um den Kopfteil des Klägers gekürzt hat. Hieran hat der Senat in Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BSG zu den Auswirkungen von Leistungskürzungen auf den Unterkunftsanteil der übrigen Mitglieder auch bei (der hier vom BSG angenommenen) Geltung des Kopfteilprinzips Zweifel (BSG Urteile vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R und vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R). Bei der Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungslimitierung gegenüber den Eheleuten L sind nach Überzeugung des Senats das vom Bevollmächtigten der Kläger grundsätzlich zu Recht angesprochene verfassungsrechtliche Gebot zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bedarfsunterdeckung und nicht gerechtfertigter Spareffekte zu Gunsten der Leistungsträger relevant. Darüber hinaus sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Bindungswirkung der Zurückverweisungsentscheidung des BSG hinsichtlich der Bejahung der Anwendung des Kopfteilprinzips für die Ansprüche der Familie L nicht gilt. Ist der Sache nach das Kopfteilprinzip entgegen der Zurückverweisungsentscheidung gar nicht anwendbar - was, wie ausgeführt, naheliegend ist -, ist bereits deshalb eine Kürzung der Unterkunftsleistungen für die Familie L aufgrund des Zuzugs des Klägers nicht vorzunehmen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Der Beklagte hat die Höhe der Regelleistungen für den Kläger in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 rechtmäßig festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 SGB II ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Regelbedarf der in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II genannte Betrag anzuerkennen. Diese Voraussetzungen liegen - wie dargestellt - vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Zwar hätte der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, wenn es auf die Reichweite der Anwendung des Kopfteilprinzips ankäme. Hierauf kommt es jedoch vorliegend wegen der Bejahung eines Vertrags iSd § 22 Abs. Satz 1 SGB II nicht an. Zudem ist nicht nur der Senat, sondern wäre auch das BSG in einer Folgeentscheidung an die rechtliche Beurteilung durch das Zurückverweisungsurteil gebunden (ausführlich hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 170 Rn. 12).
Rechtskraft
Aus
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