Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 94/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 699/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einem Treppensturz am 21.08.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1970 geborene Kläger ist EDV-Administrator bei der E GmbH. Am 21.08.2014, einem Donnerstag, fand ein von der Arbeitgeberin organisiertes Sommerfest auf dem Betriebsgelände am Standort C statt. Mit Datum vom 15.09.2014 erstattete die E GmbH bei der Unfallkasse Post und Telekom, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, eine Unfallanzeige. Danach stürzte der Kläger gegen 22:30 Uhr auf der Treppe im Firmengebäude. Weiter heißt es, ein genauer Unfallhergang könne leider nicht geschildert werden, da der Kläger keine Erinnerung habe und es keine Zeugen gebe; er sei von seinem Kollegen X gefunden worden. Der Kläger wurde mit Rettungsdienst und Notarzt in das Notfallzentrum des Universitätsklinikums C gebracht. Im Entlassungsbrief der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums C, in der der Kläger vom 21. bis 27.08.2014 stationär behandelt wurde, werden als Hauptdiagnosen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri und Epistaxis unter Alkoholeinfluss, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine links frontale Kontusionsblutung, eine rechtsseitige Felsenbeinfraktur und eine Keilbeinhöhlenfraktur rechts mit Einbezug des Carotiskanals genannt. Der Kläger teilte der Unfallkasse Post und Telekom auf Nachfrage mit, dass er nach seiner Schätzung ca. sieben Gläser (0,2 l) Kölsch in der Zeit von 16:30 Uhr bis 22:00 Uhr getrunken habe. Sein Alkoholkonsum sei nicht der Grund für den Unfall gewesen; dies könnten Kollegen bestätigen. Die Unfallkasse Post und Telekom holte außerdem eine Auskunft von der E GmbH ein. Diese teilte in ihrem Schreiben vom am 09.10.2014, dem sie die Einladung zu dem Sommerfest beifügte, mit: Die Veranstaltung sei um 16:00 Uhr offiziell eröffnet worden. Laut Einladung sei die Veranstaltung bis 20:00 Uhr geplant gewesen, wobei es ein offizielles Ende nicht gegeben habe. Am Standort C des Unternehmens seien 392 Mitarbeiter beschäftigt, alle seien zu der Veranstaltung eingeladen worden. 155 Mitarbeiter hätten zugesagt gehabt. Der Geschäftsführer C sei von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr anwesend gewesen.
Mit Bescheid vom 28.10.2014 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom die Anerkennung des Ereignisses vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ende, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters getragen werde. Laut Einladung habe das Sommerfest um 20:00 Uhr geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe auch der Geschäftsführer das Fest verlassen. Somit sei das offizielle Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung um 20:00 Uhr gewesen. Blieben im Anschluss an die Veranstaltung Betriebsangehörige noch zusammen, stehe diese private Zusammenkunft nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum Zeitpunkt des Sturzes um 22:30 Uhr habe sich der Kläger auf dem Nachhauseweg auf der Treppe im Firmengebäude befunden. Nach § 8 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) stehe das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit einer versicherten Tätigkeit gleich. Nach einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Fortsetzung bzw. dem Antritt des Weges werde von der Rechtsprechung eine Zeitgrenze von zwei Stunden eingeräumt. Diese Grenze sei hier überschritten worden. Der Versicherungsschutz sei daher mit dem Antritt des Weges nach Hause nicht wieder aufgelebt. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien daher nicht zu gewähren. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Veranstaltung von der Geschäftsführung nicht um 20:00 Uhr als beendet erklärt worden sei und daher auch nicht um 20:00 Uhr offiziell geendet habe. Im Übrigen habe er die Zeitgrenze von zwei Stunden bis zum Antritt des Heimweges nicht überschritten. Er habe bereits vor 22:00 Uhr das Betriebsfest verlassen und sei in sein Büro gegangen, um Arbeitsmittel zu holen, habe danach seine Notdurft verrichtet und auf dem Weg von dort zum Ausgang noch mit einem Kollegen gesprochen. Dieser habe ihm dann um ca. 22:30 Uhr gefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2015, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Unfallkasse Post und Telekom den Rechtsbehelf zurück.
Der Kläger hat am 10.03.2015 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben und vorgetragen: Die Veranstaltung sei nicht um 20:00 Uhr offiziell beendet gewesen, wie die Arbeitgeberin auch mitgeteilt habe. Die Geschäftsleitung habe ein Verbleiben der Mitarbeiter nach 20:00 Uhr auch ausdrücklich gebilligt. Dies zeige sich bereits daran, dass die Sicherheitsfirma gebeten worden sei, den Alarm im Dienstgebäude, der normalerweise um 22:00 Uhr eingeschaltet worden wäre, an diesem Tag erst um 0:30 Uhr einzuschalten. Auch könne davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer C die Veranstaltung nicht um Punkt 20:00 Uhr verlassen habe. Vielmehr sei dies nach 20:00 Uhr geschehen. Der Unfall sei auch nicht auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen. Er habe zwar die von ihm an diesem Tag konsumierten Kölsch nicht gezählt. Er schätze aber, dass es höchstens sieben Stück gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Sturzes habe er sich auf dem Nachhauseweg im Treppenhaus des Firmengebäudes befunden. Er sei gegen 22:30 Uhr aufgefunden worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass das Sturzereignis früher stattgefunden habe. Damit sei zumindest der Versicherungsschutz für den Weg von der versicherten Tätigkeit (Gemeinschaftsveranstaltung) nach Hause wieder aufgelebt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2015 zu verurteilen, das Ereignis vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erwidert: Aus einer objektiven Gesamtschau ergebe sich, dass die offizielle Feier gegen 20:00 Uhr beendet gewesen sei. Objektive Anhaltspunkte, aus denen sich klar und eindeutig erkennen lasse, dass der "Ausklang" des Festes im Einverständnis mit der Unternehmensleitung gestanden habe, lägen nicht vor. Vielmehr sei aus dem Einladungsschreiben klar feststellbar, dass der offizielle Teil der Veranstaltung um 20:00 Uhr beendet gewesen sei. Ein anschließendes Weiterfeiern mit Bierausschank sei in der Einladung nicht ausdrücklich erwähnt. Der weitere Aufenthalt des Klägers auf dem Fest sei daher dem privaten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Die Unterbrechung zwischen dem Ende versicherten Tätigkeit und dem Beginn des Nachhausewegs habe auch länger als zwei Stunden gedauert. Von daher sei der Versicherungsschutz bei Beginn des Weges nach Hause nicht wieder aufgelebt.
Im Erörterungstermin vom 30.09.2016 hat das Sozialgericht durch seinen Vorsitzenden C und X als Zeugen vernommen. Wegen der Angaben der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2016 verwiesen.
Mit Urteil vom 08.09.2017 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Ereignis vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2015 ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte das Ereignis vom 21.08.2014 nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Der Kläger hat am 21.08.2014 gegen 22:00 Uhr einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB-VII erlitten, als er auf einer Treppe im Firmengebäude stürzte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB-VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB-VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs.1 Satz 2 SGB-VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.
Bei den nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt aber unter anderem auch dann vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnimmt.
Dass das von der Arbeitgeberin des Klägers organisiertes Sommerfest grundsätzlich eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstellt, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, ist von der Beklagten nicht bestritten. Dass die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz insoweit nicht vorliegen würden, ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich auch bei dem "Ausklang" der Veranstaltung um eine im Schutzbereich des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, in deren Verlauf auch grundsätzlich die Wege unfallversichert sein können, die Beschäftigte etwa zum Aufsuchen der Toilettenräume oder dem Holen ihrer Taschen etc. zurücklegen.
Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt zunächst voraus, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet. Dies war hier bei der Feier ab 16:00 Uhr zweifellos der Fall. Die Geschäftsführung hat zu dem Sommerfest eingeladen und die Organisation übernommen. Ein solches "Einvernehmen" liegt aber auch für die Zeit nach 20:00 Uhr vor. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Deutschen Q GmbH an die Beklagte vom 09.10.2014 ergibt, war die Veranstaltung zwar bis 20:00 Uhr geplant, ein offizielles Ende hat es jedoch nicht gegeben. Dies hat auch der Geschäftsführer Herr C in seiner Vernehmung im Termin vom 30.09.2016 ausdrücklich mitgeteilt. So hat er ausgeführt, dass die Veranstaltung um 20:00 Uhr gerade nicht von ihm offiziell beendet worden wäre. Vielmehr sei es durchaus üblich, dass auch nach 20:00 Uhr noch Personen auf der Feier anwesend seien. Ein striktes Ende der Veranstaltung habe es nicht gegeben. Es kann somit nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass um 20:00 Uhr das offizielle Ende der Veranstaltung stattgefunden hat, auch wenn um diese Zeit das Buffet, das von einer auswärtigen Firma geliefert worden ist, abgebaut wurde.
Wie Herr C weiter betont hat, hatte noch ein Mitarbeiter des Betriebes einen Schlüssel für den Bierstand. Dieser konnte von den noch anwesenden Personen auch genutzt werden. Diese Umstände zeigen bereits, dass ein offizielles Ende der Veranstaltung um 20:00 Uhr nicht anzunehmen ist. Bestätigt wurde dies auch durch den zweiten im Termin vom 30.09.2016 vernommenen Zeugen, Herrn X.
Daran ändert auch nichts, dass Herr C als Mitglied der Geschäftsführung die Veranstaltung nach eigenen Angaben "so gegen 20:00 Uhr" verlassen hat. Die persönliche Teilnahme der Leitung des Unternehmens ist gerade nicht mehr zwingend erforderlich (vergl.: BSG - Urteil vom 30.03.2017, Az.: B 2 U 15/15 R in: juris, unter Hinweis auf die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung). Entscheidend ist vielmehr, dass der "Ausklang" der Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattgefunden hat, wobei hierfür objektive Anhaltspunkte gegeben sein müssen.
Dies ist hier nach Ansicht der Kammer durchaus gegeben. So hat Herr C den Mitarbeitern, die sich noch auf der Veranstaltung befanden, ausdrücklich die Benutzung des Bierstandes erlaubt. Auch hat die Betriebsleitung die Sicherheitsfirma, die die Einbruchmeldeanlage für das Betriebsgebäude normalerweise um 22:00 Uhr aktiviert, ausdrücklich gebeten, diese am Tag des Sommerfestes bis 0:30 Uhr des nächsten Tages zu deaktivieren. Dabei wurde auch ausdrücklich auf die Sommerparty hingewiesen. Wäre ein offizielles Ende um 20:00 Uhr geplant gewesen, wäre diese Maßnahmen nicht erforderlich gewesen. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass ein "Weiterfeiern" der Mitarbeiter nach 20:00 Uhr "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattgefunden hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ergeben sich somit sehr wohl objektive Anhaltspunkte, aus denen gefolgert werden kann, dass der "Ausklang" des Festes noch von dem Willen der Unternehmensleitung gedeckt war.
Wie Herr X auch aussagte, sei es durchaus möglich gewesen, den Ort der Feierlichkeit durch eine Einfahrt im Freien zu verlassen. Nur wenn man auf die Toilette wollte, musste man ins Gebäude. Als der Kläger verunglückte, geschah dies auf dem Weg Richtung Toilette, wie Herr X ausdrücklich angab.
Soweit die Beklagte noch eine mögliche Alkoholisierung des Klägers ins Gespräch gebracht hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dass der Sturz des Klägers wesentlich durch alkoholbedingte Ausfälle verursacht worden wäre, steht nicht fest. Zwar wurde von der Beklagten aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit dem Krankenhaus eine Alkoholkonzentration von 1,82 Promille errechnet. Dass es sich hierbei aber um einen tatsächlich vorliegenden Wert handelt, ist nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers, er habe während der gesamten Feier, auf der er sich immerhin von 16:00 Uhr bis etwa 22:00 Uhr aufhielt, lediglich 7 Kölsch getrunken, mögen zwar nicht ganz glaubhaft sein. Immerhin hat der Zeuge Walter aber ausgesagt, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Kläger stark alkoholisiert gewesen sei.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger am 15.07.2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Welche Unfallfolgen im Einzelnen vorliegen und welche Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung dem Kläger gegebenenfalls zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, da die Beklagte eine Entscheidung hierüber gerade nicht getroffen hat.
Der Klage konnte der Erfolg somit nicht versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
Gegen die ihr am 22.09.2017 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 10.10.2017 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegen 22:30 Uhr hätten die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr vorgelegen. Dass es sich auch bei dem "Ausklang" noch um eine vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasste betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele, wie das Sozialgericht meine, sei zu bezweifeln. Denn nach der Rechtsprechung ende eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die versicherte Tätigkeit in ein unversichertes Handeln, z.B. ein privates Weiterfeiern übergehe. Wann der konkrete Zeitpunkt erreicht sei, an dem die versicherte Tätigkeit ende, sei im Einzelfall nach einer an den Umständen ausgerichteten lebensnahen Betrachtungsweise zu ermitteln. Als Kriterien seien u.a. das Verlassen der Veranstaltung durch den bzw. die Vorgesetzten, das in der Einladung angegebene Ende der Veranstaltung, die Beendigung von Programmgestaltung oder Bewirtung anzusehen. Vorliegend sei das offizielle Ende des Sommerfestes laut dem Einladungstext auf 20:00 Uhr festgelegt worden. Entsprechend sei auch gegen 20:00 Uhr das Büfett abgebaut worden, und die Servicekräfte am Büfett- und Bierwagen hätten ihre Arbeit beendet. Der Leiter der Veranstaltung, der Zeuge C, habe nach eigenen Angaben das Sommerfest gegen 20:00 Uhr verlassen. Hierauf komme es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl an. Denn das BSG rücke in seinem Urteil vom 30.03.2017 (B 2 U 15/15 R) nicht von seiner Forderung ab, dass ein Vertreter der Unternehmensleitung anwesend sein müsse, sondern es stelle lediglich klar, dass auch die Anwesenheit eines Leiters einer Untereinheit genüge und es nicht zwingend die Unternehmensleitung persönlich sein müsse. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien auch lediglich noch 20 Personen anwesend gewesen. Dies sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Gemeinschaftsveranstaltung beendet gewesen sei. Zu keinem anderen Ergebnis führe auch die Tatsache, dass die Alarmanlage am Tag des Sommerfestes anders als üblich nicht schon um 20:00 Uhr, sondern erst um 00:30 Uhr aktiviert worden sei. Die Aussetzung der Aktivierung sei aus Sicht eines objektiven Betrachters zur Vermeidung von unnötigen (Fehl-)Alarmen naheliegend, wenn bekannt sei, dass Personen auch noch nach 22:00 Uhr auf dem Betriebsgelände unterwegs seien. Der Wertung des Sozialgerichts, dass das Weiterfeiern noch vom "Willen der Unternehmensleitung gedeckt" und damit noch Teil der betrieblichen Veranstaltung gewesen sei, könne sie nicht folgen. Schon aus diesem Grund scheide die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aus. Das Sozialgericht habe aber auch die Alkoholisierung des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, indem es die im Universitätsklinikum C nach der notfallmäßigen Einlieferung erhobenen Messwerte des Blutalkoholgehalts von 227,6 mg/dl nicht angemessen gewürdigt und stattdessen den subjektiven Eindruck des Zeugen X zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2015 angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 verurteilt, das Ereignis vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hat am 21.08.2014 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten, als er beim Begehen der Treppe im Firmengebäude der E GmbH stürzte.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 14; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr. 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr. 20; BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr. 26 f). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat einen Unfall mit einem Körperschaden erlitten, als er auf der Treppe im Betriebsgebäude der E GmbH stürzte und sich dabei u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hirnblutung zuzog. Der Unfall ist auch kausal auf das Begehen der Treppe zurückzuführen, welches den Tatbestand einer versicherten Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllte.
Der Kläger war als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, weil der Ausklang der Sommerparty in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Solvergruppenleiter in der EDV-Administration stand. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33; BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr. 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 RdNr. 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr. 13).
Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. eines betrieblichen Sommerfestes. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggf. sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (stRspr. vgl. z.B. BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr. 7 ff; BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr. 7 ff; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 m.w.N.; vgl. auch bereits BSG vom 22.08.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff. und BSG vom 26.06.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff; vgl. diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 (Teil 1) und 201 (Teil 2)). Aufgrund dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Tätigkeit reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus.
Bei dem von der E GmbH veranstalteten Sommerfest, an dem deren Geschäftsführer C teilgenommen hat und zu dem alle Beschäftigten des Unternehmens am Standort C eingeladen waren, handelt es sich - wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - um eine im Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war im Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet; vielmehr stand auch die Teilnahme des Klägers an dem "Ausklang" der Sommerparty noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn - wie hier - die Unternehmensleitung bzw. ihr Vertreter die Beendigung der Veranstaltung nicht ausdrücklich erklärt und es ein offizielles Ende der Feier nicht gibt, ist die Grenze zwischen Gemeinschaftszweck und unversichertem Handeln ("privates Weiterfeiern") aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln; eine verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Dienstherrn (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 8 RdNr. 7.20.6 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind - wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - objektive Umstände vorhanden, die belegen, dass auch der Ausklang der Veranstaltung noch im Einvernehmen mit der Unternehmensleistung stattgefunden hat und von deren Willen gedeckt war. Wie sich aus den Aussagen der Zeugen C und X ergibt, durften die Mitarbeiter nach den mündlichen Vorgaben des Geschäftsführers C auch nach 20:00 Uhr im Garten des Firmengeländes weiter feiern, die sanitären Einrichtungen im Firmengebäude benutzen und sich an dem im Garten aufgebauten Bierstand bedienen. Zu diesem Zweck hatten der Zeuge X und ein anderer Kollege den Schlüssel für den Bierausschank bekommen. Nach Aussage des Zeugen C sollte der Mitarbeiter, der den Schlüssel für den Bierstand bekommen hatte, dann auch dafür sorgen, dass das Gebäude nach dem Ende der Veranstaltung korrekt verschlossen wurde. Der Senat sieht ebenso wenig wie das Sozialgericht Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen C und X zu zweifeln. Die danach seitens der Betriebsleitung erlaubte weitere Nutzung der betrieblichen Räumlichkeiten, die weitere Bewirtung mit Getränken sowie die Übertragung der Verantwortung für den weiteren Bierausschank und die Schließung des Gebäudes am Ende der Veranstaltung auf bestimmte Mitarbeiter lassen deutlich erkennen, dass der Gemeinschaftszweck der nach der Einladung bis 20 Uhr geplanten Veranstaltung auch über diesen Zeitpunkt hinaus im Vordergrund stehen sollte. Die vorliegende Konstellation ist insofern auch nicht vergleichbar mit Fallgestaltungen, in denen der Ausklang einer Betriebsfeier in Gaststätten, Restaurants oder ähnlichen betriebsfremden Einrichtungen stattfindet.
Der Annahme, dass der Ausklang der Sommerparty nicht als privates Weiterfeiern sondern noch als Teil der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist, steht auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer C die Feier gegen 20:00 Uhr verlassen hat. Auch wenn grundsätzlich für die Bejahung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung Voraussetzung ist, dass die Unternehmensleitung oder Teile von ihr bzw. die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit an der Veranstaltung teilnimmt (s. hierzu BSG vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R), bedeutet dies nicht, dass die Anwesenheit während der gesamten Veranstaltung erforderlich ist (BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 RdNr. 7.20.3). Auch auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden an dem Ausklang im Sinne einer absoluten Unterzahl kommt es nicht an, da die Teilnahme an dem Ausklang allen Mitarbeitern offen stand (s. hierzu BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R).
Da mithin die Teilnahme des Klägers an dem Ausklang der Veranstaltung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGG VII versichert gewesen ist, stand er auch auf dem auf der Treppe zurückgelegten Weg, der - wovon der Senat ebenso wie das Sozialgericht und zuletzt auch die Beklagte aufgrund der Aussage des Zeugen X ausgeht - zur Toilette führen sollte, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall vom 30.03.2017 (B 2 U 15/15 R) kommt es hier nicht darauf an, dass den Kläger keine arbeitsvertragliche Pflicht traf, an dem Ausklang teilzunehmen. Denn sein Weg zur Toilette stand schon wegen der Bewertung der Teilnahme an dem Ausklang der Veranstaltung als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im inneren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit.
Der danach grundsätzlich bestehende Versicherungsschutz ist auch nicht durch den vorangegangenen Alkoholgenuss ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte volltrunken ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9). Führt der Alkoholgenuss nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176, 178; 48; 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Fußgänger außerhalb des Straßenverkehrs keinen allgemeinen Grenzwert der Blutalkoholkonzentration (BAK) gibt, der auf einen den Versicherungsschutz ausschließenden Alkoholisierungsgrad schließen lässt. Neben der BAK sind vielmehr weitere beweiskräftige Umstände erforderlich, um einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu werten. Zu prüfen ist die Unfallsituation und vor allem das Verhalten des Versicherten unmittelbar vor und während des Unfallereignisses. Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Versicherten ist und nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung u. ä., die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuss haben können (BSGE 45, 176, 179; BSG vom 30.04.1991 - 2 RU 11/90 = SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 9).
Für die Annahme, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt volltrunken gewesen ist, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Aber auch ein alkoholbedingter Leistungsabfall als allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist nicht festzustellen. Aus der Aussage des Zeugen X lassen sich keine Anhaltspunkte für ein alkoholtypisches Fehlverhalten des Klägers unmittelbar vor dem Unfallgeschehen gewinnen. Der Zeuge X hat insbesondere keine gröberen Ausfallerscheinungen wie eine lallende Sprache und/oder einen schwankenden Gang bei dem Kläger beschrieben. Im Notfallprotokoll des Universitätsklinikums C ist später zwar vermerkt, dass der Kläger etwas schläfrig und nur mäßig orientiert gewesen sei. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger kurz zuvor ein Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung erlitten hatte. Die Feststellungen im Notfallprotokoll lassen daher nicht den Schluss auf einen alkoholbedingten Leistungsabfall im Unfallzeitpunkt zu. Das Unfallgeschehen ausschließlich für sich betrachtet ist auch nicht als so typisch und spezifisch anzusehen, dass es nur durch Alkohol erklärt werden könnte. Vielmehr kommen Treppenstürze tagtäglich auch ohne Alkoholeinfluss vor. Hieraus kann auch in Verbindung mit der von der Beklagten errechneten BAK von ca. 1,8 Promille nicht auf einen alkoholbedingten Leistungsabfall als allein wesentliche Unfallursache geschlossen werden (vgl. auch BSG vom 30.04.1991 - 2 RU 11/90 -, das selbst bei einer BAK von 2 Promille mangels weiterer beweiskräftiger Umstände für ein alkoholtypisches Fehlverhalten einen Ausschluss des Versicherungsschutzes verneint hat). Ob die im Uniklinikum C festgestellte Alkoholkonzentration von 227,6 mg/dl (die multipliziert mit 0,0082 eine BAK von 1,86 Promille ergibt), welche nach den Feststellungen im Bericht des Zentrallabors nicht für forensische Zwecke verwendet werden kann, für das Ausmaß der Alkoholbeeinflussung des Klägers überhaupt beweisend ist, kann daher offen bleiben. Den Nachteil, dass sich ein alkoholbedingter Leistungsabfall, der als konkurrierende Ursache die versicherte Ursache verdrängt, nicht feststellen lässt, hat die Beklagte zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einem Treppensturz am 21.08.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1970 geborene Kläger ist EDV-Administrator bei der E GmbH. Am 21.08.2014, einem Donnerstag, fand ein von der Arbeitgeberin organisiertes Sommerfest auf dem Betriebsgelände am Standort C statt. Mit Datum vom 15.09.2014 erstattete die E GmbH bei der Unfallkasse Post und Telekom, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, eine Unfallanzeige. Danach stürzte der Kläger gegen 22:30 Uhr auf der Treppe im Firmengebäude. Weiter heißt es, ein genauer Unfallhergang könne leider nicht geschildert werden, da der Kläger keine Erinnerung habe und es keine Zeugen gebe; er sei von seinem Kollegen X gefunden worden. Der Kläger wurde mit Rettungsdienst und Notarzt in das Notfallzentrum des Universitätsklinikums C gebracht. Im Entlassungsbrief der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums C, in der der Kläger vom 21. bis 27.08.2014 stationär behandelt wurde, werden als Hauptdiagnosen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Commotio cerebri und Epistaxis unter Alkoholeinfluss, eine traumatische Subarachnoidalblutung, eine links frontale Kontusionsblutung, eine rechtsseitige Felsenbeinfraktur und eine Keilbeinhöhlenfraktur rechts mit Einbezug des Carotiskanals genannt. Der Kläger teilte der Unfallkasse Post und Telekom auf Nachfrage mit, dass er nach seiner Schätzung ca. sieben Gläser (0,2 l) Kölsch in der Zeit von 16:30 Uhr bis 22:00 Uhr getrunken habe. Sein Alkoholkonsum sei nicht der Grund für den Unfall gewesen; dies könnten Kollegen bestätigen. Die Unfallkasse Post und Telekom holte außerdem eine Auskunft von der E GmbH ein. Diese teilte in ihrem Schreiben vom am 09.10.2014, dem sie die Einladung zu dem Sommerfest beifügte, mit: Die Veranstaltung sei um 16:00 Uhr offiziell eröffnet worden. Laut Einladung sei die Veranstaltung bis 20:00 Uhr geplant gewesen, wobei es ein offizielles Ende nicht gegeben habe. Am Standort C des Unternehmens seien 392 Mitarbeiter beschäftigt, alle seien zu der Veranstaltung eingeladen worden. 155 Mitarbeiter hätten zugesagt gehabt. Der Geschäftsführer C sei von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr anwesend gewesen.
Mit Bescheid vom 28.10.2014 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom die Anerkennung des Ereignisses vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ende, wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters getragen werde. Laut Einladung habe das Sommerfest um 20:00 Uhr geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe auch der Geschäftsführer das Fest verlassen. Somit sei das offizielle Ende der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung um 20:00 Uhr gewesen. Blieben im Anschluss an die Veranstaltung Betriebsangehörige noch zusammen, stehe diese private Zusammenkunft nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum Zeitpunkt des Sturzes um 22:30 Uhr habe sich der Kläger auf dem Nachhauseweg auf der Treppe im Firmengebäude befunden. Nach § 8 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) stehe das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit einer versicherten Tätigkeit gleich. Nach einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Fortsetzung bzw. dem Antritt des Weges werde von der Rechtsprechung eine Zeitgrenze von zwei Stunden eingeräumt. Diese Grenze sei hier überschritten worden. Der Versicherungsschutz sei daher mit dem Antritt des Weges nach Hause nicht wieder aufgelebt. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien daher nicht zu gewähren. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die Veranstaltung von der Geschäftsführung nicht um 20:00 Uhr als beendet erklärt worden sei und daher auch nicht um 20:00 Uhr offiziell geendet habe. Im Übrigen habe er die Zeitgrenze von zwei Stunden bis zum Antritt des Heimweges nicht überschritten. Er habe bereits vor 22:00 Uhr das Betriebsfest verlassen und sei in sein Büro gegangen, um Arbeitsmittel zu holen, habe danach seine Notdurft verrichtet und auf dem Weg von dort zum Ausgang noch mit einem Kollegen gesprochen. Dieser habe ihm dann um ca. 22:30 Uhr gefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2015, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die Unfallkasse Post und Telekom den Rechtsbehelf zurück.
Der Kläger hat am 10.03.2015 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben und vorgetragen: Die Veranstaltung sei nicht um 20:00 Uhr offiziell beendet gewesen, wie die Arbeitgeberin auch mitgeteilt habe. Die Geschäftsleitung habe ein Verbleiben der Mitarbeiter nach 20:00 Uhr auch ausdrücklich gebilligt. Dies zeige sich bereits daran, dass die Sicherheitsfirma gebeten worden sei, den Alarm im Dienstgebäude, der normalerweise um 22:00 Uhr eingeschaltet worden wäre, an diesem Tag erst um 0:30 Uhr einzuschalten. Auch könne davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer C die Veranstaltung nicht um Punkt 20:00 Uhr verlassen habe. Vielmehr sei dies nach 20:00 Uhr geschehen. Der Unfall sei auch nicht auf übermäßigen Alkoholgenuss zurückzuführen. Er habe zwar die von ihm an diesem Tag konsumierten Kölsch nicht gezählt. Er schätze aber, dass es höchstens sieben Stück gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Sturzes habe er sich auf dem Nachhauseweg im Treppenhaus des Firmengebäudes befunden. Er sei gegen 22:30 Uhr aufgefunden worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass das Sturzereignis früher stattgefunden habe. Damit sei zumindest der Versicherungsschutz für den Weg von der versicherten Tätigkeit (Gemeinschaftsveranstaltung) nach Hause wieder aufgelebt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2015 zu verurteilen, das Ereignis vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erwidert: Aus einer objektiven Gesamtschau ergebe sich, dass die offizielle Feier gegen 20:00 Uhr beendet gewesen sei. Objektive Anhaltspunkte, aus denen sich klar und eindeutig erkennen lasse, dass der "Ausklang" des Festes im Einverständnis mit der Unternehmensleitung gestanden habe, lägen nicht vor. Vielmehr sei aus dem Einladungsschreiben klar feststellbar, dass der offizielle Teil der Veranstaltung um 20:00 Uhr beendet gewesen sei. Ein anschließendes Weiterfeiern mit Bierausschank sei in der Einladung nicht ausdrücklich erwähnt. Der weitere Aufenthalt des Klägers auf dem Fest sei daher dem privaten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Die Unterbrechung zwischen dem Ende versicherten Tätigkeit und dem Beginn des Nachhausewegs habe auch länger als zwei Stunden gedauert. Von daher sei der Versicherungsschutz bei Beginn des Weges nach Hause nicht wieder aufgelebt.
Im Erörterungstermin vom 30.09.2016 hat das Sozialgericht durch seinen Vorsitzenden C und X als Zeugen vernommen. Wegen der Angaben der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2016 verwiesen.
Mit Urteil vom 08.09.2017 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Ereignis vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2015 ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat die Beklagte das Ereignis vom 21.08.2014 nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Der Kläger hat am 21.08.2014 gegen 22:00 Uhr einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB-VII erlitten, als er auf einer Treppe im Firmengebäude stürzte.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs.1 Satz 1 SGB-VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB-VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs.1 Satz 2 SGB-VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod der Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben.
Bei den nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt aber unter anderem auch dann vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnimmt.
Dass das von der Arbeitgeberin des Klägers organisiertes Sommerfest grundsätzlich eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darstellt, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, ist von der Beklagten nicht bestritten. Dass die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz insoweit nicht vorliegen würden, ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich auch bei dem "Ausklang" der Veranstaltung um eine im Schutzbereich des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB-VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, in deren Verlauf auch grundsätzlich die Wege unfallversichert sein können, die Beschäftigte etwa zum Aufsuchen der Toilettenräume oder dem Holen ihrer Taschen etc. zurücklegen.
Die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt zunächst voraus, dass sie "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattfindet. Dies war hier bei der Feier ab 16:00 Uhr zweifellos der Fall. Die Geschäftsführung hat zu dem Sommerfest eingeladen und die Organisation übernommen. Ein solches "Einvernehmen" liegt aber auch für die Zeit nach 20:00 Uhr vor. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Deutschen Q GmbH an die Beklagte vom 09.10.2014 ergibt, war die Veranstaltung zwar bis 20:00 Uhr geplant, ein offizielles Ende hat es jedoch nicht gegeben. Dies hat auch der Geschäftsführer Herr C in seiner Vernehmung im Termin vom 30.09.2016 ausdrücklich mitgeteilt. So hat er ausgeführt, dass die Veranstaltung um 20:00 Uhr gerade nicht von ihm offiziell beendet worden wäre. Vielmehr sei es durchaus üblich, dass auch nach 20:00 Uhr noch Personen auf der Feier anwesend seien. Ein striktes Ende der Veranstaltung habe es nicht gegeben. Es kann somit nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass um 20:00 Uhr das offizielle Ende der Veranstaltung stattgefunden hat, auch wenn um diese Zeit das Buffet, das von einer auswärtigen Firma geliefert worden ist, abgebaut wurde.
Wie Herr C weiter betont hat, hatte noch ein Mitarbeiter des Betriebes einen Schlüssel für den Bierstand. Dieser konnte von den noch anwesenden Personen auch genutzt werden. Diese Umstände zeigen bereits, dass ein offizielles Ende der Veranstaltung um 20:00 Uhr nicht anzunehmen ist. Bestätigt wurde dies auch durch den zweiten im Termin vom 30.09.2016 vernommenen Zeugen, Herrn X.
Daran ändert auch nichts, dass Herr C als Mitglied der Geschäftsführung die Veranstaltung nach eigenen Angaben "so gegen 20:00 Uhr" verlassen hat. Die persönliche Teilnahme der Leitung des Unternehmens ist gerade nicht mehr zwingend erforderlich (vergl.: BSG - Urteil vom 30.03.2017, Az.: B 2 U 15/15 R in: juris, unter Hinweis auf die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung). Entscheidend ist vielmehr, dass der "Ausklang" der Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattgefunden hat, wobei hierfür objektive Anhaltspunkte gegeben sein müssen.
Dies ist hier nach Ansicht der Kammer durchaus gegeben. So hat Herr C den Mitarbeitern, die sich noch auf der Veranstaltung befanden, ausdrücklich die Benutzung des Bierstandes erlaubt. Auch hat die Betriebsleitung die Sicherheitsfirma, die die Einbruchmeldeanlage für das Betriebsgebäude normalerweise um 22:00 Uhr aktiviert, ausdrücklich gebeten, diese am Tag des Sommerfestes bis 0:30 Uhr des nächsten Tages zu deaktivieren. Dabei wurde auch ausdrücklich auf die Sommerparty hingewiesen. Wäre ein offizielles Ende um 20:00 Uhr geplant gewesen, wäre diese Maßnahmen nicht erforderlich gewesen. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass ein "Weiterfeiern" der Mitarbeiter nach 20:00 Uhr "im Einvernehmen" mit der Unternehmensleitung stattgefunden hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten ergeben sich somit sehr wohl objektive Anhaltspunkte, aus denen gefolgert werden kann, dass der "Ausklang" des Festes noch von dem Willen der Unternehmensleitung gedeckt war.
Wie Herr X auch aussagte, sei es durchaus möglich gewesen, den Ort der Feierlichkeit durch eine Einfahrt im Freien zu verlassen. Nur wenn man auf die Toilette wollte, musste man ins Gebäude. Als der Kläger verunglückte, geschah dies auf dem Weg Richtung Toilette, wie Herr X ausdrücklich angab.
Soweit die Beklagte noch eine mögliche Alkoholisierung des Klägers ins Gespräch gebracht hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dass der Sturz des Klägers wesentlich durch alkoholbedingte Ausfälle verursacht worden wäre, steht nicht fest. Zwar wurde von der Beklagten aufgrund einer telefonischen Rücksprache mit dem Krankenhaus eine Alkoholkonzentration von 1,82 Promille errechnet. Dass es sich hierbei aber um einen tatsächlich vorliegenden Wert handelt, ist nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers, er habe während der gesamten Feier, auf der er sich immerhin von 16:00 Uhr bis etwa 22:00 Uhr aufhielt, lediglich 7 Kölsch getrunken, mögen zwar nicht ganz glaubhaft sein. Immerhin hat der Zeuge Walter aber ausgesagt, er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Kläger stark alkoholisiert gewesen sei.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger am 15.07.2015 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Welche Unfallfolgen im Einzelnen vorliegen und welche Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung dem Kläger gegebenenfalls zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, da die Beklagte eine Entscheidung hierüber gerade nicht getroffen hat.
Der Klage konnte der Erfolg somit nicht versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."
Gegen die ihr am 22.09.2017 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 10.10.2017 Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegen 22:30 Uhr hätten die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr vorgelegen. Dass es sich auch bei dem "Ausklang" noch um eine vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII umfasste betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele, wie das Sozialgericht meine, sei zu bezweifeln. Denn nach der Rechtsprechung ende eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die versicherte Tätigkeit in ein unversichertes Handeln, z.B. ein privates Weiterfeiern übergehe. Wann der konkrete Zeitpunkt erreicht sei, an dem die versicherte Tätigkeit ende, sei im Einzelfall nach einer an den Umständen ausgerichteten lebensnahen Betrachtungsweise zu ermitteln. Als Kriterien seien u.a. das Verlassen der Veranstaltung durch den bzw. die Vorgesetzten, das in der Einladung angegebene Ende der Veranstaltung, die Beendigung von Programmgestaltung oder Bewirtung anzusehen. Vorliegend sei das offizielle Ende des Sommerfestes laut dem Einladungstext auf 20:00 Uhr festgelegt worden. Entsprechend sei auch gegen 20:00 Uhr das Büfett abgebaut worden, und die Servicekräfte am Büfett- und Bierwagen hätten ihre Arbeit beendet. Der Leiter der Veranstaltung, der Zeuge C, habe nach eigenen Angaben das Sommerfest gegen 20:00 Uhr verlassen. Hierauf komme es entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl an. Denn das BSG rücke in seinem Urteil vom 30.03.2017 (B 2 U 15/15 R) nicht von seiner Forderung ab, dass ein Vertreter der Unternehmensleitung anwesend sein müsse, sondern es stelle lediglich klar, dass auch die Anwesenheit eines Leiters einer Untereinheit genüge und es nicht zwingend die Unternehmensleitung persönlich sein müsse. Zum Zeitpunkt des Unfalls seien auch lediglich noch 20 Personen anwesend gewesen. Dies sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Gemeinschaftsveranstaltung beendet gewesen sei. Zu keinem anderen Ergebnis führe auch die Tatsache, dass die Alarmanlage am Tag des Sommerfestes anders als üblich nicht schon um 20:00 Uhr, sondern erst um 00:30 Uhr aktiviert worden sei. Die Aussetzung der Aktivierung sei aus Sicht eines objektiven Betrachters zur Vermeidung von unnötigen (Fehl-)Alarmen naheliegend, wenn bekannt sei, dass Personen auch noch nach 22:00 Uhr auf dem Betriebsgelände unterwegs seien. Der Wertung des Sozialgerichts, dass das Weiterfeiern noch vom "Willen der Unternehmensleitung gedeckt" und damit noch Teil der betrieblichen Veranstaltung gewesen sei, könne sie nicht folgen. Schon aus diesem Grund scheide die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aus. Das Sozialgericht habe aber auch die Alkoholisierung des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, indem es die im Universitätsklinikum C nach der notfallmäßigen Einlieferung erhobenen Messwerte des Blutalkoholgehalts von 227,6 mg/dl nicht angemessen gewürdigt und stattdessen den subjektiven Eindruck des Zeugen X zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht der zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2015 angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 verurteilt, das Ereignis vom 21.08.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger hat am 21.08.2014 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten, als er beim Begehen der Treppe im Firmengebäude der E GmbH stürzte.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 RdNr. 10 und - B 2 U 12/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 RdNr. 14; BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 RdNr. 12; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46, RdNr. 20; BSG vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 RdNr. 26 f). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat einen Unfall mit einem Körperschaden erlitten, als er auf der Treppe im Betriebsgebäude der E GmbH stürzte und sich dabei u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hirnblutung zuzog. Der Unfall ist auch kausal auf das Begehen der Treppe zurückzuführen, welches den Tatbestand einer versicherten Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erfüllte.
Der Kläger war als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, weil der Ausklang der Sommerparty in einem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Solvergruppenleiter in der EDV-Administration stand. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um eine vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zurzeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG vom 23.04.2015 - B 2 U 5/14 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 33; BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20, RdNr. 27 ff; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 45 RdNr. 23 f; BSG vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 27 RdNr. 13).
Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, z.B. eines betrieblichen Sommerfestes. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggf. sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (stRspr. vgl. z.B. BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 53; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr. 7 ff; BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr. 7 ff; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 m.w.N.; vgl. auch bereits BSG vom 22.08.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff. und BSG vom 26.06.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff; vgl. diese Rechtsprechung zusammenfassend Karl, SozSich 2015, 118 (Teil 1) und 201 (Teil 2)). Aufgrund dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Tätigkeit reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus.
Bei dem von der E GmbH veranstalteten Sommerfest, an dem deren Geschäftsführer C teilgenommen hat und zu dem alle Beschäftigten des Unternehmens am Standort C eingeladen waren, handelt es sich - wie auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - um eine im Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII liegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war im Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet; vielmehr stand auch die Teilnahme des Klägers an dem "Ausklang" der Sommerparty noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn - wie hier - die Unternehmensleitung bzw. ihr Vertreter die Beendigung der Veranstaltung nicht ausdrücklich erklärt und es ein offizielles Ende der Feier nicht gibt, ist die Grenze zwischen Gemeinschaftszweck und unversichertem Handeln ("privates Weiterfeiern") aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln; eine verbleibende Ungewissheit geht zu Lasten des Dienstherrn (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung Handkommentar, § 8 RdNr. 7.20.6 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind - wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - objektive Umstände vorhanden, die belegen, dass auch der Ausklang der Veranstaltung noch im Einvernehmen mit der Unternehmensleistung stattgefunden hat und von deren Willen gedeckt war. Wie sich aus den Aussagen der Zeugen C und X ergibt, durften die Mitarbeiter nach den mündlichen Vorgaben des Geschäftsführers C auch nach 20:00 Uhr im Garten des Firmengeländes weiter feiern, die sanitären Einrichtungen im Firmengebäude benutzen und sich an dem im Garten aufgebauten Bierstand bedienen. Zu diesem Zweck hatten der Zeuge X und ein anderer Kollege den Schlüssel für den Bierausschank bekommen. Nach Aussage des Zeugen C sollte der Mitarbeiter, der den Schlüssel für den Bierstand bekommen hatte, dann auch dafür sorgen, dass das Gebäude nach dem Ende der Veranstaltung korrekt verschlossen wurde. Der Senat sieht ebenso wenig wie das Sozialgericht Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen C und X zu zweifeln. Die danach seitens der Betriebsleitung erlaubte weitere Nutzung der betrieblichen Räumlichkeiten, die weitere Bewirtung mit Getränken sowie die Übertragung der Verantwortung für den weiteren Bierausschank und die Schließung des Gebäudes am Ende der Veranstaltung auf bestimmte Mitarbeiter lassen deutlich erkennen, dass der Gemeinschaftszweck der nach der Einladung bis 20 Uhr geplanten Veranstaltung auch über diesen Zeitpunkt hinaus im Vordergrund stehen sollte. Die vorliegende Konstellation ist insofern auch nicht vergleichbar mit Fallgestaltungen, in denen der Ausklang einer Betriebsfeier in Gaststätten, Restaurants oder ähnlichen betriebsfremden Einrichtungen stattfindet.
Der Annahme, dass der Ausklang der Sommerparty nicht als privates Weiterfeiern sondern noch als Teil der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist, steht auch nicht entgegen, dass der Geschäftsführer C die Feier gegen 20:00 Uhr verlassen hat. Auch wenn grundsätzlich für die Bejahung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung Voraussetzung ist, dass die Unternehmensleitung oder Teile von ihr bzw. die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit an der Veranstaltung teilnimmt (s. hierzu BSG vom 30.03.2017 - B 2 U 15/15 R), bedeutet dies nicht, dass die Anwesenheit während der gesamten Veranstaltung erforderlich ist (BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 RdNr. 7.20.3). Auch auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden an dem Ausklang im Sinne einer absoluten Unterzahl kommt es nicht an, da die Teilnahme an dem Ausklang allen Mitarbeitern offen stand (s. hierzu BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R).
Da mithin die Teilnahme des Klägers an dem Ausklang der Veranstaltung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGG VII versichert gewesen ist, stand er auch auf dem auf der Treppe zurückgelegten Weg, der - wovon der Senat ebenso wie das Sozialgericht und zuletzt auch die Beklagte aufgrund der Aussage des Zeugen X ausgeht - zur Toilette führen sollte, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall vom 30.03.2017 (B 2 U 15/15 R) kommt es hier nicht darauf an, dass den Kläger keine arbeitsvertragliche Pflicht traf, an dem Ausklang teilzunehmen. Denn sein Weg zur Toilette stand schon wegen der Bewertung der Teilnahme an dem Ausklang der Veranstaltung als versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII im inneren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit.
Der danach grundsätzlich bestehende Versicherungsschutz ist auch nicht durch den vorangegangenen Alkoholgenuss ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG fehlt es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, wenn der Versicherte volltrunken ist (BSGE 45, 176, 178; 48, 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9). Führt der Alkoholgenuss nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 45, 176, 178; 48; 224, 226; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Fußgänger außerhalb des Straßenverkehrs keinen allgemeinen Grenzwert der Blutalkoholkonzentration (BAK) gibt, der auf einen den Versicherungsschutz ausschließenden Alkoholisierungsgrad schließen lässt. Neben der BAK sind vielmehr weitere beweiskräftige Umstände erforderlich, um einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu werten. Zu prüfen ist die Unfallsituation und vor allem das Verhalten des Versicherten unmittelbar vor und während des Unfallereignisses. Ein etwaiges Fehlverhalten ist grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Versicherten ist und nicht ebenso gut andere Ursachen haben kann, wie etwa Unaufmerksamkeit, Leichtsinn, Übermüdung, körperliche Verfassung u. ä., die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuss haben können (BSGE 45, 176, 179; BSG vom 30.04.1991 - 2 RU 11/90 = SozR 3 - 2200 § 548 Nr. 9).
Für die Annahme, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt volltrunken gewesen ist, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Aber auch ein alkoholbedingter Leistungsabfall als allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist nicht festzustellen. Aus der Aussage des Zeugen X lassen sich keine Anhaltspunkte für ein alkoholtypisches Fehlverhalten des Klägers unmittelbar vor dem Unfallgeschehen gewinnen. Der Zeuge X hat insbesondere keine gröberen Ausfallerscheinungen wie eine lallende Sprache und/oder einen schwankenden Gang bei dem Kläger beschrieben. Im Notfallprotokoll des Universitätsklinikums C ist später zwar vermerkt, dass der Kläger etwas schläfrig und nur mäßig orientiert gewesen sei. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger kurz zuvor ein Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung erlitten hatte. Die Feststellungen im Notfallprotokoll lassen daher nicht den Schluss auf einen alkoholbedingten Leistungsabfall im Unfallzeitpunkt zu. Das Unfallgeschehen ausschließlich für sich betrachtet ist auch nicht als so typisch und spezifisch anzusehen, dass es nur durch Alkohol erklärt werden könnte. Vielmehr kommen Treppenstürze tagtäglich auch ohne Alkoholeinfluss vor. Hieraus kann auch in Verbindung mit der von der Beklagten errechneten BAK von ca. 1,8 Promille nicht auf einen alkoholbedingten Leistungsabfall als allein wesentliche Unfallursache geschlossen werden (vgl. auch BSG vom 30.04.1991 - 2 RU 11/90 -, das selbst bei einer BAK von 2 Promille mangels weiterer beweiskräftiger Umstände für ein alkoholtypisches Fehlverhalten einen Ausschluss des Versicherungsschutzes verneint hat). Ob die im Uniklinikum C festgestellte Alkoholkonzentration von 227,6 mg/dl (die multipliziert mit 0,0082 eine BAK von 1,86 Promille ergibt), welche nach den Feststellungen im Bericht des Zentrallabors nicht für forensische Zwecke verwendet werden kann, für das Ausmaß der Alkoholbeeinflussung des Klägers überhaupt beweisend ist, kann daher offen bleiben. Den Nachteil, dass sich ein alkoholbedingter Leistungsabfall, der als konkurrierende Ursache die versicherte Ursache verdrängt, nicht feststellen lässt, hat die Beklagte zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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