Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 997/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2024/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.10.2018 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage als Vermieter eines Leistungsempfängers gegen den Beklagten an das Landgericht X.
Der Kläger hatte an L, der beim Beklagten im Leistungsbezug stand, eine Wohnung in X, C Str. 00, vermietet. Der Beklagte erstattete auch Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte überwies die Miete iHv 350 EUR (300 EUR Kaltmiete, 50 EUR Betriebskosten) zunächst an den Leistungsempfänger. Nachdem der Leistungsempfänger die Miete nicht an den Kläger weitergeleitet und dieser deshalb Räumungsklage erhoben hatte, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2016 mit, "vorerst die Gesamtmiete iHv 350 EUR" an den Kläger zu überweisen. Ab Februar 2016 überwies der Beklagte die Unterkunftskosten bis zur Zwangsräumung der Wohnung wegen erheblicher Mietrückstände im Juni 2017 an den Kläger direkt. Der Kläger meint, der Beklagte sei verpflichtet, weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erbringen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2018 den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht X verwiesen. Es handele sich ausschließlich um Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Mieter. Unerheblich sei, dass dieser von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhalten habe.
Der Kläger hat hiergegen am 08.11.2018 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht verkenne, dass er eine Forderung gegenüber dem Jobcenter geltend mache.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist (BSG Beschlüsse vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R und vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R). Ist das nicht der Fall, entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Frage, ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (BSG Beschlüsse vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R, vom 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R, vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R und vom 03.08.2011 - B 11 SF 1/10 R). Stellt sich der Klageanspruch nach der von dem Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der in besonderer Weise durch das SGB II geprägt wird und wäre ein sich hieraus ergebener Anspruch, sollte er tatsächlich bestehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, so ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10).
Die Direktzahlung der Grundmiete und der Nebenkosten an den Kläger als Vermieter des Leistungsempfängers beruht vorliegend auf § 22 Abs. 7 SGB II in der bereits im Februar 2016 gF. Die Vorschrift bestimmt: "Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten." Auch für die vom Kläger begehrte Auszahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung aus Zeiträumen vor Februar 2016 ist § 22 Abs. 7 SGB II vorliegend die einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage.
Bereits nach der Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG war für einen Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, Kosten der Unterkunft und Heizung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar an den Vermieter zu überweisen, in der Regel aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da eine entsprechende Übernahmeerklärung dieser Erklärung in besonderer Weise durch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geprägt war (BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91). Auch vorliegend ist die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die Überweisung der Unterkunftskosten in besonderer Weise durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB II geprägt (so auch LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10). Der Beklagte stützt sein Vorgehen allein auf die Ermächtigung in § 22 Abs. 7 SGB II und hatte die im SGB II festgelegten Voraussetzungen für eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten - Antrag bzw. Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung - in einem Verwaltungsverfahren zu überprüfen. Die Entscheidung, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten zu zahlen, ist jedenfalls gegenüber dem Leistungsberechtigten als Verwaltungsakt zu qualifizieren (Bayerisches LSG Beschluss vom 05.08.2015 - L 7 AS 263/15; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 249). Da es sich bei der Entscheidung über die Direktzahlung um eine einheitliche Handlung des Jobcenters handelt, schlägt der öffentlich-rechtliche Charakter der Handlung gegenüber dem Leistungsempfänger auf das Rechtsverhältnis auch gegenüber dem Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten durch und prägt auch dieses Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich. Der vom Sozialgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogene Beschluss des BSG vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R bezieht sich demgegenüber allein auf die hier nicht vorliegende Fallgestaltung einer eigenständigen selbstschuldnerischen Mietbürgschaft iSd §§ 765, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die das Jobcenter gegenüber dem Vermieter abgegeben hatte. Eine solche eigenständige bürgerlich-rechtliche Erklärung des Jobcenters und die durch sie vom Jobcenter gegenüber dem Vermieter begründete selbständige eigene Bürgschaftsschuld ist nach der Entscheidung des BSG rechtlich von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsberechtigten gelöst und ein Rechtsstreit deshalb den Zivilgerichten zugewiesen. Über die Frage, welcher Rechtsweg für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentern gegeben ist, denen Kostenübernahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs. 7 SGB II zugrunde liegen, hat das BSG in der Entscheidung vom 12.04.2018 ausdrücklich nicht entschieden (vgl. auch BSG Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R).
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu erfolgen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des BSG in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R, hieran anschließend BSG Beschluss vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R). Diese Rechtsprechung hält der Senat indes nicht für einschlägig, wenn eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG begründet ist, es also bei dem zunächst vom Kläger zutreffend eingeschlagenen Rechtsweg verbleibt (abweichend BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R). Vielmehr ist es im Fall der begründeten Rechtswegebeschwerde geboten, die Entscheidung über die Kosten der Rechtswegebeschwerde der Entscheidung über die Kosten des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten. Eine Gerichtsgebühr ist nicht angefallen, da gem. Nr. 7504 KV zu § 3 Abs. 2 GKG die Gebühr nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R). Zwar ist hinsichtlich evtl. entstehender Anwaltsgebühren gem. § 18 Nr. 3 RVG jedes Beschwerdeverfahren eine eigenständige Angelegenheit. Der Senat hält es jedoch für geboten, hinsichtlich der Frage, welcher Beteiligte ggfs. mit welcher Quote evtl. Rechtsanwaltskosten im Verfahren über die Rechtswegebeschwerde zu erstatten hat, in der vorliegenden Fallgestaltung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig zu machen. Denn vorliegend gibt es im isolierten Rechtswegebeschwerdeverfahren keinen Ansatzpunkt, einen der Beteiligten isoliert mit Rechtsverfolgungskosten zu belasten (so für Verfahren iSd § 183 SGG i. Erg auch BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R). Die §§ 154 bis 162 VwGO sind nicht subsumierbar. Der Kläger als Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel mit Erfolg eingelegt, so dass insbesondere (abweichend zum Sachverhalt bei BSG Beschluss vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R) § 154 Abs. 2 VwGO nicht greift. Auch § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, greift nicht zu Lasten des Beklagten, weil dieser die Verweisung an das Landgericht nicht beantragt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht "unterlegen" ist (abweichend BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R).
Ein Streitwert für die Gerichtsgebühren im Verfahren über die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung ist vorliegend nicht festzusetzen, da gem. Nr. 7504 KV zu § 3 Abs. 2 die Gebühr nicht streitwertabhängig ist und - wie ausgeführt - nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Der Senat hat die weitere Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage als Vermieter eines Leistungsempfängers gegen den Beklagten an das Landgericht X.
Der Kläger hatte an L, der beim Beklagten im Leistungsbezug stand, eine Wohnung in X, C Str. 00, vermietet. Der Beklagte erstattete auch Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Beklagte überwies die Miete iHv 350 EUR (300 EUR Kaltmiete, 50 EUR Betriebskosten) zunächst an den Leistungsempfänger. Nachdem der Leistungsempfänger die Miete nicht an den Kläger weitergeleitet und dieser deshalb Räumungsklage erhoben hatte, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.01.2016 mit, "vorerst die Gesamtmiete iHv 350 EUR" an den Kläger zu überweisen. Ab Februar 2016 überwies der Beklagte die Unterkunftskosten bis zur Zwangsräumung der Wohnung wegen erheblicher Mietrückstände im Juni 2017 an den Kläger direkt. Der Kläger meint, der Beklagte sei verpflichtet, weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis zu erbringen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 16.10.2018 den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht X verwiesen. Es handele sich ausschließlich um Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Mietverhältnis zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Mieter. Unerheblich sei, dass dieser von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhalten habe.
Der Kläger hat hiergegen am 08.11.2018 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht verkenne, dass er eine Forderung gegenüber dem Jobcenter geltend mache.
II.
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist (BSG Beschlüsse vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R und vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R). Ist das nicht der Fall, entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtsweges nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Frage, ob eine Streitigkeit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, dh durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt (BSG Beschlüsse vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R, vom 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R, vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R und vom 03.08.2011 - B 11 SF 1/10 R). Stellt sich der Klageanspruch nach der von dem Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der in besonderer Weise durch das SGB II geprägt wird und wäre ein sich hieraus ergebener Anspruch, sollte er tatsächlich bestehen, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, so ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10).
Die Direktzahlung der Grundmiete und der Nebenkosten an den Kläger als Vermieter des Leistungsempfängers beruht vorliegend auf § 22 Abs. 7 SGB II in der bereits im Februar 2016 gF. Die Vorschrift bestimmt: "Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten." Auch für die vom Kläger begehrte Auszahlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung aus Zeiträumen vor Februar 2016 ist § 22 Abs. 7 SGB II vorliegend die einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage.
Bereits nach der Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG war für einen Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, Kosten der Unterkunft und Heizung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar an den Vermieter zu überweisen, in der Regel aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters der Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da eine entsprechende Übernahmeerklärung dieser Erklärung in besonderer Weise durch die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geprägt war (BVerwG Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91). Auch vorliegend ist die Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die Überweisung der Unterkunftskosten in besonderer Weise durch die öffentlich-rechtlichen Regelungen des SGB II geprägt (so auch LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.09.2012 - L 3 AS 42/10). Der Beklagte stützt sein Vorgehen allein auf die Ermächtigung in § 22 Abs. 7 SGB II und hatte die im SGB II festgelegten Voraussetzungen für eine Direktzahlung der Unterkunftskosten an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten - Antrag bzw. Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung - in einem Verwaltungsverfahren zu überprüfen. Die Entscheidung, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unmittelbar an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten zu zahlen, ist jedenfalls gegenüber dem Leistungsberechtigten als Verwaltungsakt zu qualifizieren (Bayerisches LSG Beschluss vom 05.08.2015 - L 7 AS 263/15; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 22 Rn. 249). Da es sich bei der Entscheidung über die Direktzahlung um eine einheitliche Handlung des Jobcenters handelt, schlägt der öffentlich-rechtliche Charakter der Handlung gegenüber dem Leistungsempfänger auf das Rechtsverhältnis auch gegenüber dem Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten durch und prägt auch dieses Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich. Der vom Sozialgericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses herangezogene Beschluss des BSG vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R bezieht sich demgegenüber allein auf die hier nicht vorliegende Fallgestaltung einer eigenständigen selbstschuldnerischen Mietbürgschaft iSd §§ 765, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die das Jobcenter gegenüber dem Vermieter abgegeben hatte. Eine solche eigenständige bürgerlich-rechtliche Erklärung des Jobcenters und die durch sie vom Jobcenter gegenüber dem Vermieter begründete selbständige eigene Bürgschaftsschuld ist nach der Entscheidung des BSG rechtlich von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Leistungsberechtigten gelöst und ein Rechtsstreit deshalb den Zivilgerichten zugewiesen. Über die Frage, welcher Rechtsweg für Rechtsstreite zwischen Vermietern und Jobcentern gegeben ist, denen Kostenübernahmeerklärungen oder Direktzahlungen nach § 22 Abs. 7 SGB II zugrunde liegen, hat das BSG in der Entscheidung vom 12.04.2018 ausdrücklich nicht entschieden (vgl. auch BSG Urteil vom 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R).
Eine Kostenentscheidung hat nicht zu erfolgen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des BSG in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R, hieran anschließend BSG Beschluss vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R). Diese Rechtsprechung hält der Senat indes nicht für einschlägig, wenn eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG begründet ist, es also bei dem zunächst vom Kläger zutreffend eingeschlagenen Rechtsweg verbleibt (abweichend BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R). Vielmehr ist es im Fall der begründeten Rechtswegebeschwerde geboten, die Entscheidung über die Kosten der Rechtswegebeschwerde der Entscheidung über die Kosten des Hauptsacheverfahrens vorzubehalten. Eine Gerichtsgebühr ist nicht angefallen, da gem. Nr. 7504 KV zu § 3 Abs. 2 GKG die Gebühr nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (ebenso BSG Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R). Zwar ist hinsichtlich evtl. entstehender Anwaltsgebühren gem. § 18 Nr. 3 RVG jedes Beschwerdeverfahren eine eigenständige Angelegenheit. Der Senat hält es jedoch für geboten, hinsichtlich der Frage, welcher Beteiligte ggfs. mit welcher Quote evtl. Rechtsanwaltskosten im Verfahren über die Rechtswegebeschwerde zu erstatten hat, in der vorliegenden Fallgestaltung vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängig zu machen. Denn vorliegend gibt es im isolierten Rechtswegebeschwerdeverfahren keinen Ansatzpunkt, einen der Beteiligten isoliert mit Rechtsverfolgungskosten zu belasten (so für Verfahren iSd § 183 SGG i. Erg auch BSG Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R). Die §§ 154 bis 162 VwGO sind nicht subsumierbar. Der Kläger als Beschwerdeführer hat das Rechtsmittel mit Erfolg eingelegt, so dass insbesondere (abweichend zum Sachverhalt bei BSG Beschluss vom 12.04.2018 - B 14 SF 1/18 R) § 154 Abs. 2 VwGO nicht greift. Auch § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, greift nicht zu Lasten des Beklagten, weil dieser die Verweisung an das Landgericht nicht beantragt hat und deshalb im Beschwerdeverfahren nicht "unterlegen" ist (abweichend BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 7 SF 1/16 R).
Ein Streitwert für die Gerichtsgebühren im Verfahren über die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung ist vorliegend nicht festzusetzen, da gem. Nr. 7504 KV zu § 3 Abs. 2 die Gebühr nicht streitwertabhängig ist und - wie ausgeführt - nur anfällt, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Der Senat hat die weitere Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen.
Rechtskraft
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