Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 R 1226/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 95/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.6.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]), mit dem diese die Klägerin auf Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in Anspruch genommen und dessen Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 21.3.2012 (UR.-Nr. 000/2012 d. Notars Dr. X, X [GesV]) gegründete und am 11.5.2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) T eingetragene (HRB 000) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr GesV, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält auszugsweise folgende Regelungen:
§ 3
Stammkapital, Geschäftsanteile
1. Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,-, in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausend.
2. Davon übernehmen:
a) Herr T, geboren am 00.00.1962, wohnhaft N, G 00, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 50,- EUR (Geschäftsanteile Nrn. 1 bis 250),
b) Herr T1, geboren am 00.00.1973, wohnhaft N, B 00, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 50,- EUR (Geschäftsanteile Nrn. 251 bis 500).
( ...).
§ 4
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und der Verkauf von Küchenmöbeln sowie Möbeln aller Art, ferner von Küchenzubehör, Küchengeräten, Möbelzubehör sowie Dekorationsgegenständen aller Art.
( ...).
§ 6
Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich oder einer von ihnen zusammen mit einem Prokuristen.
2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann bestimmt werden, dass einzelne Geschäftsführer einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Einzelne Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
3. Die Geschäftsführer bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in dem jeweils geübten Umfang hinausgehen. Konkretisierungen können in dem Geschäftsführervertrag erfolgen.
4. Die Gesellschafter können für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen. Darin kann insbesondere bestimmt werden, für welche Geschäfte die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Solange eine Geschäftsordnung nicht besteht, ist für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, im Innenverhältnis die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
§ 7
Gesellschafterversammlung
1. Alljährlich findet im Laufe des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.
2. ( ...).
3. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
4. Jeder Gesellschafter hat das Recht, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt. Die Kosten für eine außerordentliche Versammlung trägt die Gesellschaft.
5. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann eine Beschlussfassung auch in jeder sonst geeigneten Form, insbesondere mündlich, schriftlich, telefonisch oder telegrafisch erfolgen.
6. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Je 1 Euro ( ) eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme.
7. Alle Beschlüsse, die die Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Aufhebung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
8. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder eine andere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Mit Beschluss vom 21.3.2012 bestellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin ihren Gesellschafter Herrn T1 zum alleinigen Geschäftsführer (Ziff. II d. notariellen Urkunde v. 21.3.2012).
Ebenfalls unter dem 21.3.2012 ist dem Beigeladenen zu 1) eine Generalhandlungsvollmacht erteilt worden, nach deren Inhalt er berechtigt war, alle Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb des Unternehmens der Klägerin gewöhnlich mit sich bringt (branchenübliche Geschäfte). Im Rahmen dieser Vollmacht war der Beigeladene zu 1) berechtigt, die Klägerin umfassend im Rechtsverkehr zu vertreten, insbesondere auch vor Gerichten, Behörden und Dienststellen. Auf den Inhalt der notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde vom 21.3.2012 (UR.-Nr. 000/2012 d. Notars Dr. X, X) wird Bezug genommen.
Anlässlich einer am 21.12.2012 durchgeführten Gesellschafterversammlung kamen die Gesellschafter überein, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 1.1.2013 eine entgeltliche Tätigkeit für die Klägerin übernehmen soll. In der Vorstellung, hierdurch eine Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Geschäftsführer sicherzustellen, verabschiedeten die Gesellschafter in nicht notariell beurkundeter Form einstimmig eine Geschäftsordnung (GeschO) folgenden Inhalts.
"Die Gesellschafterversammlung kann zur Konkretisierung des § 6 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages (GmbH-V) eine Geschäftsordnung beschließen, nach der bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
Die Gesellschafterversammlung hat in der Sitzung vom 21.12.2012 einstimmig den Erlass der nachfolgenden Geschäftsordnung beschlossen:
Tenor:
1. Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Maßnahmen, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugeteilt sind. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaße in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen. Das betrifft insbesondere Maßnahmen, die infolge ihrer langen Laufzeit oder des ihnen anhaftenden großen Risikos von besonderer Bedeutung sind.
Zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung gehören hiernach beispielsweise:
1. die Maßnahmen nach § 46 GmbHG;
2. die Änderung der vorliegenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
3. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer,
4. der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern;
5. der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen;
6. Entscheidungen über die nach Abschn. 2 zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen.
2. Zustimmungsbedürftige Geschäftsführungsmaßnahmen
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu allen Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft ergreifen (vgl. Abschn. 1).
Hierzu gehören insbesondere
1. Festlegung oder Änderung der grundsätzlichen Geschäftspolitik der Gesellschaft.
2. Festlegung oder Änderung des von der Gesellschafterversammlung festgelegten Investitions- und Finanzierungsrahmenplanes;
3. Veräußerung oder Verlegung des Unternehmens oder eines seiner Teile;
4. Erwerb anderer Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie deren Veräußerung oder Beendigung, Errichtung und Auflösung von Tochtergesellschaften, Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige;
5. Abschluss oder Beendigung von Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen;
6. Erteilung und Widerruf von Einzel- bzw. Gesamtprokuren;
7. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Prokuristen;
8. der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrecht aus Anstellungs- oder Dienstverträgen, insoweit ein Geschäftsführer hier ausführend tätig wird;
9. Aufstellung oder Änderung allgemeiner Grundsätze über die betriebliche Altersversorgung; Abschluss, Änderung oder Beendigung von Pensionsvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern, soweit die Gesellschaft über den steuerlich zulässigen Rahmen von Direktversicherungen hinaus verpflichtet wird;
10. Ausübung von Gesellschafterrechten in Beteiligungsgesellschaften.
Nach dem Inhalt des nicht notariell beurkundeten Beschlusses vom 21.12.2012 ist die GeschO für die Geschäftsführung verbindlich und wird Teil bestehender Geschäftsführerverträge. Verstöße gegen die GeschO bilden einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Beendigung (Kündigung des Geschäftsführervertrages und Abberufung des Geschäftsführers) berechtigt.
Mit "Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte" stellte die Klägerin den Beigeladenen zu 1) mit Wirkung zum 1.1.2013 als kaufmännischen Angestellten ein. In dem Anstellungsvertrag (AnstV) trafen die Parteien folgende Vereinbarungen:
§ 1 Beginn und Art der Tätigkeit
Die Angestellte wird am 1.1.2013 als kaufmännischer Angestellter eingestellt. Die Tätigkeit ist eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden.
Die Arbeitszeit ist montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause sowie samstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
§ 2 Entgelt
Der Angestellte erhält ein festes Monatsgehalt von Euro 3.500,00 brutto, welches am jeweiligen Monatsletzten zu zahlen ist.
§ 3 Nebenleistungen
Reisekosten werden nach den für die Lohnsteuer geltenden Pauschalen erstattet.
Der Angestellte ist verpflichtet, der Firma die nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Belege zu übergeben.
§ 4 Urlaub
Der Angestellte hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen.
Berechtigte Wünsche des Angestellten bezüglich des Urlaubszeitpunktes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Sie sind bis zum 31.3. jeden Kalenderjahres bei der Firma anzumelden.
§ 5 Arbeitsverhinderung
Bei Arbeitsverhinderung - gleich aus welchem Grunde - ist die Firma unverzüglich über den Grund des Fernbleibens zu verständigen.
Im Krankheitsfalle ist die Angestellte verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus dem sich die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ergibt.
§ 6 Nebentätigkeiten, Verschwiegenheit
Der Angestellte wird seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma stellen. Die Übernahme von Nebentätigkeiten jeder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Firma.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der Angestellten anvertraut oder durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, dürfen auch nach dem Ausscheiden weder verwertet noch Dritten mitgeteilt werden.
§ 7 Kündigungsfrist
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechtes zur fristlosen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss gekündigt werden.
§ 8 Salvatorische Klausel
1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen.
Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist die Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung am ehesten entspricht."
Mit am 1.12.2016 in das Handelsregister eingetragenem Beschluss vom 21.11.2016 bestellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Beigeladenen zu 1) neben Herrn T1 zu deren Geschäftsführer. Zur Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) unter dem 21.11.2016 einen "Geschäftsführervertrag", auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Nach vorheriger Ankündigung führte die Beklagte im Jahr 2016 turnusgemäß eine Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 SGB IV) bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.12.2015 durch. In diesem Zuge wertete sie Entgeltaufzeichnungen der Klägerin aus und befragte diese zur Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses zum Beigeladenen zu 1). Wegen des Ergebnisses wird auf die Erklärungen im "Feststellungsbogen zu versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH" vom 13.10.2016 Bezug genommen.
Einer mit Schreiben vom 8.11.2016 in Aussicht gestellten Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) ab dem 1.1.2013 trat die Klägerin entgegen: Die nach § 6 Abs. 4 GesV beschlossene GeschO ordne u.a. an, dass zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen gehörten (Ziff. 1 Abs. 2 Nr. 5 GeschO). Für in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallende Entscheidungen benötige der Geschäftsführer einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Insoweit werde ein Geschäftsführer lediglich ausführend tätig. Nach dem der GeschO zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss sei die GeschO für die Geschäftsführer verbindlich und werde Teil bestehender Geschäftsführerverträge; Verstöße bildeten einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit berechtige.
Entgegen der Ansicht der Beklagten könne auch ein ohne Geschäftsführerbestellung tätig werdender und über eine 50%ige Kapitalbeteiligung oder eine Sperrminorität verfügender Gesellschafter nicht versicherungspflichtig sein. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R) berufe, sei zu berücksichtigen, dass sich das BSG in dieser zwar zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines "Minderheits-Gesellschafters" geäußert habe; allerdings sei in dem von dem BSG zu beurteilenden Sachverhalt eine 100%ige Gesellschafterin zu beurteilen gewesen. Das BSG habe allerdings eine Entscheidung vom 17.5.2001 (B 12 KR 34/00 R) zitiert, die die Beklagte bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt lasse. Zudem verkenne die Beklagte, dass nicht der Geschäftsführer als "Arbeitgeber" fungiere, sondern dieser lediglich gesetzlicher Vertreter der GmbH sei. Die persönliche Abhängigkeit müsse zur GmbH bestehen, was angesichts einer Kapitalbeteiligung von 50% zu verneinen sei. Darüber hinaus verkenne die Beklagte, dass aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten eine Bindung an Weisungen des Geschäftsführers ausgeschlossen sei. Der GesV ermögliche das Aufstellen einer Geschäftsordnung, die u.a. regeln könne, für welche Entscheidung ein Geschäftsführer die Zustimmung der Mitgesellschafter benötige. Dies betreffe gerade auch deren Änderung und auch das Erteilen von Weisungen und ggf. Reglementierung vermeintlicher Vertragsverstöße.
Anders als in den von dem BSG in den Entscheidungen vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R) und vom 17.5.2001 (B 12 KR 34/00 R) gewürdigten Sachverhalten bestehe im vorliegenden Fall eine Weisungshierarchie nicht. So sei die Mitarbeit des Beigeladenen zu 1) nicht durch den Geschäftsführer begründet worden, sondern durch die Gesellschafterversammlung. Vor diesem Hintergrund seien Inhalte des Anstellungsvertrages nicht als Weisungen auszulegen. Selbst wenn man ein Weisungsrecht der GmbH annähme, bleibe festzuhalten, dass dieses allein durch die Gesellschafterversammlung ausgeführt werden könne, an welcher der Beigeladene zu 1) hälftig beteiligt sei. Beschlüsse seien daher ohne seine Zustimmung nicht möglich.
Darüber hinaus verwies sie auf die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Generalhandlungsvollmacht. Diese ermögliche es ihm, Weisungen an sich zu verhindern: Für den Fall einer gegen die GeschO verstoßenden Weisung sei der Beigeladene zu 1) unabhängig von der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund jederzeit in der Lage, sein Dienstverhältnis zu erhalten.
Dem Beigeladenen zu 1) könne im Hinblick auf seine hälftige Beteiligung am Stammkapital der Klägerin auch das Unternehmerrisiko nicht abgesprochen werden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass dieser Bürgschaftserklärungen zu Gunsten der Volksbank P e.G., X, über insgesamt 80.000,00 EUR abgegeben habe (Erklärung v. 30.5.2012 über 25.000,00 EUR, Erklärung v. 14.3.2012 über 75.000,00 EUR). Darüber hinaus habe er einen Sicherungsvertrag mit und zugunsten der C Unternehmensberatung und F GmbH, N, vereinbart (Vereinbarung v. 15.5.2012/21.5.2012). Auf den Inhalt dieser Urkunden wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Schließlich wies die Klägerin auf die Bestellung des Beigeladenen zu 1) zum weiteren Geschäftsführer hin (Gesellschafterbeschluss v. 21.11.2016). Diese Änderung sei bei der beabsichtigten Entscheidung zu berücksichtigen, zumal eine Statusfeststellung im Rahmen des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV aufgrund der aktuellen Betriebsprüfung ausscheide.
Ungeachtet der Einwendungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2016 eine Beitragsschuld der Klägerin zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR fest. Sie erklärte zudem, dass das durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren zu dem "Ergebnis" geführt habe, dass vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bestanden habe.
Dieser sei - so die Beklagte zur Begründung - seit dem 1.1.2013 als kaufmännischer Angestellter bei der Klägerin beschäftigt. Das Stammkapital der Klägerin betrage 25.000,- EUR, wovon Herr T1 sowie der Beigeladene zu 1) jeweils 50% hielten. Der Beigeladene zu 1) sei indes - anders als Herr T1 - erst am 21.11.2016 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in einem Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter vom 21.12.2012 geregelt worden sei. Dieser Vertrag enthalte arbeitsvertragstypische Regelungen zum Urlaubsanspruch und über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus entrichte die Klägerin aus dem regelmäßig geleisteten Arbeitsentgelt Lohnsteuer.
Die übernommenen Bürgschaften änderten an der Statusbeurteilung nichts. Entsprechendes gelte für die Verpfändung von Guthabenforderungen gegenüber der C Unternehmensberatung und F GmbH bis zum 30.4.2013. Die Stellung einer Sicherheit in Form einer Bürgschaft stelle keinen Kapitaleinsatz dar und begründe kein maßgebliches unternehmerisches Risiko (Verweis auf Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13). Die Bereitstellung einer Sicherheit allein verschaffe einem Gesellschafter keine größeren Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft. Entsprechendes gelte für die ohnehin zeitlich begrenzte Guthabenverpfändung, die zudem noch im Namen der Arbeitgeberin und nicht im Namen des Beigeladenen zu 1) selbst erfolgt sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 15.12.2016 nebst seiner Berechnungsanlagen Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.1.2017 Widerspruch. Der Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, da ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Überdies sei der Verwaltungsakt auch in materiell rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Anhörungsverfahren Bezug genommen und diese vertieft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2017 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit der am 31.8.2017 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Feststellungen verteidigt. Bis zum 20.11.2016 sei der Beigeladene zu 1) als nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter mit einem hälftigen Anteil am Stammkapital beteiligter Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen, die Weisungsgebundenheit aufzuheben oder auch nur abzuschwächen.
Die Dienstaufsicht und die Ausübung von Weisungsrechten gegenüber Arbeitnehmern der Gesellschaft gehöre grundsätzlich zur laufenden Geschäftsführung und sei nicht Sache der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Ebenso wie ein Minderheitsgesellschafter sei auch ein mit 50% am Kapital einer GmbH beteiligter mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerbestellung nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten dem Geschäftsführer als zuständigem Organ zuweise. Für Gesellschafterbeschlüsse sei vorliegend grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbHG]), welche der Beigeladene zu 1) nicht allein herbeiführen könne. Auch die erteilte Generalhandlungsvollmacht vermittle keine maßgebenden gestalterischen Einflussbefugnisse auf die Gesellschaft.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen sind der Rechtsauffassung der Beklagten beigetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zur Historie der Gesellschaft und zur Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 7.6.2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 aufgehoben. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 15.6.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.7.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Die Auffassung des SG, wonach der Beigeladene zu 1) aufgrund einer hälftigen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft sowie eines persönlichen Interesses an der Fortführung des ursprünglichen Familienunternehmens ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wohl und Gedeihen der Gesellschaft habe, hebe die - für die Statusbeurteilung entscheidende - rechtliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) nicht auf. Die Interpretation des SG sei spätestens seit der neueren Rechtsprechung des BSG zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern obsolet. Sie verweist insoweit auf Entscheidungen des BSG vom 29.8.2012 (Az.: B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R), vom 30.4.2013 (Az.: B 12 KR 19/11 R), vom 11.11.2015 (Az.: B 12 R 2/14 R, B 12 KR 10/14 R und B 12 KR 13/14 R) und vom 14.3.2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 7.6.2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf ihren bisherigen Vortrag. Sämtliche von der Beklagten angeführten Entscheidungen beträfen andere Sachverhalte. Anders als in dem von dem BSG in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R) beurteilten Sachverhalt verfüge der Beigeladene zu 1) über die Rechtsmacht, jedenfalls Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit abzuwehren. Dieses folge aus § 6 Abs. 4 GesV i.V.m. den Regelungen der GeschO, die Teil des Geschäftsführervertrages des Herrn T1 geworden sei.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1) ist der Rechtsauffassung der Klägerin beigetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem trotz ordnungsgemäßer Ladung Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat die Beklagte den Bescheid vom 15.12.2016 dahingehend geändert, dass für den Beigeladenen zu 1) auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses vom 1.1.2013 bis 20.11.2016 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er sie in den ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Beklagte wirksam bekanntgegebenen und kraft Gesetzes (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Neufassung. Regelungsinhalt dieses Verwaltungsakts ist nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] entsprechend; vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 39 Rdnr. 43 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rdnr. 71 mit umfassenden Nachweisen) die Feststellung einer Beitragsschuld der Klägerin aus der Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von 57.908,40 EUR wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Hinsichtlich des Nacherhebungszeitraums folgt dies aus der für die Auslegung von Verwaltungsakten mitheranzuziehenden Anlage des Verwaltungsaktes, die eine Beitragsschuld für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 ausweist.
Darüber hinaus stellt der angefochtene Verwaltungsakt in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung wirksam geänderten Fassung eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.
II. Die am 3.7.2018 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 15.6.2018 zugestellte Urteil des SG Köln vom 7.6.2018 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 7.6.2018 ist begründet. Die für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin (vgl. § 123 SGG) statthafte (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 SGG) und im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 beschwert die Klägerin in seiner nunmehr gültigen Fassung nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte hat in formell und materiell nicht zu beanstandender Weise eine Beitragsschuld der Klägerin aufgrund der Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 SGB IV) wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR sowie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 festgestellt.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des sie belastenden Bescheides unter dem 8.11.2016 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB X]). Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihre im Anhörungsverfahren geäußerten Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, inwieweit dieser Umstand eine formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bewirken kann. Der Vortrag der Klägerin verfängt schon deshalb nicht, weil die Beklagte aufgrund der geäußerten Einwendungen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) bis zum 20.11.2016 beschränkt hat.
3. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Feststellung einer Beitragsschuld zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR und die Feststellung einer Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 sind nicht zu beanstanden.
a) Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber - vorliegend die Klägerin - den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm (versicherungspflichtig) beschäftigten Personen zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV) zu entrichten.
aa) Der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Hieraus folgt die Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Der Beigeladene zu 1) war in dem Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt.
Fehlen - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v.30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24), und zwar ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrags. Ist ein am Kapital der GmbH beteiligter Gesellschafter - wie der Beigeladene zu 1) kraft Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2016 - zum Geschäftsführer bestellt, ist eine die Weisungsgebundenheit ausschließende Rechtsmacht gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.; Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R).
Ist ein Gesellschafter einer GmbH - wie der Beigeladene zu 1) bis zum 20.11.2016 - indes nicht zum Geschäftsführer bestellt, unterliegt er grundsätzlich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der Gesellschaft nämlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R; BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 72/92, USK 9448 S. 253 = NJW 1994, 2974, 2975; BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R; BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, USK 2015-62; Senat, Urteil vom 4.10.2017, L 8 R 288/17; Schneider/Schneider, in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. [2014], § 35 Rdnr. 39 m.w.N.).
Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. den mitarbeitenden Gesellschafter in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten, wirtschaftliche Verflechtungen oder tatsächliche Einflüsse kraft familiärer Verbundenheit oder überlegenen Wissens ("Kopf und Seele") sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil sie nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügen (BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
(1) Der Senat ist ausgehend von diesen Maßstäben zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bis zum 20.11.2016 im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen verrichtet hat. Er konnte sich nicht auf gesellschaftsrechtlich gesicherter Grundlage etwaigen Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin jederzeit wirksam widersetzen.
(a) Hierbei geht der Senat davon aus, dass nur eine im Gesellschaftsvertrag selbst und unmittelbar angelegte Regelung in der Lage ist, eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Weisungsfreiheit zu gewährleisten. Dieses Verständnis entnimmt der Senat nicht zuletzt der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der das BSG ausdrücklich betont hat, dass eine "außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abrede" für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung ist (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, juris, Rdnr. 18 a.E). Der Senat schließt sich dieser Sichtweise ausdrücklich an. Allein diese ermöglicht in der gebotenen Verlässlichkeit und Sicherheit, dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu genügen. Dieses Gebot hat das BSG wiederholt in den Mittelpunkt seiner rechtlichen Beurteilungen gerückt (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rdnr. 29 f. m.w.N., BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rdnr. 32). Jedwede außerhalb der Satzung selbst statuierte Abrede birgt - jedenfalls abstrakt - die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs, durch eine nachträgliche, dem Ziel der rückwirkenden Generierung von Versicherungsfreiheit dienenden missbräuchlichen Abänderung zuvor getroffener Abreden. Dieses Risiko wird dann entscheidend gemindert, wenn nur im Gesellschaftsvertrag selbst verankerte und im Fall der Satzungsänderung dem notariellen Beurkundungsgebot (§§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 GmbHG) unterliegende Abänderungen zum Maßstab der zu beurteilenden Rechtsmacht sind.
(aa) Auf unmittelbar gesellschaftsvertraglich verankerter Grundlage sind keine Regelungen getroffen worden, die es dem Beigeladenen zu 1) ermöglichen, bei der Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit weisungsfrei von dem Geschäftsführer der Klägerin agieren zu können. Die Satzung bestimmt weder, dass die Dienstaufsicht und die Ausübung von Weisungsbefugnissen gegenüber Angestellten der Gesellschaft allgemein oder gegenüber mitarbeitenden Gesellschaftern im Besonderen der Gesellschafterversammlung obliegt, noch regelt diese, dass jedwede dem Geschäftsführer zugewiesene Maßnahme der Dienstaufsicht und der Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Angestellten bzw. mitarbeitenden Gesellschaftern von einem vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abhängig ist. Nach § 7 Abs. 7 GesV bedürfen (nur) Beschlüsse, die die Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Aufhebung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, der Zustimmung aller Gesellschafter.
Eine andere Sichtweise folgt auch nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 3 GesV. Hiernach bedürfen Geschäftsführer im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in dem jeweils geübten Umfang hinausgehen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasst nicht die Ausübung sämtlicher arbeitsrechtlicher Direktionsbefugnisse gegenüber Arbeitnehmern der Gesellschaft und vermittelt daher ebenfalls keine umfassende Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1).
(bb) Auf die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GesV und die auf dieser Ermächtigung beruhenden Regelungen der GeschO kann die Klägerin eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Weisungsimmunität des Beigeladenen zu 1) ebenfalls nicht stützen. Nach § 6 Abs. 4 GesV können die Gesellschafter für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen, in der insbesondere bestimmt werden kann, für welche Geschäfte die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
Nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 GeschO beschließt die Gesellschafterversammlung über alle Maßnahmen, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugeteilt sind. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GeschO). Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die infolge ihrer langen Laufzeit oder des ihnen anhaftenden Risikos von besonderer Bedeutung sind (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 GeschO).
Nach Ziff. 1 Abs. 2 GeschO gehören zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung hiernach beispielsweise die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (Nr. 3), der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern (Nr. 4) sowie der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen (Nr. 5).
Diese Regelungen sind - ungeachtet der fehlenden statuarischen Verankerung (hierzu s.o.) - nicht in der Lage, eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1) zu vermitteln. Dieses gilt eingedenk der Entscheidung des BSG vom 19.8.2015 (B 12 KR 9/14 R, juris, Rdnr. 29), in der noch eine Weisungsfreiheit für den Fall erwogen wurde, dass die Gesellschafterversammlung sich Weisungsrechte gegenüber den mitarbeitenden Gesellschaftern vorbehält, was grundsätzlich auch im Wege einer Geschäftsordnung geschehen kann (zur grundsätzlichen Befugnis der Gesellschafter, den Geschäftsführern eine Geschäftsordnung zu geben Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2014, 2015, § 37 Rdnr. 71 unter Hinweis auf Oberlandesgericht [OLG] Stuttgart, Urteil v. 24.7.1990, 12 U 234/89; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Rdnr. 36).
Ob die Regelungen der GeschO als Weisung der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer anzusehen ist oder zugunsten eines (nur) innergesellschaftlichen Rechts (zugunsten dieser Interpretation Schneider/Schneider, a.a.O., § 37 Rdnr. 71), lässt der Senat offen, wenngleich der erklärte Entscheidungsvorbehalt eher zugunsten innergesellschaftlichen Rechts spricht, zumal der Beschluss über die Schaffung der GeschO am 21.12.2012 einstimmig ergangen ist.
Den Regelungen der GeschO lässt sich zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein Vorbehalt für jegliche Weisungen an mitarbeitende Gesellschafter entnehmen. Ihr kommt daher nicht die Qualität zu, die einer umfassenden ("echten" oder "qualifizierten"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassenden Sperrminorität gleichwertig ist. So bestimmt Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 GeschO zunächst, dass die Gesellschafterversammlung über alle Maßnahmen beschließt, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugeteilt sind. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GeschO). Konkretisierend erläutert Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 GeschO, dass derartige Maßnahmen insbesondere solche sind, die infolge ihrer langen Laufzeit oder des ihnen anhaftenden Risikos von besonderer Bedeutung sind. Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung in erster Linie dann eröffnet sein soll, wenn und soweit eine in Rede stehende Maßnahme ein wesentliche Bedeutung für die Gesellschaft hat. Dieses Verständnis wird durch die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO erfassten Regelbeispielsfälle untermauert. Der dort geregelte Katalog benennt eine Reihe von zustimmungsbedürftigen Maßnahmen, denen in der Gesamtschau ein erheblicher Bedeutungsgrad für die Gesellschaft insgesamt immanent ist (z. B. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern [Nr. 3], Abschluss, Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern [Nr. 4], Entscheidung über die nach Ziff. 2 GeschO zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen [Nr. 6]). Darüber hinaus erzeugt Ziff. 1 Abs. 2 Nr. 5 GeschO ein Zustimmungserfordernis für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten. Diese Konzeption erlaubt eine Auslegung, wonach auch insoweit nur solche Maßnahmen in den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte fallen sollen, die eine hinreichende Relevanz für die Gesellschaft insgesamt haben. In diesem teleologisch reduzierten Sinne ist auch Ziff. 1 Abs. 2 Nr. 5 letzter Halbsatz GeschO zu verstehen, wonach auch etwaige Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen in den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung fallen. Zur Überzeugung des Senats liegt fern, dass für die Eröffnung dieses Zustimmungsvorbehalts allein der Umstand ausreichen soll, dass die Anordnung eines Geschäftsführers an den Mitgesellschafter gerichtet ist.
(b) Mangels gesellschaftsvertraglicher Verankerung vermittelt auch die Generalhandlungsvollmacht dem Beigeladenen zu 1) keine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung. Dass diese nicht in der Lage ist, die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) jederzeit wirksam aufzuheben, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Vollmacht nicht unwiderruflich ist (vgl. § 168 Satz 2 BGB). Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen als bei einer jederzeit widerruflichen Stimmrechtsvollmacht (Senat, Urteil v. 11.4.2018, L 8 R 1026/16 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R).
(c) Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt die Übernahme der Bürgschaften ebenfalls keine anderslautende Beurteilung (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, Rdnr. 27), zumal mit diesen weiterreichende statuarisch verankerte Einflussmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) auf die Willensbildung der Klägerin nicht einhergegangen sind.
(d) Die hiernach bestehende Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) wird durch den Inhalt des geschlossenen Anstellungsvertrages - einem "klassischen" Arbeitsvertrag - untermauert. Dieser enthält die Regelungselemente, die für einen Arbeitnehmer kennzeichnend sind. So erfolgt eine Beschäftigung mit einer konkreten Tätigkeitsbezeichnung als "kaufmännischer Angestellter" (§ 1 Abs. 1 AnstV). Zudem wird der Beigeladene zu 1) mit einer Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden bei konkret definierter Arbeitszeit einschließlich Pausenzeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AnstV) gegen Anspruch auf ein festes Arbeitsentgelt (§ 2 AnstV) tätig. Überdies gewährleistet die Klägerin eine Reisekostenerstattung (§ 3 AnstV), einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen jährlich (§ 4 AnstV) sowie einen Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 5 AnstV). Ausdruck einer arbeitnehmertypischen Subordination sind daneben die Benachrichtigungspflicht im Fall einer Arbeitsverhinderung sowie die Verpflichtung zur Erbringung der vollen Arbeitsleistung zugunsten der Gesellschaft nebst statuiertem Nebentätigkeitsgenehmigungsbedürfnis (§ 6 AnstV).
(2) Der Beigeladene zu 1) ist im streitigen Zeitraum auch in einem für ihn fremden Betrieb, nämlich dem der Klägerin tatsächlich tätig geworden. Alleinige Unternehmensträgerin war die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
(3) Hinzu kommt, dass für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechende Gesichtspunkte nicht in einem die Gesamtabwägung relevanten Umfang gegeben sind.
(a) Der Beigeladene zu 1) konnte als kaufmännischer Angestellter seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Hierbei kann der Senat unterstellen, dass er - entsprechend dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 21.12.2012 und insoweit entgegen den im Anstellungsvertrag vom 21.12.2012 verschriftlichten Bindungen - in der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit in erheblichem Umfang Freiräume nutzen konnte. Selbst wenn insoweit eine weitgehende tatsächliche Lockerung der Weisungsdichte bestanden hat, ist eine in der praktischen Zusammenarbeit etablierte Nichtausübung von rechtlich bestehenden Weisungsbefugnissen für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status unbeachtlich.
(b) Der Beigeladene zu 1) verfügte über keine eigene Betriebsstätte, auf die er im Rahmen der hier streitigen Auftragsbeziehung zurückgegriffen hat.
(c) Ein wesentliches unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) bestand im Rahmen der zu beurteilenden Auftragsbeziehung gleichfalls nicht. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (etwa BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).
(aa) Seine Arbeitskraft musste der Beigeladene zu 1) angesichts der anstellungsvertraglich vereinbarten Festvergütung nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen.
(bb) Die Ausübung der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter hat auch einen substanziell relevanten, mit einem Verlustrisiko verbundenen Kapitaleinsatz nicht erfordert. So konnte der Beigeladene zu 1) etwa den Ersatz etwaiger Reisekosten nach Maßgabe des § 3 AnstV beanspruchen.
(cc) Die übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen vermitteln ebenfalls kein unternehmerisches Risiko, sondern lösen lediglich ein etwaiges Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) aus (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 761/15). Entsprechendes gilt für die Sicherungsabrede zugunsten der C Unternehmensberatung und F GmbH, zumal diese - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - neben dem Möbelhaus T e.K. die Klägerin selbst verpflichtete und ein unmittelbares Risiko des Beigeladenen zu 1) nicht begründete.
(4) In der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale entsprechend ihrem Gewicht überwiegen zur Überzeugung des Senats im Gesamtbild die für die Annahme einer Beschäftigung sprechenden Indizien deutlich.
bb) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen könnten, sind nicht nachgewiesen. Insbesondere kommt eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAEG nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V übersteigt, in der gesetzlichen Krankenversicherung - insoweit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB XI akzessorisch - der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) überschreitet die - für ihn anwendbare - allgemeine JAEG nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht.
Hierbei bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, ob die in den ausgewerteten Entgeltaufzeichnungen dokumentierten und neben dem Arbeitsentgelt (§ 2 AnstV) geleistete "Provisionen" als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind (zum Erfordernis eines "regelmäßigen Arbeitsentgelts" vgl. Senat, Urteil v. 20.2.2013, L 8 R 920/10; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 6 Rdnr. 15 m.w.N.). Selbst unter Hinzurechnung dieser Einkünfte (2013: 2.292,00 EUR, 2014: 4.584,00 EUR, 2015: 4.584,00 EUR) wird die JAEG nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht überschritten.
Kalenderjahr - JAEG (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 SGB V) - Arbeitsentgelt
1.1.2013 bis 31.12.2013 - 52.200,00 EUR - 42.000,00 EUR
1.1.2014 bis 31.12.2014 - 53.500,00 EUR - 48.000,00 EUR
1.1.2015 bis 31.12.2015 - 54.900,00 EUR - 48.000,00 EUR
1.1.2016 bis 30.11.2016 - 56.250,00 EUR - 44.000,00 EUR
c) Die Höhe der Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Einwände hat die Klägerin insoweit auch nicht erhoben.
d) Die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 ist auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 nacherhobenen Pflichtbeiträge sind hiernach nicht verjährt. Die Verjährung der insoweit fällig gewordenen Pflichtbeiträge ist vor dem 31.12.2017, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Regelverjährungsfrist für die im Jahr 2013 entstandenen Beiträge, aufgrund des Bescheides vom 15.12.2016 nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 SGG. Die Kosten der Beigeladenen waren weder erstattungsfähig, noch waren diese mit Kosten zu belasten, da diese von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, inwieweit eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages erlassene, aber auf diesem beruhende Geschäftsordnung eine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung begründen kann, bedarf einer Klärung durch das Bundessozialgericht.
Der Streitwert ist für beide Rechtszüge gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 75.000,00 EUR festzusetzen.
Der auf Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 15.12.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 gerichtete Antrag der Klägerin betrifft eine bezifferte Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, nämlich die festgesetzte Beitragsforderung für die Zeit bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR (vgl. Senat, Beschluss v. 21.2.2011, L 8 R 954/10 B, juris).
Der auf die Aufhebung der Feststellung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin über den 31.12.2015 hinaus gerichtete Antrag führt für sich genommen nicht zu einer Erhöhung dieses Streitwertes. Zwar sind in demselben Verfahren und demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammenzurechnen. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - weitgehende rechtliche und wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2010, L 9 KR 42/09; Beschluss v. 19.12.2008, L 9 B 159/08 KR; Beschluss v. 15.9.2008, L 24 B 182/08 KR, m.w.N.; vgl. auch Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss v. 9.10.1991, XII ZR 81/91).
Der Streitwert von 57.908,40 EUR ist jedoch nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. Nach dieser, durch Art. 3 Ziff. 18 Buchst. a) 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1.8.2013 eingefügten und damit auch das vorliegende Verfahren erfassenden Vorschrift ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger u.a. dann anzuheben, wenn der Antrag des Klägers derartige Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. So verhält es sich hier.
Auch wenn die Bestimmung ausweislich der Gesetzesmaterialien in erster Linie auf eine Anhebung der Streitwerte in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zielt, bestehen keine Bedenken, sie im Anwendungsbereich des GKG auch in sozialgerichtlichen Streitigkeiten anzuwenden (ausführlich: Wiegand, KrV 2014, 137 ff.). "Auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte" können daher auch in Aussicht stehende Nachforderungsbescheide aus noch durchzuführenden Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sein.
Der Antrag der Klägerin hat im vorliegenden Fall "offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen" auf zumindest einen noch zu erlassenden Betriebsprüfungsbescheid. Es bestehen keine Bedenken, zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals im sozialgerichtlichen Verfahren die Grundsätze heranzuziehen, die insbesondere vom Bundesfinanzhof (BFH) für das finanzgerichtliche Verfahren entwickelt worden sind (vgl. BFH, Beschluss v. 21.7.2017, X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460 ff. = juris-Rdnr. 19 ff.; Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BFHE 250, 327).
Danach muss ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar sein, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe künftiger Beitragsnachforderungen beeinflusst. Es reicht dabei grundsätzlich aus, wenn eindeutig bestimmbar ist, dass solche Auswirkungen dem Grunde nach eintreten werden, während eine offensichtliche und genaue Bestimmung ihrer Höhe nicht zu fordern ist. Vielmehr genügt es, wenn die Höhe einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhaltes aber nicht sicher absehbar ist. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung.
Nach diesen Maßstäben stand im Zeitpunkt der Klageerhebung zunächst mit hinreichender Sicherheit fest, dass die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende Frage, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin auch über den 31.12.2015 hinaus, nämlich bis zum 20.11.2016 versicherungspflichtig beschäftigt war, beitragsrechtliche Auswirkungen im nachfolgenden Betriebsprüfungsverfahren haben würde. Das auf die Aufhebung der Feststellung der Beitragsschuld gerichtete Verfahren umfasste die Zeit bis zum 31.12.2015.
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV haben die prüfenden Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern die Richtigkeit der Beitragszahlungen mindestens alle vier Jahre zu prüfen und im Anschluss Bescheide zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe zu erlassen (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin auch in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 20.11.2016 zu (gesellschafts-)vertraglich unveränderten Bedingungen als nicht zum Geschäftsführer bestellter kaufmännischer Angestellter tätig.
Damit stand bei Klageerhebung am 31.8.2017 bereits ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen fest, dass die Frage seiner Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung auch Gegenstand des nachfolgenden Prüfzeitraums werden und bei unveränderter rechtlicher Beurteilung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger zu einer Beitragsnachforderung führen würde.
Ausgehend von dem im Jahr 2016 geschuldeten monatlichen Arbeitsentgelt von 4.000,00 EUR und den normativ feststehenden Beitragssätzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die der Senat mit 40% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts kalkuliert hat, ließ sich hinreichend verlässlich schätzen, dass der zu erwartende Nachzahlungsbetrag für die im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 20.11.2016 fällig werdenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausgehend von einem in diesem Zeitraum prognostisch zu erwartenden Arbeitsentgelt von 43.000,00 EUR etwa 17.200,00 EUR ausmachen werden.
Unter Addition des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Zeit bis zum 31.12.2015 festzusetzenden Streitwertes von 57.908,40 EUR hält es der Senat daher für geboten, den Streitwert für beide Rechtszüge (gerundet) auf 75.000,00 EUR zu beziffern.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]), mit dem diese die Klägerin auf Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) in Anspruch genommen und dessen Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 21.3.2012 (UR.-Nr. 000/2012 d. Notars Dr. X, X [GesV]) gegründete und am 11.5.2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) T eingetragene (HRB 000) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Ihr GesV, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält auszugsweise folgende Regelungen:
§ 3
Stammkapital, Geschäftsanteile
1. Das Stammkapital beträgt EUR 25.000,-, in Worten: Euro Fünfundzwanzigtausend.
2. Davon übernehmen:
a) Herr T, geboren am 00.00.1962, wohnhaft N, G 00, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 50,- EUR (Geschäftsanteile Nrn. 1 bis 250),
b) Herr T1, geboren am 00.00.1973, wohnhaft N, B 00, 250 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag in Höhe von jeweils 50,- EUR (Geschäftsanteile Nrn. 251 bis 500).
( ...).
§ 4
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und der Verkauf von Küchenmöbeln sowie Möbeln aller Art, ferner von Küchenzubehör, Küchengeräten, Möbelzubehör sowie Dekorationsgegenständen aller Art.
( ...).
§ 6
Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten je zwei von ihnen die Gesellschaft gemeinschaftlich oder einer von ihnen zusammen mit einem Prokuristen.
2. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann bestimmt werden, dass einzelne Geschäftsführer einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Einzelne Geschäftsführer können durch Beschluss der Gesellschafterversammlung von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
3. Die Geschäftsführer bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in dem jeweils geübten Umfang hinausgehen. Konkretisierungen können in dem Geschäftsführervertrag erfolgen.
4. Die Gesellschafter können für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen. Darin kann insbesondere bestimmt werden, für welche Geschäfte die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Solange eine Geschäftsordnung nicht besteht, ist für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, im Innenverhältnis die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
§ 7
Gesellschafterversammlung
1. Alljährlich findet im Laufe des Geschäftsjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.
2. ( ...).
3. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
4. Jeder Gesellschafter hat das Recht, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt. Die Kosten für eine außerordentliche Versammlung trägt die Gesellschaft.
5. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann eine Beschlussfassung auch in jeder sonst geeigneten Form, insbesondere mündlich, schriftlich, telefonisch oder telegrafisch erfolgen.
6. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Je 1 Euro ( ) eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme.
7. Alle Beschlüsse, die die Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Aufhebung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
8. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder eine andere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Mit Beschluss vom 21.3.2012 bestellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin ihren Gesellschafter Herrn T1 zum alleinigen Geschäftsführer (Ziff. II d. notariellen Urkunde v. 21.3.2012).
Ebenfalls unter dem 21.3.2012 ist dem Beigeladenen zu 1) eine Generalhandlungsvollmacht erteilt worden, nach deren Inhalt er berechtigt war, alle Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb des Unternehmens der Klägerin gewöhnlich mit sich bringt (branchenübliche Geschäfte). Im Rahmen dieser Vollmacht war der Beigeladene zu 1) berechtigt, die Klägerin umfassend im Rechtsverkehr zu vertreten, insbesondere auch vor Gerichten, Behörden und Dienststellen. Auf den Inhalt der notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde vom 21.3.2012 (UR.-Nr. 000/2012 d. Notars Dr. X, X) wird Bezug genommen.
Anlässlich einer am 21.12.2012 durchgeführten Gesellschafterversammlung kamen die Gesellschafter überein, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 1.1.2013 eine entgeltliche Tätigkeit für die Klägerin übernehmen soll. In der Vorstellung, hierdurch eine Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) gegenüber dem Geschäftsführer sicherzustellen, verabschiedeten die Gesellschafter in nicht notariell beurkundeter Form einstimmig eine Geschäftsordnung (GeschO) folgenden Inhalts.
"Die Gesellschafterversammlung kann zur Konkretisierung des § 6 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages (GmbH-V) eine Geschäftsordnung beschließen, nach der bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
Die Gesellschafterversammlung hat in der Sitzung vom 21.12.2012 einstimmig den Erlass der nachfolgenden Geschäftsordnung beschlossen:
Tenor:
1. Aufgaben der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Maßnahmen, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugeteilt sind. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaße in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen. Das betrifft insbesondere Maßnahmen, die infolge ihrer langen Laufzeit oder des ihnen anhaftenden großen Risikos von besonderer Bedeutung sind.
Zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung gehören hiernach beispielsweise:
1. die Maßnahmen nach § 46 GmbHG;
2. die Änderung der vorliegenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
3. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführer,
4. der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern;
5. der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen;
6. Entscheidungen über die nach Abschn. 2 zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen.
2. Zustimmungsbedürftige Geschäftsführungsmaßnahmen
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu allen Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft ergreifen (vgl. Abschn. 1).
Hierzu gehören insbesondere
1. Festlegung oder Änderung der grundsätzlichen Geschäftspolitik der Gesellschaft.
2. Festlegung oder Änderung des von der Gesellschafterversammlung festgelegten Investitions- und Finanzierungsrahmenplanes;
3. Veräußerung oder Verlegung des Unternehmens oder eines seiner Teile;
4. Erwerb anderer Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie deren Veräußerung oder Beendigung, Errichtung und Auflösung von Tochtergesellschaften, Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Geschäftszweige;
5. Abschluss oder Beendigung von Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen;
6. Erteilung und Widerruf von Einzel- bzw. Gesamtprokuren;
7. Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Prokuristen;
8. der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrecht aus Anstellungs- oder Dienstverträgen, insoweit ein Geschäftsführer hier ausführend tätig wird;
9. Aufstellung oder Änderung allgemeiner Grundsätze über die betriebliche Altersversorgung; Abschluss, Änderung oder Beendigung von Pensionsvereinbarungen mit einzelnen Mitarbeitern, soweit die Gesellschaft über den steuerlich zulässigen Rahmen von Direktversicherungen hinaus verpflichtet wird;
10. Ausübung von Gesellschafterrechten in Beteiligungsgesellschaften.
Nach dem Inhalt des nicht notariell beurkundeten Beschlusses vom 21.12.2012 ist die GeschO für die Geschäftsführung verbindlich und wird Teil bestehender Geschäftsführerverträge. Verstöße gegen die GeschO bilden einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Beendigung (Kündigung des Geschäftsführervertrages und Abberufung des Geschäftsführers) berechtigt.
Mit "Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte" stellte die Klägerin den Beigeladenen zu 1) mit Wirkung zum 1.1.2013 als kaufmännischen Angestellten ein. In dem Anstellungsvertrag (AnstV) trafen die Parteien folgende Vereinbarungen:
§ 1 Beginn und Art der Tätigkeit
Die Angestellte wird am 1.1.2013 als kaufmännischer Angestellter eingestellt. Die Tätigkeit ist eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden.
Die Arbeitszeit ist montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause sowie samstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
§ 2 Entgelt
Der Angestellte erhält ein festes Monatsgehalt von Euro 3.500,00 brutto, welches am jeweiligen Monatsletzten zu zahlen ist.
§ 3 Nebenleistungen
Reisekosten werden nach den für die Lohnsteuer geltenden Pauschalen erstattet.
Der Angestellte ist verpflichtet, der Firma die nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten erforderlichen Belege zu übergeben.
§ 4 Urlaub
Der Angestellte hat Anspruch auf einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen.
Berechtigte Wünsche des Angestellten bezüglich des Urlaubszeitpunktes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Sie sind bis zum 31.3. jeden Kalenderjahres bei der Firma anzumelden.
§ 5 Arbeitsverhinderung
Bei Arbeitsverhinderung - gleich aus welchem Grunde - ist die Firma unverzüglich über den Grund des Fernbleibens zu verständigen.
Im Krankheitsfalle ist die Angestellte verpflichtet, vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus dem sich die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ergibt.
§ 6 Nebentätigkeiten, Verschwiegenheit
Der Angestellte wird seine volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma stellen. Die Übernahme von Nebentätigkeiten jeder Art bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Firma.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der Angestellten anvertraut oder durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, dürfen auch nach dem Ausscheiden weder verwertet noch Dritten mitgeteilt werden.
§ 7 Kündigungsfrist
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten unbeschadet des Rechtes zur fristlosen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss gekündigt werden.
§ 8 Salvatorische Klausel
1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Ganzen.
Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist die Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung am ehesten entspricht."
Mit am 1.12.2016 in das Handelsregister eingetragenem Beschluss vom 21.11.2016 bestellte die Gesellschafterversammlung der Klägerin den Beigeladenen zu 1) neben Herrn T1 zu deren Geschäftsführer. Zur Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) unter dem 21.11.2016 einen "Geschäftsführervertrag", auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Nach vorheriger Ankündigung führte die Beklagte im Jahr 2016 turnusgemäß eine Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 SGB IV) bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 30.12.2015 durch. In diesem Zuge wertete sie Entgeltaufzeichnungen der Klägerin aus und befragte diese zur Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses zum Beigeladenen zu 1). Wegen des Ergebnisses wird auf die Erklärungen im "Feststellungsbogen zu versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH" vom 13.10.2016 Bezug genommen.
Einer mit Schreiben vom 8.11.2016 in Aussicht gestellten Nacherhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) ab dem 1.1.2013 trat die Klägerin entgegen: Die nach § 6 Abs. 4 GesV beschlossene GeschO ordne u.a. an, dass zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen gehörten (Ziff. 1 Abs. 2 Nr. 5 GeschO). Für in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallende Entscheidungen benötige der Geschäftsführer einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Insoweit werde ein Geschäftsführer lediglich ausführend tätig. Nach dem der GeschO zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss sei die GeschO für die Geschäftsführer verbindlich und werde Teil bestehender Geschäftsführerverträge; Verstöße bildeten einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit berechtige.
Entgegen der Ansicht der Beklagten könne auch ein ohne Geschäftsführerbestellung tätig werdender und über eine 50%ige Kapitalbeteiligung oder eine Sperrminorität verfügender Gesellschafter nicht versicherungspflichtig sein. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R) berufe, sei zu berücksichtigen, dass sich das BSG in dieser zwar zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines "Minderheits-Gesellschafters" geäußert habe; allerdings sei in dem von dem BSG zu beurteilenden Sachverhalt eine 100%ige Gesellschafterin zu beurteilen gewesen. Das BSG habe allerdings eine Entscheidung vom 17.5.2001 (B 12 KR 34/00 R) zitiert, die die Beklagte bei ihrer Beurteilung unberücksichtigt lasse. Zudem verkenne die Beklagte, dass nicht der Geschäftsführer als "Arbeitgeber" fungiere, sondern dieser lediglich gesetzlicher Vertreter der GmbH sei. Die persönliche Abhängigkeit müsse zur GmbH bestehen, was angesichts einer Kapitalbeteiligung von 50% zu verneinen sei. Darüber hinaus verkenne die Beklagte, dass aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten eine Bindung an Weisungen des Geschäftsführers ausgeschlossen sei. Der GesV ermögliche das Aufstellen einer Geschäftsordnung, die u.a. regeln könne, für welche Entscheidung ein Geschäftsführer die Zustimmung der Mitgesellschafter benötige. Dies betreffe gerade auch deren Änderung und auch das Erteilen von Weisungen und ggf. Reglementierung vermeintlicher Vertragsverstöße.
Anders als in den von dem BSG in den Entscheidungen vom 25.1.2006 (B 12 KR 30/04 R) und vom 17.5.2001 (B 12 KR 34/00 R) gewürdigten Sachverhalten bestehe im vorliegenden Fall eine Weisungshierarchie nicht. So sei die Mitarbeit des Beigeladenen zu 1) nicht durch den Geschäftsführer begründet worden, sondern durch die Gesellschafterversammlung. Vor diesem Hintergrund seien Inhalte des Anstellungsvertrages nicht als Weisungen auszulegen. Selbst wenn man ein Weisungsrecht der GmbH annähme, bleibe festzuhalten, dass dieses allein durch die Gesellschafterversammlung ausgeführt werden könne, an welcher der Beigeladene zu 1) hälftig beteiligt sei. Beschlüsse seien daher ohne seine Zustimmung nicht möglich.
Darüber hinaus verwies sie auf die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Generalhandlungsvollmacht. Diese ermögliche es ihm, Weisungen an sich zu verhindern: Für den Fall einer gegen die GeschO verstoßenden Weisung sei der Beigeladene zu 1) unabhängig von der Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund jederzeit in der Lage, sein Dienstverhältnis zu erhalten.
Dem Beigeladenen zu 1) könne im Hinblick auf seine hälftige Beteiligung am Stammkapital der Klägerin auch das Unternehmerrisiko nicht abgesprochen werden. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass dieser Bürgschaftserklärungen zu Gunsten der Volksbank P e.G., X, über insgesamt 80.000,00 EUR abgegeben habe (Erklärung v. 30.5.2012 über 25.000,00 EUR, Erklärung v. 14.3.2012 über 75.000,00 EUR). Darüber hinaus habe er einen Sicherungsvertrag mit und zugunsten der C Unternehmensberatung und F GmbH, N, vereinbart (Vereinbarung v. 15.5.2012/21.5.2012). Auf den Inhalt dieser Urkunden wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Schließlich wies die Klägerin auf die Bestellung des Beigeladenen zu 1) zum weiteren Geschäftsführer hin (Gesellschafterbeschluss v. 21.11.2016). Diese Änderung sei bei der beabsichtigten Entscheidung zu berücksichtigen, zumal eine Statusfeststellung im Rahmen des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV aufgrund der aktuellen Betriebsprüfung ausscheide.
Ungeachtet der Einwendungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2016 eine Beitragsschuld der Klägerin zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR fest. Sie erklärte zudem, dass das durch die Betriebsprüfung eingeleitete sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren zu dem "Ergebnis" geführt habe, dass vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bestanden habe.
Dieser sei - so die Beklagte zur Begründung - seit dem 1.1.2013 als kaufmännischer Angestellter bei der Klägerin beschäftigt. Das Stammkapital der Klägerin betrage 25.000,- EUR, wovon Herr T1 sowie der Beigeladene zu 1) jeweils 50% hielten. Der Beigeladene zu 1) sei indes - anders als Herr T1 - erst am 21.11.2016 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden. Zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in einem Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter vom 21.12.2012 geregelt worden sei. Dieser Vertrag enthalte arbeitsvertragstypische Regelungen zum Urlaubsanspruch und über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus entrichte die Klägerin aus dem regelmäßig geleisteten Arbeitsentgelt Lohnsteuer.
Die übernommenen Bürgschaften änderten an der Statusbeurteilung nichts. Entsprechendes gelte für die Verpfändung von Guthabenforderungen gegenüber der C Unternehmensberatung und F GmbH bis zum 30.4.2013. Die Stellung einer Sicherheit in Form einer Bürgschaft stelle keinen Kapitaleinsatz dar und begründe kein maßgebliches unternehmerisches Risiko (Verweis auf Senat, Urteil v. 3.9.2014, L 8 R 55/13). Die Bereitstellung einer Sicherheit allein verschaffe einem Gesellschafter keine größeren Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung der Gesellschaft. Entsprechendes gelte für die ohnehin zeitlich begrenzte Guthabenverpfändung, die zudem noch im Namen der Arbeitgeberin und nicht im Namen des Beigeladenen zu 1) selbst erfolgt sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 15.12.2016 nebst seiner Berechnungsanlagen Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.1.2017 Widerspruch. Der Bescheid sei bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, da ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Überdies sei der Verwaltungsakt auch in materiell rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Anhörungsverfahren Bezug genommen und diese vertieft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.2017 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit der am 31.8.2017 zum Sozialgericht (SG) Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Feststellungen verteidigt. Bis zum 20.11.2016 sei der Beigeladene zu 1) als nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter mit einem hälftigen Anteil am Stammkapital beteiligter Arbeitnehmer nicht in der Lage gewesen, die Weisungsgebundenheit aufzuheben oder auch nur abzuschwächen.
Die Dienstaufsicht und die Ausübung von Weisungsrechten gegenüber Arbeitnehmern der Gesellschaft gehöre grundsätzlich zur laufenden Geschäftsführung und sei nicht Sache der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Ebenso wie ein Minderheitsgesellschafter sei auch ein mit 50% am Kapital einer GmbH beteiligter mitarbeitender Gesellschafter ohne Geschäftsführerbestellung nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung herbeizuführen, die die Dienstaufsicht über die Angestellten dem Geschäftsführer als zuständigem Organ zuweise. Für Gesellschafterbeschlüsse sei vorliegend grundsätzlich die einfache Mehrheit erforderlich (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbHG]), welche der Beigeladene zu 1) nicht allein herbeiführen könne. Auch die erteilte Generalhandlungsvollmacht vermittle keine maßgebenden gestalterischen Einflussbefugnisse auf die Gesellschaft.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene zu 1) hat sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen sind der Rechtsauffassung der Beklagten beigetreten.
In der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2018 hat das SG den Beigeladenen zu 1) zur Historie der Gesellschaft und zur Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 7.6.2018 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 aufgehoben. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 15.6.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.7.2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Die Auffassung des SG, wonach der Beigeladene zu 1) aufgrund einer hälftigen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft sowie eines persönlichen Interesses an der Fortführung des ursprünglichen Familienunternehmens ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wohl und Gedeihen der Gesellschaft habe, hebe die - für die Statusbeurteilung entscheidende - rechtliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) nicht auf. Die Interpretation des SG sei spätestens seit der neueren Rechtsprechung des BSG zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern obsolet. Sie verweist insoweit auf Entscheidungen des BSG vom 29.8.2012 (Az.: B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R), vom 30.4.2013 (Az.: B 12 KR 19/11 R), vom 11.11.2015 (Az.: B 12 R 2/14 R, B 12 KR 10/14 R und B 12 KR 13/14 R) und vom 14.3.2018 (Az.: B 12 KR 13/17 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 7.6.2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf ihren bisherigen Vortrag. Sämtliche von der Beklagten angeführten Entscheidungen beträfen andere Sachverhalte. Anders als in dem von dem BSG in seiner Entscheidung vom 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R) beurteilten Sachverhalt verfüge der Beigeladene zu 1) über die Rechtsmacht, jedenfalls Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit abzuwehren. Dieses folge aus § 6 Abs. 4 GesV i.V.m. den Regelungen der GeschO, die Teil des Geschäftsführervertrages des Herrn T1 geworden sei.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1) ist der Rechtsauffassung der Klägerin beigetreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem trotz ordnungsgemäßer Ladung Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) nicht erschienen sind, hat die Beklagte den Bescheid vom 15.12.2016 dahingehend geändert, dass für den Beigeladenen zu 1) auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses vom 1.1.2013 bis 20.11.2016 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er sie in den ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Beklagte wirksam bekanntgegebenen und kraft Gesetzes (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Neufassung. Regelungsinhalt dieses Verwaltungsakts ist nach dem für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] entsprechend; vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten Schneider-Danwitz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 39 Rdnr. 43 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rdnr. 71 mit umfassenden Nachweisen) die Feststellung einer Beitragsschuld der Klägerin aus der Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung in Höhe von 57.908,40 EUR wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1). Hinsichtlich des Nacherhebungszeitraums folgt dies aus der für die Auslegung von Verwaltungsakten mitheranzuziehenden Anlage des Verwaltungsaktes, die eine Beitragsschuld für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 ausweist.
Darüber hinaus stellt der angefochtene Verwaltungsakt in seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung wirksam geänderten Fassung eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.
II. Die am 3.7.2018 schriftlich eingelegte Berufung der Beklagten gegen das ihr am 15.6.2018 zugestellte Urteil des SG Köln vom 7.6.2018 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 7.6.2018 ist begründet. Die für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin (vgl. § 123 SGG) statthafte (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Altern. 1 SGG) und im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 beschwert die Klägerin in seiner nunmehr gültigen Fassung nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beklagte hat in formell und materiell nicht zu beanstandender Weise eine Beitragsschuld der Klägerin aufgrund der Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 SGB IV) wegen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR sowie eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 festgestellt.
1. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Nach dieser Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung die erforderlichen Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.
2. Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des sie belastenden Bescheides unter dem 8.11.2016 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB X]). Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe ihre im Anhörungsverfahren geäußerten Einwendungen nicht zur Kenntnis genommen, bedarf es keiner Entscheidung des Senats, inwieweit dieser Umstand eine formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bewirken kann. Der Vortrag der Klägerin verfängt schon deshalb nicht, weil die Beklagte aufgrund der geäußerten Einwendungen die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) bis zum 20.11.2016 beschränkt hat.
3. Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Feststellung einer Beitragsschuld zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR und die Feststellung einer Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 sind nicht zu beanstanden.
a) Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber - vorliegend die Klägerin - den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm (versicherungspflichtig) beschäftigten Personen zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV) zu entrichten.
aa) Der Versicherungspflicht in diesen Zweigen der Sozialversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Hieraus folgt die Beitragspflicht für das aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, § 162 Nr. 1 SGB VI, § 342 SGB III, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Der Beigeladene zu 1) war in dem Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 20.11.2016 bei der Klägerin gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) beschäftigt.
Fehlen - wie im vorliegenden Fall - in Bindungswirkung erwachsene (§ 77 SGG) Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 31; Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 30; Urteil v.30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, SozR 4-2400 § 26 Nr. 4).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Diese Maßstäbe gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24), und zwar ungeachtet der konkreten Bezeichnung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Vertrags. Ist ein am Kapital der GmbH beteiligter Gesellschafter - wie der Beigeladene zu 1) kraft Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 21.11.2016 - zum Geschäftsführer bestellt, ist eine die Weisungsgebundenheit ausschließende Rechtsmacht gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O.; Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 27; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R).
Ist ein Gesellschafter einer GmbH - wie der Beigeladene zu 1) bis zum 20.11.2016 - indes nicht zum Geschäftsführer bestellt, unterliegt er grundsätzlich dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der Gesellschaft nämlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R; BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 72/92, USK 9448 S. 253 = NJW 1994, 2974, 2975; BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R; BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, USK 2015-62; Senat, Urteil vom 4.10.2017, L 8 R 288/17; Schneider/Schneider, in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. [2014], § 35 Rdnr. 39 m.w.N.).
Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. den mitarbeitenden Gesellschafter in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Vereinbarungen über die Ausübung von Stimmrechten, wirtschaftliche Verflechtungen oder tatsächliche Einflüsse kraft familiärer Verbundenheit oder überlegenen Wissens ("Kopf und Seele") sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, weil sie nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände genügen (BSG, Urteil v. 14.3.2018, a.a.O. mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
(1) Der Senat ist ausgehend von diesen Maßstäben zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bis zum 20.11.2016 im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen verrichtet hat. Er konnte sich nicht auf gesellschaftsrechtlich gesicherter Grundlage etwaigen Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin jederzeit wirksam widersetzen.
(a) Hierbei geht der Senat davon aus, dass nur eine im Gesellschaftsvertrag selbst und unmittelbar angelegte Regelung in der Lage ist, eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Weisungsfreiheit zu gewährleisten. Dieses Verständnis entnimmt der Senat nicht zuletzt der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung, in der das BSG ausdrücklich betont hat, dass eine "außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abrede" für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung ist (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R, juris, Rdnr. 18 a.E). Der Senat schließt sich dieser Sichtweise ausdrücklich an. Allein diese ermöglicht in der gebotenen Verlässlichkeit und Sicherheit, dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu genügen. Dieses Gebot hat das BSG wiederholt in den Mittelpunkt seiner rechtlichen Beurteilungen gerückt (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24, Rdnr. 29 f. m.w.N., BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Rdnr. 32). Jedwede außerhalb der Satzung selbst statuierte Abrede birgt - jedenfalls abstrakt - die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs, durch eine nachträgliche, dem Ziel der rückwirkenden Generierung von Versicherungsfreiheit dienenden missbräuchlichen Abänderung zuvor getroffener Abreden. Dieses Risiko wird dann entscheidend gemindert, wenn nur im Gesellschaftsvertrag selbst verankerte und im Fall der Satzungsänderung dem notariellen Beurkundungsgebot (§§ 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 54 GmbHG) unterliegende Abänderungen zum Maßstab der zu beurteilenden Rechtsmacht sind.
(aa) Auf unmittelbar gesellschaftsvertraglich verankerter Grundlage sind keine Regelungen getroffen worden, die es dem Beigeladenen zu 1) ermöglichen, bei der Ausübung seiner Tätigkeit jederzeit weisungsfrei von dem Geschäftsführer der Klägerin agieren zu können. Die Satzung bestimmt weder, dass die Dienstaufsicht und die Ausübung von Weisungsbefugnissen gegenüber Angestellten der Gesellschaft allgemein oder gegenüber mitarbeitenden Gesellschaftern im Besonderen der Gesellschafterversammlung obliegt, noch regelt diese, dass jedwede dem Geschäftsführer zugewiesene Maßnahme der Dienstaufsicht und der Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Angestellten bzw. mitarbeitenden Gesellschaftern von einem vorherigen Beschluss der Gesellschafterversammlung abhängig ist. Nach § 7 Abs. 7 GesV bedürfen (nur) Beschlüsse, die die Abänderung des Gesellschaftsvertrages oder die Aufhebung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, der Zustimmung aller Gesellschafter.
Eine andere Sichtweise folgt auch nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 3 GesV. Hiernach bedürfen Geschäftsführer im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in dem jeweils geübten Umfang hinausgehen. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasst nicht die Ausübung sämtlicher arbeitsrechtlicher Direktionsbefugnisse gegenüber Arbeitnehmern der Gesellschaft und vermittelt daher ebenfalls keine umfassende Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 1).
(bb) Auf die Vorschrift des § 6 Abs. 4 GesV und die auf dieser Ermächtigung beruhenden Regelungen der GeschO kann die Klägerin eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Weisungsimmunität des Beigeladenen zu 1) ebenfalls nicht stützen. Nach § 6 Abs. 4 GesV können die Gesellschafter für die Geschäftsführung eine Geschäftsordnung beschließen, in der insbesondere bestimmt werden kann, für welche Geschäfte die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
Nach Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 GeschO beschließt die Gesellschafterversammlung über alle Maßnahmen, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugeteilt sind. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GeschO). Dies betrifft insbesondere Maßnahmen, die infolge ihrer langen Laufzeit oder des ihnen anhaftenden Risikos von besonderer Bedeutung sind (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 GeschO).
Nach Ziff. 1 Abs. 2 GeschO gehören zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung hiernach beispielsweise die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern (Nr. 3), der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern (Nr. 4) sowie der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten, insbesondere auch etwaiger Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen (Nr. 5).
Diese Regelungen sind - ungeachtet der fehlenden statuarischen Verankerung (hierzu s.o.) - nicht in der Lage, eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1) zu vermitteln. Dieses gilt eingedenk der Entscheidung des BSG vom 19.8.2015 (B 12 KR 9/14 R, juris, Rdnr. 29), in der noch eine Weisungsfreiheit für den Fall erwogen wurde, dass die Gesellschafterversammlung sich Weisungsrechte gegenüber den mitarbeitenden Gesellschaftern vorbehält, was grundsätzlich auch im Wege einer Geschäftsordnung geschehen kann (zur grundsätzlichen Befugnis der Gesellschafter, den Geschäftsführern eine Geschäftsordnung zu geben Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, 2014, 2015, § 37 Rdnr. 71 unter Hinweis auf Oberlandesgericht [OLG] Stuttgart, Urteil v. 24.7.1990, 12 U 234/89; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Rdnr. 36).
Ob die Regelungen der GeschO als Weisung der Gesellschafterversammlung an den Geschäftsführer anzusehen ist oder zugunsten eines (nur) innergesellschaftlichen Rechts (zugunsten dieser Interpretation Schneider/Schneider, a.a.O., § 37 Rdnr. 71), lässt der Senat offen, wenngleich der erklärte Entscheidungsvorbehalt eher zugunsten innergesellschaftlichen Rechts spricht, zumal der Beschluss über die Schaffung der GeschO am 21.12.2012 einstimmig ergangen ist.
Den Regelungen der GeschO lässt sich zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit ein Vorbehalt für jegliche Weisungen an mitarbeitende Gesellschafter entnehmen. Ihr kommt daher nicht die Qualität zu, die einer umfassenden ("echten" oder "qualifizierten"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassenden Sperrminorität gleichwertig ist. So bestimmt Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 GeschO zunächst, dass die Gesellschafterversammlung über alle Maßnahmen beschließt, die ihr nach Gesetz oder Satzung zugeteilt sind. Sie beschließt darüber hinaus über alle Maßnahmen, die in ungewöhnlichem Ausmaß in den Vermögensstand, die Organisation oder den Charakter der Gesellschaft eingreifen (Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 GeschO). Konkretisierend erläutert Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 GeschO, dass derartige Maßnahmen insbesondere solche sind, die infolge ihrer langen Laufzeit oder des ihnen anhaftenden Risikos von besonderer Bedeutung sind. Diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung in erster Linie dann eröffnet sein soll, wenn und soweit eine in Rede stehende Maßnahme ein wesentliche Bedeutung für die Gesellschaft hat. Dieses Verständnis wird durch die in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO erfassten Regelbeispielsfälle untermauert. Der dort geregelte Katalog benennt eine Reihe von zustimmungsbedürftigen Maßnahmen, denen in der Gesamtschau ein erheblicher Bedeutungsgrad für die Gesellschaft insgesamt immanent ist (z. B. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern [Nr. 3], Abschluss, Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern [Nr. 4], Entscheidung über die nach Ziff. 2 GeschO zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen [Nr. 6]). Darüber hinaus erzeugt Ziff. 1 Abs. 2 Nr. 5 GeschO ein Zustimmungserfordernis für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Gesellschaftern, sowie die Wahrnehmung hieraus resultierender Rechte und Pflichten. Diese Konzeption erlaubt eine Auslegung, wonach auch insoweit nur solche Maßnahmen in den Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte fallen sollen, die eine hinreichende Relevanz für die Gesellschaft insgesamt haben. In diesem teleologisch reduzierten Sinne ist auch Ziff. 1 Abs. 2 Nr. 5 letzter Halbsatz GeschO zu verstehen, wonach auch etwaige Weisungsrechte aus Anstellungs- oder Dienstverträgen in den Aufgabenbereich der Gesellschafterversammlung fallen. Zur Überzeugung des Senats liegt fern, dass für die Eröffnung dieses Zustimmungsvorbehalts allein der Umstand ausreichen soll, dass die Anordnung eines Geschäftsführers an den Mitgesellschafter gerichtet ist.
(b) Mangels gesellschaftsvertraglicher Verankerung vermittelt auch die Generalhandlungsvollmacht dem Beigeladenen zu 1) keine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung. Dass diese nicht in der Lage ist, die Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) jederzeit wirksam aufzuheben, folgt bereits aus dem Umstand, dass die Vollmacht nicht unwiderruflich ist (vgl. § 168 Satz 2 BGB). Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen als bei einer jederzeit widerruflichen Stimmrechtsvollmacht (Senat, Urteil v. 11.4.2018, L 8 R 1026/16 unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 R 2/14 R).
(c) Mangels einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt die Übernahme der Bürgschaften ebenfalls keine anderslautende Beurteilung (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, Rdnr. 27), zumal mit diesen weiterreichende statuarisch verankerte Einflussmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1) auf die Willensbildung der Klägerin nicht einhergegangen sind.
(d) Die hiernach bestehende Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) wird durch den Inhalt des geschlossenen Anstellungsvertrages - einem "klassischen" Arbeitsvertrag - untermauert. Dieser enthält die Regelungselemente, die für einen Arbeitnehmer kennzeichnend sind. So erfolgt eine Beschäftigung mit einer konkreten Tätigkeitsbezeichnung als "kaufmännischer Angestellter" (§ 1 Abs. 1 AnstV). Zudem wird der Beigeladene zu 1) mit einer Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden bei konkret definierter Arbeitszeit einschließlich Pausenzeiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AnstV) gegen Anspruch auf ein festes Arbeitsentgelt (§ 2 AnstV) tätig. Überdies gewährleistet die Klägerin eine Reisekostenerstattung (§ 3 AnstV), einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen jährlich (§ 4 AnstV) sowie einen Entgeltfortzahlungsanspruch (§ 5 AnstV). Ausdruck einer arbeitnehmertypischen Subordination sind daneben die Benachrichtigungspflicht im Fall einer Arbeitsverhinderung sowie die Verpflichtung zur Erbringung der vollen Arbeitsleistung zugunsten der Gesellschaft nebst statuiertem Nebentätigkeitsgenehmigungsbedürfnis (§ 6 AnstV).
(2) Der Beigeladene zu 1) ist im streitigen Zeitraum auch in einem für ihn fremden Betrieb, nämlich dem der Klägerin tatsächlich tätig geworden. Alleinige Unternehmensträgerin war die als juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltete GmbH selbst (vgl. § 13 Abs. 1 GmbHG). Diese ist von den als Gesellschaftern dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen unabhängig (vgl. hierzu nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, Rdnr. 21 m.w.N.) und von den verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen getrennt zu betrachten (vgl. BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 Rdnr. 18).
(3) Hinzu kommt, dass für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sprechende Gesichtspunkte nicht in einem die Gesamtabwägung relevanten Umfang gegeben sind.
(a) Der Beigeladene zu 1) konnte als kaufmännischer Angestellter seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Hierbei kann der Senat unterstellen, dass er - entsprechend dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses vom 21.12.2012 und insoweit entgegen den im Anstellungsvertrag vom 21.12.2012 verschriftlichten Bindungen - in der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit in erheblichem Umfang Freiräume nutzen konnte. Selbst wenn insoweit eine weitgehende tatsächliche Lockerung der Weisungsdichte bestanden hat, ist eine in der praktischen Zusammenarbeit etablierte Nichtausübung von rechtlich bestehenden Weisungsbefugnissen für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status unbeachtlich.
(b) Der Beigeladene zu 1) verfügte über keine eigene Betriebsstätte, auf die er im Rahmen der hier streitigen Auftragsbeziehung zurückgegriffen hat.
(c) Ein wesentliches unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) bestand im Rahmen der zu beurteilenden Auftragsbeziehung gleichfalls nicht. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den von dem BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125), der sich der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits angeschlossen hat (vgl. nur Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (etwa BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27).
(aa) Seine Arbeitskraft musste der Beigeladene zu 1) angesichts der anstellungsvertraglich vereinbarten Festvergütung nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen.
(bb) Die Ausübung der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter hat auch einen substanziell relevanten, mit einem Verlustrisiko verbundenen Kapitaleinsatz nicht erfordert. So konnte der Beigeladene zu 1) etwa den Ersatz etwaiger Reisekosten nach Maßgabe des § 3 AnstV beanspruchen.
(cc) Die übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen vermitteln ebenfalls kein unternehmerisches Risiko, sondern lösen lediglich ein etwaiges Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) aus (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Senat, Urteil v. 20.4.2016, L 8 R 761/15). Entsprechendes gilt für die Sicherungsabrede zugunsten der C Unternehmensberatung und F GmbH, zumal diese - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - neben dem Möbelhaus T e.K. die Klägerin selbst verpflichtete und ein unmittelbares Risiko des Beigeladenen zu 1) nicht begründete.
(4) In der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Merkmale entsprechend ihrem Gewicht überwiegen zur Überzeugung des Senats im Gesamtbild die für die Annahme einer Beschäftigung sprechenden Indizien deutlich.
bb) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen könnten, sind nicht nachgewiesen. Insbesondere kommt eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die JAEG nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V übersteigt, in der gesetzlichen Krankenversicherung - insoweit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB XI akzessorisch - der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1) überschreitet die - für ihn anwendbare - allgemeine JAEG nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht.
Hierbei bedarf es auch keiner Entscheidung des Senats, ob die in den ausgewerteten Entgeltaufzeichnungen dokumentierten und neben dem Arbeitsentgelt (§ 2 AnstV) geleistete "Provisionen" als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sind (zum Erfordernis eines "regelmäßigen Arbeitsentgelts" vgl. Senat, Urteil v. 20.2.2013, L 8 R 920/10; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 6 Rdnr. 15 m.w.N.). Selbst unter Hinzurechnung dieser Einkünfte (2013: 2.292,00 EUR, 2014: 4.584,00 EUR, 2015: 4.584,00 EUR) wird die JAEG nach § 6 Abs. 6 SGB V nicht überschritten.
Kalenderjahr - JAEG (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 SGB V) - Arbeitsentgelt
1.1.2013 bis 31.12.2013 - 52.200,00 EUR - 42.000,00 EUR
1.1.2014 bis 31.12.2014 - 53.500,00 EUR - 48.000,00 EUR
1.1.2015 bis 31.12.2015 - 54.900,00 EUR - 48.000,00 EUR
1.1.2016 bis 30.11.2016 - 56.250,00 EUR - 44.000,00 EUR
c) Die Höhe der Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Einwände hat die Klägerin insoweit auch nicht erhoben.
d) Die Beitragsforderung für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 ist auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Die wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2015 nacherhobenen Pflichtbeiträge sind hiernach nicht verjährt. Die Verjährung der insoweit fällig gewordenen Pflichtbeiträge ist vor dem 31.12.2017, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Regelverjährungsfrist für die im Jahr 2013 entstandenen Beiträge, aufgrund des Bescheides vom 15.12.2016 nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 SGG. Die Kosten der Beigeladenen waren weder erstattungsfähig, noch waren diese mit Kosten zu belasten, da diese von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, inwieweit eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages erlassene, aber auf diesem beruhende Geschäftsordnung eine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung begründen kann, bedarf einer Klärung durch das Bundessozialgericht.
Der Streitwert ist für beide Rechtszüge gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 75.000,00 EUR festzusetzen.
Der auf Aufhebung des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten vom 15.12.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 gerichtete Antrag der Klägerin betrifft eine bezifferte Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, nämlich die festgesetzte Beitragsforderung für die Zeit bis zum 31.12.2015 in Höhe von 57.908,40 EUR (vgl. Senat, Beschluss v. 21.2.2011, L 8 R 954/10 B, juris).
Der auf die Aufhebung der Feststellung der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin über den 31.12.2015 hinaus gerichtete Antrag führt für sich genommen nicht zu einer Erhöhung dieses Streitwertes. Zwar sind in demselben Verfahren und demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammenzurechnen. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - weitgehende rechtliche und wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände besteht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 30.6.2010, L 9 KR 42/09; Beschluss v. 19.12.2008, L 9 B 159/08 KR; Beschluss v. 15.9.2008, L 24 B 182/08 KR, m.w.N.; vgl. auch Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss v. 9.10.1991, XII ZR 81/91).
Der Streitwert von 57.908,40 EUR ist jedoch nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen. Nach dieser, durch Art. 3 Ziff. 18 Buchst. a) 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 1.8.2013 eingefügten und damit auch das vorliegende Verfahren erfassenden Vorschrift ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger u.a. dann anzuheben, wenn der Antrag des Klägers derartige Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. So verhält es sich hier.
Auch wenn die Bestimmung ausweislich der Gesetzesmaterialien in erster Linie auf eine Anhebung der Streitwerte in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zielt, bestehen keine Bedenken, sie im Anwendungsbereich des GKG auch in sozialgerichtlichen Streitigkeiten anzuwenden (ausführlich: Wiegand, KrV 2014, 137 ff.). "Auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte" können daher auch in Aussicht stehende Nachforderungsbescheide aus noch durchzuführenden Betriebsprüfungen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sein.
Der Antrag der Klägerin hat im vorliegenden Fall "offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen" auf zumindest einen noch zu erlassenden Betriebsprüfungsbescheid. Es bestehen keine Bedenken, zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals im sozialgerichtlichen Verfahren die Grundsätze heranzuziehen, die insbesondere vom Bundesfinanzhof (BFH) für das finanzgerichtliche Verfahren entwickelt worden sind (vgl. BFH, Beschluss v. 21.7.2017, X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460 ff. = juris-Rdnr. 19 ff.; Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BFHE 250, 327).
Danach muss ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick, erkennbar sein, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe künftiger Beitragsnachforderungen beeinflusst. Es reicht dabei grundsätzlich aus, wenn eindeutig bestimmbar ist, dass solche Auswirkungen dem Grunde nach eintreten werden, während eine offensichtliche und genaue Bestimmung ihrer Höhe nicht zu fordern ist. Vielmehr genügt es, wenn die Höhe einigermaßen zuverlässig geschätzt werden kann. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn dieselbe rechtliche Problematik zwar in zukünftigen Zeiträumen auftritt, die Verwirklichung des entsprechenden konkreten Sachverhaltes aber nicht sicher absehbar ist. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung.
Nach diesen Maßstäben stand im Zeitpunkt der Klageerhebung zunächst mit hinreichender Sicherheit fest, dass die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende Frage, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin auch über den 31.12.2015 hinaus, nämlich bis zum 20.11.2016 versicherungspflichtig beschäftigt war, beitragsrechtliche Auswirkungen im nachfolgenden Betriebsprüfungsverfahren haben würde. Das auf die Aufhebung der Feststellung der Beitragsschuld gerichtete Verfahren umfasste die Zeit bis zum 31.12.2015.
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV haben die prüfenden Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern die Richtigkeit der Beitragszahlungen mindestens alle vier Jahre zu prüfen und im Anschluss Bescheide zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe zu erlassen (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Der Beigeladene zu 1) war bei der Klägerin auch in der Zeit vom 1.1.2016 bis zum 20.11.2016 zu (gesellschafts-)vertraglich unveränderten Bedingungen als nicht zum Geschäftsführer bestellter kaufmännischer Angestellter tätig.
Damit stand bei Klageerhebung am 31.8.2017 bereits ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen fest, dass die Frage seiner Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung auch Gegenstand des nachfolgenden Prüfzeitraums werden und bei unveränderter rechtlicher Beurteilung durch den prüfenden Rentenversicherungsträger zu einer Beitragsnachforderung führen würde.
Ausgehend von dem im Jahr 2016 geschuldeten monatlichen Arbeitsentgelt von 4.000,00 EUR und den normativ feststehenden Beitragssätzen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, die der Senat mit 40% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts kalkuliert hat, ließ sich hinreichend verlässlich schätzen, dass der zu erwartende Nachzahlungsbetrag für die im Zeitraum vom 1.1.2016 bis zum 20.11.2016 fällig werdenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausgehend von einem in diesem Zeitraum prognostisch zu erwartenden Arbeitsentgelt von 43.000,00 EUR etwa 17.200,00 EUR ausmachen werden.
Unter Addition des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Zeit bis zum 31.12.2015 festzusetzenden Streitwertes von 57.908,40 EUR hält es der Senat daher für geboten, den Streitwert für beide Rechtszüge (gerundet) auf 75.000,00 EUR zu beziffern.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved