L 7 AS 894/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 5367/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 894/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.05.2018 geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.07.2017 wird dahingehend geändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 1038,87 EUR festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Hs. RVG zukommt.

Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und im Übrigen zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR, denn der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer weiteren Vergütung iHv 368,90 EUR.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Zwar hat das Sozialgericht die festzusetzende Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 3501 VV RVG, die Terminsgebühr gemäß Nr. 3515 VV RVG, die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1006 VV RVG sowie die anzusetzenden Pauschalen gemäß Nr. 7002, 7003, 7005 VV RVG in zutreffender Höhe und mit zutreffender Begründung bestimmt. Weiter hat das Sozialgericht im Hinblick auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG zu Recht ausgeführt, dass es sich bei dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 38 AS 5367/16 ER um ein durchschnittliches Verfahren handelte, für das grundsätzlich eine Mittelgebühr (hier: 300 EUR) anzusetzen war, und dies unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG zutreffend begründet. Der Senat verweist insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein pauschaler Abschlag von der (gleichermaßen auf Hauptsache- und einstweilige Rechtsschutzverfahren anzuwendenden) Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG iHv 1/3 vorzunehmen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Betrachtung geboten. Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass einige Charakteristika des einstweiligen Rechtsschutzes wie eine regelmäßig kurze Laufzeit, ein häufig weniger intensiver Schriftwechsel und eine oft nur summarische Prüfung der Rechtslage vielfach einen geringeren anwaltlichen Aufwand bedeuten (Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 26. Oktober 2015 - L 2 SO 95/15 B). Einstweilige Rechtsschutzverfahren weisen allerdings auch Besonderheiten auf, die potentiell zu einer Erhöhung des anwaltlichen Aufwands führen: So ist der Anordnungsgrund zu begründen und glaubhaft zu machen, Schriftsätze sind unter erhöhtem Zeitdruck zu fertigen und Unterlagen binnen kurzer Frist beizubringen. Auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verursacht weiteren Begründungsaufwand (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss vom 05. Oktober 2016 - L 15 SF 282/15).

Da beide Aspekte sich hier die Waage halten, ist das Verfahren mit der im Übrigen zutreffenden Begründung als durchschnittlich zu werten und die Mittelgebühr iHv 300 EUR anzusetzen. Hierdurch erhöhen sich die Gebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG auf 90 EUR und die gemäß Nr. 7008 VV anzusetzende Umsatzsteuer auf 165,87 EUR. Insgesamt errechnen sich erstattungsfähige Kosten iHv 1.038,87 EUR.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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