Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 72 BA 85/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 BA 140/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.7.2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.898,94 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Anschluss an eine Betriebsprüfung auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Arbeitnehmer I (im Folgenden: Beschäftigten) für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 35.595,75 Euro in Anspruch. Der Antragsteller habe den Beschäftigten für die Dauer seines Studiums zum Bachelor of Engeneering an der Hessischen Berufsakademie zu Unrecht als Werkstudierenden und damit versicherungsfrei in den genannten Versicherungszweigen angesehen.
Im Bescheid vom 12.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2017 führte die Antragsgegnerin hierzu aus: Bei dem Studium habe es sich um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt. Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen seien als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen und unterlägen als solche der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beurteilung des Beschäftigten im konkreten Fall als Werkstudent sei unzutreffend, da er für die Dauer des berufsbegleitenden Studiums dem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierender sei. Hiergegen hat der Kläger am 20.11.2017 Klage erhoben (S 72 R 2011/17 SG Dortmund).
Seinen sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gerichteten Antrag hat das Sozialgericht (SG) Dortmund abgelehnt (Beschluss v. 17.7.2018). Zur Begründung hat das SG ausgeführt. Der Beschäftigte unterliege als Teilnehmer an einem dualen Studiengang der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken und der sozialen Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 4a Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Hessische Berufsakademie vermittele nach § 1 Satz 2 des hessischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien (BAAnerkG) eine "mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung (duales Studium)". Damit habe der hessische Gesetzgeber festgelegt, dass es sich bei einem entsprechenden Studiengang mit Bachelor-Abschluss und mithin bei dem von dem Beschäftigten belegten Studiengang um ein duales Studium handele. Zudem bestehe bei diesem Studiengang eine enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis. So sei gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge an der Hessischen Berufsakademie Zulassungsvoraussetzung, dass in der berufsbegleitenden Variante eine Berufstätigkeit nachgewiesen werde. Gemäß § 5 Abs. 7 Bachelor-Prüfungs- & Studienordnung für den Studiengang Ingenieurwesen mit dem Abschlussgrad Bachelor of Engineering gehörten zu den Pflichtmodulen des Studiums sog. Praxistransfermodule, welche die praktische Ausbildung im Betrieb beträfen und von denen in jedem Semester eines nachzuweisen sei.
II.
Die gegen diesen Beschluss in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER, ASR 2014, 26 ff.).
Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es reiche zur Begründung eines überwiegenden Aufschubinteresses nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, vielmehr sei maßgebend, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spreche, ist damit Folgendes gemeint:
Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen Feststellungen seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel. Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden Rentenversicherungsträgers voraussichtlich nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, sondern beschränkt er sich darauf, die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zu bestreiten, oder ist der von ihm vorgetragene Sachverhalt lediglich ebenso wahrscheinlich wie der vom prüfenden Rentenversicherungsträger angenommene, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung eines gegen ihn erhobenen Rechtsbehelfs nicht anzuordnen ist. Insoweit ist es unschädlich, dass ggf. noch weitere Ermittlungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erforderlich sind. Tragen indessen die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers seine beitragsrechtliche Bewertung im angefochtenen Bescheid nicht, so bestehen bereits deshalb überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Bescheid sich unter Umständen aufgrund weiterer Ermittlungen doch noch im Ergebnis als rechtmäßig herausstellen kann. Das gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ausmaß der noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter "Zurückverweisung" in die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG rechtfertigen würde (Senat, Beschluss v. 24.3.2017, L 8 R 17/15 B ER, juris).
Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers anzuordnen, da die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen ihre Annahme einer Versicherungspflicht des Beschäftigten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht tragen und hieran aufgrund der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch im Beschwerdeverfahren noch überwiegende Zweifel bestehen.
1. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird sich zunächst die - im Übrigen von der Antragsgegnerin nicht in den angefochtenen Bescheiden, sondern erstmals im Antragsverfahren vertretene - Rechtsauffassung, der Beschäftigte unterliege der Versicherungspflicht aufgrund seiner Teilnahme an einem dualen Studiengang (§§ 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB III), als unzutreffend erweisen.
a) Die dahingehende Annahme lässt sich nicht bereits auf den (landes-)gesetzlichen Status der Hessischen Berufsakademie stützen. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut der §§ 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach es für die Versicherungspflicht auf die Teilnahme an einem dualen Studiengang ankommt, ungeachtet der Frage, welche Bildungseinrichtung diesen anbietet. Entstehungsgeschichtlich und von Sinn und Zweck der Vorschriften her kommt hinzu, dass ausschlaggebend für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Teilnahme an dualen Studiengängen der Versicherungspflicht zu unterwerfen, ausbildungs- und nicht einrichtungsbezogene Aspekte waren, nämlich die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht und praktischen Phasen, ein hohes Maß an solchen Praxisphasen und typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an den Studierenden (BT-Drs. 17/6764, S. 20 f. zu Art. 3).
b) Dass es sich bei dem vom Beschäftigten belegten berufsbegleitenden Studiengang zum Bachelor of Engineering um einen dualen Studiengang im Sinne der genannten Vorschriften handelt, lässt sich jedenfalls ausgehend von den bislang seitens der Antragsgegnerin festgestellten Tatsachen nicht annehmen und ist auch sonst überwiegend unwahrscheinlich.
Das Gesetz definiert nicht, was unter einem "dualen Studiengang" zu verstehen ist. Bereits der Wortlaut ("dual") legt jedoch nahe, dass die Ausbildung neben der Hochschule oder Berufsakademie an mindestens einem zweiten Lernort in einem Betrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden muss. Dieser Sichtweise folgen im Übrigen auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten" vom 23.11.2016, Ziff. 2.1, S. 21).
Der Senat kann dabei im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz offenlassen, ob sich die Versicherungspflicht bei der Teilnahme an dualen Studiengängen gemäß §§ 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf ausbildungsbegleitende Studiengänge beschränkt, berufsbegleitende Studiengänge - wie hier - hingegen generell nicht erfasst. Für eine solche Unterscheidung könnte zwar systematisch die gesetzliche Gleichstellung von dualem Studium und Berufsausbildung und entstehungsgeschichtlich die Annahme des Gesetzgebers sprechen, die wirtschaftliche Situation dual Studierender und zur Berufsausbildung Beschäftigter sei vergleichbar (vgl. BT-Drucks. 17/6764, S. 21), was bei berufsbegleitenden Studiengängen häufig nicht der Fall sein dürfte.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn es bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der vom Beschäftigten belegte Studiengang durch die Inanspruchnahme von zwei Lernorten in dem dargestellten Sinn auszeichnet. Die vom SG insoweit herangezogenen Anhaltspunkte reichen für eine dahingehende Annahme nicht aus. Soweit § 4 Abs. 2 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge für berufsbegleitende Studiengänge den Nachweis einer Berufstätigkeit erfordert, ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um eine dem Studienfach auch nur verwandte, erst recht aber nicht als zweiter Lernort geeignete Berufstätigkeit handeln muss. Hinsichtlich der von § 5 Abs. 7 Bachelor-Prüfungs- & Studienordnung angesprochenen Praxistransfers hat die Hessische Berufsakademie klargestellt, dass diese keinen Zusammenhang mit dem aktuellen Arbeitsverhältnis haben müssen.
2. In Betracht kommt hingegen Versicherungspflicht wegen "normaler" Beschäftigung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) aufgrund des erstmals im Beschwerdeverfahren überreichten "Arbeitsvertrages über eine werkstudentische Beschäftigung" v. 26.8.2010, der augenscheinlich - ab dem 1.1.2014 in der Fassung der ergänzenden Vereinbarung v. 11.12.2013 - Grundlage der Tätigkeit des Beschäftigten auch im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen ist. Nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand sprechen indessen gewichtige Gründe für die Annahme, dass der Beschäftigte insoweit als Werkstudierender gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei gewesen ist. Nach diesen Bestimmungen sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
a) Versicherungsfreiheit nach diesen Bestimmungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der am 27.12.1979 geborene Versicherte wegen Überschreitens des 30. Lebensjahres nicht mehr versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studierenden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SB V sein konnte (vgl. BSG, Urteil v. 23.9.1999, B 12 KR 1/99 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 17).
b) Erforderlich ist zunächst eine Immatrikulation als ordentlicher Studierender. Der Senat geht davon aus, dass diese während des gesamten Zeitraums vorgelegen hat, auch wenn Immatrikulationsbescheinigungen für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 28.2.2017 den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen sind. Deren Vorlage wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ggf. noch nachzuholen.
c) Des Weiteren ist für die Versicherungsfreiheit grundsätzlich ausschlaggebend, dass das Erscheinungsbild eines Studierenden erhalten geblieben ist, d.h. das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bildete. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Beschäftigung einen Umfang von 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Das ist hier der Fall. Ausweislich des "Arbeitsvertrages über eine werkstudentische Beschäftigung" betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Sie konnte zwar in Absprache mit dem Arbeitnehmer während der Semesterferien auf bis zu 40 Stunden pro Woche erhöht werden (§ 5 Abs. 2). Hierzu ist es indessen ausweislich der vorgelegten Arbeitszeitdokumentationen nicht gekommen, sodass die Frage, ob eine Tätigkeit von 20 Stunden während der Vorlesungszeit und 40 Stunden während der vorlesungsfreien Zeit gegen die Annahme von Versicherungsfreiheit spricht (so Bayerisches LSG, Urteil v. 23.1.2019, L 10 AL 238/17, juris-Rdnr. 20 m.w.N.), nicht entschieden werden muss.
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des sog. Werkstudierendenprivilegs ausscheidet, wenn zwischen der (weiter) ausgeübten Beschäftigung und dem berufsbegleitenden Studium ein prägender innerer Zusammenhang besteht. Gibt es einen solchen Zusammenhang, so kommt es für die Würdigung des Erscheinungsbildes als Beschäftigter oder Studierender maßgeblich hierauf und nicht oder weniger darauf an, inwiefern die Beschäftigung dem Studium zeitlich untergeordnet ist. Ein derartiger prägender oder enger innerer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und der Arbeitnehmer während der Studienzeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt ist, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt wird. Darüber hinaus kann eine enge fachliche bzw. sachliche Verbindung zwischen weiterhin ausgeübter Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium für einen prägenden inneren Zusammenhang in dem dargestellten Sinn sprechen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 3; Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 306 ff.). Die Antragsgegnerin hat diese Rechtsprechung, die sich auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zu eigen gemacht haben (vgl. Gemeinsames Rundschreiben a.a.O. Ziff. 2.4, S. 25), in ihren Bescheiden sinngemäß zwar zitiert. Sie hat indessen jegliche Feststellung von Tatsachen unterlassen, die einen prägenden inneren Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium im konkreten Fall belegen würden.
(1) Die angefochtenen Bescheide selbst beschränken sich vollständig auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bzw. der allgemeinen Formulierungen im Gemeinsamen Rundschreiben, ohne den konkreten Sachverhalt hierzu auch nur ansatzweise festzustellen. So heißt es im Bescheid v. 12.5.2017 fallbezogen lediglich, der Beschäftigte sei an der Hessischen Berufsakademie eingeschrieben gewesen und habe dort einen berufsbegleitenden Studiengang im Bereich Ingenieurwesen belegt. Die Hessische Berufsakademie sei eine private und staatlich anerkannte Berufsakademie. Diese Feststellungen tragen die daraus gezogene Konsequenz einer - einen prägenden inneren Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Studium voraussetzenden - Versicherungspflicht nicht. Noch allgemeiner gehalten beschränkt sich der Widerspruchsbescheid v. 20.10.2017 auf die tautologische Ausführung, die Beurteilung des Beschäftigten als Werkstudent sei unzutreffend, da dieser für die Dauer des berufsbegleitenden Studiums dem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierender sei.
(2) Von den dargestellten, für die Annahme eines prägenden inneren Zusammenhangs sprechenden Kriterien lässt sich daher gegenwärtig sicher nur feststellen, dass die Arbeitszeit offenbar den Erfordernissen des Studiums angepasst und dass während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Gegen die Annahme eines prägenden inneren Zusammenhangs im Sinne der Rechtsprechung des BSG spricht hingegen, dass bislang keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit bestehen.
e) Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschäftigte als Werkstudierender versicherungsfrei war, wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem ausdrücklichen Bemühen, von ihm befürchtete Wissenslücken des erkennenden Senates um die aktuelle Marktlage für Ingenieure in den Bereichen Maschinenbau/Systemtechnik zu füllen, Umstände vorgetragen hat, die im Rahmen des Hauptsachverfahrens Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen liefern und aus denen sich - abhängig vom Ergebnis dieser Ermittlungen - ggf. noch ein prägender innerer Zusammenhang zwischen der vom Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit und seinem berufsbegleitenden Studium ergeben kann:
aa) Seit dem 1.1.2014 bezog der Beschäftigte ein monatliches Grundgehalt von 3.500 Euro für eine - wie die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich klarstellt - Beschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden. Das entspricht unter Zugrundelegung einer 35-Stunden-Woche einem Monatsgehalt von 6.125 Euro und liegt damit noch über dem tariflichen Entgelt von 6.109,95 Euro, das - unter Berücksichtigung einer betriebsdurchschnittlichen Leistungszulage von 10 % - in der Zeit ab dem 1.5.2014 nach dem Entgeltrahmenabkommen in den tarifgebundenen Betrieben der der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie für Beschäftigte nach dem 36. Kalendermonat in der - höchsten - Entgeltgruppe 14 zu zahlen war.
bb) Auf die Nachfrage des Senates, wie sich die Zahlung einer Vergütung in dieser Höhe erklären lasse, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers - neben ausführlichen, aber den vorliegenden Fall eines noch in der Berufsausbildung zum Ingenieur befindlichen Studierenden nicht treffenden Darlegungen zur Einkommenssituation von Ingenieuren und Juristen mit bereits abgeschlossener Ausbildung - zum einen dargelegt, "Mitarbeiter" (wie der Beschäftigte) "in der Metall- und Elektroindustrie" seien mindestens nach der Entgeltgruppe (EG) 11, in der Regel allerdings nach der EG 12 der Tarifverträge für die nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie zu vergüten. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass der Beschäftigte in einem seiner zuvor erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Industriemechaniker entsprechenden Tätigkeitsfeld eingesetzt worden ist. Zudem gehöre der Beschäftigte zu demjenigen Personenkreis, der "aufgrund des berufsbegleitenden Studiums über die notwendigen EDV-Kenntnisse verfügt, um Konstruktionsleistungen, Anfertigung von Handbüchern gemäß den einschlägigen Normen vorzunehmen, eine Tätigkeit, die bis zur Übernahme durch den hier tätigen Werkstudenten bei einem Ingenieurbüro zu einem Geldbetrag von 90,00 EUR pro Stunde erledigt wurde". Sollten sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen die Hinweise auf eine derart angedeutete enge fachlich-sachliche Verzahnung zwischen Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium verdichten, wäre dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unter Umständen als Indiz gegen die Annahme einer Versicherungsfreiheit als Werkstudierender zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Anschluss an eine Betriebsprüfung auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Arbeitnehmer I (im Folgenden: Beschäftigten) für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 35.595,75 Euro in Anspruch. Der Antragsteller habe den Beschäftigten für die Dauer seines Studiums zum Bachelor of Engeneering an der Hessischen Berufsakademie zu Unrecht als Werkstudierenden und damit versicherungsfrei in den genannten Versicherungszweigen angesehen.
Im Bescheid vom 12.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2017 führte die Antragsgegnerin hierzu aus: Bei dem Studium habe es sich um ein berufsbegleitendes Studium gehandelt. Teilnehmer an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen seien als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte anzusehen und unterlägen als solche der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beurteilung des Beschäftigten im konkreten Fall als Werkstudent sei unzutreffend, da er für die Dauer des berufsbegleitenden Studiums dem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierender sei. Hiergegen hat der Kläger am 20.11.2017 Klage erhoben (S 72 R 2011/17 SG Dortmund).
Seinen sinngemäß auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gerichteten Antrag hat das Sozialgericht (SG) Dortmund abgelehnt (Beschluss v. 17.7.2018). Zur Begründung hat das SG ausgeführt. Der Beschäftigte unterliege als Teilnehmer an einem dualen Studiengang der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken und der sozialen Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 4a Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Hessische Berufsakademie vermittele nach § 1 Satz 2 des hessischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien (BAAnerkG) eine "mindestens dreijährige wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte Ausbildung (duales Studium)". Damit habe der hessische Gesetzgeber festgelegt, dass es sich bei einem entsprechenden Studiengang mit Bachelor-Abschluss und mithin bei dem von dem Beschäftigten belegten Studiengang um ein duales Studium handele. Zudem bestehe bei diesem Studiengang eine enge Verzahnung zwischen Theorie und Praxis. So sei gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge an der Hessischen Berufsakademie Zulassungsvoraussetzung, dass in der berufsbegleitenden Variante eine Berufstätigkeit nachgewiesen werde. Gemäß § 5 Abs. 7 Bachelor-Prüfungs- & Studienordnung für den Studiengang Ingenieurwesen mit dem Abschlussgrad Bachelor of Engineering gehörten zu den Pflichtmodulen des Studiums sog. Praxistransfermodule, welche die praktische Ausbildung im Betrieb beträfen und von denen in jedem Semester eines nachzuweisen sei.
II.
Die gegen diesen Beschluss in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier des Widerspruchs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906 [907 f.]; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER, ASR 2014, 26 ff.).
Soweit der Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es reiche zur Begründung eines überwiegenden Aufschubinteresses nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, vielmehr sei maßgebend, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spreche, ist damit Folgendes gemeint:
Tragen die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen Feststellungen seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel. Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit zu machen, aufgrund dessen die beitragsrechtliche Bewertung des prüfenden Rentenversicherungsträgers voraussichtlich nicht aufrecht zu erhalten sein wird. Gelingt dem Antragsteller dies nicht, sondern beschränkt er sich darauf, die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers zu bestreiten, oder ist der von ihm vorgetragene Sachverhalt lediglich ebenso wahrscheinlich wie der vom prüfenden Rentenversicherungsträger angenommene, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung eines gegen ihn erhobenen Rechtsbehelfs nicht anzuordnen ist. Insoweit ist es unschädlich, dass ggf. noch weitere Ermittlungen im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erforderlich sind. Tragen indessen die Feststellungen des prüfenden Rentenversicherungsträgers seine beitragsrechtliche Bewertung im angefochtenen Bescheid nicht, so bestehen bereits deshalb überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Bescheid sich unter Umständen aufgrund weiterer Ermittlungen doch noch im Ergebnis als rechtmäßig herausstellen kann. Das gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Ausmaß der noch erforderlichen Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter "Zurückverweisung" in die Verwaltung gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG rechtfertigen würde (Senat, Beschluss v. 24.3.2017, L 8 R 17/15 B ER, juris).
Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers anzuordnen, da die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen ihre Annahme einer Versicherungspflicht des Beschäftigten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht tragen und hieran aufgrund der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch im Beschwerdeverfahren noch überwiegende Zweifel bestehen.
1. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wird sich zunächst die - im Übrigen von der Antragsgegnerin nicht in den angefochtenen Bescheiden, sondern erstmals im Antragsverfahren vertretene - Rechtsauffassung, der Beschäftigte unterliege der Versicherungspflicht aufgrund seiner Teilnahme an einem dualen Studiengang (§§ 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB III), als unzutreffend erweisen.
a) Die dahingehende Annahme lässt sich nicht bereits auf den (landes-)gesetzlichen Status der Hessischen Berufsakademie stützen. Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut der §§ 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach es für die Versicherungspflicht auf die Teilnahme an einem dualen Studiengang ankommt, ungeachtet der Frage, welche Bildungseinrichtung diesen anbietet. Entstehungsgeschichtlich und von Sinn und Zweck der Vorschriften her kommt hinzu, dass ausschlaggebend für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Teilnahme an dualen Studiengängen der Versicherungspflicht zu unterwerfen, ausbildungs- und nicht einrichtungsbezogene Aspekte waren, nämlich die enge Verzahnung zwischen theoretischem Unterricht und praktischen Phasen, ein hohes Maß an solchen Praxisphasen und typischerweise die Zahlung einer Vergütung vom Arbeitgeber an den Studierenden (BT-Drs. 17/6764, S. 20 f. zu Art. 3).
b) Dass es sich bei dem vom Beschäftigten belegten berufsbegleitenden Studiengang zum Bachelor of Engineering um einen dualen Studiengang im Sinne der genannten Vorschriften handelt, lässt sich jedenfalls ausgehend von den bislang seitens der Antragsgegnerin festgestellten Tatsachen nicht annehmen und ist auch sonst überwiegend unwahrscheinlich.
Das Gesetz definiert nicht, was unter einem "dualen Studiengang" zu verstehen ist. Bereits der Wortlaut ("dual") legt jedoch nahe, dass die Ausbildung neben der Hochschule oder Berufsakademie an mindestens einem zweiten Lernort in einem Betrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden muss. Dieser Sichtweise folgen im Übrigen auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (vgl. Gemeinsames Rundschreiben "Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten" vom 23.11.2016, Ziff. 2.1, S. 21).
Der Senat kann dabei im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz offenlassen, ob sich die Versicherungspflicht bei der Teilnahme an dualen Studiengängen gemäß §§ 5 Abs. 4a Satz 2 SGB V, 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III auf ausbildungsbegleitende Studiengänge beschränkt, berufsbegleitende Studiengänge - wie hier - hingegen generell nicht erfasst. Für eine solche Unterscheidung könnte zwar systematisch die gesetzliche Gleichstellung von dualem Studium und Berufsausbildung und entstehungsgeschichtlich die Annahme des Gesetzgebers sprechen, die wirtschaftliche Situation dual Studierender und zur Berufsausbildung Beschäftigter sei vergleichbar (vgl. BT-Drucks. 17/6764, S. 21), was bei berufsbegleitenden Studiengängen häufig nicht der Fall sein dürfte.
Darauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn es bestehen gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der vom Beschäftigten belegte Studiengang durch die Inanspruchnahme von zwei Lernorten in dem dargestellten Sinn auszeichnet. Die vom SG insoweit herangezogenen Anhaltspunkte reichen für eine dahingehende Annahme nicht aus. Soweit § 4 Abs. 2 Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge für berufsbegleitende Studiengänge den Nachweis einer Berufstätigkeit erfordert, ist nicht erkennbar, dass es sich dabei um eine dem Studienfach auch nur verwandte, erst recht aber nicht als zweiter Lernort geeignete Berufstätigkeit handeln muss. Hinsichtlich der von § 5 Abs. 7 Bachelor-Prüfungs- & Studienordnung angesprochenen Praxistransfers hat die Hessische Berufsakademie klargestellt, dass diese keinen Zusammenhang mit dem aktuellen Arbeitsverhältnis haben müssen.
2. In Betracht kommt hingegen Versicherungspflicht wegen "normaler" Beschäftigung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) aufgrund des erstmals im Beschwerdeverfahren überreichten "Arbeitsvertrages über eine werkstudentische Beschäftigung" v. 26.8.2010, der augenscheinlich - ab dem 1.1.2014 in der Fassung der ergänzenden Vereinbarung v. 11.12.2013 - Grundlage der Tätigkeit des Beschäftigten auch im streitgegenständlichen Zeitraum gewesen ist. Nach dem gegenwärtig bekannten Sachstand sprechen indessen gewichtige Gründe für die Annahme, dass der Beschäftigte insoweit als Werkstudierender gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei gewesen ist. Nach diesen Bestimmungen sind in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
a) Versicherungsfreiheit nach diesen Bestimmungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der am 27.12.1979 geborene Versicherte wegen Überschreitens des 30. Lebensjahres nicht mehr versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studierenden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SB V sein konnte (vgl. BSG, Urteil v. 23.9.1999, B 12 KR 1/99 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 17).
b) Erforderlich ist zunächst eine Immatrikulation als ordentlicher Studierender. Der Senat geht davon aus, dass diese während des gesamten Zeitraums vorgelegen hat, auch wenn Immatrikulationsbescheinigungen für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 28.2.2017 den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen sind. Deren Vorlage wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ggf. noch nachzuholen.
c) Des Weiteren ist für die Versicherungsfreiheit grundsätzlich ausschlaggebend, dass das Erscheinungsbild eines Studierenden erhalten geblieben ist, d.h. das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache bildete. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Beschäftigung einen Umfang von 20 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Das ist hier der Fall. Ausweislich des "Arbeitsvertrages über eine werkstudentische Beschäftigung" betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Sie konnte zwar in Absprache mit dem Arbeitnehmer während der Semesterferien auf bis zu 40 Stunden pro Woche erhöht werden (§ 5 Abs. 2). Hierzu ist es indessen ausweislich der vorgelegten Arbeitszeitdokumentationen nicht gekommen, sodass die Frage, ob eine Tätigkeit von 20 Stunden während der Vorlesungszeit und 40 Stunden während der vorlesungsfreien Zeit gegen die Annahme von Versicherungsfreiheit spricht (so Bayerisches LSG, Urteil v. 23.1.2019, L 10 AL 238/17, juris-Rdnr. 20 m.w.N.), nicht entschieden werden muss.
d) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Versicherungsfreiheit aufgrund des sog. Werkstudierendenprivilegs ausscheidet, wenn zwischen der (weiter) ausgeübten Beschäftigung und dem berufsbegleitenden Studium ein prägender innerer Zusammenhang besteht. Gibt es einen solchen Zusammenhang, so kommt es für die Würdigung des Erscheinungsbildes als Beschäftigter oder Studierender maßgeblich hierauf und nicht oder weniger darauf an, inwiefern die Beschäftigung dem Studium zeitlich untergeordnet ist. Ein derartiger prägender oder enger innerer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und der Arbeitnehmer während der Studienzeiten vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freigestellt ist, die Beschäftigung im erlernten Beruf während der vorlesungsfreien Zeit grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt wird. Darüber hinaus kann eine enge fachliche bzw. sachliche Verbindung zwischen weiterhin ausgeübter Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium für einen prägenden inneren Zusammenhang in dem dargestellten Sinn sprechen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 3; Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 306 ff.). Die Antragsgegnerin hat diese Rechtsprechung, die sich auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zu eigen gemacht haben (vgl. Gemeinsames Rundschreiben a.a.O. Ziff. 2.4, S. 25), in ihren Bescheiden sinngemäß zwar zitiert. Sie hat indessen jegliche Feststellung von Tatsachen unterlassen, die einen prägenden inneren Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium im konkreten Fall belegen würden.
(1) Die angefochtenen Bescheide selbst beschränken sich vollständig auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts bzw. der allgemeinen Formulierungen im Gemeinsamen Rundschreiben, ohne den konkreten Sachverhalt hierzu auch nur ansatzweise festzustellen. So heißt es im Bescheid v. 12.5.2017 fallbezogen lediglich, der Beschäftigte sei an der Hessischen Berufsakademie eingeschrieben gewesen und habe dort einen berufsbegleitenden Studiengang im Bereich Ingenieurwesen belegt. Die Hessische Berufsakademie sei eine private und staatlich anerkannte Berufsakademie. Diese Feststellungen tragen die daraus gezogene Konsequenz einer - einen prägenden inneren Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Studium voraussetzenden - Versicherungspflicht nicht. Noch allgemeiner gehalten beschränkt sich der Widerspruchsbescheid v. 20.10.2017 auf die tautologische Ausführung, die Beurteilung des Beschäftigten als Werkstudent sei unzutreffend, da dieser für die Dauer des berufsbegleitenden Studiums dem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierender sei.
(2) Von den dargestellten, für die Annahme eines prägenden inneren Zusammenhangs sprechenden Kriterien lässt sich daher gegenwärtig sicher nur feststellen, dass die Arbeitszeit offenbar den Erfordernissen des Studiums angepasst und dass während des Studiums weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Gegen die Annahme eines prägenden inneren Zusammenhangs im Sinne der Rechtsprechung des BSG spricht hingegen, dass bislang keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit bestehen.
e) Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschäftigte als Werkstudierender versicherungsfrei war, wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem ausdrücklichen Bemühen, von ihm befürchtete Wissenslücken des erkennenden Senates um die aktuelle Marktlage für Ingenieure in den Bereichen Maschinenbau/Systemtechnik zu füllen, Umstände vorgetragen hat, die im Rahmen des Hauptsachverfahrens Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen liefern und aus denen sich - abhängig vom Ergebnis dieser Ermittlungen - ggf. noch ein prägender innerer Zusammenhang zwischen der vom Beschäftigten ausgeübten Tätigkeit und seinem berufsbegleitenden Studium ergeben kann:
aa) Seit dem 1.1.2014 bezog der Beschäftigte ein monatliches Grundgehalt von 3.500 Euro für eine - wie die entsprechende Ergänzungsvereinbarung ausdrücklich klarstellt - Beschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden. Das entspricht unter Zugrundelegung einer 35-Stunden-Woche einem Monatsgehalt von 6.125 Euro und liegt damit noch über dem tariflichen Entgelt von 6.109,95 Euro, das - unter Berücksichtigung einer betriebsdurchschnittlichen Leistungszulage von 10 % - in der Zeit ab dem 1.5.2014 nach dem Entgeltrahmenabkommen in den tarifgebundenen Betrieben der der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie für Beschäftigte nach dem 36. Kalendermonat in der - höchsten - Entgeltgruppe 14 zu zahlen war.
bb) Auf die Nachfrage des Senates, wie sich die Zahlung einer Vergütung in dieser Höhe erklären lasse, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers - neben ausführlichen, aber den vorliegenden Fall eines noch in der Berufsausbildung zum Ingenieur befindlichen Studierenden nicht treffenden Darlegungen zur Einkommenssituation von Ingenieuren und Juristen mit bereits abgeschlossener Ausbildung - zum einen dargelegt, "Mitarbeiter" (wie der Beschäftigte) "in der Metall- und Elektroindustrie" seien mindestens nach der Entgeltgruppe (EG) 11, in der Regel allerdings nach der EG 12 der Tarifverträge für die nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie zu vergüten. Daraus ergibt sich unmittelbar, dass der Beschäftigte in einem seiner zuvor erworbenen abgeschlossenen Ausbildung als Industriemechaniker entsprechenden Tätigkeitsfeld eingesetzt worden ist. Zudem gehöre der Beschäftigte zu demjenigen Personenkreis, der "aufgrund des berufsbegleitenden Studiums über die notwendigen EDV-Kenntnisse verfügt, um Konstruktionsleistungen, Anfertigung von Handbüchern gemäß den einschlägigen Normen vorzunehmen, eine Tätigkeit, die bis zur Übernahme durch den hier tätigen Werkstudenten bei einem Ingenieurbüro zu einem Geldbetrag von 90,00 EUR pro Stunde erledigt wurde". Sollten sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen die Hinweise auf eine derart angedeutete enge fachlich-sachliche Verzahnung zwischen Berufstätigkeit und berufsbegleitendem Studium verdichten, wäre dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unter Umständen als Indiz gegen die Annahme einer Versicherungsfreiheit als Werkstudierender zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert anzusetzen ist (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 ER, juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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