Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 450/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 609/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger bei einem Fußballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der im November 1984 geborene Kläger war im Sommersemester 2013, das heißt im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013, als ordentlicher Student im Studiengang "Business Administration" an der Fachhochschule E (heute: Hochschule E) eingeschrieben.
Am 09.07.2013 nahm er an der Finalrunde der "Uni Liga 2013" als Mitglied der Mannschaft "Lazio Koma" teil. Bei der "Uni Liga 2013" handelte es sich um ein Fußballturnier in Gestalt eines Kleinfeldturniers, das auf einem Sportgelände der I-I-Universität E stattfand. Es wurde veranstaltet vom "AStA-Hochschulsportreferat". Hierbei handelte es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages zwischen den Studierendenschaften der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E vom 05.02.2004 um ein von den beteiligten Studierendenschaften gebildetes gemeinsames Hochschulsportreferat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages gehörten diesem Hochschulsportreferat ReferentInnen des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der I-I-Universität E und der Fachhochschule E im Verhältnis 4 zu 2 an. Nach § 5 des Kooperationsvertrages entschied das Hochschulsportreferat in der Regel in Angelegenheiten des gemeinsamen Sportprogramms. Es organisierte den Hochschulsport und verwaltete auf der Grundlage des jeweils gültigen Haushaltsplans und unter Berücksichtigung der "Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften des Landes NRW" die zur Verfügung stehenden Mittel. Das gemeinsame Sportangebot stand allen Angehörigen der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E offen. Für die Studierenden der beteiligten Studierendenschaften war der Hochschulsport grundsätzlich im Semesterbeitrag enthalten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung). Dementsprechend waren in der "Uni Liga 2013" alle für das Sommersemester 2013 immatrikulierten Studierenden der genannten hochschulsportberechtigten Hochschulen spielberechtigt.
Während des Fußballspiels am 09.07.2013 erlitt der Kläger durch den Tritt eines Gegenspielers eine Unterschenkelfraktur rechts. Dies stellte der vom Kläger noch am gleichen Tage abends aufgesuchte Durchgangsarzt Professor Dr. X, der Direktor der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des Universitätsklinikums E, fest. Die Fraktur wurde am Folgetag durch eine halboffene Reposition und Stabilisierung durch aufgebohrte Tibiamarknagel operativ behandelt.
Auf die Unfallanzeige des Durchgangsarztes zog die Beklagte ärztliche Behandlungsberichte und Auskünfte des "Hochschulsport E e.V." bei. Bei Letzterem handelt es sich um einen von den AStA der I-I-Universität, der Hochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E im Jahre 2013 gegründeten Verein, der seit 2014 den Hochschulsport für die Angehörigen der genannten Hochschulen organisiert.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, das Turnier, bei dem der Kläger verletzt worden sei, sei allein von dem "AStA-Hochschulsportreferat" angeboten und organisiert worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -) seien die AStA eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaften der Hochschule und nicht "Hochschule" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII. Der Kläger habe deshalb im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift versicherten Personen gehört.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, der Sport im Hochschulbereich sei im Jahre 2013 ausschließlich durch die AStA der in E ansässigen Hochschulen angeboten worden. Ein eigenes Sportangebot unter Regie und Verantwortung der Fachhochschule E selbst habe es nicht gegeben und gebe es auch nicht. Aus dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts folge, dass die Förderung des Sports Gegenstand des Bildungsauftrags der Hochschule sei. Dass die Fachhochschule E den Hochschulsport im Jahre 2013 nicht durch einen eigenen Fachbereich angeboten habe, sondern ihn ausschließlich durch den AStA habe organisieren und durchführen lassen, ändere nichts an dem Umstand, dass der Hochschulsport dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität liege. Es könne nicht sein, dass die Hochschule sich ihrem Bildungsauftrag, ihren Studierenden Hochschulsport anzubieten, entziehe und den gesetzlichen Unfallschutz dadurch ins Leere laufen lassen könne, dass sie die Organisation und die Durchführung des Hochschulsports gänzlich einem Dritten überlasse bzw. an ihn delegiere. Hilfsweise werde der Widerspruch auch darauf gestützt, dass der Kläger den Unfall als abhängig Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, zu beachten sei, dass den Studierendenschaften die Förderung der Studierendensports als eigene Aufgabe zugewiesen sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Hochschulgesetz des Landes Nordrheinwestfalen (HG NRW)). Insofern könne nicht davon die Rede sein, dass die Hochschule den Unfallschutz ins Leere laufen lassen könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Beschäftigter bzw. Wie-Beschäftigter an dem Fußball-Wettkampf teilgenommen habe, seien nicht ersichtlich. So sei nicht erkennbar, dass das Fußballspielen in sachlichem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben könnte. Entsprechendes sei auch nicht vorgetragen worden.
Der Kläger hat am Montag, dem 29.08.2016, Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat die Auffassung vertreten, es komme ausschließlich auf die Rechtsfrage an, ob eine Hochschule, die ihre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich gegebene Verpflichtung, ihren Studierenden Sport anzubieten, komplett auf den AStA übertrage, zu Lasten ihrer Studierenden den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, den die Studierenden bei Durchführung des Hochschulsports unter der Regie der Hochschule selbst unstrittig genießen würden, aushöhlen bzw. zum Wegfall bringen könne. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts könne entnommen werden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu bejahen sei, wenn der AStA - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - als Veranstalter des gesamten Hochschulsports fungiere.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, selbst wenn man hochschulrechtlich von einem rechtswidrigen Unterlassen der Fachhochschule E ausginge, Hochschulsport in eigener Organisation anzubieten, könne hieraus kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII folgen. Vielmehr sei die tatsächlich wahrgenommene organisatorische Verantwortung der jeweiligen Hochschule nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwingende Voraussetzung des Versicherungsschutzes. Im Übrigen wäre auch nach der Argumentation des Klägers die Teilnahme an dem vom AStA organisierten Hochschulsport unversichert, wenn eine Hochschule ein noch so geringes eigenes Angebot an Hochschulsport zusätzlich anbieten würde. Von daher erschließe sich nicht, warum bei fehlendem eigenen Sportangebot der Hochschule plötzlich Unfallversicherungsschutz im Rahmen des von der Studierendenschaft angebotenen Hochschulsports bestehen solle. Dass und warum der Kläger Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter gewesen sein solle, schließe sich ebenfalls nicht. Im Übrigen wäre die Beklagte insoweit nicht zuständig.
Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 23.06.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, die Organisation des Fußballturniers, die vorliegend dem AStA oblegen habe, sei nicht der Hochschule selbst zuzurechnen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2017 Berufung eingelegt. Er meint, das Fußballturnier, bei dem er sich verletzt habe, sei im vorliegenden Einzelfall der Hochschule zuzurechnen. Insoweit wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2016 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt im Übrigen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass ihren Erkenntnissen nach nur in E der Hochschulsport alleine durch die Studierendenschaften organisiert werde und die Universitäten selbst kein Sportangebot für Studierende unterhielten.
Der Senat hat die Präsidentin der Hochschule E und den AStA der Hochschule E zur Organisation des Hochschulsports im Jahre 2013 befragt. In ihrer schriftlichen Antwort vom 30.10.2018 hat die Präsidentin der Hochschule E ausgeführt, die damalige Fachhochschule E habe im Jahre 2013 für die Beschäftigten der Fachhochschule mehrere Sportkurse veranstaltet und Massagen angeboten. Darüber hinaus sei bis Januar 2013 aus vom damaligen Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mitteln ein Tischtenniskurs bezahlt worden, welcher organisatorisch aber in den Hochschulsport des Hochschulreferates eingebunden gewesen sei. Eine weitergehende Förderung des Sports, insbesondere mit Blick auf die Studierendenschaft, sei nach ihrem Kenntnisstand ausschließlich über das Hochschulreferat des AStA der Fachhochschule E erfolgt. Einzelne Sportkurse seien im Rahmen von Vereinbarungen mit externen Anbietern angeboten worden. Der AStA der Hochschule E hat in seiner an den Senat gerichteten schriftlichen Antwort ausgeführt, in aller Regel sei im Rahmen der Kooperationsvereinbarung vom 05.02.2004 das Hochschulsportreferat für alle Sportveranstaltungen, so auch für das hier relevante Fußballturnier, Veranstalter gewesen. Das Hochschulsportreferat sei ein Teil der AStA der 4 öffentlichen Hochschulen in E gewesen. Die Aufsicht über die Sportveranstaltungen seien durch die ReferentInnen ausgeübt worden. Die Aufsicht über die ReferentInnen hätten die Studierendenparlamente der Hochschule geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 102 SGB VII (vgl. zur Anspruchgrundlage BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 15, 18) darauf, dass die Beklagte das Ereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anerkennt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. statt vieler BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls (Tritt eines Gegenspielers beim Fußballspielen gegen den rechten Unterschenkel des Klägers), der zu einem Gesundheitserstschaden (Fraktur des rechten Unterschenkels) geführt hat, nicht Versicherter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Versicherter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. statt vieler BSG, a.a.O., Rn. 12).
Dass zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung des Klägers war nicht auf die Erfüllung eines Tatbestandes der §§ 2,3 oder 6 SGB VII gerichtet.
1. Das Fußballspiel am 09.07.2013 gehörte nicht zur Hochschulausbildung des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. Nr. 8 Buchst. c SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation, die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl. BSG, a.a.O,., Rn. 13 m.w.N.; bestätigt durch Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 14, 21).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Als an der Fachhochschule E (nunmehr Hochschule E) eingeschriebener Student war der Kläger zwar Studierender einer Hochschule. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht zudem eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung (hier § 3 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)) durchgeführt wird (siehe hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 15 ff.). Der Unfall ereignete sich jedoch nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule E liegenden sportlichen Veranstaltung.
Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht gewährleistet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Sportveranstaltung nicht von der Hochschule selbst, sondern von der Studierendenschaft oder ihrem Vertretungsorgan, dem AStA, organisiert und veranstaltet wird. Bei der Studierendenschaft und dem AStA handelt es sich nicht um der Hochschule zuzurechnender Einrichtungen. Vielmehr ist die Studierendenschaft nach dem hier einschlägigen nordrhein-westfälischen Hochschulrecht eine eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule selbst und des Studierendenwerks ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet (§ 53 Abs. 1 und 2 HG NRW). Sie wird durch den AStA vertreten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 14 f.). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist allerdings auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U15/17 R -, juris Rn. 21 m.w.N.)
Nach diesen Grundsätzen fand die Finalrunde der "Uni Liga 2013", an der der Kläger als Fußballspieler am 09.07.2013 teilgenommen hat, nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule E statt. Als Veranstalter trat nicht etwa die Fachhochschule E selbst auf, sondern das Fußballturnier wurde vom "AStA-Hochschulsportreferat" organisiert. Die Fachhochschule E hatte auf die Vorbereitung und Durchführung dieser Sportveranstaltung keinerlei Einfluss.
Bei dem "AStA-Hochschulsportreferat" handelte es sich um eine durch den Kooperationsvertrag vom 05.02.2004 geschaffene Einrichtung (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 des Kooperationsvertrag sowie die schriftliche Antwort des AStA der Hochschule E im vorliegenden Verfahren). Dieser Kooperationsvertrag wurde ausdrücklich und ausschließlich von den Studierendenschaften der vier öffentlichen Hochschulen in E, namentlich auch der Fachhochschule E, jeweils vertreten durch den jeweiligen AStA, geschlossen. Die Fachhochschule E selbst war an dieser Kooperationsvereinbarung nicht beteiligt. Ihr standen hinsichtlich der vom "AStA-Hochschulsportreferat" durchgeführten Veranstaltungen auch keinerlei Aufsichtsbefugnisse zu. Der vom Senat ausdrücklich hierzu befragte AStA der Hochschule E hat insoweit in seiner Antwort gegenüber dem Senat ausgeführt, dass die Aufsicht über die Sportveranstaltungen durch die ReferentInnen ausgeübt worden sei. Die Aufsicht über die ReferentInnen sei durch die Studierendenparlamente der Hochschulen ausgeübt worden. Damit trugen allein die jeweiligen Studierendenschaften, unter anderem die Studierendenschaft der Fachhochschule E, die Verantwortung für die Durchführung der Sportveranstaltung vom 09.07.2013. Für eine Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Fachhochschule E fehlt daher jeglicher Anknüpfungspunkt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen im Jahre 2013 der gesamte Hochschulsport für Studierende vom "AStA-Hochschulsportreferat" veranstaltet wurde und die Fachhochschule E selbst in eigener Verantwortung keine Sportveranstaltungen angeboten und durchgeführt hat. Wie letztlich auch die Beklagte zutreffend dargelegt hat, kann dadurch, dass eine Hochschule keinerlei Sportveranstaltungen im eigenen Verantwortungsbereich durchführt, der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII nicht erfüllt werden. Den gesetzlich geregelten Versicherungstatbestände korrespondiert jeweils eine Pflicht bzw. Obliegenheit des Arbeitgebers oder des Trägers einer Einrichtung, den Betrieb oder die Einrichtung so zu organisieren, dass Arbeitsunfälle weitgehend vermieden werden. Eine Hochschule kann diese Obliegenheiten von vornherein nur im eigenen Verantwortungsbereich erfüllen. Der Verantwortungsbereich der Hochschule endet, wo der Verantwortungsbereich anderer Institutionen oder der eigene Verantwortungsbereich des Unfallopfers beginnt (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R -, juris Rn. 27 ff.). Die Zurechnung eines fremden Verantwortungsbereichs ist den Versicherungstatbeständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII grundsätzlich fremd. Die Argumentation des Klägers ist offensichtlich durch zivilrechtliche Betrachtungsweisen (Haftung aufgrund von Unterlassen, Haftung für Erfüllungsgehilfen) beeinflusst. Solche Wertungen finden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zur Begründung eines Versicherungstatbestandes keine Anwendung, da andernfalls die grundsätzlich abschließenden Versicherungstatbestände ausgeweitet und letztlich ausgehebelt würden. So würde durch die Zurechnung der vom "AStA-Hochschulsportreferat" durchgeführten Sportveranstaltungen zum Verantwortungsbereich der Hochschule nicht etwa eine zivilrechtliche Haftung der Fachhochschule E, sondern eine Einstandspflicht der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und damit letztlich ein eigener Versicherungstatbestand und somit die Haftung eines Dritten begründet. Dem stünde aber der Vorbehalt des Gesetzes gemäß § 31 SGB I entgegen.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Fachhochschule E hochschulrechtlich pflichtwidrig gehandelt hat, was in Anbetracht des weit formulierten Förderungsauftrags in § 3 Abs. 5 Satz 4 HG NRW und dem der Studierendenschaft ebenfalls unbeschadet der Zuständigkeiten der Hochschule obliegenden Pflicht zur Förderung des Studierendensports gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HG NRW keinesfalls offensichtlich erscheint (siehe insoweit allerdings BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 18 a.E.). In jedem Fall kann durch die etwaige Verletzung hochschulrechtlicher Pflichten keine Einstandspflicht der Beklagten begründet werden. Hierfür fehlt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung jeglicher gesetzlicher Anhaltspunkt. Von daher geht die Annahme des Klägers, die Fachhochschule E habe sich von ihren gesetzlichen Aufgaben quasi freigezeichnet, wodurch eine Einstandspflicht der Beklagten für von der Studierendenschaft durchgeführte Sportveranstaltungen entstehe, fehl.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Fachhochschule E habe ihre Aufgaben zur Durchführung des Hochschulsports auf Institutionen der Studierendenschaft "delegiert". Eine entsprechende Übertragung von Aufgaben hat offensichtlich nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Studierendenschaft der Fachhochschule E in eigener Zuständigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HG NRW) mit den Studierendenschaften der anderen Eer Hochschulen die Kooperationsvereinbarung vom 05.02.2004 geschlossen. Im Übrigen könnt ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Delegationsvertrag, für den hier jegliche Anhaltspunkte fehlen, einen Unfallversicherungsschutz bei Veranstaltungen des Hochschulsports, die allein von der Studierendenschaft organisiert werden, nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht begründen.
Es ergibt sich für den Kläger auch nichts Günstiges daraus, dass sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 16, von einem Urteil vom 28.08.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204) abgegrenzt und dabei unter anderem ausgeführt hat, dass im damaligen Fall - anders als in dem im Urteil vom 04.12.2014 behandelten Fall - der AStA "wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports" fungierte. Diesen Ausführungen kann offensichtlich nicht entnommen werden, dass der Senat den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII bejahen würde, wenn die Studierendenschaft oder der AStA als ihr Vertretungsorgan alleiniger Veranstalter des Hochschulsports sind. Die Ausführungen sind erkennbar darauf gerichtet, im Allgemeinen Sachverhaltsunterschiede zwischen den am 28.08.1968 und am 04.12.2014 entschiedenen Fällen darzulegen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Unterschiede im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII hat sich das BSG nicht geäußert. Hierfür bestand auch kein Anlass, weil, wie bereits die Beklagte dargelegt hat, ein § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII entsprechender Versicherungstatbestand 1968 noch nicht existierte, sondern erst durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.03.1971 (BGBl I 237) eingeführt wurde. Zu diesem Tatbestand hat sich das BSG vielmehr am 27.11.2018 nochmals eindeutig dahingehend geäußert, dass nur die Teilnahme an einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindenden Sportveranstaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versichert ist. Führt die Hochschule, wie hier, Sportveranstaltungen nicht selbst in eigener Verantwortung durch, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII nach der eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII die Begründung eines Versicherungstatbestandes durch Zurechnung fremder Verantwortungsbereiche grundsätzlich fremd. Im Übrigen wäre es, wie bereits die Beklagte ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, wenn die Einbeziehung einer allein von der Studierendenschaft organisierten sportlichen Veranstaltung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung davon abhinge, ob die Hochschule - in welchem Umfang auch immer - andere Sportveranstaltungen in eigener Zuständigkeit veranstaltet. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII kommt vielmehr stets nur insoweit in Betracht, als der tatsächlich eröffnete eigene Verantwortungsbereich der Hochschule betroffen ist.
Es kann schließlich auch dahinstehen, ob eine organisatorische Mitverantwortung einer Hochschule anzunehmen wäre, wenn und soweit diese die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr verwalteten Sportstätten für die von der Studierendenschaft organisierten Veranstaltungen des Hochschulsports zur Verfügung stellt, oder ob es sich insoweit um eine reine Unterstützungsleistung handelt, was der Senat für naheliegend hält. Hier hat die Fachhochschule E, bei der allein der Kläger immatrikuliert war, keinerlei Sportstätten für die Uni-Liga 2013 zur Verfügung gestellt. Vielmehr fand das Fußballspiel, bei dem sich der Kläger verletzt hat, auf einem Sportgelände der I-I-Universität, d.h. einer Hochschule, bei der der Kläger nicht eingeschrieben war, statt.
2. Die Teilnahme an dem Fußballspiel am 09.07.2013 stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine unfallversicherte betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche Gemeinschaftsfriedens Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Daran fehlt es hier, weil die "Uni Liga 2013" und damit auch die Finalrunde am 09.07.2013 allein vom "AStA-Hochschulsportreferat" und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung getragen wurde (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).
3. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht als abhängig Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Eine entsprechende Versicherung käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger nicht lediglich als Student an dem Fußballturnier teilgenommen hätte, sondern auch als Mitglied des Veranstalters zur aktiven Mitwirkung an dem unfallbringenden Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20 a.E.). Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger war nicht Mitglied des AStA und auch nicht Mitglied des "AStA-Hochschulsportreferats". Entsprechendes hat er auch nicht behauptet. Er hat damit nur als Student an dem Fußballturnier teilgenommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG ohne weiteres beantworten. Damit ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Im Übrigen dürfte es im Hinblick darauf, dass nach den Angaben der Beklagten nur in E die Studierendenschaft als alleiniger Veranstalter des Studierendensports fungiert, an der notwendigen Breitenwirkung fehlen. Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht von einem abstrakten Rechtssatz des Urteils vom 28.08.1968 ab, da, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt dieser Entscheidung eine mit der hier streitentscheidenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII vergleichbare Vorschrift nicht existierte.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger bei einem Fußballspiel erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der im November 1984 geborene Kläger war im Sommersemester 2013, das heißt im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2013, als ordentlicher Student im Studiengang "Business Administration" an der Fachhochschule E (heute: Hochschule E) eingeschrieben.
Am 09.07.2013 nahm er an der Finalrunde der "Uni Liga 2013" als Mitglied der Mannschaft "Lazio Koma" teil. Bei der "Uni Liga 2013" handelte es sich um ein Fußballturnier in Gestalt eines Kleinfeldturniers, das auf einem Sportgelände der I-I-Universität E stattfand. Es wurde veranstaltet vom "AStA-Hochschulsportreferat". Hierbei handelte es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages zwischen den Studierendenschaften der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E vom 05.02.2004 um ein von den beteiligten Studierendenschaften gebildetes gemeinsames Hochschulsportreferat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Kooperationsvertrages gehörten diesem Hochschulsportreferat ReferentInnen des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der I-I-Universität E und der Fachhochschule E im Verhältnis 4 zu 2 an. Nach § 5 des Kooperationsvertrages entschied das Hochschulsportreferat in der Regel in Angelegenheiten des gemeinsamen Sportprogramms. Es organisierte den Hochschulsport und verwaltete auf der Grundlage des jeweils gültigen Haushaltsplans und unter Berücksichtigung der "Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaften des Landes NRW" die zur Verfügung stehenden Mittel. Das gemeinsame Sportangebot stand allen Angehörigen der I-I-Universität E, der Fachhochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E offen. Für die Studierenden der beteiligten Studierendenschaften war der Hochschulsport grundsätzlich im Semesterbeitrag enthalten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung). Dementsprechend waren in der "Uni Liga 2013" alle für das Sommersemester 2013 immatrikulierten Studierenden der genannten hochschulsportberechtigten Hochschulen spielberechtigt.
Während des Fußballspiels am 09.07.2013 erlitt der Kläger durch den Tritt eines Gegenspielers eine Unterschenkelfraktur rechts. Dies stellte der vom Kläger noch am gleichen Tage abends aufgesuchte Durchgangsarzt Professor Dr. X, der Direktor der Klinik für Unfall- und Handchirurgie des Universitätsklinikums E, fest. Die Fraktur wurde am Folgetag durch eine halboffene Reposition und Stabilisierung durch aufgebohrte Tibiamarknagel operativ behandelt.
Auf die Unfallanzeige des Durchgangsarztes zog die Beklagte ärztliche Behandlungsberichte und Auskünfte des "Hochschulsport E e.V." bei. Bei Letzterem handelt es sich um einen von den AStA der I-I-Universität, der Hochschule E, der Kunstakademie E und der S-T-Hochschule E im Jahre 2013 gegründeten Verein, der seit 2014 den Hochschulsport für die Angehörigen der genannten Hochschulen organisiert.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, das Turnier, bei dem der Kläger verletzt worden sei, sei allein von dem "AStA-Hochschulsportreferat" angeboten und organisiert worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -) seien die AStA eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaften der Hochschule und nicht "Hochschule" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII. Der Kläger habe deshalb im Unfallzeitpunkt nicht zum Kreis der nach dieser Vorschrift versicherten Personen gehört.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, der Sport im Hochschulbereich sei im Jahre 2013 ausschließlich durch die AStA der in E ansässigen Hochschulen angeboten worden. Ein eigenes Sportangebot unter Regie und Verantwortung der Fachhochschule E selbst habe es nicht gegeben und gebe es auch nicht. Aus dem genannten Urteil des Bundessozialgerichts folge, dass die Förderung des Sports Gegenstand des Bildungsauftrags der Hochschule sei. Dass die Fachhochschule E den Hochschulsport im Jahre 2013 nicht durch einen eigenen Fachbereich angeboten habe, sondern ihn ausschließlich durch den AStA habe organisieren und durchführen lassen, ändere nichts an dem Umstand, dass der Hochschulsport dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität liege. Es könne nicht sein, dass die Hochschule sich ihrem Bildungsauftrag, ihren Studierenden Hochschulsport anzubieten, entziehe und den gesetzlichen Unfallschutz dadurch ins Leere laufen lassen könne, dass sie die Organisation und die Durchführung des Hochschulsports gänzlich einem Dritten überlasse bzw. an ihn delegiere. Hilfsweise werde der Widerspruch auch darauf gestützt, dass der Kläger den Unfall als abhängig Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Erwägungen des Ausgangsbescheids als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, zu beachten sei, dass den Studierendenschaften die Förderung der Studierendensports als eigene Aufgabe zugewiesen sei (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Hochschulgesetz des Landes Nordrheinwestfalen (HG NRW)). Insofern könne nicht davon die Rede sein, dass die Hochschule den Unfallschutz ins Leere laufen lassen könne. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Beschäftigter bzw. Wie-Beschäftigter an dem Fußball-Wettkampf teilgenommen habe, seien nicht ersichtlich. So sei nicht erkennbar, dass das Fußballspielen in sachlichem Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben könnte. Entsprechendes sei auch nicht vorgetragen worden.
Der Kläger hat am Montag, dem 29.08.2016, Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat die Auffassung vertreten, es komme ausschließlich auf die Rechtsfrage an, ob eine Hochschule, die ihre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich gegebene Verpflichtung, ihren Studierenden Sport anzubieten, komplett auf den AStA übertrage, zu Lasten ihrer Studierenden den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, den die Studierenden bei Durchführung des Hochschulsports unter der Regie der Hochschule selbst unstrittig genießen würden, aushöhlen bzw. zum Wegfall bringen könne. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts könne entnommen werden, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu bejahen sei, wenn der AStA - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - als Veranstalter des gesamten Hochschulsports fungiere.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Unfallereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, selbst wenn man hochschulrechtlich von einem rechtswidrigen Unterlassen der Fachhochschule E ausginge, Hochschulsport in eigener Organisation anzubieten, könne hieraus kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII folgen. Vielmehr sei die tatsächlich wahrgenommene organisatorische Verantwortung der jeweiligen Hochschule nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwingende Voraussetzung des Versicherungsschutzes. Im Übrigen wäre auch nach der Argumentation des Klägers die Teilnahme an dem vom AStA organisierten Hochschulsport unversichert, wenn eine Hochschule ein noch so geringes eigenes Angebot an Hochschulsport zusätzlich anbieten würde. Von daher erschließe sich nicht, warum bei fehlendem eigenen Sportangebot der Hochschule plötzlich Unfallversicherungsschutz im Rahmen des von der Studierendenschaft angebotenen Hochschulsports bestehen solle. Dass und warum der Kläger Beschäftigter oder Wie-Beschäftigter gewesen sein solle, schließe sich ebenfalls nicht. Im Übrigen wäre die Beklagte insoweit nicht zuständig.
Mit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 23.06.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, die Organisation des Fußballturniers, die vorliegend dem AStA oblegen habe, sei nicht der Hochschule selbst zuzurechnen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2017 Berufung eingelegt. Er meint, das Fußballturnier, bei dem er sich verletzt habe, sei im vorliegenden Einzelfall der Hochschule zuzurechnen. Insoweit wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.06.2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2016 zu verurteilen, das Unfallereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholt im Übrigen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass ihren Erkenntnissen nach nur in E der Hochschulsport alleine durch die Studierendenschaften organisiert werde und die Universitäten selbst kein Sportangebot für Studierende unterhielten.
Der Senat hat die Präsidentin der Hochschule E und den AStA der Hochschule E zur Organisation des Hochschulsports im Jahre 2013 befragt. In ihrer schriftlichen Antwort vom 30.10.2018 hat die Präsidentin der Hochschule E ausgeführt, die damalige Fachhochschule E habe im Jahre 2013 für die Beschäftigten der Fachhochschule mehrere Sportkurse veranstaltet und Massagen angeboten. Darüber hinaus sei bis Januar 2013 aus vom damaligen Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellten Mitteln ein Tischtenniskurs bezahlt worden, welcher organisatorisch aber in den Hochschulsport des Hochschulreferates eingebunden gewesen sei. Eine weitergehende Förderung des Sports, insbesondere mit Blick auf die Studierendenschaft, sei nach ihrem Kenntnisstand ausschließlich über das Hochschulreferat des AStA der Fachhochschule E erfolgt. Einzelne Sportkurse seien im Rahmen von Vereinbarungen mit externen Anbietern angeboten worden. Der AStA der Hochschule E hat in seiner an den Senat gerichteten schriftlichen Antwort ausgeführt, in aller Regel sei im Rahmen der Kooperationsvereinbarung vom 05.02.2004 das Hochschulsportreferat für alle Sportveranstaltungen, so auch für das hier relevante Fußballturnier, Veranstalter gewesen. Das Hochschulsportreferat sei ein Teil der AStA der 4 öffentlichen Hochschulen in E gewesen. Die Aufsicht über die Sportveranstaltungen seien durch die ReferentInnen ausgeübt worden. Die Aufsicht über die ReferentInnen hätten die Studierendenparlamente der Hochschule geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 102 SGB VII (vgl. zur Anspruchgrundlage BSG, Urt. v. 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, juris Rn. 15, 18) darauf, dass die Beklagte das Ereignis vom 09.07.2013 als Arbeitsunfall anerkennt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. statt vieler BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 10 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls (Tritt eines Gegenspielers beim Fußballspielen gegen den rechten Unterschenkel des Klägers), der zu einem Gesundheitserstschaden (Fraktur des rechten Unterschenkels) geführt hat, nicht Versicherter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Versicherter im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (vgl. statt vieler BSG, a.a.O., Rn. 12).
Dass zum Unfallzeitpunkt von außen beobachtbare Handeln ist hier im Fußballspielen zu erblicken. Diese sportliche Betätigung des Klägers war nicht auf die Erfüllung eines Tatbestandes der §§ 2,3 oder 6 SGB VII gerichtet.
1. Das Fußballspiel am 09.07.2013 gehörte nicht zur Hochschulausbildung des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. Nr. 8 Buchst. c SGB VII. Danach sind kraft Gesetzes Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Dieser Versicherungstatbestand setzt die Zulassung des Studierenden durch die Hochschule, in der Regel durch Immatrikulation, die Studienbezogenheit der unfallbringenden Verrichtung sowie deren Zuordnung zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule voraus (vgl. BSG, a.a.O,., Rn. 13 m.w.N.; bestätigt durch Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 14, 21).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Als an der Fachhochschule E (nunmehr Hochschule E) eingeschriebener Student war der Kläger zwar Studierender einer Hochschule. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG steht zudem eine von der Hochschule den Studierenden angebotene und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule durchgeführte sportliche Betätigung als studienbezogene Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für die Studierenden zum Zwecke der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Sportförderung (hier § 3 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)) durchgeführt wird (siehe hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 15 ff.). Der Unfall ereignete sich jedoch nicht bei einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule E liegenden sportlichen Veranstaltung.
Der Versicherungsschutz während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen ist ebenso wie derjenige während des Besuchs allgemeinbildender Schulen zur Abgrenzung vom eigenwirtschaftlichen Bereich des Studierenden auf Tätigkeiten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Hochschule beschränkt. Der organisatorische Verantwortungsbereich erfordert grundsätzlich einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Schule oder Hochschule, jedenfalls aber eine Einflussmöglichkeit der Universität. Daran fehlt es, wenn eine Einwirkung durch Aufsichtsmaßnahmen der Hochschule nicht gewährleistet ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Sportveranstaltung nicht von der Hochschule selbst, sondern von der Studierendenschaft oder ihrem Vertretungsorgan, dem AStA, organisiert und veranstaltet wird. Bei der Studierendenschaft und dem AStA handelt es sich nicht um der Hochschule zuzurechnender Einrichtungen. Vielmehr ist die Studierendenschaft nach dem hier einschlägigen nordrhein-westfälischen Hochschulrecht eine eigenständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule, die unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule selbst und des Studierendenwerks ihre eigenen Angelegenheiten selbst verwaltet (§ 53 Abs. 1 und 2 HG NRW). Sie wird durch den AStA vertreten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Der AStA vertritt damit nicht die Hochschule, sondern ist das mit Außenvertretung betraute Exekutivorgan der aus sämtlichen an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bestehenden Studierendenschaft (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 14 f.). Der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule ist allerdings auch dann gegeben, wenn die Hochschule zumindest organisatorische Mitverantwortung für die Teilnahme an der Veranstaltung trägt, die Studierenden in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei sind und sich die Tätigkeit der Hochschule nicht auf eine reine Unterstützungsleistung einer ansonsten in der Organisationshoheit der Studierenden liegenden Verrichtung beschränkt (vgl. BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U15/17 R -, juris Rn. 21 m.w.N.)
Nach diesen Grundsätzen fand die Finalrunde der "Uni Liga 2013", an der der Kläger als Fußballspieler am 09.07.2013 teilgenommen hat, nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Fachhochschule E statt. Als Veranstalter trat nicht etwa die Fachhochschule E selbst auf, sondern das Fußballturnier wurde vom "AStA-Hochschulsportreferat" organisiert. Die Fachhochschule E hatte auf die Vorbereitung und Durchführung dieser Sportveranstaltung keinerlei Einfluss.
Bei dem "AStA-Hochschulsportreferat" handelte es sich um eine durch den Kooperationsvertrag vom 05.02.2004 geschaffene Einrichtung (vgl. hierzu § 4 Abs. 1 des Kooperationsvertrag sowie die schriftliche Antwort des AStA der Hochschule E im vorliegenden Verfahren). Dieser Kooperationsvertrag wurde ausdrücklich und ausschließlich von den Studierendenschaften der vier öffentlichen Hochschulen in E, namentlich auch der Fachhochschule E, jeweils vertreten durch den jeweiligen AStA, geschlossen. Die Fachhochschule E selbst war an dieser Kooperationsvereinbarung nicht beteiligt. Ihr standen hinsichtlich der vom "AStA-Hochschulsportreferat" durchgeführten Veranstaltungen auch keinerlei Aufsichtsbefugnisse zu. Der vom Senat ausdrücklich hierzu befragte AStA der Hochschule E hat insoweit in seiner Antwort gegenüber dem Senat ausgeführt, dass die Aufsicht über die Sportveranstaltungen durch die ReferentInnen ausgeübt worden sei. Die Aufsicht über die ReferentInnen sei durch die Studierendenparlamente der Hochschulen ausgeübt worden. Damit trugen allein die jeweiligen Studierendenschaften, unter anderem die Studierendenschaft der Fachhochschule E, die Verantwortung für die Durchführung der Sportveranstaltung vom 09.07.2013. Für eine Zurechnung zum Verantwortungsbereich der Fachhochschule E fehlt daher jeglicher Anknüpfungspunkt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen im Jahre 2013 der gesamte Hochschulsport für Studierende vom "AStA-Hochschulsportreferat" veranstaltet wurde und die Fachhochschule E selbst in eigener Verantwortung keine Sportveranstaltungen angeboten und durchgeführt hat. Wie letztlich auch die Beklagte zutreffend dargelegt hat, kann dadurch, dass eine Hochschule keinerlei Sportveranstaltungen im eigenen Verantwortungsbereich durchführt, der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII nicht erfüllt werden. Den gesetzlich geregelten Versicherungstatbestände korrespondiert jeweils eine Pflicht bzw. Obliegenheit des Arbeitgebers oder des Trägers einer Einrichtung, den Betrieb oder die Einrichtung so zu organisieren, dass Arbeitsunfälle weitgehend vermieden werden. Eine Hochschule kann diese Obliegenheiten von vornherein nur im eigenen Verantwortungsbereich erfüllen. Der Verantwortungsbereich der Hochschule endet, wo der Verantwortungsbereich anderer Institutionen oder der eigene Verantwortungsbereich des Unfallopfers beginnt (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 30.06.2009 - B 2 U 19/08 R -, juris Rn. 27 ff.). Die Zurechnung eines fremden Verantwortungsbereichs ist den Versicherungstatbeständen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII grundsätzlich fremd. Die Argumentation des Klägers ist offensichtlich durch zivilrechtliche Betrachtungsweisen (Haftung aufgrund von Unterlassen, Haftung für Erfüllungsgehilfen) beeinflusst. Solche Wertungen finden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zur Begründung eines Versicherungstatbestandes keine Anwendung, da andernfalls die grundsätzlich abschließenden Versicherungstatbestände ausgeweitet und letztlich ausgehebelt würden. So würde durch die Zurechnung der vom "AStA-Hochschulsportreferat" durchgeführten Sportveranstaltungen zum Verantwortungsbereich der Hochschule nicht etwa eine zivilrechtliche Haftung der Fachhochschule E, sondern eine Einstandspflicht der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und damit letztlich ein eigener Versicherungstatbestand und somit die Haftung eines Dritten begründet. Dem stünde aber der Vorbehalt des Gesetzes gemäß § 31 SGB I entgegen.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Fachhochschule E hochschulrechtlich pflichtwidrig gehandelt hat, was in Anbetracht des weit formulierten Förderungsauftrags in § 3 Abs. 5 Satz 4 HG NRW und dem der Studierendenschaft ebenfalls unbeschadet der Zuständigkeiten der Hochschule obliegenden Pflicht zur Förderung des Studierendensports gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HG NRW keinesfalls offensichtlich erscheint (siehe insoweit allerdings BSG, Urt. v. 28.11.2018 - B 2 U 15/17 R -, juris Rn. 18 a.E.). In jedem Fall kann durch die etwaige Verletzung hochschulrechtlicher Pflichten keine Einstandspflicht der Beklagten begründet werden. Hierfür fehlt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung jeglicher gesetzlicher Anhaltspunkt. Von daher geht die Annahme des Klägers, die Fachhochschule E habe sich von ihren gesetzlichen Aufgaben quasi freigezeichnet, wodurch eine Einstandspflicht der Beklagten für von der Studierendenschaft durchgeführte Sportveranstaltungen entstehe, fehl.
Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, die Fachhochschule E habe ihre Aufgaben zur Durchführung des Hochschulsports auf Institutionen der Studierendenschaft "delegiert". Eine entsprechende Übertragung von Aufgaben hat offensichtlich nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Studierendenschaft der Fachhochschule E in eigener Zuständigkeit (§ 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HG NRW) mit den Studierendenschaften der anderen Eer Hochschulen die Kooperationsvereinbarung vom 05.02.2004 geschlossen. Im Übrigen könnt ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Delegationsvertrag, für den hier jegliche Anhaltspunkte fehlen, einen Unfallversicherungsschutz bei Veranstaltungen des Hochschulsports, die allein von der Studierendenschaft organisiert werden, nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht begründen.
Es ergibt sich für den Kläger auch nichts Günstiges daraus, dass sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 16, von einem Urteil vom 28.08.1968 (2 RU 67/67 - BSGE 28, 204) abgegrenzt und dabei unter anderem ausgeführt hat, dass im damaligen Fall - anders als in dem im Urteil vom 04.12.2014 behandelten Fall - der AStA "wohl als Veranstalter des gesamten Hochschulsports" fungierte. Diesen Ausführungen kann offensichtlich nicht entnommen werden, dass der Senat den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII bejahen würde, wenn die Studierendenschaft oder der AStA als ihr Vertretungsorgan alleiniger Veranstalter des Hochschulsports sind. Die Ausführungen sind erkennbar darauf gerichtet, im Allgemeinen Sachverhaltsunterschiede zwischen den am 28.08.1968 und am 04.12.2014 entschiedenen Fällen darzulegen. Zur rechtlichen Relevanz dieser Unterschiede im Hinblick auf den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII hat sich das BSG nicht geäußert. Hierfür bestand auch kein Anlass, weil, wie bereits die Beklagte dargelegt hat, ein § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII entsprechender Versicherungstatbestand 1968 noch nicht existierte, sondern erst durch das Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.03.1971 (BGBl I 237) eingeführt wurde. Zu diesem Tatbestand hat sich das BSG vielmehr am 27.11.2018 nochmals eindeutig dahingehend geäußert, dass nur die Teilnahme an einer im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindenden Sportveranstaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII versichert ist. Führt die Hochschule, wie hier, Sportveranstaltungen nicht selbst in eigener Verantwortung durch, ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII nach der eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung des BSG nicht erfüllt. Wie bereits ausgeführt, ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII die Begründung eines Versicherungstatbestandes durch Zurechnung fremder Verantwortungsbereiche grundsätzlich fremd. Im Übrigen wäre es, wie bereits die Beklagte ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar, wenn die Einbeziehung einer allein von der Studierendenschaft organisierten sportlichen Veranstaltung in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung davon abhinge, ob die Hochschule - in welchem Umfang auch immer - andere Sportveranstaltungen in eigener Zuständigkeit veranstaltet. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII kommt vielmehr stets nur insoweit in Betracht, als der tatsächlich eröffnete eigene Verantwortungsbereich der Hochschule betroffen ist.
Es kann schließlich auch dahinstehen, ob eine organisatorische Mitverantwortung einer Hochschule anzunehmen wäre, wenn und soweit diese die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihr verwalteten Sportstätten für die von der Studierendenschaft organisierten Veranstaltungen des Hochschulsports zur Verfügung stellt, oder ob es sich insoweit um eine reine Unterstützungsleistung handelt, was der Senat für naheliegend hält. Hier hat die Fachhochschule E, bei der allein der Kläger immatrikuliert war, keinerlei Sportstätten für die Uni-Liga 2013 zur Verfügung gestellt. Vielmehr fand das Fußballspiel, bei dem sich der Kläger verletzt hat, auf einem Sportgelände der I-I-Universität, d.h. einer Hochschule, bei der der Kläger nicht eingeschrieben war, statt.
2. Die Teilnahme an dem Fußballspiel am 09.07.2013 stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine unfallversicherte betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche Gemeinschaftsfriedens Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Daran fehlt es hier, weil die "Uni Liga 2013" und damit auch die Finalrunde am 09.07.2013 allein vom "AStA-Hochschulsportreferat" und nicht von der Hochschulleitung veranstaltet und auch nicht zumindest von deren Autorität als Gemeinschaftsveranstaltung getragen wurde (zum Ganzen BSG, Urt. v. 04.12.2014 - B 2 U 14/13 R -, juris Rn. 17 m.w.N.).
3. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht als abhängig Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Eine entsprechende Versicherung käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger nicht lediglich als Student an dem Fußballturnier teilgenommen hätte, sondern auch als Mitglied des Veranstalters zur aktiven Mitwirkung an dem unfallbringenden Fußballspiel (vermeintlich) verpflichtet gewesen wäre (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20 a.E.). Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger war nicht Mitglied des AStA und auch nicht Mitglied des "AStA-Hochschulsportreferats". Entsprechendes hat er auch nicht behauptet. Er hat damit nur als Student an dem Fußballturnier teilgenommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BSG ohne weiteres beantworten. Damit ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. Im Übrigen dürfte es im Hinblick darauf, dass nach den Angaben der Beklagten nur in E die Studierendenschaft als alleiniger Veranstalter des Studierendensports fungiert, an der notwendigen Breitenwirkung fehlen. Die Entscheidung des Senats weicht auch nicht von einem abstrakten Rechtssatz des Urteils vom 28.08.1968 ab, da, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt dieser Entscheidung eine mit der hier streitentscheidenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII vergleichbare Vorschrift nicht existierte.
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